Prüfungsordnung. Höhere Fachprüfung für Fotodesignerinnen und Fotodesigner vom 2. November 2009

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1 Prüfungsordnung Seite 1 von 11 Höhere Fachprüfung für Fotodesignerinnen und Fotodesigner vom 2. November 2009 Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt die Trägerschaft nach Ziffer 1.2 folgende Prüfungsordnung: 1 Allgemeines 1.1 Zweck der Prüfung Die Kandidatinnen und Kandidaten haben mit der Höheren Fachprüfung nachzuweisen, dass sie über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um mit hoher gestalterischer, technischer, sozialer und unternehmerischer Kompetenz eine berufliche Existenz als Fotodesignerin oder Fotodesigner aufbauen und selbständig einen Betrieb führen zu können. Fotodesignerinnen und Fotodesigner sind fotografische Gestalterinnen und Gestalter, die neben fundiertem fotografischem und technischem Können auch über ausgeprägte konzeptionelle Fähigkeiten verfügen. Sie beherrschen den ganzen Ablauf fotografischer Erzeugnisse von der Ideenfindung und Planung, Beleuchtung und Inszenierung bis zur Aufbereitung der resultierenden Fotografien für alle Wiedergabemöglichkeiten. Sie sind Ansprechpartnerinnen und partner in Fragen in der visuellen Kommunikation und müssen in der Lage sein, im Auftrag eines Kunden oder aus eigenem Antrieb Bildideen in aussagekräftige Fotografien umzusetzen, passende Bildsprachen für Unternehmungen zu finden oder in freien Projekten ein Thema zu entwickeln. Sie arbeiten in der Regel selbständig, im Auftrag eines Kunden oder frei. Sie bringen als eigenständige, selbstbewusste Persönlichkeiten die Fotografie und ihren Beruf in den wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Kontext ein Trägerschaft Die folgenden Organisationen der Arbeitswelt bilden die Trägerschaft: a) Verband Schweizer Berufsfotografen SBf, b) Vereinigung fotografischer GestalterInnen vfg Die Trägerschaft ist für die ganze Schweiz zuständig.

2 Seite 2 von 11 2 Organisation Zusammensetzung der Kommission für Qualitätssicherung Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung des Diploms werden einer Kommission für Qualitätssicherung (QS-Kommission) übertragen. Die QS-Kommission setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, welche durch die Trägerschaft für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. In der QS-Kommission sind die Sprachregionen angemessen vertreten. Vertreter der Modulanbieter und weitere Expertinnen und Experten können der QS-Kommission als Berater ohne Stimmrecht angehören. Diese werden von der QS-Kommission gewählt Die QS-Kommission konstituiert sich selbst und wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der stimmberechtigten Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident Aufgaben der QS-Kommission Die QS-Kommission a) erlässt die Wegleitung zur vorliegenden Prüfungsordnung und aktualisiert sie periodisch, b) setzt die Prüfungsgebühren gemäss Gebührenregelung vom des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) fest, c) setzt den Zeitpunkt und den Ort der Abschlussprüfung fest, d) bestimmt das Programm der Abschlussprüfung, e) veranlasst die Vorbereitung der Abschlussprüfung und führt die Abschlussprüfung durch, f) wählt die Expertinnen und Experten, bildet sie für ihre Aufgaben aus und setzt sie ein, g) entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung sowie über einen allfälligen Prüfungsausschluss, h) legt die Inhalte der Module und Anforderungen der Modulprüfungen fest, i) überprüft die Modulabschlüsse, beurteilt die Abschlussprüfung und entscheidet über die Abgabe des Diploms, j) behandelt Anträge und Beschwerden, k) überprüft periodisch die Aktualität der Module, veranlasst die Überarbeitung und setzt die Gültigkeitsdauer der Modulabschlüsse fest, l) entscheidet über die Anerkennung bzw. Anrechnung anderer Abschlüsse und Leistungen, m) berichtet den übergeordneten Instanzen und dem BBT über ihre Tätigkeit, n) sorgt für die Qualitätsentwicklung und -sicherung, insbesondere für die regelmässige Aktualisierung des Qualifikationsprofils entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes.

