Stand April 2005 Prüfungsordnung
|
|
- Babette Bruhn
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stand April 2005 Prüfungsordnung Sachbearbeitung Sozialversicherungen Zertifikat SVS-NO edupool.ch KV Schweiz 1
2 ALLGEMEINES TRÄGERSCHAFT ZWECK DER PRÜFUNG... 4 ORGANISATION ZUSAMMENSETZUNG DER PRÜFUNGSKOMMISSION AUFGABEN DER PRÜFUNGSKOMMISSION ÖFFENTLICHKEIT/AUFSICHT... 5 AUSSCHREIBUNG/ANMELDUNG/ZULASSUNG/KOSTEN AUSSCHREIBUNG ANMELDUNG ZULASSUNG KOSTEN... 6 DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG AUFGEBOT RÜCKTRITT AUSSCHLUSS PRÜFUNGSAUFSICHT, EXPERTINNEN UND EXPERTEN ABSCHLUSS UND NOTENSITZUNG... 8 PRÜFUNGSTEILE UND ANFORDERUNGEN PRÜFUNGSTEILE PRÜFUNGSANFORDERUNGEN... 9 BEURTEILUNG UND NOTENGEBUNG BEURTEILUNG NOTENGEBUNG BESTEHEN UND WIEDERHOLEN DER PRÜFUNGEN BEDINGUNGEN ZUM BESTEHEN DER PRÜFUNG PRÜFUNGSZEUGNIS WIEDERHOLUNG ZERTIFIKAT, TITEL UND VERFAHREN TITEL BESCHWERDERECHT
3 DECKUNG DER PRÜFUNGSKOSTEN ANSÄTZE, ABRECHNUNG SCHLUSSBESTIMMUNGEN AUFHEBUNG BISHERIGEN RECHTS ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN INKRAFTTRETEN AUFBAU LEHRGANG AUSBILDUNGSDAUER LEKTIONENUMFANG PRÜFUNGEN ANFORDERUNGSSTUFEN TAXONOMIESTUFEN WEGLEITUNG (PRÜFUNGSSTOFF, LERNZIELE DER MODULE) MODUL 1, GRUNDLAGEN SOZIALVERSICHERUNGEN MODUL 2, SOZIALVERSICHERUNGEN 1. SÄULE (AHV/IV/EL SOWIE EO/MSE/SH) MODUL 3, SOZIALVERSICHERUNGEN 2. SÄULE (BV/UV SOWIE ALV/KV) MODUL 4, ÜBEROBLIGATORISCHE LEISTUNGEN (SÄULEN 3A UND 3B/VVG) MODUL 5, SCHNITTSTELLEN INS ARBEITSRECHT SOWIE LOHN- UND GEHALTSWESEN21 HINWEISE ZUR PRÜFUNG MODUL 1, GRUNDLAGEN SOZIALVERSICHERUNGEN HAUSARBEIT PRÜFUNG LITERATURHINWEISE KURSUNTERLAGEN MODULBEFREIUNGSANTRAG MODULBESTÄTIGUNG MERKBLATT ZUR PRÜFUNGSANMELDUNG INKRAFTTRETEN
4 Allgemeines 1 Trägerschaft Der Schweizerische Verband der Sozialversicherungsfachleute, Region Nord-/Ostschweiz (im folgenden als SVS-NO bezeichnet) zeichnet verantwortlich für die Durchführung der Zertifikatsprüfung Sachbearbeitung Sozialversicherungen. Der SVS-NO strebt eine Zusammenarbeit mit SVS, edupool.ch und KV Schweiz an. 2 Zweck der Prüfung Ziel der Ausbildung ist es, der Wirtschaft (Sozialversicherungen, öffentlichen Ämtern, Personaldiensten und weiteren Institutionen) entsprechendes Personal mit einer fachlichen Grundqualifikation zur Verfügung zu stellen. Die Zertifikatsprüfung hat den Zweck, Personen mit einer entsprechenden Grundqualifikation die Möglichkeit zu geben, sich durch den Erwerb des Zertifikats für den Arbeitsmarkt auszuweisen. 4
5 Organisation 3 Zusammensetzung der Prüfungskommission Der SVS-NO wählt eine aus drei bis fünf Personen bestehende Prüfungskommission (PK), welche über entsprechende Sach- und Fachkenntnisse verfügt. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich. Aus wichtigen Gründen kann der SVS-NO jederzeit Änderungen vornehmen. Die Präsidentin oder der Präsident wird durch den SVS-NO bezeichnet. Im übrigen konstituiert sich die PK selbst. 4 Aufgaben der Prüfungskommission Der PK erlässt die Wegleitung zur Prüfungsordnung; setzt die Prüfungsgebühren fest; setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest; bestimmt das Prüfungsprogramm; veranlasst die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und führt die Prüfung durch; wählt die Expertinnen und Experten und setzt sie ein; entscheidet über die Zulassung zur Prüfung sowie über einen allfälligen Prüfungsausschluss; entscheidet über die Abgabe des Zertifikats; behandelt Anträge und Beschwerden; sorgt für Rechnungsführung und Korrespondenz; entscheidet über die Anerkennung von Leistungen anderer Abschlüsse; berichtet über ihre Tätigkeit; sorgt für Qualitätsentwicklung und sicherung. Die PK kann einzelne Aufgaben und die Geschäftsführung dem Sekretariat des SVS-NO übertragen. 5 Öffentlichkeit/Aufsicht Die Prüfung steht unter Aufsicht der PK. Sie ist nicht öffentlich. In Einzelfällen kann die PK Ausnahmen gestatten. 5
6 Ausschreibung/Anmeldung/Zulassung/Kosten 6 Ausschreibung Die Prüfung wird mindestens 6 Monate vor Prüfungsbeginn im Bulletin des SVS-NO ausgeschrieben. Die vorbereitenden Schulen werden mit der Ausschreibung direkt bedient. Die Ausschreibung orientiert zumindest über die Prüfungsdaten, die Prüfungssprache(n), die Prüfungsgebühr, die Anmeldestelle und die Anmeldefrist. 7 Anmeldung Die Anmeldung hat auf dem entsprechenden Formular zu erfolgen. Sie enthält Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto; Kopie Zahlungsbestätigung der Prüfungsgebühr nach Ziff Zulassung Zur Prüfung wird zugelassen, wer den Besuch der in Ziff. 15 aufgeführten 5 Module mittels Kursbestätigungen nachweist. Vorbehalten bleiben die fristgerechte Ueberweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff. 9 und das fristgerechte Einreichen der Hausarbeit (gemäss Angaben der Wegleitung). 9 Kosten Die Kandidatin oder der Kandidat entrichtet mit der Anmeldung die Prüfungsgebühr. Wer nach Ziff. 11 fristgerecht zurücktritt oder aus entschuldbaren Gründen von der Prüfung zurücktreten muss, dem oder der wird der einbezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Kosten rückerstattet. Wer die Prüfung nicht besteht, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückerstattung. Die Prüfungsgebühr für Kandidierende, welche die Prüfung wiederholen, wird im Einzelfall von der PK unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs festgelegt. In der Prüfungsgebühr sind die Kosten für die Ausfertigung des Zertifkats eingeschlossen. Auslagen für Reise, Unterkunft, Verpflegung, und Versicherung während der Prüfung gehen zulasten der Kandidierenden. 6
