Trägerschaft Die folgenden Organisationen bilden die Trägerschaft: Bundesamt für Sport (BASPO) / Eidgenössische Hochschule für Sport MaggIingen
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- Gabriel Schmidt
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1 II III I /IABI'O Bunde OFSI'O Off, samt fiffsportm- UFSI'O Uff, '!"!' leder.'" dol le '"leder.1 daspartm_,-" spor!- 11 ~w~_._-.. cswis.s Q~. olymplc association PRÜFUNGSORDNUNG über die Höhere Fachprüfung für Trainerin I Trainer Spitzensport vom 2 O. SEP Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt die Trägerschaft nach Ziffer 1.2 folgende Prüfungsordnung: ALLGEMEINES Zweck der Prüfung Der Kandidat/die Kandidatin hat durch die Höhere Fachprüfung den Nachweis zu erbringen, dass er/sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen der Fach-, Selbst-, Sozial-, Methoden- und Management-/Führungskompetenz besitzt, um die von ihm betreuten Athleten/Athletinnen im Spitzensport ganzheitlich und verantwortungsbewusst zu entwickeln, zu fördern und zu trainieren. Trägerschaft Die folgenden Organisationen bilden die Trägerschaft: Bundesamt für Sport (BASPO) / Eidgenössische Hochschule für Sport MaggIingen (EHSM) Swiss Olympic Association (Swiss Olympic) 1.22 Die Trägerschaft ist für die ganze Schweiz (einschliesslich Liechtenstein) zuständig. 2 ORGANISATION Zusammensetzung der Prüfungskommission Die Durchführung der Prüfung wird einer Prüfungskommission übertragen. Sie setzt sich aus minimal 5 und maximal 7 Mitgliedern zusammen und wird durch die Trägerschaft für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheitentscheidetder Vorsitzende/dieVorsitzende.
2 Aufgaben der Prüfungskommission Die Prüfungskommission a) erlässt die Wegleitung zur Prüfungsordnung, b) setzt die Prüfungsgebühren gemäss Gebührenregelung vom des Bundesamtes für Berufsbildungund Technologie(BBT) fest, c) setzt den Zeitpunkt und den Ort der Prüfungfest, d) bestimmtdas Prüfungsprogramm, e) veranlasst die Bereitstellungder Prüfungsaufgabenund führt die Prüfung durch, f) wählt die Expertinnenund Experten und setzt sie ein, g) entscheidet über die Zulassungzur Prüfung sowie über einen allfälligen Prüfungsausschluss, h) entscheidet über die Abgabe des Diploms, i) behandelt Anträge und Beschwerden, j) sorgt für die Rechnungsführungund die Korrespondenz, k) entscheidet über die Anerkennungvon Leistungenanderer Abschlüsse, I) berichtetden übergeordneteninstanzen und dem BBT über ihre Tätigkeit, m) sorgt für die Qualitätsentwicklungund -sicherung. Die Prüfungskommissionkann einzelne Aufgaben, die Administration und Organisation sowie die Geschäftsführungder TrainerbildungSwiss Olympic übertragen. Öffentlichkeit I Aufsicht Die Prüfung steht unter Aufsicht des Bundes. Sie ist nicht öffentlich. In Einzelfällen kann die Prüfungskommission Ausnahmen gestatten. Das BBT wird rechtzeitig zur Prüfung eingeladen und mit den Prüfungsakten bedient. 3 AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG, ZULASSUNG, KOSTEN Ausschreibung Die Prüfung wird mindestens 5 Monate vor Prüfungsbeginn in den Fachorganen der Trägerschaft ausgeschrieben Die Ausschreibung orientiert zumindest über - die Prüfungsdaten - die Prüfungsgebühr - die Anmeldestelle - die Anmeldefrist Anmeldung Die Anmeldung enthält: a) eine Zusammenstellung über die bisherige berufliche Ausbildung und Praxis, b) Kopien der für die Zulassung geforderten Ausweise und Arbeitszeugnisse, c) Visum des Sportverbandes, d) Angabe der Prüfungssprache, e) Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto. Zulassung Zur Prüfung wird zugelassen, wer a) über den eidgenössischen Fachausweis als TrainerlTrainerin Leistungssport verfügt oder einen anderen, von der Prüfungskommission als gleichwertig aner-
3 - 3 - kannten Hochschul- oder Fachhochschulabschluss ausländischen Abschluss) besitzt. (oder einen vergleichbaren b) über Erfahrung und Tätigkeit als Trainer/Trainerin im SpitzensportILeistungssport von mindestens einem Jahr seit Abschluss der Berufsprüfung verfügt. c) ein Visum des Sportverbandes hat, das bestätigt, dass der Verband von der Anmeldung des Kandidaten/der Kandidatin Kenntnis genommen hat. Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff und das fristgerechte Einreichen des Diplomprojektes (gemäss Wegleitung zur Prüfungsordnung und Prüfungsausschreibung) Über die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausweisen entscheidet das BBT. Der Entscheid über die Zulassung zur Prüfung wird der Bewerberin/dem Bewerber mindestens drei Monate vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Entscheid umfasst eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung, welche die Beschwerdebehörde und die Beschwerdefrist nennt. Kosten Die Kandidatin/der Kandidat entrichtet nach bestätigter Zulassung die Prüfungsgebühr. Ein allfälliges Materialgeld wird separat erhoben. Wer nach Ziff. 4.2 fristgerecht zurücktritt oder aus entschuldbaren Gründen von der Prüfung zurücktreten muss, dem wird der einbezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Kosten rückerstattet. Wer die Prüfung nicht besteht, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückerstattung. Die Prüfungsgebühr für Kandidierende, welche die Prüfung wiederholen, wird im Einzelfall von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs festgelegt. Für die Ausfertigung des Diploms und die Eintragung in das Register der Diplominhaberinnen und -inhaber werden Gebühren erhoben. Diese gehen zulasten der Kandidierenden. Auslagen für Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der Prüfung gehen zulasten der Kandidierenden. 4 DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG Aufgebot Eine Prüfung wird durchgeführt, wenn nach der Ausschreibung mindestens 10 Kandidierende die Zulassungsbedingungen erfüllen. Die Kandidatin/der Kandidat kann sich in einer der drei Amtssprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch prüfen lassen. Die Kandidatin/der Kandidat wird mindestens 6 Wochen vor Beginn der Prüfung aufgeboten. Das Aufgebot enthält: a) das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel; b) das Verzeichnis der Expertinnen und Experten. Ausstandsbegehren gegen Expertinnen und Experten müssen mindestens 30 Tage vor PrüfungsbeginnderPrüfungskommission eingereichtundbegründetwerden. Diese trifft die notwendigen Anordnungen.
4 Rücktritt Die Kandidatin/der Kandidat kann ihre/seine Anmeldung bis 4 Wochen vor Beginn der Prüfung zurückziehen. Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare Gründe gelten namentlich: a) unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst, b) Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, c) Todesfall im engeren Umfeld. Der Rücktritt muss der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt werden. Ausschluss Von der Prüfung ausgeschlossen wird, wer: a) unzulässige Hilfsmittel verwendet, b) die Prüfungsdisziplin grob verletzt, c) die Expertinnen und Experten zu täuschen versucht. Der Ausschluss von der Prüfung muss von der Prüfungskommission verfügt werden. Bis ein rechtsgültiger Entscheid vorliegt. hat die Kandidatin oder der Kandidat Anspruch darauf, die Prüfung unter Vorbehalt abzuschliessen. Prüfungsaufsicht, Expertinnen und Experten Mindestens eine fachkundige Aufsichtsperson überwacht die Ausführung schriftlichen Prüfungsarbeiten. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest. Mindestens zwei Expertinnen/zwei Experten nehmen die mündlichen Prüfungen ab, beurteilen die Leistungen und legen gemeinsam die Note fest. Mindestens zwei Expertinnen/zwei Experten beurteilen die schriftlichen Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Note fest. Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatin/des Kandidaten treten bei der Prüfung als Expertinnen und Experten in den Ausstand. Abschluss und Notensitzung Die Prüfungskommission beschliesst im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung über das Bestehen der Prüfung. Die Vertreterin/der Vertreter des BBT wird an diese Sitzung eingeladen. Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatin/des Kandidaten treten bei der Entscheidung über die Verleihung des Diploms in den Ausstand.
5 - 5-5 PRÜFUNGSTEILE UND ANFORDERUNGEN Prüfungsteile Die Prüfung umfasstfolgende Teile und dauert: Prüfungsteil Art der Prüfung Gewichtuna Zeit mündlich schriftlich 1 Trainings- I Wettkampflehre 90 Min. einfach 90 Min. 2 SportmedizinI-physiologieI - 60 Min. einfach 60 Min. biologie 3 BewegungslehreI Biomecha- 60 Min. einfach 60 Min. nik 4 SportpsychologieI Coaching 60 Min. einfach 60 Min. 5 Management 60 Min. einfach 60 Min. 6 Diplomprojekt Diplom- dreifach projekt (6-12 Monate) 7 Präsentationund Diskussion 60 Min. einfach 60 Min. des Diplomproiektes 8 Bearbeitung Fallstudien 90 Min. einfach 90 Min. Total 7 Std Jeder Prüfungsteil kann in Positionen und allenfalls in Unterpositionen unterteilt werden. Diese Unterteilung sowie die Gewichtung der einzelnen Teile legt die Prüfungskommission fest. 5.2 Prüfungsanforderungen Kompetenzbereich Fachgebiet I Prüfungsteil Fachkompetenz Management / Führungskompetenz Der detaillierte Prüfungsstoff ist in der Wegleitung zur Prüfungsordnung 2.21 Bst. a aufgeführt. nach Ziff. Die Prüfungskommission entscheidet über die Gleichwertigkeit abgeschlossener Prüfungsteile bzw. Module anderer Prüfungen auf Tertiärstufe sowie über die allfällige Dispensation von den entsprechenden Prüfungsteilen der vorliegenden Prüfungsordnung.