3 Seite 3 von Die QS-Kommission kann administrative Aufgaben und die Geschäftsführung der Geschäftsstelle der QS-Kommission übertragen Öffentlichkeit / Aufsicht Die Abschlussprüfung steht unter Aufsicht des Bundes; sie ist nicht öffentlich. In Einzelfällen kann die QS-Kommission Ausnahmen gestatten Das BBT wird rechtzeitig zur Abschlussprüfung eingeladen und mit den erforderlichen Akten bedient. 3 Ausschreibung, Anmeldung, Zulassung, Kosten Ausschreibung Die Abschlussprüfung wird mindestens acht Monate vor dem Abgabetermin der Diplomarbeit in allen drei Amtssprachen ausgeschrieben Die Ausschreibung orientiert zumindest über a) den Ablauf der Prüfung, b) die Prüfungsdaten, c) die Prüfungsgebühr, d) die Anmeldestelle, e) die Anmeldefrist. 3.2 Anmeldung Der Anmeldung sind beizufügen a) eine Übersicht über die bisherige berufliche Ausbildung und Praxis, b) Kopien der für die Zulassung geforderten Ausweise und Arbeitszeugnisse (vgl. Ziff. 3.31), c) Kopien der Modulabschlüsse bzw. der entsprechenden Gleichwertigkeitsbestätigungen, d) Kopien der Praktikumsberichte und der Zwischenberichte über das absolvierte Praktikum bzw. der entsprechenden Gleichwertigkeitsbestätigungen (vgl. Ziff. 3.36), e) Bestätigungen über noch nicht abgeschlossene Praktikumsabschnitte (vgl. Ziff. 3.37), f) Angabe der Prüfungssprache, g) Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto Zulassung Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer a) über einen Abschluss auf der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung, gymnasiale Matur) oder über einen gleichwertigen Abschluss verfügt,

4 Seite 4 von 11 b) über eine Berufspraxis von mindestens zwei Jahren als Fotograf verfügt oder Praktika im Umfang von mindestens zwei Jahren absolviert hat bzw. bis spätestens zwei Wochen vor Abgabe der Diplomarbeit abgeschlossen haben wird (vgl. Ziff. 3.37), c) über die erforderlichen Modulabschlüsse bzw. über Gleichwertigkeitsbestätigungen verfügt. Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff sowie die fristgerechte Abgabe der Praktikumsberichte, der Diplomarbeit und der schriftlichen Arbeit Um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, haben die Kandidatinnen und Kandidaten folgende Module abzuschliessen: Modul 1: Kameratechnik / Beleuchtungstechnik Modul 2: Verarbeitungstechnik Modul 3: Theoretische Grundlagen Modul 4: Bildgestaltung Modul 5: Arbeitstechnik und methodik Modul 6: Betriebswirtschaftliche Grundlagen für Fotodesignerinnen und Fotodesigner Modul 7: Projekte. Die Inhalte der Module und die Anforderungen an die Modulabschlüsse sind in den Modulbeschreibungen festgehalten, welche einen Anhang zur Wegleitung bilden Auf Antrag der Modulanbieter kann die QS-Kommission eine von Ziffer 3.32 abweichende Gliederung der Modulinhalte und der Modulabschlüsse bewilligen. Die Modulanbieter haben nachzuweisen, dass Inhalte, Umfang und Anforderungen der anders gegliederten Modulausbildung den Vorgaben von Ziffer 3.32 entsprechen Über die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausweisen und Diplomen entscheidet das BBT Der Entscheid über die Zulassung zur Abschlussprüfung wird der Bewerberin oder dem Bewerber spätestens drei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Entscheid enthält eine Begründung und die Rechtsmittelbelehrung Das Praktikum ist bei Berufsfotografinnen und Berufsfotografen zu absolvieren. Es dauert mindestens zwei Jahre und kann sich in mehrere Abschnitte gliedern. Die Mindestdauer eines Abschnitts beträgt drei Monate Die Kandidatinnen und Kandidaten haben für jeden absolvierten Abschnitt des Praktikums einen Praktikumsbericht und allenfalls zusätzliche Zwischenberichte vorzulegen. Die Anforderungen an den Praktikumsbericht sind in der Wegleitung zu dieser Prüfungsordnung festgelegt.

5 Seite 5 von Wer sich zur Abschlussprüfung anmeldet, jedoch den letzten Praktikumsabschnitt noch nicht abgeschlossen hat, legt der Anmeldung eine Bestätigung über noch abzuschliessende Praktikumsabschnitte bei und reicht die ausstehenden Praktikumsberichte bis spätestens zwei Wochen vor dem Abgabetermin für die Diplomarbeit nach Die Trägerschaft führt ein Register der Praktikumsstellen Kosten Die Kandidatin oder der Kandidat entrichtet nach bestätigter Zulassung die Prüfungsgebühr. Die Gebühren für die Ausfertigung des Diploms und die Eintragung in das Register der Diplominhaberinnen und -inhaber, als auch ein allfälliges Materialgeld werden separat erhoben. Diese gehen zulasten der Kandidatinnen und Kandidaten Kandidierende, die nach Ziff. 4.2 fristgerecht zurücktreten oder aus entschuldbaren Gründen von der Abschlussprüfung zurücktreten müssen, wird der einbezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Kosten rückerstattet Wer die Abschlussprüfung nicht besteht, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr Die Prüfungsgebühr für Kandidierende, welche die Abschlussprüfung wiederholen, wird im Einzelfall von der QS-Kommission unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs festgelegt Auslagen für Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der Abschlussprüfung gehen zulasten der Kandidierenden. 4 Durchfürung der Abschlussprüfung Aufgebot Die Abschlussprüfung wird durchgeführt, wenn nach der Ausschreibung mindestens sechs Kandidierende die Zulassungsbedingungen erfüllen Die Kandidatinnen und Kandidaten können sich in einer der drei Amtssprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch prüfen lassen Unmittelbar nach dem positiven Zulassungsentscheid werden die Kandidatinnen und Kandidaten zu einem Termin aufgeboten, an dem die Vorgaben zur Erstellung der Diplomarbeit und der schriftlichen Arbeit bekannt gegeben werden. Bei der Bekanntgabe der Vorgaben müssen die Kandidatinnen und Kandidaten persönlich anwesend sein.

