Holzbau-Vorarbeiter Holzbau-Vorarbeiterin Prüfungsordnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Holzbau-Vorarbeiter Holzbau-Vorarbeiterin Prüfungsordnung"

Transkript

1 Holzbau-Vorarbeiter Holzbau-Vorarbeiterin Prüfungsordnung definiert. gestaltet. bewegt

2 Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINES Zweck der Prüfung Trägerschaft 1 2 ORGANISATION DER PRÜFUNGEN Zentralkommission, Prüfungskommission Zusammensetzung der Zentralkommission Aufgaben der Zentralkommission Zusammensetzung der Prüfungskommission Aufgaben der Prüfungskommission Öffentlichkeit / Aufsicht 3 3 AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG, ZULASSUNG, KOSTEN Ausschreibung Anmeldung Zulassung Kosten 3 4 DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG Aufgebot Rücktritt Ausschluss Prüfungsaufsicht, Expertinnen und Experten Abschluss und Notensitzung 5 5 INHALT DER PRÜFUNG UND ANFORDERUNGEN Grundsätze Inhalt der Prüfung Prüfungsanforderungen 6 6 BEURTEILUNG UND NOTENGEBUNG Beurteilung Notenwerte 6 7 BESTEHEN UND WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG Bedingungen zum Bestehen der Prüfung Prüfungszeugnis Wiederholung 7 8 AUSWEIS, TITEL UND VERFAHREN Titel und Veröffentlichung Beschwerderecht 7 9 DECKUNG DER PRÜFUNGSKOSTEN Ansätze, Abrechnung 7 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Aufhebung bisherigen Rechts Übergangsbestimmungen Inkrafttreten 8 11 ERLASS 8 Die französische Version kann bei FRECEM, case postale, 1052 Le Mont-sur-Lausanne, bezogen werden. Die deutsche Version kann bei Holzbau Schweiz, Schaffhauserstrasse 315, 8050 Zürich, bezogen werden. In diesem Dokument wird der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist damit eingeschlossen.

3 - 1-1 ALLGEMEINES 1.1 Zweck der Prüfung Durch die Schlussprüfungen soll festgestellt werden, ob der Kandidat die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um in einer Holzbauunternehmung die Stellung als Holzbau-Vorarbeiter zu bekleiden. 1.2 Trägerschaft 1.21 Die folgenden Organisationen der Arbeitswelt bilden die Trägerschaft: - Holzbau Schweiz, Verband Schweizer Holzbauunternehmungen - Féderation romandie des entreprises de charpenterie, d'ébénisterie et de Ménuiserie (FRECEM) - Baukader Schweiz 1.22 Holzbau Schweiz und Baukader Schweiz sind zuständig für die Durchführung der Prüfung in deutscher und italienischer Sprache, FRECEM für diejenige in französischer Sprache. 2 ORGANISATION DER PRÜFUNGEN 2.1 Zentralkommission, Prüfungskommission 2.1 Für die Vorbereitung und die Durchführung der Prüfungen werden folgende Organe geschaffen: a) eine Zentralkommission b) eine Prüfungskommission Deutschschweiz und Tessin (Holzbau Schweiz und Baukader Schweiz) c) eine Prüfungskommission Romandie (FRECEM) 2.2 Zusammensetzung der Zentralkommission Die Aufsicht der Prüfungen wird einer Zentralkommission übertragen. Sie setzt sich aus 8 Mitgliedern zusammen. Der Präsident der Zentralkommission ist ein Mitglied der Zentralleitung von Holzbau Schweiz. Der Präsident der Zentralkommission wird von der Delegiertenversammlung von Holzbau Schweiz gewählt. Sekretär der Zentralkommission ist der Bereichsleiter Bildung von Holzbau Schweiz. Die restlichen 6 Mitglieder sind: - FRECEM: 1 Vertreter + (Geschäftsführer ohne Stimmrecht) - Baukader Schweiz: 1 Vertreter - Prüfungskommission Holzbau-Vorarbeiter: Kommissionspräsident - Prüfungskommission Holzbau-Polier: Kommissionspräsident - Prüfungskommission Holzbau-Meister: Kommissionspräsident Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich Die Zentralkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der stimmberechtigten Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

4 Aufgaben der Zentralkommission 2.31 Die Zentralkommission hat Koordinations-, Aufsichts- und Informationsfunktionen. Im Übrigen obliegen ihr alle Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Kompetenzen, die nicht ausdrücklich den Prüfungskommissionen zugewiesen sind. Ebenso legt sie die Prüfungsgebühren fest Die Zentralkommission überträgt alle administrativen Aufgaben dem Zentralsitz von Holzbau Schweiz. 2.4 Zusammensetzung der Prüfungskommissionen 2.41 Die Durchführung der Prüfung für die Deutschschweiz und das Tessin wird einer Prüfungskommission übertragen. Die Prüfungskommission setzt sich aus 6 Mitgliedern zusammen, die keine Lehrtätigkeit in der Vorarbeiterausbildung innehaben. Die 2 Trägerorganisationen sind in der Prüfungskommission wie folgt vertreten: - Holzbau Schweiz: 5 - Baukader Schweiz: 1 Die Prüfungskommission der Romandie besteht aus 5 Mitglieder von FRECEM Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich Der Prüfungskommissionspräsident für die Deutschschweiz und das Tessin wird von Holzbau Schweiz gewählt und von FRECEM für die Romandie Jede Prüfungskommission ist selbstständig für die Verteilung der ihr zugewiesenen Aufgaben zuständig. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 2.5 Aufgaben der Prüfungskommissionen 2.51 Jede Prüfungskommission a) erlässt in Zusammenarbeit mit der Zentralkommission die Wegleitung zur Prüfungsordnung; b) setzt den Zeitpunkt und den Ort der Prüfung fest; c) bestimmt das Prüfungsprogramm; d) veranlasst die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und führt die Prüfung durch; e) wählt die Experten und setzt sie ein; f) entscheidet über die Zulassung zur Prüfung sowie über einen allfälligen Prüfungsausschluss; g) entscheidet über die Abgabe des Diploms; h) behandelt Anträge und Beschwerden gemäss Ziff. 8.2; i) entscheidet über die Anerkennung von Leistungen anderer Abschlüsse; j) berichtet den übergeordneten Instanzen über ihre Tätigkeit; k) sorgt für die Qualitätsentwicklung und -sicherung Die Prüfungskommission für die Deutschschweiz und das Tessin überträgt die Geschäftsführung sowie weitere administrative Aufgaben dem Zentralsitz des Verbandes Holzbau Schweiz. Für die Romandie ist FRECEM zuständig

