Stand April 2005 Prüfungsordnung

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1 Stand April 2005 Prüfungsordnung Sachbearbeitung Sozialversicherungen Zertifikat SVS-NO edupool.ch KV Schweiz 1

2 ALLGEMEINES TRÄGERSCHAFT ZWECK DER PRÜFUNG... 4 ORGANISATION ZUSAMMENSETZUNG DER PRÜFUNGSKOMMISSION AUFGABEN DER PRÜFUNGSKOMMISSION ÖFFENTLICHKEIT/AUFSICHT... 5 AUSSCHREIBUNG/ANMELDUNG/ZULASSUNG/KOSTEN AUSSCHREIBUNG ANMELDUNG ZULASSUNG KOSTEN... 6 DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG AUFGEBOT RÜCKTRITT AUSSCHLUSS PRÜFUNGSAUFSICHT, EXPERTINNEN UND EXPERTEN ABSCHLUSS UND NOTENSITZUNG... 8 PRÜFUNGSTEILE UND ANFORDERUNGEN PRÜFUNGSTEILE PRÜFUNGSANFORDERUNGEN... 9 BEURTEILUNG UND NOTENGEBUNG BEURTEILUNG NOTENGEBUNG BESTEHEN UND WIEDERHOLEN DER PRÜFUNGEN BEDINGUNGEN ZUM BESTEHEN DER PRÜFUNG PRÜFUNGSZEUGNIS WIEDERHOLUNG ZERTIFIKAT, TITEL UND VERFAHREN TITEL BESCHWERDERECHT

3 DECKUNG DER PRÜFUNGSKOSTEN ANSÄTZE, ABRECHNUNG SCHLUSSBESTIMMUNGEN AUFHEBUNG BISHERIGEN RECHTS ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN INKRAFTTRETEN AUFBAU LEHRGANG AUSBILDUNGSDAUER LEKTIONENUMFANG PRÜFUNGEN ANFORDERUNGSSTUFEN TAXONOMIESTUFEN WEGLEITUNG (PRÜFUNGSSTOFF, LERNZIELE DER MODULE) MODUL 1, GRUNDLAGEN SOZIALVERSICHERUNGEN MODUL 2, SOZIALVERSICHERUNGEN 1. SÄULE (AHV/IV/EL SOWIE EO/MSE/SH) MODUL 3, SOZIALVERSICHERUNGEN 2. SÄULE (BV/UV SOWIE ALV/KV) MODUL 4, ÜBEROBLIGATORISCHE LEISTUNGEN (SÄULEN 3A UND 3B/VVG) MODUL 5, SCHNITTSTELLEN INS ARBEITSRECHT SOWIE LOHN- UND GEHALTSWESEN21 HINWEISE ZUR PRÜFUNG MODUL 1, GRUNDLAGEN SOZIALVERSICHERUNGEN HAUSARBEIT PRÜFUNG LITERATURHINWEISE KURSUNTERLAGEN MODULBEFREIUNGSANTRAG MODULBESTÄTIGUNG MERKBLATT ZUR PRÜFUNGSANMELDUNG INKRAFTTRETEN

4 Allgemeines 1 Trägerschaft Der Schweizerische Verband der Sozialversicherungsfachleute, Region Nord-/Ostschweiz (im folgenden als SVS-NO bezeichnet) zeichnet verantwortlich für die Durchführung der Zertifikatsprüfung Sachbearbeitung Sozialversicherungen. Der SVS-NO strebt eine Zusammenarbeit mit SVS, edupool.ch und KV Schweiz an. 2 Zweck der Prüfung Ziel der Ausbildung ist es, der Wirtschaft (Sozialversicherungen, öffentlichen Ämtern, Personaldiensten und weiteren Institutionen) entsprechendes Personal mit einer fachlichen Grundqualifikation zur Verfügung zu stellen. Die Zertifikatsprüfung hat den Zweck, Personen mit einer entsprechenden Grundqualifikation die Möglichkeit zu geben, sich durch den Erwerb des Zertifikats für den Arbeitsmarkt auszuweisen. 4

