Holzbau-Vorarbeiter Holzbau-Vorarbeiterin Prüfungsordnung
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- Richard Koch
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1 Holzbau-Vorarbeiter Holzbau-Vorarbeiterin Prüfungsordnung definiert. gestaltet. bewegt
2 Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINES Zweck der Prüfung Trägerschaft 1 2 ORGANISATION DER PRÜFUNGEN Zentralkommission, Prüfungskommission Zusammensetzung der Zentralkommission Aufgaben der Zentralkommission Zusammensetzung der Prüfungskommission Aufgaben der Prüfungskommission Öffentlichkeit / Aufsicht 3 3 AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG, ZULASSUNG, KOSTEN Ausschreibung Anmeldung Zulassung Kosten 3 4 DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG Aufgebot Rücktritt Ausschluss Prüfungsaufsicht, Expertinnen und Experten Abschluss und Notensitzung 5 5 INHALT DER PRÜFUNG UND ANFORDERUNGEN Grundsätze Inhalt der Prüfung Prüfungsanforderungen 6 6 BEURTEILUNG UND NOTENGEBUNG Beurteilung Notenwerte 6 7 BESTEHEN UND WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG Bedingungen zum Bestehen der Prüfung Prüfungszeugnis Wiederholung 7 8 AUSWEIS, TITEL UND VERFAHREN Titel und Veröffentlichung Beschwerderecht 7 9 DECKUNG DER PRÜFUNGSKOSTEN Ansätze, Abrechnung 7 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Aufhebung bisherigen Rechts Übergangsbestimmungen Inkrafttreten 8 11 ERLASS 8 Die französische Version kann bei FRECEM, case postale, 1052 Le Mont-sur-Lausanne, bezogen werden. Die deutsche Version kann bei Holzbau Schweiz, Schaffhauserstrasse 315, 8050 Zürich, bezogen werden. In diesem Dokument wird der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist damit eingeschlossen.
3 - 1-1 ALLGEMEINES 1.1 Zweck der Prüfung Durch die Schlussprüfungen soll festgestellt werden, ob der Kandidat die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um in einer Holzbauunternehmung die Stellung als Holzbau-Vorarbeiter zu bekleiden. 1.2 Trägerschaft 1.21 Die folgenden Organisationen der Arbeitswelt bilden die Trägerschaft: - Holzbau Schweiz, Verband Schweizer Holzbauunternehmungen - Féderation romandie des entreprises de charpenterie, d'ébénisterie et de Ménuiserie (FRECEM) - Baukader Schweiz 1.22 Holzbau Schweiz und Baukader Schweiz sind zuständig für die Durchführung der Prüfung in deutscher und italienischer Sprache, FRECEM für diejenige in französischer Sprache. 2 ORGANISATION DER PRÜFUNGEN 2.1 Zentralkommission, Prüfungskommission 2.1 Für die Vorbereitung und die Durchführung der Prüfungen werden folgende Organe geschaffen: a) eine Zentralkommission b) eine Prüfungskommission Deutschschweiz und Tessin (Holzbau Schweiz und Baukader Schweiz) c) eine Prüfungskommission Romandie (FRECEM) 2.2 Zusammensetzung der Zentralkommission Die Aufsicht der Prüfungen wird einer Zentralkommission übertragen. Sie setzt sich aus 8 Mitgliedern zusammen. Der Präsident der Zentralkommission ist ein Mitglied der Zentralleitung von Holzbau Schweiz. Der Präsident der Zentralkommission wird von der Delegiertenversammlung von Holzbau Schweiz gewählt. Sekretär der Zentralkommission ist der Bereichsleiter Bildung von Holzbau Schweiz. Die restlichen 6 Mitglieder sind: - FRECEM: 1 Vertreter + (Geschäftsführer ohne Stimmrecht) - Baukader Schweiz: 1 Vertreter - Prüfungskommission Holzbau-Vorarbeiter: Kommissionspräsident - Prüfungskommission Holzbau-Polier: Kommissionspräsident - Prüfungskommission Holzbau-Meister: Kommissionspräsident Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich Die Zentralkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der stimmberechtigten Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
4 Aufgaben der Zentralkommission 2.31 Die Zentralkommission hat Koordinations-, Aufsichts- und Informationsfunktionen. Im Übrigen obliegen ihr alle Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Kompetenzen, die nicht ausdrücklich den Prüfungskommissionen zugewiesen sind. Ebenso legt sie die Prüfungsgebühren fest Die Zentralkommission überträgt alle administrativen Aufgaben dem Zentralsitz von Holzbau Schweiz. 2.4 Zusammensetzung der Prüfungskommissionen 2.41 Die Durchführung der Prüfung für die Deutschschweiz und das Tessin wird einer Prüfungskommission übertragen. Die Prüfungskommission setzt sich aus 6 Mitgliedern zusammen, die keine Lehrtätigkeit in der Vorarbeiterausbildung innehaben. Die 2 Trägerorganisationen sind in der Prüfungskommission wie folgt vertreten: - Holzbau Schweiz: 5 - Baukader Schweiz: 1 Die Prüfungskommission der Romandie besteht aus 5 Mitglieder von FRECEM Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich Der Prüfungskommissionspräsident für die Deutschschweiz und das Tessin wird von Holzbau Schweiz gewählt und von FRECEM für die Romandie Jede Prüfungskommission ist selbstständig für die Verteilung der ihr zugewiesenen Aufgaben zuständig. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 2.5 Aufgaben der Prüfungskommissionen 2.51 Jede Prüfungskommission a) erlässt in Zusammenarbeit mit der Zentralkommission die Wegleitung zur Prüfungsordnung; b) setzt den Zeitpunkt und den Ort der Prüfung fest; c) bestimmt das Prüfungsprogramm; d) veranlasst die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und führt die Prüfung durch; e) wählt die Experten und setzt sie ein; f) entscheidet über die Zulassung zur Prüfung sowie über einen allfälligen Prüfungsausschluss; g) entscheidet über die Abgabe des Diploms; h) behandelt Anträge und Beschwerden gemäss Ziff. 8.2; i) entscheidet über die Anerkennung von Leistungen anderer Abschlüsse; j) berichtet den übergeordneten Instanzen über ihre Tätigkeit; k) sorgt für die Qualitätsentwicklung und -sicherung Die Prüfungskommission für die Deutschschweiz und das Tessin überträgt die Geschäftsführung sowie weitere administrative Aufgaben dem Zentralsitz des Verbandes Holzbau Schweiz. Für die Romandie ist FRECEM zuständig
5 Öffentlichkeit / Aufsicht 2.61 Die Prüfung steht unter Aufsicht der Trägerverbände. Sie ist nicht öffentlich. In Einzelfällen kann die Prüfungskommission Ausnahmen gestatten. 3 AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG, ZULASSUNG, KOSTEN 3.1 Ausschreibung 3.11 Die Prüfung wird mindestens 5 Monate vor Prüfungsbeginn ausgeschrieben Die Ausschreibung orientiert zumindest über - die Prüfungsdaten - die Prüfungsgebühr - die Anmeldestelle - die Anmeldefrist. 3.2 Anmeldung a) Die Kandidaten sind für ihre Anmeldung selbst verantwortlich; b) Die Erfahrungsnoten werden der Prüfungskommission von den ausbildenden Schulen rechtzeitig mitgeteilt; c) Die Anmeldung erfolgt auf den von den zuständigen Trägerverbänden zur Verfügung gestellten Formularen. 3.3 Zulassung 3.31 Zur Prüfung wird zugelassen, wer: - eine Berufslehre als Holzbau-Fachmann / Holzbau-Fachfrau oder Zimmermann / Zimmerin mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis abgeschlossen hat; - die gesamte Ausbildung zum Vorarbeiter Holzbau absolviert hat (Variante A: Vollzeitstudium; Variante B: berufsbegleitend); - die Prüfungsgebühr fristgerecht einbezahlt hat Über die Zulassung von Kandidaten aus branchenverwandten Berufen entscheidet die Prüfungskommission. 3.4 Kosten 3.41 Der Kandidat entrichtet nach bestätigter Zulassung die Prüfungsgebühr. Das Gleiche gilt bei einer Wiederholung der Prüfung. Ein allfälliges Materialgeld wird separat erhoben Wer nach Ziff. 4.2 fristgerecht zurücktritt oder aus entschuldbaren Gründen von der Prüfung zurücktreten muss, dem wird der einbezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Kosten rückerstattet Die Prüfungsgebühr für Kandidierende, welche die Prüfung wiederholen, wird im Einzelfall von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs festgelegt Auslagen für Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der Prüfung gehen zulasten der Kandidierenden Wer die Prüfung nicht besteht, vor oder während der Prüfung ohne zwingenden Grund zurücktritt oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf Rückerstat-
6 - 4 - tung der Gebühr. 4 DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG 4.1 Aufgebot 4.11 Eine Prüfung wird durchgeführt, wenn nach der Ausschreibung mindestens 20 Kandidierende die Zulassungsbedingungen erfüllen (gilt nur für die Prüfung in Deutsch) Der Kandidat kann sich in Deutsch prüfen lassen. Für die Prüfung in Französisch ist die FRECEM zuständig Der Kandidat wird mindestens 4 Wochen vor Beginn der Prüfung aufgeboten. Das Aufgebot enthält mindestens: - das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Prüfung; - die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel; - das Verzeichnis der Expertinnen und Experten Ausstandsbegehren gegen Experten müssen mindestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn der Prüfungskommission eingereicht und begründet werden. Diese trifft die notwendigen Anordnungen. 4.2 Rücktritt 4.21 Der Kandidat kann seine Anmeldung bis 8 Wochen vor Beginn der Prüfung zurückziehen Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare Gründe gelten namentlich: a) unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst; b) Krankheit, Unfall oder Mutterschaft; c) Todesfall im engeren Umfeld; 4.23 Der Rücktritt muss der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt werden. 4.3 Ausschluss 4.31 Von der Prüfung ausgeschlossen wird, wer: a) unzulässige Hilfsmittel verwendet; b) die Prüfungsdisziplin grob verletzt; c) Experten zu täuschen versucht; d) zuwider Weisungen der Prüfungskommission handelt; 4.32 Der Ausschluss von der Prüfung muss von der Prüfungskommission verfügt werden. 4.4 Prüfungsaufsicht, Experten 4.41 Mindestens eine fachkundige Aufsichtsperson überwacht die Ausführung der schriftlichen Prüfungsarbeiten. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest Mindestens zwei Experten beurteilen unabhängig voneinander und nach den Vorgaben der Prüfungskommission die schriftlichen Prüfungsarbeiten Verwandte sowie Vorgesetzte und Mitarbeiter des Kandidaten treten bei der ent-