5 Öffentlichkeit / Aufsicht 2.61 Die Prüfung steht unter Aufsicht der Trägerverbände. Sie ist nicht öffentlich. In Einzelfällen kann die Prüfungskommission Ausnahmen gestatten. 3 AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG, ZULASSUNG, KOSTEN 3.1 Ausschreibung 3.11 Die Prüfung wird mindestens 5 Monate vor Prüfungsbeginn ausgeschrieben Die Ausschreibung orientiert zumindest über - die Prüfungsdaten - die Prüfungsgebühr - die Anmeldestelle - die Anmeldefrist. 3.2 Anmeldung a) Die Kandidaten sind für ihre Anmeldung selbst verantwortlich; b) Die Erfahrungsnoten werden der Prüfungskommission von den ausbildenden Schulen rechtzeitig mitgeteilt; c) Die Anmeldung erfolgt auf den von den zuständigen Trägerverbänden zur Verfügung gestellten Formularen. 3.3 Zulassung 3.31 Zur Prüfung wird zugelassen, wer: - eine Berufslehre als Holzbau-Fachmann / Holzbau-Fachfrau oder Zimmermann / Zimmerin mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis abgeschlossen hat; - die gesamte Ausbildung zum Vorarbeiter Holzbau absolviert hat (Variante A: Vollzeitstudium; Variante B: berufsbegleitend); - die Prüfungsgebühr fristgerecht einbezahlt hat Über die Zulassung von Kandidaten aus branchenverwandten Berufen entscheidet die Prüfungskommission. 3.4 Kosten 3.41 Der Kandidat entrichtet nach bestätigter Zulassung die Prüfungsgebühr. Das Gleiche gilt bei einer Wiederholung der Prüfung. Ein allfälliges Materialgeld wird separat erhoben Wer nach Ziff. 4.2 fristgerecht zurücktritt oder aus entschuldbaren Gründen von der Prüfung zurücktreten muss, dem wird der einbezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Kosten rückerstattet Die Prüfungsgebühr für Kandidierende, welche die Prüfung wiederholen, wird im Einzelfall von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs festgelegt Auslagen für Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der Prüfung gehen zulasten der Kandidierenden Wer die Prüfung nicht besteht, vor oder während der Prüfung ohne zwingenden Grund zurücktritt oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf Rückerstat-

6 - 4 - tung der Gebühr. 4 DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG 4.1 Aufgebot 4.11 Eine Prüfung wird durchgeführt, wenn nach der Ausschreibung mindestens 20 Kandidierende die Zulassungsbedingungen erfüllen (gilt nur für die Prüfung in Deutsch) Der Kandidat kann sich in Deutsch prüfen lassen. Für die Prüfung in Französisch ist die FRECEM zuständig Der Kandidat wird mindestens 4 Wochen vor Beginn der Prüfung aufgeboten. Das Aufgebot enthält mindestens: - das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Prüfung; - die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel; - das Verzeichnis der Expertinnen und Experten Ausstandsbegehren gegen Experten müssen mindestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn der Prüfungskommission eingereicht und begründet werden. Diese trifft die notwendigen Anordnungen. 4.2 Rücktritt 4.21 Der Kandidat kann seine Anmeldung bis 8 Wochen vor Beginn der Prüfung zurückziehen Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare Gründe gelten namentlich: a) unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst; b) Krankheit, Unfall oder Mutterschaft; c) Todesfall im engeren Umfeld; 4.23 Der Rücktritt muss der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt werden. 4.3 Ausschluss 4.31 Von der Prüfung ausgeschlossen wird, wer: a) unzulässige Hilfsmittel verwendet; b) die Prüfungsdisziplin grob verletzt; c) Experten zu täuschen versucht; d) zuwider Weisungen der Prüfungskommission handelt; 4.32 Der Ausschluss von der Prüfung muss von der Prüfungskommission verfügt werden. 4.4 Prüfungsaufsicht, Experten 4.41 Mindestens eine fachkundige Aufsichtsperson überwacht die Ausführung der schriftlichen Prüfungsarbeiten. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest Mindestens zwei Experten beurteilen unabhängig voneinander und nach den Vorgaben der Prüfungskommission die schriftlichen Prüfungsarbeiten Verwandte sowie Vorgesetzte und Mitarbeiter des Kandidaten treten bei der ent-

7 - 5 - sprechenden Prüfung als Experten in den Ausstand. 4.5 Abschluss und Notensitzung 4.51 Die Prüfungskommission beschliesst im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung über das Bestehen der Prüfung Verwandte sowie Vorgesetzte und Mitarbeiter des Kandidaten treten als Mitglieder der Prüfungskommission bei der Entscheidung über die Verleihung des Fachausweises in den Ausstand. 5 INHALT DER PRÜFUNG UND ANFORDERUNGEN 5.1 Grundsätze 5.11 In der Deutschschweiz und dem Tessin werden Erfahrungsnoten und Schlussprüfungsnoten für die Schlussnoten berücksichtigt. In der Romandie wird nur die Schlussnote berücksichtigt 5.12 Als Erfahrungsnoten gelten die Durchschnittsnoten der Prüfungsfächer Grundlagen, Vorbereitung und Ausführung, welche der Kandidat während seiner Ausbildung in den einzelnen Unterrichtsfächern erzielt hat. Sie ergeben sich aus dem Notendurchschnitt der Prüfungen, welche während der Ausbildung absolviert werden Bei der Berechnung der Erfahrungsnoten für die Hauptfächer werden die einzelnen Unterrichtsfächer gemäss der nachfolgenden Aufstellung gewichtet Für die Ermittlung der Schlussnote eines Hauptfaches zählen die Erfahrungsnoten einfach und die Prüfungsnoten doppelt. Die Noten der einzelnen Hauptfächer (inkl. Erfahrungsnoten) werden gemäss der Tabelle unter 5.21 gewichtet Sämtliche Notendurchschnitte werden auf zwei Dezimalstellen gerechnet und mit einer Dezimalstelle ausgewiesen. 5.2 Inhalt der Prüfung 5.21 Die Prüfung umfasst in der Regel die folgenden Fächer mit dem jeweils angegebenen Zeitbedarf: Hauptfächer Grundlagen Vorbereitung Ausführung Gewichtung Prüfungsfächer Prüfungszeit Gesamtzeit in Minuten in h und min Kommunikation 30 Grundlagen Mathematik/Algebra Statik 45 Werkstoffe 45 4h 15min Dachausmittlung/Darstellende Geometrie 20 Unternehmensführung/Personalführung 45 Werkplanung 130 Konstruktion, Bauphysik, Brandschutz Rechnerischer Abbund und Reissen 70 6h 05min Austragen und Reissen 60 Arbeitsvorbereitung 45 Arbeitstechnik, Montagetechnik Bauführung, Arbeitssicherheit 45 2h 30min Ausmass und Rapporte Totalzeit h 50min