5 Organisation 3 Zusammensetzung der Prüfungskommission Der SVS-NO wählt eine aus drei bis fünf Personen bestehende Prüfungskommission (PK), welche über entsprechende Sach- und Fachkenntnisse verfügt. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich. Aus wichtigen Gründen kann der SVS-NO jederzeit Änderungen vornehmen. Die Präsidentin oder der Präsident wird durch den SVS-NO bezeichnet. Im übrigen konstituiert sich die PK selbst. 4 Aufgaben der Prüfungskommission Der PK erlässt die Wegleitung zur Prüfungsordnung; setzt die Prüfungsgebühren fest; setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest; bestimmt das Prüfungsprogramm; veranlasst die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und führt die Prüfung durch; wählt die Expertinnen und Experten und setzt sie ein; entscheidet über die Zulassung zur Prüfung sowie über einen allfälligen Prüfungsausschluss; entscheidet über die Abgabe des Zertifikats; behandelt Anträge und Beschwerden; sorgt für Rechnungsführung und Korrespondenz; entscheidet über die Anerkennung von Leistungen anderer Abschlüsse; berichtet über ihre Tätigkeit; sorgt für Qualitätsentwicklung und sicherung. Die PK kann einzelne Aufgaben und die Geschäftsführung dem Sekretariat des SVS-NO übertragen. 5 Öffentlichkeit/Aufsicht Die Prüfung steht unter Aufsicht der PK. Sie ist nicht öffentlich. In Einzelfällen kann die PK Ausnahmen gestatten. 5

6 Ausschreibung/Anmeldung/Zulassung/Kosten 6 Ausschreibung Die Prüfung wird mindestens 6 Monate vor Prüfungsbeginn im Bulletin des SVS-NO ausgeschrieben. Die vorbereitenden Schulen werden mit der Ausschreibung direkt bedient. Die Ausschreibung orientiert zumindest über die Prüfungsdaten, die Prüfungssprache(n), die Prüfungsgebühr, die Anmeldestelle und die Anmeldefrist. 7 Anmeldung Die Anmeldung hat auf dem entsprechenden Formular zu erfolgen. Sie enthält Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto; Kopie Zahlungsbestätigung der Prüfungsgebühr nach Ziff Zulassung Zur Prüfung wird zugelassen, wer den Besuch der in Ziff. 15 aufgeführten 5 Module mittels Kursbestätigungen nachweist. Vorbehalten bleiben die fristgerechte Ueberweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff. 9 und das fristgerechte Einreichen der Hausarbeit (gemäss Angaben der Wegleitung). 9 Kosten Die Kandidatin oder der Kandidat entrichtet mit der Anmeldung die Prüfungsgebühr. Wer nach Ziff. 11 fristgerecht zurücktritt oder aus entschuldbaren Gründen von der Prüfung zurücktreten muss, dem oder der wird der einbezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Kosten rückerstattet. Wer die Prüfung nicht besteht, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückerstattung. Die Prüfungsgebühr für Kandidierende, welche die Prüfung wiederholen, wird im Einzelfall von der PK unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs festgelegt. In der Prüfungsgebühr sind die Kosten für die Ausfertigung des Zertifkats eingeschlossen. Auslagen für Reise, Unterkunft, Verpflegung, und Versicherung während der Prüfung gehen zulasten der Kandidierenden. 6