7 - 5 - sprechenden Prüfung als Experten in den Ausstand. 4.5 Abschluss und Notensitzung 4.51 Die Prüfungskommission beschliesst im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung über das Bestehen der Prüfung Verwandte sowie Vorgesetzte und Mitarbeiter des Kandidaten treten als Mitglieder der Prüfungskommission bei der Entscheidung über die Verleihung des Fachausweises in den Ausstand. 5 INHALT DER PRÜFUNG UND ANFORDERUNGEN 5.1 Grundsätze 5.11 In der Deutschschweiz und dem Tessin werden Erfahrungsnoten und Schlussprüfungsnoten für die Schlussnoten berücksichtigt. In der Romandie wird nur die Schlussnote berücksichtigt 5.12 Als Erfahrungsnoten gelten die Durchschnittsnoten der Prüfungsfächer Grundlagen, Vorbereitung und Ausführung, welche der Kandidat während seiner Ausbildung in den einzelnen Unterrichtsfächern erzielt hat. Sie ergeben sich aus dem Notendurchschnitt der Prüfungen, welche während der Ausbildung absolviert werden Bei der Berechnung der Erfahrungsnoten für die Hauptfächer werden die einzelnen Unterrichtsfächer gemäss der nachfolgenden Aufstellung gewichtet Für die Ermittlung der Schlussnote eines Hauptfaches zählen die Erfahrungsnoten einfach und die Prüfungsnoten doppelt. Die Noten der einzelnen Hauptfächer (inkl. Erfahrungsnoten) werden gemäss der Tabelle unter 5.21 gewichtet Sämtliche Notendurchschnitte werden auf zwei Dezimalstellen gerechnet und mit einer Dezimalstelle ausgewiesen. 5.2 Inhalt der Prüfung 5.21 Die Prüfung umfasst in der Regel die folgenden Fächer mit dem jeweils angegebenen Zeitbedarf: Hauptfächer Grundlagen Vorbereitung Ausführung Gewichtung Prüfungsfächer Prüfungszeit Gesamtzeit in Minuten in h und min Kommunikation 30 Grundlagen Mathematik/Algebra Statik 45 Werkstoffe 45 4h 15min Dachausmittlung/Darstellende Geometrie 20 Unternehmensführung/Personalführung 45 Werkplanung 130 Konstruktion, Bauphysik, Brandschutz Rechnerischer Abbund und Reissen 70 6h 05min Austragen und Reissen 60 Arbeitsvorbereitung 45 Arbeitstechnik, Montagetechnik Bauführung, Arbeitssicherheit 45 2h 30min Ausmass und Rapporte Totalzeit h 50min
8 Jedes Prüfungsfach kann in Positionen und allenfalls in Unterpositionen unterteilt werden. Diese Unterteilung sowie die Gewichtung der einzelnen Fächer legt die Prüfungskommission fest Die Schlussnote ist das Mittel aus den gewichteten Noten der Hauptfächer. 5.3 Prüfungsanforderungen 5.31 Der detaillierte Prüfungsstoff und die Prüfungsanforderungen der Prüfungsfächer sind in der Wegleitung zur Prüfungsordnung ab Ziff. 4 aufgeführt. 6 BEURTEILUNG UND NOTENGEBUNG 6.1 Beurteilung 6.11 Unterpositions- und Positionsnoten werden mit einer Dezimalstelle nach Ziff. 6.2 bewertet Die Note eines Hauptfachs ist das Mittel aller Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Noten der gewichteten Hauptfächer. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 6.2 Notenwerte 6.21 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen Bei der Beurteilung der Leistungen halten sich die Experten an den "Leitfaden für Experten". 7 BESTEHEN UND WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG 7.1 Bedingungen zum Bestehen der Prüfung 7.11 Die Prüfung ist bestanden, wenn a) die Gesamtnote gemäss Ziffer 6.13 mindestens 4.0 beträgt und b) nicht mehr als 1 Hauptfach mit einer ungenügenden Note bewertet wurde und c) kein Hauptfach mit einer Note unter 3.0 bewertet wurde Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat a) sich nicht rechtzeitig abmeldet; b) ohne entschuldbaren Grund nicht dazu antritt; c) ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt; d) von der Prüfung ausgeschlossen werden muss. 7.2 Prüfungszeugnis 7.21 Die Prüfungskommission stellt jedem Kandidaten ein Prüfungszeugnis aus. Dieses enthält mindestens: a) die Noten der einzelnen Hauptfächer und die Gesamtnote; b) den Hinweis über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung; c) die Rechtsmittelbelehrung bei Nichterteilung des Diploms.