8 Jedes Prüfungsfach kann in Positionen und allenfalls in Unterpositionen unterteilt werden. Diese Unterteilung sowie die Gewichtung der einzelnen Fächer legt die Prüfungskommission fest Die Schlussnote ist das Mittel aus den gewichteten Noten der Hauptfächer. 5.3 Prüfungsanforderungen 5.31 Der detaillierte Prüfungsstoff und die Prüfungsanforderungen der Prüfungsfächer sind in der Wegleitung zur Prüfungsordnung ab Ziff. 4 aufgeführt. 6 BEURTEILUNG UND NOTENGEBUNG 6.1 Beurteilung 6.11 Unterpositions- und Positionsnoten werden mit einer Dezimalstelle nach Ziff. 6.2 bewertet Die Note eines Hauptfachs ist das Mittel aller Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Noten der gewichteten Hauptfächer. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 6.2 Notenwerte 6.21 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen Bei der Beurteilung der Leistungen halten sich die Experten an den "Leitfaden für Experten". 7 BESTEHEN UND WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG 7.1 Bedingungen zum Bestehen der Prüfung 7.11 Die Prüfung ist bestanden, wenn a) die Gesamtnote gemäss Ziffer 6.13 mindestens 4.0 beträgt und b) nicht mehr als 1 Hauptfach mit einer ungenügenden Note bewertet wurde und c) kein Hauptfach mit einer Note unter 3.0 bewertet wurde Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat a) sich nicht rechtzeitig abmeldet; b) ohne entschuldbaren Grund nicht dazu antritt; c) ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt; d) von der Prüfung ausgeschlossen werden muss. 7.2 Prüfungszeugnis 7.21 Die Prüfungskommission stellt jedem Kandidaten ein Prüfungszeugnis aus. Dieses enthält mindestens: a) die Noten der einzelnen Hauptfächer und die Gesamtnote; b) den Hinweis über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung; c) die Rechtsmittelbelehrung bei Nichterteilung des Diploms.

9 Wiederholung 7.31 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Hauptfächer, in denen nicht mindestens die Note 5.0 erreicht wurde Die Erfahrungsnoten werden gemäss Ziffer 5.1 mitgerechnet Für die Anmeldung und Zulassung gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste Prüfung. 8 Ausweis, Titel und Verfahren 8.1 Titel und Veröffentlichung 8.11 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Diplom als Holzbau-Vorarbeiter / Holzbau-Vorarbeiterin. Dieses wird vom zuständigen Trägerverband ausgestellt. Für die Deutschschweiz und das Tessin wird dies vom Prüfungspräsidenten und dem Präsidenten der Zentralkommission unterzeichnet.in der Romandie wird das Diplom vom Prüfungspräsidenten und einem Vertreter von FRECEM unterzeichnet Das Diplom ist eine Urkunde, welche bezeugt, dass der Inhaber die Fähigkeiten besitzt, in einem Holzbaubetrieb die Stellung als Holzbau-Vorarbeiter zu bekleiden Der Titel Holzbau-Vorarbeiter wird von allen Trägerverbänden gegenseitig anerkannt Ein Titelschutz gemäss Bundesgesetz besteht nicht. 8.2 Beschwerderecht 8.21 Es besteht die Möglichkeit, sich innert 14 Tagen schriftlich für eine Einsichtnahme der Prüfung beim Trägerverband zu melden Gegen Entscheide der Prüfungskommission wegen Nichtzulassung zur Prüfung oder Verweigerung des Diploms kann innert 30 Tagen nach Eröffnung des negativen Entscheides oder 30 Tage nach Einsichtnahme beim Zentralsitz des zuständigen Trägerverbandes Beschwerde eingereicht werden Die Beschwerde muss die Anträge des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten Bei bestandener Prüfung besteht kein Beschwerderecht und kein Anspruch auf Einsichtnahme Über Beschwerden entscheidet in erster und letzter Instanz der Präsident der Zentralkommission. 9 DECKUNG DER PRÜFUNGSKOSTEN 9.1 Ansätze, Abrechnung 9.11 Für die Prüfung wird eine Abrechnung erstellt. Eine ausgeglichene Rechnung ist anzustreben Die unter Ziffer 1.21 genannten Trägerorganisationen legen die Ansätze fest, nach denen sie ihre Mitglieder der Zentralkommission, der Prüfungskommission sowie die Experten entschädigt.

10 Die unter Ziffer 1.21 genannten Trägerorganisationen tragen die Prüfungskosten für die von ihnen durchgeführten Prüfungen, soweit sie nicht durch die Prüfungsgebühren gedeckt sind. 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 10.1 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 25. September 2007 über die Prüfung zum Vorarbeiter Holzbau wird aufgehoben Übergangsbestimmungen Die erste Prüfung nach dieser Prüfungsordnung findet 2018 statt Repetenten nach dem bisherigen Reglement werden ab 2018 ebenfalls nach dem neuen Reglement geprüft Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt mit der Genehmigung der in Ziff. 1 aufgeführten Träger in Kraft. 11 ERLASS Zürich 15. Juni 2017 Holzbau Schweiz Hans Rupli Gabriela Schlumpf Zentralpräsident Direktorin FRECEM Pascal Schwab Daniel Bornoz Präsident Direktor Baukader Schweiz Pius Helg Barbara Schiesser Zentralpräsident Geschäftsführerin

Höhere Fachprüfung für Grafik-Designer / Grafik-Designerin

Höhere Fachprüfung für Grafik-Designer / Grafik-Designerin PRÜFUNGSORDNUNG über die Höhere Fachprüfung für Grafik-Designer / Grafik-Designerin vom 4. März 2010 Die Trägerschaft, gestützt auf Artikel 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG. über die. Höhere Fachprüfung für Coiffeuse und Coiffeur. vom

PRÜFUNGSORDNUNG. über die. Höhere Fachprüfung für Coiffeuse und Coiffeur. vom 1 PRÜFUNGSORDNUNG über die Höhere Fachprüfung für Coiffeuse und Coiffeur vom Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt die Trägerschaft nach

Mehr

Sachbearbeiter/-in Personalwesen edupool.ch

Sachbearbeiter/-in Personalwesen edupool.ch Trägerschaft: Kaufmännischer Verband Schweiz Prüfungsordnung Gültig ab Prüfung November 2016 edupool.ch Geschäftsstelle Baarerstrasse 77, 6300 Zug Telefon 041 726 55 66, Fax 041 726 55 67, info@edupool.ch,

Mehr

Berater / Beraterin für Atembehinderungen und Tuberkulose

Berater / Beraterin für Atembehinderungen und Tuberkulose PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung Berater / Beraterin für Atembehinderungen und Tuberkulose Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG Berufsprüfung für Haushaltleiterinnen und Haushaltleiter

PRÜFUNGSORDNUNG Berufsprüfung für Haushaltleiterinnen und Haushaltleiter PRÜFUNGSORDNUNG Berufsprüfung für Haushaltleiterinnen und Haushaltleiter 17. Dezember 2004 Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt die Trägerschaft

Mehr

Prüfungsordnung. Bauwerktrenn-Polierinnen und Bauwerktrenn-Poliere. vom 16.09.2011

Prüfungsordnung. Bauwerktrenn-Polierinnen und Bauwerktrenn-Poliere. vom 16.09.2011 Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Bau-Polierinnen und Bau-Poliere und Bauwerktrenn-Polierinnen und Bauwerktrenn-Poliere vom 16.09.2011 inklusive der Änderung vom 18.12.2012 Gestützt auf Artikel

Mehr

Höhere Fachprüfung für die Krankenversicherungs-Expertin/den Krankenversicherungs-Experten