6 Seite 6 von 11 Dem Aufgebot kann entnommen werden: a) Ort und Zeitpunkt des Termins b) Ablauf der Abschlussprüfung, c) Ort und Zeitpunkt der Abgabe der Diplomarbeit und der schriftlichen Arbeit, d) Ort und Zeitpunkt der Prüfung e) das Verzeichnis der Expertinnen und Experten. Der Termin ist mindestens fünf Monate vor dem Abgabetermin für Diplomarbeit und schriftliche Arbeit anzusetzen Ausstandsbegehren gegen Expertinnen und Experten müssen mindestens 30 Tage vor dem Abgabetermin der QS-Kommission schriftlich vorgebracht und begründet werden. Diese trifft die notwendigen Anordnungen Rücktritt Die Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung bis zwei Monate vor dem Abgabetermin zurückziehen Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare Gründe gelten namentlich: a) Mutterschaft, b) Krankheit und Unfall, c) Todesfall im engeren Umfeld, d) unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst Der Rücktritt muss der QS-Kommission unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt werden Nichtzulassung und Ausschluss Kandidatinnen und Kandidaten, die wissentlich falsche Angaben zur erworbenen Vorbildung, zu den Modulabschlüssen und zu den Praktika machen oder die QS-Kommission auf andere Weise zu täuschen versuchen, werden nicht zur Abschlussprüfung zugelassen Von der Abschlussprüfung wird ausgeschlossen, wer a) unzulässige Hilfsmittel verwendet, b) die Prüfungsdisziplin grob verletzt, c) die Expertinnen und Experten zu täuschen versucht Der Ausschluss von der Prüfung muss von der QS-Kommission verfügt werden. Bis ein rechtsgültiger Entscheid vorliegt, hat die Kandidatin oder der Kandidat Anspruch darauf, die Abschlussprüfung unter Vorbehalt abzuschliessen.

7 Seite 7 von Prüfungsaufsicht, Expertinnen und Experten Mindestens zwei Expertinnen oder zwei Experten beurteilen die Diplomarbeit und die schriftliche Arbeit und legen gemeinsam die Noten fest Mindestens zwei Expertinnen oder zwei Experten nehmen die Präsentation und das Fachgespräch ab, erstellen Notizen zum Verlauf von Präsentation und Fachgespräch, beurteilen die Leistungen und legen gemeinsam die Note fest Dozentinnen und Dozenten der vorbereitenden Kurse, Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatin oder des Kandidaten treten bei der Abschlussprüfung in den Ausstand Abschluss und Notensitzung Die QS-Kommission beschliesst im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung über das Bestehen der Prüfung. Die Vertreterin oder der Vertreter des BBT wird rechtzeitig an diese Sitzung eingeladen Dozentinnen und Dozenten der vorbereitenden Kurse, Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatin oder des Kandidaten treten bei der Entscheidung über die Erteilung des Diploms in den Ausstand. 5 Abschlussprüfung Prüfungsteile Die Abschlussprüfung umfasst folgende Prüfungsteile und dauert: Prüfungsteil Art der Prüfung Zeit Gewichtung 1. Diplomarbeit praktisch vorgängig erstellt 2 2. Schriftliche Arbeit schriftlich vorgängig erstellt 1 3. Präsentation und Fachgespräch mündlich 40 Minuten Die Prüfungsteile der Abschlussprüfung können in Positionen unterteilt werden. Die Unterteilung legt die QS-Kommission fest. Sie werden anlässlich der Aufgabenstellung für die Diplomarbeit und die schriftliche Arbeit bekannt gegeben Prüfungsanforderungen Die detaillierten Bestimmungen über die Abschlussprüfung sind in der Wegleitung zur Prüfungsordnung aufgeführt.