7 Durchführung der Prüfung 10 Aufgebot Eine Prüfung wird durchgeführt, wenn nach der Ausschreibung mindestens 10 Kandidierende die Zulassungsbedingungen erfüllen. Die Kandidierenden werden mindestens 20 Tage vor Beginn der Prüfung aufgeboten. Das Aufgebot enthält: das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel; das Verzeichnis der Expertinnen und Experten. Ausstandsbegehren gegen Expertinnen und Experten müssen mindestens 10 Tage vor Prüfungsbeginn der PK eingereicht und begründet werden. Diese trifft die notwendigen Anordnungen. 11 Rücktritt Die Kandidatin oder der Kandidat kann ihre oder seine Anmeldung bis 10 Wochen vor Beginn der Prüfung zurückziehen. Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grunds möglich. Als entschuldbare Gründe gelten namentlich: unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst; Krankheit, Unfall oder Mutterschaft; Todesfall im engeren Umfeld. Der Rücktritt muss der PK unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt werden. 12 Ausschluss Von der Prüfung ausgeschlossen wird, wer unzulässige Hilfsmittel verwendet; die Prüfungsdisziplin grob verletzt; die Expertinnen und Experten zu täuschen versucht. 7

8 13 Prüfungsaufsicht, Expertinnen und Experten Mindestens eine fachkundige Aufsichtsperson überwacht mit der gebotenen Sorgfalt die Ausführung der schriftlichen Prüfungsarbeiten. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest. Mindestens zwei Expertinnen oder Experten nehmen die mündliche Prüfungen ab, beurteilen die Leistungen und legen gemeinsam die Note fest.. Mindestens zwei Expertinnen oder Experten beurteilen die schriftlichen Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Note fest. Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatin oder des Kandidaten treten bei der Prüfung als Expertinnen und Experten in den Ausstand. 14 Abschluss und Notensitzung Die PK beschliesst im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung über das Bestehen der Prüfung. Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatin oder des Kandidaten treten bei der Entscheidung über die Verleihung des Zertifikats in den Ausstand. 8

9 Prüfungsteile und Anforderungen 15 Prüfungsteile Die Prüfung umfasst folgende Teile und dauert: Prüfungsteil Prüfungsform Prüfungsdauer 1 Grundlagen Sozialversicherungen mündlich 30 Minuten 2 Sozialversicherungen 1. Säule schriftlich 60 Minuten 3 Sozialversicherungen 2. Säule schriftlich 60 Minuten 4 Überobligatorische Leistungen schriftlich 60 Minuten 5 Schnittstellen ins Arbeitsrecht sowie Lohn- und Gehaltswesen schriftlich 60 Minuten Die Prüfungsteile können sich teilweise überschneiden. 16 Prüfungsanforderungen Der detaillierte Prüfungsstoff ist in der Wegleitung zur Prüfungsordnung nach Ziff. 4 aufgeführt. Die PK entscheidet über die Gleichwertigkeit abgeschlossener Prüfungsteile bzw. Module anderer Prüfungen auf Tertiärstufe sowie über die allfällige Dispensation von den entsprechenden Prüfungsteilen der vorliegenden Prüfungsordnung. 9

10 Beurteilung und Notengebung 17 Beurteilung Die einzelnen Prüfungsteile nach Ziff. 15 werden mit ganzen und halben Noten bewertet. Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfunsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 18 Notengebung Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischenwerte sind nicht zulässig. 10

11 Bestehen und Wiederholen der Prüfungen 19 Bedingungen zum Bestehen der Prüfung Die Zertifikatsprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote den Wert von 4,0 nicht unterschreitet; höchstens eine Fachnote unter 4,0 liegt; keine Fachnote unter 3,0 erzielt wurde. Die Zertifikatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat sich nicht rechtzeitig abmeldet; ohne entschuldbaren Grund nicht dazu antritt; ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt; von der Prüfung ausgeschlossen werden muss. 20 Prüfungszeugnis Die PK stellt jeder Kandidatin oder jedem Kandidaten ein Prüfungszeugnis aus. Diesem können zumindest entnommen werden: die Noten in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtnote; das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung; bei Nichterteilung des Zertifikats eine Rechtsmittelbelehrung. 21 Wiederholung Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese innerhalb von zwei Jahren im Rahmen einer ordentlichen Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholung bezieht sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen nicht mindestens die Note 4 erzielt wurde. Für die Anmeldung und Zulassung gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste Prüfung. 11