7 Durchführung der Prüfung 10 Aufgebot Eine Prüfung wird durchgeführt, wenn nach der Ausschreibung mindestens 10 Kandidierende die Zulassungsbedingungen erfüllen. Die Kandidierenden werden mindestens 20 Tage vor Beginn der Prüfung aufgeboten. Das Aufgebot enthält: das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel; das Verzeichnis der Expertinnen und Experten. Ausstandsbegehren gegen Expertinnen und Experten müssen mindestens 10 Tage vor Prüfungsbeginn der PK eingereicht und begründet werden. Diese trifft die notwendigen Anordnungen. 11 Rücktritt Die Kandidatin oder der Kandidat kann ihre oder seine Anmeldung bis 10 Wochen vor Beginn der Prüfung zurückziehen. Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grunds möglich. Als entschuldbare Gründe gelten namentlich: unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst; Krankheit, Unfall oder Mutterschaft; Todesfall im engeren Umfeld. Der Rücktritt muss der PK unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt werden. 12 Ausschluss Von der Prüfung ausgeschlossen wird, wer unzulässige Hilfsmittel verwendet; die Prüfungsdisziplin grob verletzt; die Expertinnen und Experten zu täuschen versucht. 7
8 13 Prüfungsaufsicht, Expertinnen und Experten Mindestens eine fachkundige Aufsichtsperson überwacht mit der gebotenen Sorgfalt die Ausführung der schriftlichen Prüfungsarbeiten. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest. Mindestens zwei Expertinnen oder Experten nehmen die mündliche Prüfungen ab, beurteilen die Leistungen und legen gemeinsam die Note fest.. Mindestens zwei Expertinnen oder Experten beurteilen die schriftlichen Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Note fest. Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatin oder des Kandidaten treten bei der Prüfung als Expertinnen und Experten in den Ausstand. 14 Abschluss und Notensitzung Die PK beschliesst im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung über das Bestehen der Prüfung. Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatin oder des Kandidaten treten bei der Entscheidung über die Verleihung des Zertifikats in den Ausstand. 8
9 Prüfungsteile und Anforderungen 15 Prüfungsteile Die Prüfung umfasst folgende Teile und dauert: Prüfungsteil Prüfungsform Prüfungsdauer 1 Grundlagen Sozialversicherungen mündlich 30 Minuten 2 Sozialversicherungen 1. Säule schriftlich 60 Minuten 3 Sozialversicherungen 2. Säule schriftlich 60 Minuten 4 Überobligatorische Leistungen schriftlich 60 Minuten 5 Schnittstellen ins Arbeitsrecht sowie Lohn- und Gehaltswesen schriftlich 60 Minuten Die Prüfungsteile können sich teilweise überschneiden. 16 Prüfungsanforderungen Der detaillierte Prüfungsstoff ist in der Wegleitung zur Prüfungsordnung nach Ziff. 4 aufgeführt. Die PK entscheidet über die Gleichwertigkeit abgeschlossener Prüfungsteile bzw. Module anderer Prüfungen auf Tertiärstufe sowie über die allfällige Dispensation von den entsprechenden Prüfungsteilen der vorliegenden Prüfungsordnung. 9
10 Beurteilung und Notengebung 17 Beurteilung Die einzelnen Prüfungsteile nach Ziff. 15 werden mit ganzen und halben Noten bewertet. Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfunsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 18 Notengebung Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischenwerte sind nicht zulässig. 10
11 Bestehen und Wiederholen der Prüfungen 19 Bedingungen zum Bestehen der Prüfung Die Zertifikatsprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote den Wert von 4,0 nicht unterschreitet; höchstens eine Fachnote unter 4,0 liegt; keine Fachnote unter 3,0 erzielt wurde. Die Zertifikatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat sich nicht rechtzeitig abmeldet; ohne entschuldbaren Grund nicht dazu antritt; ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt; von der Prüfung ausgeschlossen werden muss. 20 Prüfungszeugnis Die PK stellt jeder Kandidatin oder jedem Kandidaten ein Prüfungszeugnis aus. Diesem können zumindest entnommen werden: die Noten in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtnote; das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung; bei Nichterteilung des Zertifikats eine Rechtsmittelbelehrung. 21 Wiederholung Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese innerhalb von zwei Jahren im Rahmen einer ordentlichen Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholung bezieht sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen nicht mindestens die Note 4 erzielt wurde. Für die Anmeldung und Zulassung gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste Prüfung. 11
12 Zertifikat, Titel und Verfahren 22 Titel Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zertifikat. Dieses wird vom SVS-NO ausgestellt und von dessen Präsidentin oder Präsidenten und der Präsidentin oder dem Präsidenten von edupool.ch unterzeichnet. Zertifikatsinhaberinnen und inhaber sind berechtigt, folgenden geschützten Titel (registriert beim eidg. Institut für Geistiges Eigentum unter Nr ) zu führen: Sachbearbeiterin Sozialversicherungen/Sachbearbeiter Sozialversicherungen Die Namen der Zertifkatsinhaberinnen und inhaber werden im Bulletin des SVS-NO veröffentlicht. 23 Beschwerderecht Gegen Entscheide der PK wegen Nichtzulassung zur Prüfung oder Verweigerung des Zertifikats kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Beschwerdeinstanz des SVS-NO Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten. Über die Beschwerde entscheidet die Beschwerdeinstanz des SVS-NO endgültig. Wird die Beschwerde abgewiesen, werden die Kosten des Verfahrens (Spruch- und Schreibgebühren) der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer auferlegt. 12