Höhere Fachprüfung für die Krankenversicherungs-Expertin/den Krankenversicherungs-Experten PRÜFUNGSORDNUNG Höhere Fachprüfung für die Krankenversicherungs-Expertin/den Krankenversicherungs-Experten Editorial Prüfungsordnung vom 20. September 2004 Alle in dieser Prüfungsordnung enthaltenen Personenbezeichnungen

Mehr

Sachbearbeiter/-in Rechnungswesen edupool.ch Sachbearbeiter/-in Treuhand edupool.ch Sachbearbeiter/-in Steuern edupool.ch

Sachbearbeiter/-in Rechnungswesen edupool.ch Sachbearbeiter/-in Treuhand edupool.ch Sachbearbeiter/-in Steuern edupool.ch Sachbearbeiter/-in Rechnungswesen edupool.ch Sachbearbeiter/-in Treuhand edupool.ch Sachbearbeiter/-in Steuern edupool.ch Trägerschaft: veb.ch, Kaufmännischer Verband Schweiz Prüfungsordnung Gültig ab

Mehr

mit eidgenössischem Fachausweis PRÜFUNGSORDNUNG Berufsprüfung

mit eidgenössischem Fachausweis PRÜFUNGSORDNUNG Berufsprüfung Gesamtverband der Schweizerischen Textil- und Bekleidungsindustrie Schweizerische Textilfachschule Swiss Men Stores F A S H I O N S P E Z I A L I S T / I N mit eidgenössischem Fachausweis PRÜFUNGSORDNUNG

Mehr

Prüfungsordnung. die höhere Fachprüfung für dipl. Baumeisterinnen und dipl. Baumeister. über. vom 6. Juli 2011

Prüfungsordnung. die höhere Fachprüfung für dipl. Baumeisterinnen und dipl. Baumeister. über. vom 6. Juli 2011 Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für dipl. Baumeisterinnen und dipl. Baumeister vom 6. Juli 2011 Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002

Mehr

Prüfungsordnung. über die Berufsprüfung. Fachfrau 1 Fachmann. im Finanz- und Rechnungswesen 2 5. JUNI 2010

Prüfungsordnung. über die Berufsprüfung. Fachfrau 1 Fachmann. im Finanz- und Rechnungswesen 2 5. JUNI 2010 Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Fachfrau 1 Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen 2 5. JUNI 2010 Prüfungssekretariat Verein für höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling Hans-Huber-Strasse

Mehr

Reglement AGVS/UPSA - STARK IN AUTOS D / 11/2005. über die Erteilung des eidg. Fachausweises als Kundendienstberater im Automobilgewerbe

Reglement AGVS/UPSA - STARK IN AUTOS D / 11/2005. über die Erteilung des eidg. Fachausweises als Kundendienstberater im Automobilgewerbe Reglement AGVS/UPSA - STARK IN AUTOS. 7001.D / 11/2005 über die Erteilung des eidg. Fachausweises als Kundendienstberater im Automobilgewerbe AGVS/UPSA 2 REGLEMENT über die Erteilung des eidgenössischen

Mehr

Höhere Fachprüfung für Kommunikationsleiterin und Kommunikationsleiter

Höhere Fachprüfung für Kommunikationsleiterin und Kommunikationsleiter Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Kommunikationsleiterin und Kommunikationsleiter Herausgegeben von der Trägerschaft Schweizer Werbung SW und Fédération romande de publicité et de communication

Mehr

FARBDESIGNER FARBDESIGNERIN

FARBDESIGNER FARBDESIGNERIN interieursuisse Schweiz. Verband der Innendekorateure, des Möbelfachhandels und der Sattler TVS VSD-ASD Textilverband Schweiz Berufsverband für dreidimensionales Gestalten VWT Verband Werbetechnik FARBDESIGNER

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG. MarKom Zulassungsprüfung zu den Berufsprüfungen für Marketingfachleute, Kommunikationsplaner/-innen, PR-Fachleute, Verkaufsfachleute

PRÜFUNGSORDNUNG. MarKom Zulassungsprüfung zu den Berufsprüfungen für Marketingfachleute, Kommunikationsplaner/-innen, PR-Fachleute, Verkaufsfachleute PRÜFUNGSORDNUNG über die MarKom Zulassungsprüfung zu den Berufsprüfungen für Marketingfachleute, Kommunikationsplaner/-innen, PR-Fachleute, Verkaufsfachleute MarKom Zulassungsprüfung Seite 2 Die Trägerschaft

Mehr

Trägerverein für den eidgenössischen Fachausweis Texterin und Texter

Trägerverein für den eidgenössischen Fachausweis Texterin und Texter Trägerverein für den eidgenössischen Fachausweis Texterin und Texter PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung für Texterin und Texter vom provisorisch - 2 - Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG 1. ALLGEMEINES. über die Berufsprüfung für Marketingfachleute

PRÜFUNGSORDNUNG 1. ALLGEMEINES. über die Berufsprüfung für Marketingfachleute PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung für Marketingfachleute Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt die Trägerschaft nach Ziff. 1.2 folgende

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG. MarKom Zulassungsprüfung. über die

PRÜFUNGSORDNUNG. MarKom Zulassungsprüfung. über die PRÜFUNGSORDNUNG über die MarKom Zulassungsprüfung zu den Berufsprüfungen für Kommunikationsplaner/-innen, Marketingfachleute, PR-Fachleute, Texter und Verkaufsfachleute MarKom Zulassungsprüfung Seite 2

Mehr

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für. Disponentin Transport und Logistik/ Disponent Transport und Logistik

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für. Disponentin Transport und Logistik/ Disponent Transport und Logistik Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Disponentin Transport und Logistik/ Disponent Transport und Logistik vom Version 23. September 2015 ENTWURF Trägerschaft ASTAG, Schweizerischer Nutzfahrzeugverband

Mehr

für Manager! Managerin Gesundheitstourismus und Bewegung vom 2 6. FEB (modular mit Abschlussprüfung)

für Manager! Managerin Gesundheitstourismus und Bewegung vom 2 6. FEB (modular mit Abschlussprüfung) Shweizer Tour smus Verband F6d4rction sui se du [o nsrne DACHVERBAND BEWEGUNGSBERUFE [ederaziane sv ziere de lurlsma SCHWEIZ DBBS Federaziun svzra dcl 1 rissem PRÜFUNGSORDNUNG über die Höhere Fachprüfung

Mehr

Handelsschule edupool.ch. Prüfungsordnung. Trägerschaft: Kaufmännischer Verband Schweiz. Gültig ab Ausbildung August 2014

Handelsschule edupool.ch. Prüfungsordnung. Trägerschaft: Kaufmännischer Verband Schweiz. Gültig ab Ausbildung August 2014 Trägerschaft: Kaufmännischer Verband Schweiz Prüfungsordnung Gültig ab Ausbildung August 2014 Geschäftsstelle Baarerstrasse 77, 6300 Zug Telefon 041 726 55 66, Fax 041 726 55 67, info@edupool.ch, www.edupool.ch