9 Wiederholung 7.31 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Hauptfächer, in denen nicht mindestens die Note 5.0 erreicht wurde Die Erfahrungsnoten werden gemäss Ziffer 5.1 mitgerechnet Für die Anmeldung und Zulassung gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste Prüfung. 8 Ausweis, Titel und Verfahren 8.1 Titel und Veröffentlichung 8.11 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Diplom als Holzbau-Vorarbeiter / Holzbau-Vorarbeiterin. Dieses wird vom zuständigen Trägerverband ausgestellt. Für die Deutschschweiz und das Tessin wird dies vom Prüfungspräsidenten und dem Präsidenten der Zentralkommission unterzeichnet.in der Romandie wird das Diplom vom Prüfungspräsidenten und einem Vertreter von FRECEM unterzeichnet Das Diplom ist eine Urkunde, welche bezeugt, dass der Inhaber die Fähigkeiten besitzt, in einem Holzbaubetrieb die Stellung als Holzbau-Vorarbeiter zu bekleiden Der Titel Holzbau-Vorarbeiter wird von allen Trägerverbänden gegenseitig anerkannt Ein Titelschutz gemäss Bundesgesetz besteht nicht. 8.2 Beschwerderecht 8.21 Es besteht die Möglichkeit, sich innert 14 Tagen schriftlich für eine Einsichtnahme der Prüfung beim Trägerverband zu melden Gegen Entscheide der Prüfungskommission wegen Nichtzulassung zur Prüfung oder Verweigerung des Diploms kann innert 30 Tagen nach Eröffnung des negativen Entscheides oder 30 Tage nach Einsichtnahme beim Zentralsitz des zuständigen Trägerverbandes Beschwerde eingereicht werden Die Beschwerde muss die Anträge des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten Bei bestandener Prüfung besteht kein Beschwerderecht und kein Anspruch auf Einsichtnahme Über Beschwerden entscheidet in erster und letzter Instanz der Präsident der Zentralkommission. 9 DECKUNG DER PRÜFUNGSKOSTEN 9.1 Ansätze, Abrechnung 9.11 Für die Prüfung wird eine Abrechnung erstellt. Eine ausgeglichene Rechnung ist anzustreben Die unter Ziffer 1.21 genannten Trägerorganisationen legen die Ansätze fest, nach denen sie ihre Mitglieder der Zentralkommission, der Prüfungskommission sowie die Experten entschädigt.
10 Die unter Ziffer 1.21 genannten Trägerorganisationen tragen die Prüfungskosten für die von ihnen durchgeführten Prüfungen, soweit sie nicht durch die Prüfungsgebühren gedeckt sind. 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 10.1 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 25. September 2007 über die Prüfung zum Vorarbeiter Holzbau wird aufgehoben Übergangsbestimmungen Die erste Prüfung nach dieser Prüfungsordnung findet 2018 statt Repetenten nach dem bisherigen Reglement werden ab 2018 ebenfalls nach dem neuen Reglement geprüft Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt mit der Genehmigung der in Ziff. 1 aufgeführten Träger in Kraft. 11 ERLASS Zürich 15. Juni 2017 Holzbau Schweiz Hans Rupli Gabriela Schlumpf Zentralpräsident Direktorin FRECEM Pascal Schwab Daniel Bornoz Präsident Direktor Baukader Schweiz Pius Helg Barbara Schiesser Zentralpräsident Geschäftsführerin
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