13 Deckung der Prüfungskosten 24 Ansätze, Abrechnung Der Vorstand SVS-NO (auf Antrag der PK) legt die Ansätze fest, nach denen die Mitglieder der PK sowie die Expertinnen und Experten entschädigt werden. Die Vergütungen richten sich nach den Ansätzen, die der SVS für andere Prüfungen ausrichtet. Der SVS-NO trägt die Prüfungskosten, soweit diese nicht durch die Prüfungsgebühr und andere Zuwendungen gedeckt sind. Schlussbestimmungen 25 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom über die Zertifikatsprüfung Sachbearbeitung Sozialversicherungen wird aufgehoben. 26 Übergangsbestimmungen Die erste Prüfung nach dieser Prüfungsordnung findet 2006 statt. Repetentinnen und Repetenten nach dem bisherigen Reglement vom erhalten 2006 Gelegenheit zu einer Wiederholung. 27 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Vorstand des SVS-NO in Kraft. Elgg und Zug, 1. Mai 2005 Hans Zeltner Präsident SVS N-/0 Peider Signorell edupool.ch 13
14 14
15 Wegleitung und Ausführungsbestimmungen 15
16 Aufbau Lehrgang 28 Ausbildungsdauer Die Kursangebote sind so auszugestalten, dass alle Lektionen einem Zeitrahmen von 6 bis 18 Monaten absolviert werden können. 29 Lektionenumfang Als Richtwert für die einzelnen Module gilt dieser Lektionenumfang (je einschliesslich Repetitorium und Prüfungsvorbereitung): 1 Grundlagen Sozialversicherungen Sozialversicherungen 1. Säule Sozialversicherungen 2. Säule Überobligatorische Leistungen Schnittstellen ins Arbeitsrecht sowie Lohn- und Gehaltswesen Prüfungen Die Prüfungen werden im Frühjahr genügende Anzahl Anmeldungen vorausgesetzt durchgeführt. Die Prüfungen werden unter Hinweis auf den Bezug der Anmeldeunterlagen spätestens 6 Monate vor Beginn im Bulletin des SVS-NO ausgeschrieben. Lehrgangsteilnehmende erhalten die Anmeldeunterlagen durch die Schulleitung. Anforderungsstufen 31 Taxonomiestufen Anforderungsstufe Beschreibung 1 Wissen Die Kandidierenden müssen den Prüfungsstoff verstehen und insbesondere Fakten nennen, Fachausdrücke erklären, Kriterien aufzählen. 2 Anwendung Die Kandidierenden müssen das Wissen auf konkrete, alltägliche Situationen anwenden und (einfachere) Probleme in einem geschilderten Kontekt lösen. 3 Praxis 4 Die Kandidierenden müssen praktische Problemstellungen analysieren und einen praxisgerechten Lösungsvorschlag entwickeln. 16
17 Wegleitung (Prüfungsstoff, Lernziele der Module) 32 Modul 1, Grundlagen Sozialversicherungen Geschichtliche Zusammenhänge (Anforderungsstufe 2) Die Kandidierenden können die Entstehung der Sozialen Sicherheit in den Grundsätzen beschreiben. formulieren aktuelle Tendenzen innerhalb der Sozialpolitik. erklären und verstehen die gewachsene Funktion des Drei-Säulenprinzips. Strukturelle Zusammenhänge (Anfroderungsstufe 2) Die Kandidierenden differenzieren Versicherungs- und Gestaltungsprinzipien innerhalb der Sozialen Sicherheit, und ordnen diese den verschiedenen Sozialversicherungszweigen zu. definieren und unterscheiden Finanzierungsverfahren innerhalb der Sozialen Sicherheit. Rechtliche Zusammenhänge (Anforderungsstufe 1) Die Kandidierenden beschreiben die politische Gliederung der Schweiz und kennen die Volksrechte. kennen die wichtigsten Rechtsquellen im Sozialversicherungsrecht sowie die wichtigsten allgemeinen Rechtsgrundsätze. bestimmen die wichtigsten Pflichten der Leistungsansprecher. schildern den Rechtsweg aller Sozialversicherungen. unterscheiden die zuständigen Gerichte. Kennzahlen und Statistik (Anforderungsstufe 1) Die Kandidierenden benennen die wichtigsten Kennzahlen (z. B. Soziallastquote, Sozialleistungsquote) innerhalb der Sozialen Sicherheit. kennen die Informationsquellen über die Statistik der Sozialen Sicherheit. Aktuelle Tendenzen formulieren aktuell diskutierte Tendenzen innerhalb der Sozialpolitik. Sie können sich über aktuelle Themen eine Meinung bilden 17
18 33 Modul 2, Sozialversicherungen 1. Säule (AHV/IV/EL sowie EO/MSE/SH) Grundsätzliches Lernziel (Anforderungsstufe 2) Die Kandidierenden kennen die Trägerschaften der im Titel erwähnten Sozialversicherungen, wissen, welcher Personkreis versichert ist, und wer welche Beiträge bezahlt. Sie können die versicherten Risiken definieren und sehr einfache Leistungsberechnungen erstellen. Sie unterscheiden die verschiedenen Finanzierungsprinzipien. Die Kandidierenden kennen die Trägerschaften der AHV/IV/EO/EL und der Sozialhilfe. definieren die obligatorisch versicherten Personen. zählen die Finanzierungsquellen und die Beiträge auf. erkennen die versicherten Risiken. kennen die Leistungsdauer. kennen die maximalen und minimalen Renten oder Taggelder. definieren die Voraussetzungen für den Leistungsbezug. vollziehen die Anspruchsvoraussetzungen der EL und der SH aufgrund offizieller Merkblätter nach. beschreiben den Unterschied zwischen EL und SH. 18
19 34 Modul 3, Sozialversicherungen 2. Säule (BV/UV sowie ALV/KV) Grundsätzliches Lernziel (Anforderungsstufe 2) Die Kandidierenden kennen die Trägerschaften der im Titel erwähnten Sozialversicherungen, wissen, welcher Personkreis versichert ist, und wer welche Beiträge bezahlt. Sie können die versicherten Risiken definieren und sehr einfache Leistungsberechnungen erstellen. Sie unterscheiden die verschiedenen Finanzierungsprinzipien. Die Kandidierenden kennen die Trägerschaften. definieren die obligatorisch versicherten Personen. zählen die Finanzierungsquellen und die Beiträge auf. erkennen die versicherten Risiken. kennen die Leistungsdauer. kennen die maximalen und minimalen Renten oder Taggelder. können die Voraussetzungen für den Leistungsbezug definieren. kennen den koordinierten Lohn sowie die Eintrittsschwelle gemäss BVG und wenden diese an. können die relevanten Daten für eine Unfallmeldung auf dem Formular ausfüllen. definieren maximal versicherte Verdienste in der UV und der ALV. können den Unfallbegriff definieren, und einen einfachen Sachverhalt beurteilen. definieren die Grundleistungen gemäss KVG definieren, und den Unterschied zu VVG Produkten erkennen. 19