8 Seite 8 von Die QS-Kommission entscheidet über die Gleichwertigkeit von Prüfungsteilen, die im Rahmen anderer Prüfungen auf Tertiärstufe absolviert worden sind, sowie über die Dispensation von den entsprechenden Prüfungen. 6 Beurteilung und Notengebung 6.1 Allgemeines Die Beurteilung der Diplomarbeit, der schriftlichen Arbeit und der Präsentation mit Fachgespräch erfolgt mit Notenwerten. Es gelten die Bestimmungen nach Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3 der Prüfungsordnung Beurteilung Die Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach Ziff. 6.3 bewertet Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Führt der Bewertungsmodus ohne Positionen direkt zur Note des Prüfungsteils, so wird diese nach Ziff. 6.3 erteilt Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimale gerundet. 6.3 Notenwerte Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig Bedingungen zum Bestehen der Abschlussprüfung und zur Erteilung des Diploms Die Abschlussprüfung hat bestanden, wer sowohl in der Diplomarbeit wie auch in der schriftlichen Arbeit und in der Präsentation mit Fachgespräch mindestens eine 4.0 erzielt hat Die Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat: a) sich nicht rechtzeitig abmeldet, b) ohne entschuldbaren Grund nicht dazu antritt, c) ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt, d) von der Prüfung ausgeschlossen werden muss Die QS-Kommission entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Abschlussprüfung. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Diplom.

9 Seite 9 von Die QS-Kommission stellt jeder Kandidatin und jedem Kandidaten ein Zeugnis über die Abschlussprüfung aus. Diesem kann zumindest entnommen werden: a) eine Bestätigung über die geforderten Modulabschlüsse bzw. Gleichwertigkeits-bestätigungen, b) die Noten in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtnote, c) das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung, d) bei Nichterteilung des Diploms eine Rechtsmittelbelehrung Wiederholung Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen Die Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde. Wer den Prüfungsteil 1 oder 2 nicht bestanden hat, muss auch den Prüfungsteil 3 wiederholen Für die Anmeldung und Zulassung gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste Abschlussprüfung. 7 Diplom, Titel und Verfahren Titel und Veröffentlichung Das eidgenössische Diplom wird auf Antrag der QS-Kommission vom BBT ausgestellt und von dessen Direktorin oder dessen Direktor und der Präsidentin oder dem Präsidenten der QS-Kommission unterzeichnet Die Diplominhaberinnen und -inhaber sind berechtigt, folgenden geschützten Titel zu führen: - diplomierte Fotodesignerin / diplomierter Fotodesigner - Photodesigner diplomée / Photodesigner diplomé - Fotodesigner diplomata / Fotodesigner diplomato Als englische Übersetzung wird Photodesigner with Advanced Federal Diploma of Professional Education and Training empfohlen Die Namen der Diplominhaberinnen und -inhaber werden in ein vom BBT geführtes Register eingetragen Inhaberinnen und Inhaber des Titels diplomierte Fotografin/diplomierter Fotograf sind berechtigt, den neuen Titel diplomierte Fotodesignerin/ diplomierter Fotodesigner zu tragen, sobald die erste Prüfung aufgrund dieser Prüfungsordnung durchgeführt worden ist. Es wird kein neues Diplom ausgestellt.

10 Seite 10 von Entzug des Diploms Das BBT kann ein auf rechtswidrige Weise erworbenes Diplom entziehen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten Der Entscheid des BBT kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden Rechtsmittel Gegen Entscheide der QS-Kommission wegen Nichtzulassung zur Abschlussprüfung oder Verweigerung des Diploms kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim BBT Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten Über die Beschwerde entscheidet in erster Instanz das BBT. Sein Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. 8 Deckung der Prüfungskosten 8.1 Die QS-Kommission legt die Ansätze fest, nach denen die Expertinnen und Experten entschädigt werden. 8.2 Die Trägerschaft trägt die Prüfungskosten, soweit sie nicht durch die Prüfungsgebühr, den Bundesbeitrag und andere Zuwendungen gedeckt sind. 8.3 Nach Abschluss der Prüfung reicht die QS-Kommission dem BBT gemäss Richtlinie eine detaillierte Erfolgsrechnung ein. Auf dieser Basis bestimmt das BBT den Bundesbeitrag für die Durchführung der Prüfung. 9 Schlussbestimmungen 9.1 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom über die Höhere Fachprüfung Fotograf / Fotografin wird aufgehoben. 9.2 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt mit der Genehmigung durch das BBT in Kraft.

11 Seite 11 von Erlass St. Gallen und Zürich, den 20. Oktober 2009 Für den SBf: Für den vfg: Roberto Raineri-Seith Vorstandsvorsitzender und Koordinator SBf Tres Camenzind Präsident vfg Diese Prüfungsordnung wird genehmigt. Bern, 2. November 2009 Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Die Direktorin Dr. Ursula Renold

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