Mehr

Prüfungsordnung. über die Berufsprüfung für. HR-Fachmann und HR-Fachfrau

Prüfungsordnung. über die Berufsprüfung für. HR-Fachmann und HR-Fachfrau Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für HR-Fachmann und HR-Fachfrau Träger der Prüfung HR Swiss KV Schweiz Schweizerischer Arbeitgeberverband Swissstaffing Verband der Personal- und Ausbildungsfachleute

Mehr

Fachfrau Internationale Spedition und Logistik Fachmann Internationale Spedition und Logistik

Fachfrau Internationale Spedition und Logistik Fachmann Internationale Spedition und Logistik Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Fachfrau Internationale Spedition und Logistik Fachmann Internationale Spedition und Logistik vom (Version 28.7.2016) Trägerschaft SPEDLOGSWISS Verband schweizerischer

Mehr

Höhere Fachprüfung für Marketingleiterinnen und Marketingleiter mit eidg. Diplom

Höhere Fachprüfung für Marketingleiterinnen und Marketingleiter mit eidg. Diplom PRÜFUNGSORDNUNG über die Höhere Fachprüfung für Marketingleiterinnen und Marketingleiter mit eidg. Diplom vom 9. Juli 2008 Trägerverbände: - Gesellschaft für Marketing (GfM) - Swiss Marketing (SMC) - Schweizer

Mehr

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für. Disponentin Transport und Logistik/ Disponent Transport und Logistik

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für. Disponentin Transport und Logistik/ Disponent Transport und Logistik Schweizerischer Nutzfahrzeugverband Association suisse des transports routiers Associazione svizzera dei trasportatori stradali Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Disponentin Transport und Logistik/

Mehr

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für. Disponentin Transport und Logistikl Disponent Transport und Logistik

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für. Disponentin Transport und Logistikl Disponent Transport und Logistik SchweIzerischer Nutzfahrzeugverband Association suisse des transports routiers Assodazíone svizzera dei trasportatori stradali Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Disponentin Transport und Logistikl

Mehr

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für. Chefköchin/Chefkoch

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für. Chefköchin/Chefkoch Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Chefköchin/Chefkoch (modular mit Abschlussprüfung) Trägerschaft CURAVIVA Schweiz Hotel & Gastro formation H+ Die Spitäler der Schweiz Geschäftsstelle Hotel &

Mehr

Berufsprüfung für Kommunikationsplanerin und Kommunikationsplaner

Berufsprüfung für Kommunikationsplanerin und Kommunikationsplaner Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Kommunikationsplanerin und Kommunikationsplaner Herausgegeben von der Trägerschaft Schweizer Werbung SW Fédération romande de publicité & de communication FRP

Mehr

Höhere Fachprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung R E G L E M E N T

Höhere Fachprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung R E G L E M E N T Höhere Fachprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung R E G L E M E N T über die Erteilung des eidgenössischen Diploms als Web Project Manager vom 22. Dezember 2000 Gestützt auf die Artikel 51-57

Mehr

viscom :etrje s a /:- i-.s c frau g - nolog A D MAI 2012 RDN über die Berufsprüfung für vom

viscom :etrje s a /:- i-.s c frau g - nolog A D MAI 2012 RDN über die Berufsprüfung für vom PÜ RDN über die Berufsprüfung für :etrje s a /:- i-.s c frau g - nolog A D - vom 31. MAI 2012 viscom Viscom, Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation 1GB, Interessengemeinschaft Berufsbildung

Mehr

Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für

Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Betriebsleiterin Bäckerei-Konditorei-Confiserie Betriebsleiter Bäckerei-Konditorei-Confiserie (provisorischer Titel) Version 0.52 vom 18. August 2014 Trägerschaft

Mehr

Berufsprüfung für Projektleiterin Gebäudetechnik 1 Projektleiter Gebäudetechnik. vom 2 5. AUG. 2010 (modular mit Abschlussprüfung)

Berufsprüfung für Projektleiterin Gebäudetechnik 1 Projektleiter Gebäudetechnik. vom 2 5. AUG. 2010 (modular mit Abschlussprüfung) PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung für Projektleiterin Gebäudetechnik 1 Projektleiter Gebäudetechnik vom 2 5. AUG. 2010 (modular mit Abschlussprüfung) Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes

Mehr

Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für. Leiterin Internationale Spedition und Logistik Leiter Internationale Spedition und Logistik

Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für. Leiterin Internationale Spedition und Logistik Leiter Internationale Spedition und Logistik Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Leiterin Internationale Spedition und Logistik Leiter Internationale Spedition und Logistik vom (Version 28.7.2016) Trägerschaft SPEDLOGSWISS Verband schweizerischer

Mehr

ICT- Berufsbildung Schweiz AG

ICT- Berufsbildung Schweiz AG ICT- Berufsbildung Schweiz AG PRÜFUNGSORDNUNG über die Höhere Fachprüfung Informatikerin / Informatiker vom 10. Februar 2009 (modular mit Abschlussprüfung) Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes

Mehr

Projektleiterin Gebäudetechnik Projektleiter Gebäudetechnik

Projektleiterin Gebäudetechnik Projektleiter Gebäudetechnik Prüfungsordnung und Wegleitung über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Projektleiterin Gebäudetechnik Projektleiter Gebäudetechnik Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband

Mehr

SSO-Weiterbildungsreglement. Praxisadministratorin SSO. Praxisadministrator SSO

SSO-Weiterbildungsreglement. Praxisadministratorin SSO. Praxisadministrator SSO SSO-Weiterbildungsreglement Praxisadministratorin SSO Praxisadministrator SSO Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.

Mehr

Berufsprüfung für Spezialistin / Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Vom XXXX (modular mit Abschlussprüfung)

Berufsprüfung für Spezialistin / Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Vom XXXX (modular mit Abschlussprüfung) PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung für Spezialistin / Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) Vom XXXX (modular mit Abschlussprüfung) Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes

Mehr

Berufsprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung

Berufsprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung Berufsprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung PRÜFUNGSORDNUNG über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Teamleiterin, Teamleiter in sozialen und sozialmedizinischen Institutionen

Mehr

Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen

Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen 41.50.4 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen (vom 1. Januar 010) 1, Der Regierungsrat, gestützt auf 14 des Mittelschulgesetzes vom 1.

Mehr

Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen

Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen Aufnahme in die kant. Handelsmittelschulen Reglement 41.50.5 Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen (vom 1. Januar 010) 1, Der Regierungsrat, gestützt auf 14 des Mittelschulgesetzes

Mehr

Eidg. Berufsprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung PRÜFUNGSORDNUNG. Fachrichtung Distribution Fachrichtung Lager Fachrichtung Produktion

Eidg. Berufsprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung PRÜFUNGSORDNUNG. Fachrichtung Distribution Fachrichtung Lager Fachrichtung Produktion PRÜFUNGSORDNUNG Eidg. Berufsprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung für Logistikerin / Logistiker mit eidgenössischem Fachausweis Fachrichtung Distribution

Mehr

Studiengang 2.Das HF NDS BM erfolgt berufsbegleitend und dauert 3 Semester. Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS Basel zusammen.