20 35 Modul 4, Überobligatorische Leistungen (Säulen 3a und 3b/VVG) Grundsätzliches Lernziel (Anforderungsstufe 2) Die Kandidierenden unterscheiden Säule 3a und Säule 3b im Ziel. Sie wissen, wer Privatversicherungen anbietet, und welche Risiken überobligatorisch bei den Personenversicherungen versichert werden können. Sie unterscheiden die Begriffe Sach-, Personen- und Vermögensversicherung. Sie kennen ihre eigene Versicherungssituation besser. Die Kandidierenden halten Anbieter von Sozial- und Privatversicherung auseinander. erkennen den Unterschied zwischen Säule 3a und Säule 3b. wissen, wer welche Versicherungen abschliessen kann. kennen versicherbare Risiken/Produkte. unterscheiden zwischen Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen. erkennen den Unterschied zwischen obligatorischen und überobligatorischen Versicherungsleistungen. analysieren ihre eigene Versicherungssituation, und erkennen somit Lücken und Überversicherungssituationen. 20
21 36 Modul 5, Schnittstellen ins Arbeitsrecht sowie Lohn- und Gehaltswesen Grundsätzliches Lernziel: (Anforderungsstufe 2) Die Kandidierenden kennen die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss OR. Sie kennen die Voraussetzungen, wann eine Kündigung gültig, missbräuchlich oder nichtig ist. Sie kennen die wichtigsten Begriffe zur Arbeitszeit gemäss ArG. Sie kennen den arbeitsrechtlichen Schutz von schwangeren Frauen und Müttern. Die rechtlichen Grundlagen zur Lohngleichheit sind bekannt. Im Gehaltswesen können die Kandidierenden die obligatorischen sowie die überobligatorischen Versicherungsabzüge in einer Lohnabrechnung anwenden. Sie erstellen einfache Lohnabrechnungen für einen Monats- und einen Stundenlöhner. Sie können Lohnformen unterscheiden. Sie wissen, welche lohnpolitischen Überlegungen bei der Lohngleichheit von Mann und Frau eine Rolle spielen. Arbeitsrecht Die Kandidierenden definieren die Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht. zeigen die Regelungen in den einzelnen Gesetzen (insbesondere OR und ArG) auf. definieren die Bereiche im Arbeitsrecht definieren (privates, kollektives und öffentliches Arbeitsrecht). können die Lohnfortzahlung nach OR in einem einfachen Beispiel anwenden. unterscheiden Lohnfortzahlung und obligatorische Versicherungsleistungen. wenden Kündigungs- und Sperrfristen an einfachen Fallbeispielen an. wenden die Begriffe Überstunden, Überzeit und Höchstarbeitszeit an. definieren rechtliche Grundlagen zur Lohngleichheit von Frau und Mann. Gehaltswesen Die Kandidierenden erstellen einfache Lohnabrechnung für Monats- und Stundenlöhner. können Überzeit- oder Überstundenzuschlag rechnen. errechnen Ferienentschädigung für Monats- und Stundenlöhner. erkennen Ansprüche von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden an den Lohn. unterscheiden Lohnformen (Zeitlohn, Akkordlohn etc.). erkennen lohnpolitische Grundlagen und Überlegungen zur Lohngleichheit von Frau und Mann. 21
22 Hinweise zur Prüfung Modul 1, Grundlagen Sozialversicherungen 37 Hausarbeit Mit der Prüfungsausschreibung werden zwei Themen zur Auswahl für die Hausarbeit bekannt gegeben. Die Hausarbeit zum gewählten Thema umfasst 4 bis maximal 8 Seiten (ohne Deckblatt. Inhaltsübersicht und Anhang). 38 Prüfung Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation der Hausarbeit (3 bis maximal 5 Minuten) und ein Fachgespräch. In der Notengebung werden die Hausarbeit, die Präsentation und das Gespräch berücksichtigt. Das Prüfungsgremium besteht aus mindestens 2 Experten, die sich in den Rollen als Moderator und Fachexperten aufteilen. Die Prüfung erfolgt in einem Dialog, auf Wunsch des Kandidaten in Dialekt. Literaturhinweise 39 Kursunterlagen Pflichtunterlagen (als Hilfsmittel bei den schriftlichen Prüfungen zugelassen) Lehrgangsordner zu allen Modulen (Vertrieb Consultabrain; info@consultabrain.ch) Akte Sozialversicherungen; Keiser Luzern (ISBN ) Auer et al., Recht + Gesellschaft; Sauerländer Aarau, (ISBN ) Metzger et al., Wie lerne ich?; Sauerländer Aarau, (ISBN ) BV, ZGB und OR Teile ArG (Bereich Arbeitszeit) (Ausdruck Internet) ATSG Ergänzende Unterlagen: CHSS (Soziale Sicherheit), evtl. über Internet Versicherungs-ABC ( Der Bund kurz erklärt 22
23 Modulbefreiungsantrag Ich ersuche um Befreiung des Nachweises des genügenden Kursbesuchs mittels Kursbestätigung (Ziff. 8 der Prüfungsordnung) für das Modul bzw. für die Module MODUL 1 Grundlagen Sozialversicherungen MODUL 2 Sozialversicherungen 1. Säule MODUL 3 Sozialversicherungen 2. Säule MODUL 4 Überobligatorische Leistungen MODUL 5 Schnittstellen ins Arbeitsrecht sowie Lohn- und Gehaltswesen und begründe den Antrag Dabei verweise ich auf diese Beilagen: Beilage 1,... Beilage 2,... Beilage 3,... Beilage 4,... Beilage 5,... Nachweis der erfolgten Zahlung (Gebühr je Gesuch: Fr. 75.-) Vollständige Anschrift (inkl. Angabe der Erreichbarkeit) Datum:... Unterschrift:... 23