6 - 6-6 BEURTEILUNG UND NOTENGEBUNG Beurteilung Unterpositions- und Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach lift. 6.2 bewertet. Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittelaller Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Führt der Bewertungsmodus ohne Positionen direkt zur Note eines Prüfungsteils, so wird diese nach lift. 6.2 erteilt. Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Notenwerte Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe lwischennoten sind nicht zulässig. Note Eigenschaften der Leistung qualitativ und quantitativ sehr gut gut den Mindestanforderungen entsprechend schwach, unvollständig sehr schwach unbrauchbar oder nicht ausgeführt 7 BESTEHEN UND WIEDERHOLEN DER PRÜFUNG Bedingungen zum Bestehen der Prüfung Die Prüfung ist bestanden, wenn a) die Gesamtnote den Wert 4.0 nicht unterschreitet, b) die Prüfungsteile 5-8 jeweils den Wert 4.0 nicht unterschreiten, c) in den übrigen Prüfungsteilen 1 bis 4 nicht mehr als 2 Noten unter 4.0 und keine unter 3.0 ist. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat a) sich nicht rechtzeitig abmeldet, b) ohne entschuldbaren Grund nicht dazu antritt, c) ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt, d) von der Prüfung ausgeschlossen werden muss. Prüfungszeugnis Die Prüfungskommission stellt jeder Kandidatin/jedem Kandidaten ein Prüfungszeugnis aus. Diesem können zumindest entnommen werden: a) die Noten in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtnote, b) das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, c) bei Nichterteilung des Diploms eine Rechtsmittelbelehrung. Wiederholung Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen.
7 Wiederholt werden müssen nur jene Prüfungs teile, in denen nicht mindestens die Note 4.5 erzielt wurde. Für die Anmeldung und Zulassung gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste Prüfung DIPLOM, TITEL UND VERFAHREN Titel und Veröffentlichung Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Diplom. Dieses wird vom BBT ausgestellt und von dessen Direktorin oder dessen Direktor und der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission unterzeichnet. Die Diplominhaber sind berechtigt, folgenden geschützten Titel zu führen: Diplomierter Trainer Spitzensport Diplomierte Trainerin Spitzensport Entraineur diplöme de sport d'elite Entraineuse diplomee de sport d'elite Allenatore di sport di punta diplomato Allenatrice di sport di punta diplomata Als englische Übersetzung wird empfohlen: Diploma Coach of higher vocational education and training in elite sports Die Namen der Diplominhaberinnen und -inhaber werden veröffentlicht und in ein vom BBT geführtes Register eingetragen, das allen zur Einsicht offen steht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Datenschutz. Entzug des Diploms Das BBTkann ein auf rechtswidrige Weise erworbenes Diplom entziehen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. Der Entscheid des BBT kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung an die Rekurskommission EVD weitergezogen werden. Beschwerderecht Gegen Entscheide der Prüfungskommission wegen Nichtzulassung zur Prüfung oder Verweigerung des Diploms kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim BBT Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten. Über die Beschwerde entscheidet in erster Instanz das BBT. Sein Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung an die Rekurskommission EVD weitergezogen werden, welche endgültig entscheidet DECKUNG DER PRÜFUNGSKOSTEN Ansätze, Abrechnung SwissOlympiclegtaufAntragderPrüfungskommission dieansätzefest,nachdenen die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Expertinnen und Experten entschädigt werden.
8 Swiss Olympic trägt die Prüfungskosten, soweit sie nicht durch die Prüfungsgebühr, den Bundesbeitrag und andere Zuwendungen gedeckt sind. Für die Festsetzung des Bundesbeitrags wird dem BBT nach dessen Richtlinien nach Abschluss der Prüfung eine detaillierte Abrechnung eingereicht. 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 13. März 2003 über die Höhere Fachprüfung Trainer / Trainerin Spitzensport wird aufgehoben. Übergangsbestimmungen Die erste Prüfung nach dieser Prüfungsordnung findet 2006 statt. Repetentinnen und Repetenten nach dem bisherigen Reglement vom 13. März 2003 erhalten Gelegenheit zu einer 1. bzw. 2. Wiederholung. Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt rückwirkend auf den in Kraft. Das BASPO / die EHSM und Swiss Olympic sind mit dem Vollzug beauftragt. 11 ERLASS Magglingen/ Bem, (,..~. BASPO / EHSM Dt\A~r~ Matthias Remund '"... Swiss Olympic DerPräsident D~ SO~'Ä.7 ~~ Marco Blatter Jörg Schild Diese Prüfungsordnung wird genehmigt. Bem, 2 o. SEP BUNDESAMT FÜR BERUFSBILDUNG Die Direktorin UND TECHNOLOGIE G - ~c1 Ursula Renold
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