Studiengang 2.Das HF NDS BM erfolgt berufsbegleitend und dauert 3 Semester. Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS Basel zusammen. Nachdiplomstudium in Betriebl. Management: O 1.900 Ordnung betreffend das Nachdiplomstudium in Betrieblichem Management der Höheren Fachschulen an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel (Ordnung HF NDS BM)

Mehr

Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für. Betriebsleiterin Transport und Logistik! Betriebsleiter Transport und Logistik

Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für. Betriebsleiterin Transport und Logistik! Betriebsleiter Transport und Logistik Schweizerischer Nutzfahrzeugverband Association suisse des transports routiers Associazione svizzera dei trasportatori stradali Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Betriebsleiterin Transport

Mehr

Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen

Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen.7 Vom. Juli 0 (Stand. August 0) Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf 0 des Mittelschulgesetzes vom 9. Juni 005 )

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG. über die. Berufsprüfung für Gärtnerin/Gärtner Fachrichtung Produktion Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

PRÜFUNGSORDNUNG. über die. Berufsprüfung für Gärtnerin/Gärtner Fachrichtung Produktion Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau Bereich Berufsbildung PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung für Gärtnerin/Gärtner Fachrichtung Produktion Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau Vom. (modular mit Abschlussprüfung) Gestützt auf Artikel

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG. Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter 1. ALLGEMEINES. 1.1 Zweck der Prüfung. über die

PRÜFUNGSORDNUNG. Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter 1. ALLGEMEINES. 1.1 Zweck der Prüfung. über die PRÜFUNGSORDNUNG über die Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt die Trägerschaft

Mehr

Kanton Zug 413.14. Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW)

Kanton Zug 413.14. Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW) Kanton Zug. Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW) Vom 7. Oktober 0 (Stand 8. April 0) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Abs. Bst. f des Einführungsgesetzes

Mehr

Diplom-Sachverständigen (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten

Diplom-Sachverständigen (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten Prüfungsordnung zur/zum Diplom-Sachverständigen (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten Kontaktstudium der Deutschen Immobilien-Akademie an der Universität

Mehr

PRÜFUNGSREGLEMENT ZENTRALE HOMÖOPATHIE-PRÜFUNG DER QUALITÄTSKONFERENZ DES BKHD E.V.

PRÜFUNGSREGLEMENT ZENTRALE HOMÖOPATHIE-PRÜFUNG DER QUALITÄTSKONFERENZ DES BKHD E.V. PRÜFUNGSREGLEMENT ZENTRALE HOMÖOPATHIE-PRÜFUNG DER QUALITÄTSKONFERENZ DES BKHD E.V. Die zentrale Homöopathie-Prüfung der Qualitätskonferenz des BKHD e.v. wird unter der Aufsicht der Qualitätskonferenz

Mehr

Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10

Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10 Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10 entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I vom 22.10.2007

Mehr

Gesuch um Vorbescheid für die Zulassung zur eidg. Höheren Fachprüfung für Kommunikationsleiterin/ Kommunikationsleiter.

Gesuch um Vorbescheid für die Zulassung zur eidg. Höheren Fachprüfung für Kommunikationsleiterin/ Kommunikationsleiter. Gesuch um Vorbescheid für die Zulassung zur eidg. Höheren Fachprüfung für Kommunikationsleiterin/ Kommunikationsleiter (Prüfungsordnung 2016) Prüfungsjahr: Der Vorbescheid ergeht mit Blick auf die im Gesuch

Mehr

Prüfungsreglement der Gemeindefachschule St. Gallen

Prüfungsreglement der Gemeindefachschule St. Gallen Prüfungsreglement der Gemeindefachschule St. Gallen - 2 - Inhalt PRÜFUNGSREGLEMENT... 3 1 ALLGEMEINES... 3 2 AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG, ZULASSUNG, KOSTEN... 4 3 DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG... 5 4 PRÜFUNGSINHALTE...

Mehr

Höhere Fachprüfung Supply Chain Managerin / Supply Chain Manager

Höhere Fachprüfung Supply Chain Managerin / Supply Chain Manager PRÜFUNGSORDNUNG über die Höhere Fachprüfung Supply Chain Managerin / Supply Chain Manager Trägerschaft GS1 Schweiz Sekretariat HFP SCM Länggassstrasse 21 3012 Bern Tel. 058 800 75 00 Fax 058 800 75 99

Mehr

Prüfung für Brandschutzexperte / Brandschutzexertin VKF

Prüfung für Brandschutzexperte / Brandschutzexertin VKF Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF PRÜFUNGSORDNUNG über die Prüfung für Brandschutzexperte / Brandschutzexertin VKF November 2011 1 ALLGEMEINES 1.1 Zweck der Prüfung Mit Bestehen der Prüfung

Mehr

OUASant SO CI A 1 EL. SAVOIR svbg fsas. Berufs prüfung Fachfrau 1 Fachmann Langzeitpflege und -betreuung PRÜFUNGSORDNUNG. über die 1 ALLGEMEINES

OUASant SO CI A 1 EL. SAVOIR svbg fsas. Berufs prüfung Fachfrau 1 Fachmann Langzeitpflege und -betreuung PRÜFUNGSORDNUNG. über die 1 ALLGEMEINES OUASant SO CI A 1 EL PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufs prüfung Fachfrau 1 Fachmann Langzeitpflege und -betreuung Vom 7. MAI 2015 (modular mit Abschlussprüfung) Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes

Mehr

über die Anwalts- und Notariatsprüfungen

über die Anwalts- und Notariatsprüfungen Verordnung vom 11. Dezember 2012 Inkrafttreten: 01.01.2013 über die Anwalts- und Notariatsprüfungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg in Erwägung: Die folgenden Änderungen sind das Ergebnis der Überlegungen

Mehr

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt

Mehr

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für etallbau- erkstatt- und ontageleiter 1 Metallbau- erkstatt- und ontageleiterin

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für etallbau- erkstatt- und ontageleiter 1 Metallbau- erkstatt- und ontageleiterin Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für etallbau- erkstatt- und ontageleiter 1 Metallbau- erkstatt- und ontageleiterin Änderung vom 27. MRZ. 2W4 Die Trägerschaft, gestützt auf Artikel 28 Abs. 2 des

Mehr

Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer

Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer Erläuterungen zu dieser Prüfungsordnung enthält

Mehr

ICT-Berufsbildung Schweiz. für

ICT-Berufsbildung Schweiz. für ICT-Berufsbildung Schweiz PRÜFUNGSORDNUNG für Berufsprüfung - ICT-System- und Netzwerktechnikerin / ICT-System- und Netzwerktechniker - ICT-Applikationsentwicklerin / ICT-Applikationsentwickler - Wirtschaftsinformatikerin

Mehr

S V S Ei S FIAS 21. JULI 2015. Berufsprüfung 1 ALLGEMEINES. 1.1 Zweck der Prüfung

S V S Ei S FIAS 21. JULI 2015. Berufsprüfung 1 ALLGEMEINES. 1.1 Zweck der Prüfung F S V S Ei S FIAS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Fdration suisse des en assurances sociales Federazione svizzera degli impiegati delle assicurazioni sociali PRÜFUNGSORDNUNG über