24 Modulbestätigung Diese Bestätigungen (Kursbestätigungen nach Ziff. 8 der Prüfungsordnung) werden durch den Kursanbieter ausgestellt. Die Modulbestätigung hat dabei folgende Anforderungen zu erfüllen: Name/Vorname(n) Geburtsdatum Modulbezeichnung Dauer des Moduls in Lektionen Teilnahme erfüllt/nicht erfüllt Diese gilt als erfüllt, wenn mindestens 80% der Lektionen besucht sind (als entschuldbare Gründe gelten in Anlehnung an Ziff. 11 der Prüfungsordnung: Militär, Zivilschutz- oder Zivildienst; Krankheit, Unfall oder Mutterschaft; Todesfall im engeren Umfeld) Datum der Ausstellung Stempel und Unterschrift der Schule Merkblatt zur Prüfungsanmeldung Die Anmeldung hat auf dem entsprechenden Formular zu erfolgen (Ziff. 7 der Prüfungsordnung). Teilnehmende in den Kursen erhalten dies durch die Lehrgangsleitung. Die einzureichenden Unterlagen richten sich nach den Ziff. 7 und 8 der Prüfungsordnung: Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto Kopie Zahlungsbestätigung der Prüfungsgebühr (Ziff. 9 der Prüfungsordnung) Modulnachweise (Kursbestätigungen) aller 5 Module (Prüfungsteile) (nach Ziff. 15 der Prüfungsordnung) (Sofern im Zeitpunkt der Anmeldung ein (oder mehrere) Modul(e) noch nicht abgeschlossen ist, kann ein entsprechender Vermerk angebracht werden. In diesem Fall ist (sind) die entsprechende(n) Bestätigung(en) nach Modulabschluss unverzüglich nachzureichen.) 40 Inkrafttreten Diese Wegleitung tritt mit dem neuen Reglement in Kraft.. Elgg und Zug, 1. Mai 2005 Thomas A. Bossert Rosemarie Rossie 24
25 Geschäftsführer SVS N-/0 Geschäftsführerin edupool.ch 25
Prüfungsordnung und Wegleitung. Sachbearbeitung Sozialversicherungen Zertifikat edupool.ch / KV Schweiz / SVS N/O
Prüfungsordnung und Wegleitung Sachbearbeitung Sozialversicherungen Zertifikat edupool.ch / KV Schweiz / SVS N/O Ausgabe 2011 Gültig ab Prüfung Mai 2012 1 Allgemeines 1 Trägerschaft edupool.ch zeichnet
MehrSachbearbeiter/in Sozialversicherungen edupool.ch Trägerschaft: Kaufmännischer Verband Schweiz
Februar 2015 3 Inhalt Zielgruppen 4 Zulassungsbedingungen 4 Lernziele 4 Kursdauer 5 Thematische Struktur 6 Sachbearbeiter/in Sozialversicherungen edupool.ch Trägerschaft: Kaufmännischer Verband Schweiz
MehrSachbearbeiter/-in Sozialversicherungen. anerkannt von edupool.ch / KV Schweiz
Sachbearbeiter/-in Sozialversicherungen anerkannt von edupool.ch / KV Schweiz MIT WISSEN WEITERKOMMEN 2 Berufsbild / Einsatzgebiet Durch diese Ausbildung wird der Wirtschaft (Sozialversicherungen, öffentlichen
MehrSACHBEARBEITER/-IN SOZIALVERSICHERUNGEN edupool.ch
Kanton St.Gallen BWZ Rapperswil-Jona SACHBEARBEITER/-IN SOZIALVERSICHERUNGEN edupool.ch Trägerschaft Kaufmännischer Verband Schweiz 2 Semester, berufsbegleitend TEILNEHMER/INNEN Mitarbeiter/innen, die
MehrHandelsschule edupool.ch. Prüfungsordnung. Trägerschaft: Kaufmännischer Verband Schweiz. Gültig ab Ausbildung August 2014
Trägerschaft: Kaufmännischer Verband Schweiz Prüfungsordnung Gültig ab Ausbildung August 2014 Geschäftsstelle Baarerstrasse 77, 6300 Zug Telefon 041 726 55 66, Fax 041 726 55 67, info@edupool.ch, www.edupool.ch
MehrPRÜFUNGSORDNUNG Berufsprüfung für Haushaltleiterinnen und Haushaltleiter
PRÜFUNGSORDNUNG Berufsprüfung für Haushaltleiterinnen und Haushaltleiter 17. Dezember 2004 Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt die Trägerschaft
MehrSachbearbeiter/in Sozialversicherungen
Kanton St.Gallen Weiterbildungszentrum Rorschach-Rheintal Sachbearbeiter/in Sozialversicherungen edupool.ch Trägerschaft: Kaufmännischer Verband Schweiz Bildungsdepartement 2 Die Ausbildung am Kompetenzzentrum
MehrHöhere Fachprüfung für die Krankenversicherungs-Expertin/den Krankenversicherungs-Experten
PRÜFUNGSORDNUNG Höhere Fachprüfung für die Krankenversicherungs-Expertin/den Krankenversicherungs-Experten Editorial Prüfungsordnung vom 20. September 2004 Alle in dieser Prüfungsordnung enthaltenen Personenbezeichnungen
MehrSachbearbeiter/in Sozialversicherungen edupool.ch. Kurz und kompakt
Sachbearbeiter/in Sozialversicherungen edupool.ch Sachbearbeiter/innen Sozialversicherungen haben die Möglichkeit, in den Bereichen der Sozialversicherung, Personaladministration, Verwaltung, Sozialhilfe
MehrSachbearbeiter/in Sozialversicherungen edupool.ch. Kurz und kompakt
Sachbearbeiter/in Sozialversicherungen edupool.ch Sachbearbeiter/innen Sozialversicherungen haben die Möglichkeit, in den Bereichen der Sozialversicherung, Personaladministration, Verwaltung, Sozialhilfe
MehrSachbearbeiter/-in Sozialversicherungen edupool.ch Trägerschaft Kaufmännischer Verband Schweiz
Sachbearbeiter/-in Sozialversicherungen edupool.ch Trägerschaft Kaufmännischer Verband Schweiz FA Finanz- R FA Finanz- R Sachbearbeiter/-in Sozialversicherungen edupool.ch Inhalt 1. Berufsbild... 2 2.
MehrPRÜFUNGSORDNUNG. MarKom Zulassungsprüfung zu den Berufsprüfungen für Marketingfachleute, Kommunikationsplaner/-innen, PR-Fachleute, Verkaufsfachleute
PRÜFUNGSORDNUNG über die MarKom Zulassungsprüfung zu den Berufsprüfungen für Marketingfachleute, Kommunikationsplaner/-innen, PR-Fachleute, Verkaufsfachleute MarKom Zulassungsprüfung Seite 2 Die Trägerschaft
MehrPRÜFUNGSORDNUNG. MarKom Zulassungsprüfung. über die
PRÜFUNGSORDNUNG über die MarKom Zulassungsprüfung zu den Berufsprüfungen für Kommunikationsplaner/-innen, Marketingfachleute, PR-Fachleute, Texter und Verkaufsfachleute MarKom Zulassungsprüfung Seite 2
MehrPrüfungsordnung. über die Berufsprüfung für. HR-Fachmann und HR-Fachfrau
Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für HR-Fachmann und HR-Fachfrau Träger der Prüfung HR Swiss KV Schweiz Schweizerischer Arbeitgeberverband Swissstaffing Verband der Personal- und Ausbildungsfachleute
MehrCopyright by consult@brain Baarerstrasse 79 6300 Zug. Seite 1. Leseprobe. Lehrgang Sachbearbeiter/in Sozialversicherung. edupool.