12 Zertifikat, Titel und Verfahren 22 Titel Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zertifikat. Dieses wird vom SVS-NO ausgestellt und von dessen Präsidentin oder Präsidenten und der Präsidentin oder dem Präsidenten von edupool.ch unterzeichnet. Zertifikatsinhaberinnen und inhaber sind berechtigt, folgenden geschützten Titel (registriert beim eidg. Institut für Geistiges Eigentum unter Nr ) zu führen: Sachbearbeiterin Sozialversicherungen/Sachbearbeiter Sozialversicherungen Die Namen der Zertifkatsinhaberinnen und inhaber werden im Bulletin des SVS-NO veröffentlicht. 23 Beschwerderecht Gegen Entscheide der PK wegen Nichtzulassung zur Prüfung oder Verweigerung des Zertifikats kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Beschwerdeinstanz des SVS-NO Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten. Über die Beschwerde entscheidet die Beschwerdeinstanz des SVS-NO endgültig. Wird die Beschwerde abgewiesen, werden die Kosten des Verfahrens (Spruch- und Schreibgebühren) der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer auferlegt. 12

13 Deckung der Prüfungskosten 24 Ansätze, Abrechnung Der Vorstand SVS-NO (auf Antrag der PK) legt die Ansätze fest, nach denen die Mitglieder der PK sowie die Expertinnen und Experten entschädigt werden. Die Vergütungen richten sich nach den Ansätzen, die der SVS für andere Prüfungen ausrichtet. Der SVS-NO trägt die Prüfungskosten, soweit diese nicht durch die Prüfungsgebühr und andere Zuwendungen gedeckt sind. Schlussbestimmungen 25 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom über die Zertifikatsprüfung Sachbearbeitung Sozialversicherungen wird aufgehoben. 26 Übergangsbestimmungen Die erste Prüfung nach dieser Prüfungsordnung findet 2006 statt. Repetentinnen und Repetenten nach dem bisherigen Reglement vom erhalten 2006 Gelegenheit zu einer Wiederholung. 27 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Vorstand des SVS-NO in Kraft. Elgg und Zug, 1. Mai 2005 Hans Zeltner Präsident SVS N-/0 Peider Signorell edupool.ch 13

14 14

15 Wegleitung und Ausführungsbestimmungen 15

16 Aufbau Lehrgang 28 Ausbildungsdauer Die Kursangebote sind so auszugestalten, dass alle Lektionen einem Zeitrahmen von 6 bis 18 Monaten absolviert werden können. 29 Lektionenumfang Als Richtwert für die einzelnen Module gilt dieser Lektionenumfang (je einschliesslich Repetitorium und Prüfungsvorbereitung): 1 Grundlagen Sozialversicherungen Sozialversicherungen 1. Säule Sozialversicherungen 2. Säule Überobligatorische Leistungen Schnittstellen ins Arbeitsrecht sowie Lohn- und Gehaltswesen Prüfungen Die Prüfungen werden im Frühjahr genügende Anzahl Anmeldungen vorausgesetzt durchgeführt. Die Prüfungen werden unter Hinweis auf den Bezug der Anmeldeunterlagen spätestens 6 Monate vor Beginn im Bulletin des SVS-NO ausgeschrieben. Lehrgangsteilnehmende erhalten die Anmeldeunterlagen durch die Schulleitung. Anforderungsstufen 31 Taxonomiestufen Anforderungsstufe Beschreibung 1 Wissen Die Kandidierenden müssen den Prüfungsstoff verstehen und insbesondere Fakten nennen, Fachausdrücke erklären, Kriterien aufzählen. 2 Anwendung Die Kandidierenden müssen das Wissen auf konkrete, alltägliche Situationen anwenden und (einfachere) Probleme in einem geschilderten Kontekt lösen. 3 Praxis 4 Die Kandidierenden müssen praktische Problemstellungen analysieren und einen praxisgerechten Lösungsvorschlag entwickeln. 16