Mehr

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn 45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden

Mehr

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Treuhänderinnen und Treu händer

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Treuhänderinnen und Treu händer Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Treuhänderinnen und Treu händer Trägerschaft: Treuhand-Kammer TREUHANDISUISSE Schweizerische Steuerkonferenz Kaufmännischer Verband Schweiz Prüfu ngssekretariat

Mehr

Berufsmaturitätsprüfungen 2017

Berufsmaturitätsprüfungen 2017 Abteilung BM Berufsmaturitätsprüfungen 2017 BM 2 Typ Dienstleistungen Vollzeit und berufsbegleitend Wegleitung 1 Gesetzliche Grundlagen Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009

Mehr

Finanzgruppe Sparkassenverband Niedersachsen

Finanzgruppe Sparkassenverband Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse vom 01. Januar 2010 Schiffgraben 6 8, 30159 Hannover Telefon 0511 3603-0 Fax 0511 3603-691 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Verordnung über das Nachdiplomstudium Logistik an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule in Olten

Verordnung über das Nachdiplomstudium Logistik an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule in Olten Verordnung über das Nachdiplomstudium Logistik an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule in Olten (Verordnung Nachdiplomstudium Logistik) RRB vom. August 994 46.9. Der Regierungsrat des Kantons

Mehr

Wegleitung für die Kandidatinnen und Kandidaten kaufmännische Berufsmaturitätsprüfung (M-Profil) mit Ausbildungsbeginn vor dem 1.1.

Wegleitung für die Kandidatinnen und Kandidaten kaufmännische Berufsmaturitätsprüfung (M-Profil) mit Ausbildungsbeginn vor dem 1.1. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Berufsbildung und Mittelschule Sektion Wirtschaft, Gesundheit und Soziales 31. Juli 2015 Wegleitung für die Kandidatinnen und Kandidaten kaufmännische Berufsmaturitätsprüfung

Mehr

Reglement über die Durchführung der Berufs- und höheren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik-Installationsgewerbe

Reglement über die Durchführung der Berufs- und höheren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik-Installationsgewerbe Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen Unione Svizzera degli Installatori Elettricisti Uniun Svizra dals Installaturs Electricists Union Suisse des Installateurs-Electriciens Reglement über

Mehr

WEGLEITUNG Für Kandidatinnen und Kandidaten kaufmännische Berufsmaturitätsprüfung (M-Profil)

WEGLEITUNG Für Kandidatinnen und Kandidaten kaufmännische Berufsmaturitätsprüfung (M-Profil) DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Berufsbildung und Mittelschule Sektion Wirtschaft, Gesundheit und Soziales 12. März 2014 WEGLEITUNG Für Kandidatinnen und Kandidaten kaufmännische Berufsmaturitätsprüfung

Mehr

Prüfungsordnung für den IWW-Intensivkurs Betriebswirtschaftslehre und betriebliches Management

Prüfungsordnung für den IWW-Intensivkurs Betriebswirtschaftslehre und betriebliches Management Prüfungsordnung für den IWW-Intensivkurs Betriebswirtschaftslehre und betriebliches Management 1 Prüfungszweck Der Intensivkurs Betriebswirtschaftslehre und betriebliches Management wird exklusiv von dem

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE EIDGENÖSSISCHEN BERUFSMATURITÄTS- PRÜFUNGEN

REGLEMENT ÜBER DIE EIDGENÖSSISCHEN BERUFSMATURITÄTS- PRÜFUNGEN Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT Berufsbildung REGLEMENT ÜBER DIE EIDGENÖSSISCHEN BERUFSMATURITÄTS- PRÜFUNGEN vom 22. September 2009 Das Bundesamt

Mehr

PRÜFUNGSREGLEMENT BEM

PRÜFUNGSREGLEMENT BEM PRÜFUNGSREGLEMENT BEM 11.06.12 / v1.0 Bankeinstieg für Mittelschulabsolventen BEM Prüfungsreglement für die schriftliche und mündliche Prüfung 1 BEM Prüfungsreglement Die nachfolgend verwendete männliche

Mehr

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,

Mehr

Verwaltungsbetriebswirt/in (HVSV)

Verwaltungsbetriebswirt/in (HVSV) Prüfungsordnung (vom 1. Januar 2012, StAnz. vom 09.04.2012, S. 447 ff.) 1 Ziel des Lehrgangs 2 Zulassung zum Lehrgang 3 Art, Dauer und Durchführung des Lehrgangs 4 Teilgebiete und Stoffplan 5 Leistungsnachweise

Mehr

Informationsveranstaltung BP Langzeitpflege und -betreuung , Bern

Informationsveranstaltung BP Langzeitpflege und -betreuung , Bern Informationsveranstaltung BP Langzeitpflege und -betreuung 29. 1. 2016, Bern Marlyse Fleury, Präsidentin QSK Fränzi Zimmerli, Vizepräsidentin QSK Petra Wittwer-Bernhard, Geschäftsleiterin OdASanté Themen

Mehr

1 Zulassung zur Notariatsprüfung

1 Zulassung zur Notariatsprüfung 69. Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) vom 5.0.006 (Stand 0.0.04) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz 4 des Notariatsgesetzes vom. November 005 (NG) ), auf Antrag

Mehr

Wegleitung zur Zusatzqualifikationsprüfung Lastwagenfahrlehrerin

Wegleitung zur Zusatzqualifikationsprüfung Lastwagenfahrlehrerin Wegleitung zur Zusatzqualifikationsprüfung Lastwagenfahrlehrerin und Lastwagenfahrlehrer Vom 12.10.2015 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung 1.1 Zweck der Wegleitung 1.2 Übersicht der Termine im Zusammenhang

Mehr

Wegleitung für die Kandidatinnen und Kandidaten

Wegleitung für die Kandidatinnen und Kandidaten Lehrabschlussprüfungen für Kauffrau/ Kaufmann Basisbildung (Profil B) Erweiterte Grundbildung (Profil E) Wegleitung für die Kandidatinnen und Kandidaten Ausgabe vom 25. Juli 2005 Kaufmännische Grundbildung

Mehr

Prüfungsordnung und Wegleitung. Sachbearbeitung Sozialversicherungen Zertifikat edupool.ch / KV Schweiz / SVS N/O

Prüfungsordnung und Wegleitung. Sachbearbeitung Sozialversicherungen Zertifikat edupool.ch / KV Schweiz / SVS N/O Prüfungsordnung und Wegleitung Sachbearbeitung Sozialversicherungen Zertifikat edupool.ch / KV Schweiz / SVS N/O Ausgabe 2011 Gültig ab Prüfung Mai 2012 1 Allgemeines 1 Trägerschaft edupool.ch zeichnet

Mehr

Wegleitung für die Lehrabschlussprüfung

Wegleitung für die Lehrabschlussprüfung Wegleitung für die Lehrabschlussprüfung insbesondere im Fach Allgemeinbildung vom 1. August 2006 1. Begriff Lehrabschlussprüfung Eine Lehrabschlussprüfung besteht in der Regel aus den drei Teilen: a) Berufliche