Seite 1 Leseprobe Lehrgang Sachbearbeiter/in Sozialversicherung edupool.ch / SVS N/O Seite 2 Aufbau und Anwendung des Lehrmittels Dieses Lehrmittel wurde speziell für den Lehrgang Sachbearbeiter/in Sozialversicherung
MehrZertifikat: Grundlagen des öffentlichen Beschaffungswesens
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Bauten und Logistik BBL Beschaffung Kompetenzzentrum Beschaffungswesen Bund Aus- und Weiterbildung KBB 08. September 2009 Prüfungsordnung Zertifikat:
MehrWer sich informiert, weiss mehr: Q&A Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Sozialversicherungen.
Wer sich informiert, weiss mehr: Q&A Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Sozialversicherungen. Wie sieht das Berufsbild Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Sozialversicherungen aus? Sachbearbeitende in Sozialversicherungen
MehrReglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich
Aufnahmereglement Informatikmittelschulen (IMS) 1.50.51 Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich (vom 1. Januar 010) 1,
MehrHöhere Fachprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung R E G L E M E N T
Höhere Fachprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung R E G L E M E N T über die Erteilung des eidgenössischen Diploms als Web Project Manager vom 22. Dezember 2000 Gestützt auf die Artikel 51-57
MehrWer sich informiert, weiss mehr: Q&A Fachfrau/Fachmann Sozialversicherungen.
Wer sich informiert, weiss mehr: Q&A Fachfrau/Fachmann Sozialversicherungen. Wie sieht das Berufsbild Fachfrau/Fachmann Sozialversicherungen aus? Die Ausbildung zur Sozialversicherungs-Fachfrau bzw. zum
Mehrauf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind
Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Soziale Krankenversicherung (KV)
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 01 Soziale Krankenversicherung (KV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
MehrAllgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil)
Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil) Grundlagen Bundesgesetz über die Berufsbildung (abbg) vom 9. April 978; Verordnung über die Berufsbildung
MehrHöhere Fachprüfung für Marketingleiterinnen und Marketingleiter mit eidg. Diplom
PRÜFUNGSORDNUNG über die Höhere Fachprüfung für Marketingleiterinnen und Marketingleiter mit eidg. Diplom vom 9. Juli 2008 Trägerverbände: - Gesellschaft für Marketing (GfM) - Swiss Marketing (SMC) - Schweizer
MehrWeiterbildung Banking & Finance. CYP Prüfungsreglement. CYP Prüfungsreglement Weiterbildung Banking & Finance
CYP Prüfungsreglement Die nachfolgend verwendete männliche Form bezieht selbstverständlich die weibliche Form mit ein. Auf die Verwendung beider Geschlechtsformen wird lediglich mit Blick auf die bessere
MehrBerufsprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung
Berufsprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung PRÜFUNGSORDNUNG über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Teamleiterin, Teamleiter in sozialen und sozialmedizinischen Institutionen
MehrICT- Berufsbildung Schweiz AG
ICT- Berufsbildung Schweiz AG PRÜFUNGSORDNUNG über die Höhere Fachprüfung Informatikerin / Informatiker vom 10. Februar 2009 (modular mit Abschlussprüfung) Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes
MehrSozialversicherungen: 2015
? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:
MehrSchweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK. Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere"
Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere" 1 Spezialtierarztbezeichnung Für das Gebiet der Kleintiermedizin wird die Bezeichnung
MehrÜberbetriebliche Kurse der Grafikerinnen EFZ / Grafiker EFZ. Wegleitung
Überbetriebliche Kurse der Grafikerinnen EFZ / Grafiker EFZ Wegleitung 9. Juli 2010 2 5 Wegleitung über die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse für Grafikerinnen Grafiker vom 9. Juli
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2011. Militärversicherung (MV) Aufgaben
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 011 Militärversicherung (MV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
MehrPrüfungsreglement Banking & Finance Essentials
Prüfungsreglement Banking & Finance Essentials Version 1.7 27.08.2014 Der einfacheren Lesbarkeit halber wird die männliche Form verwendet, falls nicht in neutraler Form schreibbar. CYP Association Giessereistrasse
MehrDURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNG GENERAL TRAINER CALL CENTER
Schellerdamm 18 D-21079 Hamburg-Harburg Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Prüfungsgegenstand 3 Zulassung und Anmeldung zur Prüfung 4 Anforderungen an die Prüfungsräume 5 Inhalt und Durchführung der Prüfung 6
Mehrgestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2
Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
MehrPrüfungsordnung Deutsche Aktuarvereinigung e.v. Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.v. Nr. 3.
Prüfungsordnung Deutsche Aktuarvereinigung e.v. Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.v. Nr. 3.3 1 Zweck der Prüfung (1) Durch die Prüfung soll festgestellt werden,
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis Name / Vorname: Probeprüfung Recht Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer:
MehrDURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNG GENERAL TRAINER PERSONALITY
Schellerdamm 18 D-21079 Hamburg-Harburg Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Prüfungsgegenstand 3 Zulassung und Anmeldung zur Prüfung 4 Anforderungen an die Prüfungsräume 5 Inhalt und Durchführung der Prüfung 6
MehrWegleitung. zum Reglement über die Erteilung des eidg. Fachausweises als Kundendienstberater im Automobilgewerbe
Wegleitung AGVS/UPSA - STARK IN AUTOS. 7001.D / 06/2010 zum Reglement über die Erteilung des eidg. Fachausweises als Kundendienstberater im Automobilgewerbe Wegleitung zum Reglement über die Erteilung
MehrPrüfungsordnung. Zertifizierte Weiterbildung Experte Betriebliche Haftpflichtversicherung (DMA)
Prüfungsordnung Gültig ab 01.07.2008 In der geänderten Fassung vom 01.03.2010 Zertifizierte Weiterbildung Experte Betriebliche Haftpflichtversicherung (DMA) 1 I. Abschnitt Prüfungsausschüsse 1 Prüfungsaußenstellen
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrRichtlinie zur Vergabe von Zertifikaten durch das Sprachenzentrum der Technischen Universität Clausthal vom 3. Mai 2012 (Mitt. TUC 2012, Seite 130)
Verwaltungshandbuch Richtlinie zur Vergabe von Zertifikaten durch das Sprachenzentrum der Technischen Universität Clausthal vom 3. Mai 2012 (Mitt. TUC 2012, Seite 130) 1. Vergabe von Zertifikaten im Rahmen
MehrWer sich informiert, weiss mehr: Q&A Fachfrau/Fachmann Finanz- und Rechnungswesen.