17 Wegleitung (Prüfungsstoff, Lernziele der Module) 32 Modul 1, Grundlagen Sozialversicherungen Geschichtliche Zusammenhänge (Anforderungsstufe 2) Die Kandidierenden können die Entstehung der Sozialen Sicherheit in den Grundsätzen beschreiben. formulieren aktuelle Tendenzen innerhalb der Sozialpolitik. erklären und verstehen die gewachsene Funktion des Drei-Säulenprinzips. Strukturelle Zusammenhänge (Anfroderungsstufe 2) Die Kandidierenden differenzieren Versicherungs- und Gestaltungsprinzipien innerhalb der Sozialen Sicherheit, und ordnen diese den verschiedenen Sozialversicherungszweigen zu. definieren und unterscheiden Finanzierungsverfahren innerhalb der Sozialen Sicherheit. Rechtliche Zusammenhänge (Anforderungsstufe 1) Die Kandidierenden beschreiben die politische Gliederung der Schweiz und kennen die Volksrechte. kennen die wichtigsten Rechtsquellen im Sozialversicherungsrecht sowie die wichtigsten allgemeinen Rechtsgrundsätze. bestimmen die wichtigsten Pflichten der Leistungsansprecher. schildern den Rechtsweg aller Sozialversicherungen. unterscheiden die zuständigen Gerichte. Kennzahlen und Statistik (Anforderungsstufe 1) Die Kandidierenden benennen die wichtigsten Kennzahlen (z. B. Soziallastquote, Sozialleistungsquote) innerhalb der Sozialen Sicherheit. kennen die Informationsquellen über die Statistik der Sozialen Sicherheit. Aktuelle Tendenzen formulieren aktuell diskutierte Tendenzen innerhalb der Sozialpolitik. Sie können sich über aktuelle Themen eine Meinung bilden 17

18 33 Modul 2, Sozialversicherungen 1. Säule (AHV/IV/EL sowie EO/MSE/SH) Grundsätzliches Lernziel (Anforderungsstufe 2) Die Kandidierenden kennen die Trägerschaften der im Titel erwähnten Sozialversicherungen, wissen, welcher Personkreis versichert ist, und wer welche Beiträge bezahlt. Sie können die versicherten Risiken definieren und sehr einfache Leistungsberechnungen erstellen. Sie unterscheiden die verschiedenen Finanzierungsprinzipien. Die Kandidierenden kennen die Trägerschaften der AHV/IV/EO/EL und der Sozialhilfe. definieren die obligatorisch versicherten Personen. zählen die Finanzierungsquellen und die Beiträge auf. erkennen die versicherten Risiken. kennen die Leistungsdauer. kennen die maximalen und minimalen Renten oder Taggelder. definieren die Voraussetzungen für den Leistungsbezug. vollziehen die Anspruchsvoraussetzungen der EL und der SH aufgrund offizieller Merkblätter nach. beschreiben den Unterschied zwischen EL und SH. 18

19 34 Modul 3, Sozialversicherungen 2. Säule (BV/UV sowie ALV/KV) Grundsätzliches Lernziel (Anforderungsstufe 2) Die Kandidierenden kennen die Trägerschaften der im Titel erwähnten Sozialversicherungen, wissen, welcher Personkreis versichert ist, und wer welche Beiträge bezahlt. Sie können die versicherten Risiken definieren und sehr einfache Leistungsberechnungen erstellen. Sie unterscheiden die verschiedenen Finanzierungsprinzipien. Die Kandidierenden kennen die Trägerschaften. definieren die obligatorisch versicherten Personen. zählen die Finanzierungsquellen und die Beiträge auf. erkennen die versicherten Risiken. kennen die Leistungsdauer. kennen die maximalen und minimalen Renten oder Taggelder. können die Voraussetzungen für den Leistungsbezug definieren. kennen den koordinierten Lohn sowie die Eintrittsschwelle gemäss BVG und wenden diese an. können die relevanten Daten für eine Unfallmeldung auf dem Formular ausfüllen. definieren maximal versicherte Verdienste in der UV und der ALV. können den Unfallbegriff definieren, und einen einfachen Sachverhalt beurteilen. definieren die Grundleistungen gemäss KVG definieren, und den Unterschied zu VVG Produkten erkennen. 19