Mehr

vom 26. NOV (modular mit Abschlussprufung)

vom 26. NOV (modular mit Abschlussprufung) Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen Association des entreprises Iectriques suisses Associazione delle aziende elettriche svizzere AS PRÜFUNGSORDNUNG über die Höhere Fachprüfung für Energie-

Mehr

Stand April 2005 Prüfungsordnung

Stand April 2005 Prüfungsordnung Stand April 2005 Prüfungsordnung Sachbearbeitung Sozialversicherungen Zertifikat SVS-NO edupool.ch KV Schweiz 1 ALLGEMEINES... 4 1 TRÄGERSCHAFT... 4 2 ZWECK DER PRÜFUNG... 4 ORGANISATION... 5 3 ZUSAMMENSETZUNG

Mehr

- 1 - Prüfungsordnung für den Nachweis über Kenntnisse im Griechischen gemäß den Anforderungen des Graecums entsprechend SHG 15 Absatz 4

- 1 - Prüfungsordnung für den Nachweis über Kenntnisse im Griechischen gemäß den Anforderungen des Graecums entsprechend SHG 15 Absatz 4 - 1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Theologische Fakultät Prüfungsordnung für den Nachweis über Kenntnisse im Griechischen gemäß den Anforderungen des Graecums entsprechend SHG 15 Absatz 4 1 Geltungsbereich Diese

Mehr

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren 8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren Art. 19 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer

Mehr

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "golf engi" besteht ein Verein gemäss vorliegender Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Engi, Glarus Süd.

Mehr

Änderung vom 0 9. NOV (...) - Company Mentor, Federal Diploma of Higher Education

Änderung vom 0 9. NOV (...) - Company Mentor, Federal Diploma of Higher Education Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Betriebliche Mentorin und Betrieblicher Mentor Änderung vom 0 9. NOV. 2016 Die Trägerschaft SCA Swiss Coaching Association SKO Schweizer Kader Organisation mit

Mehr

Sachbearbeiter/-in Tourismus und Event edupool.ch / KV Schweiz

Sachbearbeiter/-in Tourismus und Event edupool.ch / KV Schweiz Prüfungsordnung Sachbearbeiter/-in Tourismus und Event edupool.ch / KV Schweiz Gültig ab Ausbildung Juni 2013 Geschäftsstelle Baarerstrasse 77, 6300 Zug Telefon 041 726 55 66, Fax 041 726 55 67, info@edupool.ch,

Mehr

Prüfungsinformation für die Kandidatinnen und Kandidaten

Prüfungsinformation für die Kandidatinnen und Kandidaten Qualifikationsverfahren Detailhandelsfachfrau / Detailhandelsfachmann Prüfungsinformation für die Kandidatinnen und Kandidaten Erarbeitet durch: SSK, Sprachregionale Prüfungskommission im Detailhandel

Mehr

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin vom 30. August 2007 (Stand am 1. September 2007) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt

Mehr

Feuerwehr Büttikon-Uezwil FEUERWEHRREGLEMENT

Feuerwehr Büttikon-Uezwil FEUERWEHRREGLEMENT Feuerwehr Büttikon-Uezwil FEUERWEHRREGLEMENT Der Gemeinderat Büttikon, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes, beschliesst: A. Rekrutierung und Einteilung 1 Rekrutierung Die Rekrutierung hat im vierten

Mehr

Rechtsanwaltskammer Köln. Merkblatt zur Zwischen- und Abschlussprüfung. für die Ausbildung zum/r Rechtsanwaltsfachangestellten

Rechtsanwaltskammer Köln. Merkblatt zur Zwischen- und Abschlussprüfung. für die Ausbildung zum/r Rechtsanwaltsfachangestellten Rechtsanwaltskammer Köln Merkblatt zur Zwischen- und Abschlussprüfung für die Ausbildung zum/r Rechtsanwaltsfachangestellten Inhaltsverzeichnis I. Rechtsgrundlage 3 II. Zwischenprüfung 3 III. Abschlussprüfung

Mehr

Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK)

Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Bestand, Mitgliedschaft und Sitz 1 Unter dem Namen Konferenz

Mehr

eidgenössische Berufsprüfung Fahrlehrerin/Fahrlehrer 13. März 2014

eidgenössische Berufsprüfung Fahrlehrerin/Fahrlehrer 13. März 2014 WEGLEITUNG eidgenössische Berufsprüfung Fahrlehrerin/Fahrlehrer 13. März 2014 Trägerschaft Schweizerischer Fahrlehrerverband SFV Effingerstrasse 8 Postfach 8150 3001 Bern 031 812 20 10 sekretariat@fahrlehrerverband.ch

Mehr

Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz

Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz Prüfungsordnung 1 Prüfungseinrichtung (1) Die Masterprüfungszentrale Xpert Culture Communication Skills (MPZ) - angesiedelt im Bayerischen Volkshochschulverband

Mehr

Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für. Änderung vom J 7. MAI 2016

Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für. Änderung vom J 7. MAI 2016 Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Diplomierte Betriebswirtin im Automobilgewerbe Diplomierter Betriebswirt im Automobilgewerbe Änderung vom J 7. MAI 2016 Die Trägerschaft, gestützt auf Artikel

Mehr

Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich

Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich Liceo artistico Reglement für die Maturitätsprüfungen.5.8 Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich (vom. August 998), A. Allgemeine

Mehr

Anhänge. Reglement zum Lehrgang Techniker/in HF Unternehmensprozesse. Notengebung / Zeugnisse Allgemeine Informationen. Anhang 2.

Anhänge. Reglement zum Lehrgang Techniker/in HF Unternehmensprozesse. Notengebung / Zeugnisse Allgemeine Informationen. Anhang 2. sfb Bildungszentrum Bernstrasse 394 8953 Dietikon Telefon 044 744 45 11 Telefax 044 744 45 00 Anhänge Reglement zum Lehrgang Die nachfolgenden Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil des Reglements:

Mehr

Kanton Zug Reglement über die Jagdprüfung. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Kanton Zug Reglement über die Jagdprüfung. Der Regierungsrat des Kantons Zug, Kanton Zug 9. Reglement über die Jagdprüfung Vom 9. Mai 000 (Stand. Juni 000) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 6 Abs. und 8 Abs. des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere

Mehr

BERUFSPRÜFUNG FÜR FACHFRAU / FACHMANN FÜR JUSTIZVOLLZUG MIT EIDGENÖSSISCHEM FACHAUSWEIS

BERUFSPRÜFUNG FÜR FACHFRAU / FACHMANN FÜR JUSTIZVOLLZUG MIT EIDGENÖSSISCHEM FACHAUSWEIS REGLEMENT über die BERUFSPRÜFUNG FÜR FACHFRAU / FACHMANN FÜR JUSTIZVOLLZUG MIT EIDGENÖSSISCHEM FACHAUSWEIS 29.11.2002 2 Reglement REGLEMENT über die BERUFSPRÜFUNG FÜR FACHFRAU / FACHMANN FÜR JUSTIZVOLLZUG

Mehr