Wer sich informiert, weiss mehr: Q&A Fachfrau/Fachmann Finanz- und Rechnungswesen. Wie sieht das Berufsbild Fachfrau/Fachmann Finanz- und Rechungswesen aus? Mit dem Fachausweis Finanz- und Rechnungswesen
MehrSachbearbeiter/-in Sozialversicherungen edupool.ch
Trägerschaft: Kaufmännischer Verband Schweiz Beschrieb Bildungsgang Gültig ab Ausbildung Juni 2014 Geschäftsstelle Baarerstrasse 77, 6300 Zug Telefon 041 726 55 66, Fax 041 726 55 67, info@edupool.ch,
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
MehrSACHBEARBEITER/-IN SOZIALVERSICHERUNGEN edupool.ch
Kanton St.Gallen BWZ Rapperswil-Jona SACHBEARBEITER/-IN SOZIALVERSICHERUNGEN edupool.ch Trägerschaft Kaufmännischer Verband Schweiz 2 Semester, berufsbegleitend TEILNEHMER/INNEN Mitarbeiter/innen, die
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 202 Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
MehrStatuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa
A. Statuten der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa I. Zweck und verfügbare Mittel 1. Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa besteht mit Sitz in Klosters eine Stiftung im Sinne
MehrPrüfungsordnung. Fachbereich. Management
Prüfungsordnung Fachbereich Management BSA Akademie Hermann Neuberger Sportschule 3 66123 Saarbrücken Version: Januar 2015 po_bsa_fachbereich_management.docx v 9.0 1/6 1 Prüfung Basisqualifikation 1.1
MehrReglement über die Lehrabschlussprüfung
Unternehmerverband Gärtner Schweiz Reglement über die Lehrabschlussprüfung Auszug aus Fassung EVD* Gärtner Fachrichtung * Für diesen Auszug wurden die Inhalte der Artikel wortgleich aus dem Originalreglement
MehrWegleitung zur Berufsmaturitätsprüfung, Typ Wirtschaft (BM 2)
Wegleitung zur Berufsmaturitätsprüfung, Typ Wirtschaft (BM 2) Agenda März/April 2016 Mai/Juni 2016 Sie erhalten Ihr persönliches Prüfungsaufgebot. Sie können daraus ersehen an welchen Terminen eine Prüfung
MehrSVS. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 203 Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
MehrVerordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
MehrWer sich informiert, weiss mehr: Q&A Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Personal.
Wer sich informiert, weiss mehr: Q&A Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Personal. Wie sieht das Berufsbild Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Personal aus? Sachbearbeitende im Personalwesen leisten für ihre
MehrNr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern
Nr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom. März 00* Stand 5. April 006 Der Regierungsrat des
MehrPrüfungsordnung. über die Zertifikatsprüfung. für Personalassistentin/ Personalassistent. Ausgabe 2014
Prüfungsordnung über die Zertifikatsprüfung für Personalassistentin/ Personalassistent Ausgabe 2014 Die Trägerschaft HRSE besteht aus folgenden Mitgliedern: HR Swiss Kaufmännischer Verband Zürich Schweizerischer
MehrSTIFTUNG MÜHLE GUTKNECHT
Die Stiftung fördert die Aus- und Weiterbildung ehemaliger Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen von Kerzers, die sich ausweisen über besondere Begabungen oder besondere Leistungen Die Stiftung
MehrReglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen
40.6 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen Vom 7. September 04 (Stand. Januar 05) Die Fachgruppe Übersetzungswesen (kurz: Fachgruppe), gestützt auf Absatz der Verordnung vom 7. Mai 0 ) über
MehrWeiterbildung Callcenter-Teamleiter (IHK-zertifiziert)
Anmeldung Weiterbildung Callcenter-Teamleiter (IHK-zertifiziert) 3C DIALOG GmbH Subbelrather Str. 15 50823 Köln Frau Susanne Beckers Tel.: +49 (221) 95171266 Fax: +49 (221) 951717070 E-Mail: susanne-beckers@3c-dialog.de
MehrDekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
MehrWer sich informiert, weiss mehr: Q&A Fachfrau/Fachmann Human Resources (HR).
Wer sich informiert, weiss mehr: Q&A Fachfrau/Fachmann Human Resources (HR). Wie sieht das Berufsbild Fachfrau/Fachmann Human Resources (HR) aus? HR-Fachleute mit Fachrichtung HR-Management werden in Unternehmen
MehrAnhang V zur Weiterbildungsordnung SSO
Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel
MehrDas Berufsregister wird von der Geschäftsstelle SW geführt.
REGLEMENT über das BERUFSREGISTER DER SCHWEIZER WERBUNG SW/PS BR/SW vom 20. August 2003 I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Art. 1 Register Art. 2 Titel Art. 3 Mit dem Berufsregister der Schweizer Werbung
MehrPrüfungsordnung. Zertifikatslehrgang Sachbearbeiter/in Sozialversicherungen SVS N/O und HKV Basel. Ausgabe Prüfungsordnung 2016 Seite 1 von 9
Prüfungsordnung Zertifikatslehrgang Sachbearbeiter/in Sozialversicherungen SVS N/O und HKV Basel Ausgabe 2016 Prüfungsordnung 2016 Seite 1 von 9 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 3 1.1 Trägerschaft 3 1.2
MehrMustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6
Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden
Mehr1.1. Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung gilt für die Prüfung zum Technischen Risikomanager nach DIN VDE V 0827.
www.dgwz.de/risikomanager Prüfungsordnung für die Prüfung zum Technischen Risikomanager nach DIN VDE V 0827 DGWZ 1013:2015-07 Stand: Juli 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 1 1.1. Geltungsbereich...
MehrReglement für die Abschlussprüfungen der kantonalen Handelsmittelschulen
Stand April 1998 KANTON ZÜRICH Reglement für die Abschlussprüfungen der kantonalen Handelsmittelschulen vom 14. Januar 1997 1 1 Der Kanton erteilt nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die
MehrTrainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben
Trainingsprüfung / Aufgaben für Personalfachleute Sozialversicherungen Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen Nachbarstaaten getroffen? Wie würden Sie diese
MehrSachbearbeiter/-in Liechtenstein-Personal
Sachbearbeiter/-in Liechtenstein-Personal MIT WISSEN WEITERKOMMEN 2 Berufsbild / Einsatzgebiet Die Sachbearbeiter/-innen Liechtenstein-Personal verfügen über fundierte Kenntnisse in Personaladministration,
Mehr431.62. Verordnung. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 24. März 2014
.6 Verordnung vom. März 0 über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für die Studiengänge der Human- und Zahnmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 0/5 Der Staatsrat des Kantons
MehrReglement über die Vermietung der Festbänke
Reglement über die Vermietung der Festbänke (Festbankreglement) der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf vom 0. Juni 05 Präambel In diesem Reglement werden geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet. Die
MehrFussballverband Bern/Jura
Ressort 3 / Aus- & Weiterbildung Seite 1 Fussballverband Bern/Jura Ressort Ausbildung Gültig ab 1. Juli 2005 Ressort 3 / Aus- & Weiterbildung Seite 2 1. Einleitung 1.1. Rekrutierung Gemäss Art. 3 Ziffer
MehrStudienreglement über die juristische Grundausbildung für Nichtjuristinnen und Nichtjuristen
Studienreglement über die juristische Grundausbildung für Nichtjuristinnen und Nichtjuristen Die Direktion der Hochschule für Wirtschaft der Fachhochschule Nordwestschweiz, beschliesst gestützt auf 5 des
MehrBerufsprüfung für Kommunikationsplanerin und Kommunikationsplaner
Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Kommunikationsplanerin und Kommunikationsplaner Herausgegeben von der Trägerschaft Schweizer Werbung SW Fédération romande de publicité & de communication FRP
MehrRechtswissenschaftliches Institut 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht
6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht Seite 1 Ziele der heutigen Lektion Sie wissen, aus welchen Quellen die schweizerischen Sozialversicherungen finanziert werden, kennen die zwei grundlegenden Finanzierungsmethoden
MehrGemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen
BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem
MehrGleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV
Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV Anleitung 23. Dezember 2014 www.vsaa.ch www.aost.ch www.ausl.ch info@vsaa.ch info@aost.ch info@ausl.ch Genfergasse 10 3011 Bern 031 310 0890 Inhalt 1 Einleitung...
MehrVorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch
Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan R Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für
MehrAnerkennung von Informatik-Zertifikaten im Lernbereich IKA
Anerkennung von Informatik-Zertifikaten im Lernbereich IKA 1. Zweck... 2 2. Grundlagen... 2 3. Anrechnung von Zertifikaten an die Lehrabschlussprüfung... 2 4. Anerkennung von Zertifikaten... 3 4.1 Kriterien
MehrReglement für die Ausbildung von Leitenden in der Wassergewöhnung und dem Kinderschwimmen WAKI
Reglement für die Ausbildung von Leitenden in der Wassergewöhnung und dem Kinderschwimmen WAKI Art 1. Allgemeines swimsports.ch ist zuständig für die Ausbildung von Leitenden in der Wassergewöhnung und
MehrWegleitung für die Lehrabschlussprüfung
Wegleitung für die Lehrabschlussprüfung insbesondere im Fach Allgemeinbildung vom 1. August 2006 1. Begriff Lehrabschlussprüfung Eine Lehrabschlussprüfung besteht in der Regel aus den drei Teilen: a) Berufliche
MehrWilly Müller Förderstiftung
Antrag für Förderbeitrag Die Willy Müller Förderstiftung unterstützt und fördert junge Menschen in handwerklichen, gewerblichen oder Dienstleistungsberufen mit Stipendien und Darlehen in ihrer beruflichen
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)
Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über
MehrANMELDUNG ZUM BILDUNGSGANG PRODUKTIONSTECHNIK HF
ANMELDUNG ZUM BILDUNGSGANG PRODUKTIONSTECHNIK HF Studium dipl. Techniker/in HF Maschinenbau / Produktionstechnik 6 Semester (2 Semester Fachstudium + 4 Semester Diplomstudium) Fachstudium Produktionsfachmann/frau
Mehrzur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)
ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes
MehrDURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNG SENIOR TEAM MANAGER
Schellerdamm 18 D-21079 Hamburg-Harburg Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Prüfungsgegenstand 3 Zulassung und Anmeldung zur Prüfung 4 Anforderungen an die Prüfungsräume 5 Inhalt und Durchführung der Prüfung 6
MehrPrüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I
Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I 1 Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/
MehrPrüfungsreglement. Certified Tester
Prüfungsreglement Certified Tester Änderungskontrolle, Prüfung, Genehmigung Version Datum Beschreibung, Bemerkung Name oder Rolle 1.1 21.08.2012 Erstellung Prüfungsreglement aus kompletter Version 1.2
MehrRECHTSSCHUTZREGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB)
REGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB) I. GRUNDSATZ Art. 1 Grundsatz Der ZMLB gewährt allen Mitgliedern, welche ihren Verpflichtungen
MehrGW 103. Reglement zur Auftragsabwicklung bei der Zertifizierung der Fachkundigkeit von Personen. GW 103 d Ausgabe Januar 2007 REGELWERK
Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches Société Suisse de l Industrie du Gaz et des Eaux Società Svizzera dell Industria del Gas e delle Acque Swiss Gas and Water Industry Association SVGW SSIGE
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
MehrSachbearbeiter/-in Personalwesen edupool.ch
Trägerschaft: Kaufmännischer Verband Schweiz Prüfungsordnung Gültig ab Prüfung November 2016 edupool.ch Geschäftsstelle Baarerstrasse 77, 6300 Zug Telefon 041 726 55 66, Fax 041 726 55 67, info@edupool.ch,
MehrMerkblatt EWR-Rechtsanwaltsprüfung
Merkblatt EWR-Rechtsanwaltsprüfung 1. Rechtsgrundlagen - Gesetz über die Rechtsanwälte (RAG), LGBl. 2013 Nr. 415 in der geltenden Fassung. - Verordnung über die Rechtsanwaltsprüfung (RAPV), LGBl. 2013
MehrSozialversicherungsrecht
Sozialversicherungsrecht ZV, Fachtagung Brunnen, 7. / 8. November 2013 Grundlagen Übersicht 1. Wozu braucht es Sozialversicherungen? / Geschichte 2. Das 3-Säulen-Konzept 3. Finanzierung / Leistungen 4.
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrReglement über die Überbetrieblichen Kurse für Graveurin EFZ / Graveur EFZ Aarau,12. Februar 2015
Reglement über die Überbetrieblichen Kurse für Graveurin EFZ / Graveur EFZ Aarau,12. Februar 2015 Der Schweizerische Verband der Graveure, gestützt auf Artikel 16, Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember
Mehr