20 35 Modul 4, Überobligatorische Leistungen (Säulen 3a und 3b/VVG) Grundsätzliches Lernziel (Anforderungsstufe 2) Die Kandidierenden unterscheiden Säule 3a und Säule 3b im Ziel. Sie wissen, wer Privatversicherungen anbietet, und welche Risiken überobligatorisch bei den Personenversicherungen versichert werden können. Sie unterscheiden die Begriffe Sach-, Personen- und Vermögensversicherung. Sie kennen ihre eigene Versicherungssituation besser. Die Kandidierenden halten Anbieter von Sozial- und Privatversicherung auseinander. erkennen den Unterschied zwischen Säule 3a und Säule 3b. wissen, wer welche Versicherungen abschliessen kann. kennen versicherbare Risiken/Produkte. unterscheiden zwischen Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen. erkennen den Unterschied zwischen obligatorischen und überobligatorischen Versicherungsleistungen. analysieren ihre eigene Versicherungssituation, und erkennen somit Lücken und Überversicherungssituationen. 20

21 36 Modul 5, Schnittstellen ins Arbeitsrecht sowie Lohn- und Gehaltswesen Grundsätzliches Lernziel: (Anforderungsstufe 2) Die Kandidierenden kennen die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss OR. Sie kennen die Voraussetzungen, wann eine Kündigung gültig, missbräuchlich oder nichtig ist. Sie kennen die wichtigsten Begriffe zur Arbeitszeit gemäss ArG. Sie kennen den arbeitsrechtlichen Schutz von schwangeren Frauen und Müttern. Die rechtlichen Grundlagen zur Lohngleichheit sind bekannt. Im Gehaltswesen können die Kandidierenden die obligatorischen sowie die überobligatorischen Versicherungsabzüge in einer Lohnabrechnung anwenden. Sie erstellen einfache Lohnabrechnungen für einen Monats- und einen Stundenlöhner. Sie können Lohnformen unterscheiden. Sie wissen, welche lohnpolitischen Überlegungen bei der Lohngleichheit von Mann und Frau eine Rolle spielen. Arbeitsrecht Die Kandidierenden definieren die Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht. zeigen die Regelungen in den einzelnen Gesetzen (insbesondere OR und ArG) auf. definieren die Bereiche im Arbeitsrecht definieren (privates, kollektives und öffentliches Arbeitsrecht). können die Lohnfortzahlung nach OR in einem einfachen Beispiel anwenden. unterscheiden Lohnfortzahlung und obligatorische Versicherungsleistungen. wenden Kündigungs- und Sperrfristen an einfachen Fallbeispielen an. wenden die Begriffe Überstunden, Überzeit und Höchstarbeitszeit an. definieren rechtliche Grundlagen zur Lohngleichheit von Frau und Mann. Gehaltswesen Die Kandidierenden erstellen einfache Lohnabrechnung für Monats- und Stundenlöhner. können Überzeit- oder Überstundenzuschlag rechnen. errechnen Ferienentschädigung für Monats- und Stundenlöhner. erkennen Ansprüche von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden an den Lohn. unterscheiden Lohnformen (Zeitlohn, Akkordlohn etc.). erkennen lohnpolitische Grundlagen und Überlegungen zur Lohngleichheit von Frau und Mann. 21

22 Hinweise zur Prüfung Modul 1, Grundlagen Sozialversicherungen 37 Hausarbeit Mit der Prüfungsausschreibung werden zwei Themen zur Auswahl für die Hausarbeit bekannt gegeben. Die Hausarbeit zum gewählten Thema umfasst 4 bis maximal 8 Seiten (ohne Deckblatt. Inhaltsübersicht und Anhang). 38 Prüfung Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation der Hausarbeit (3 bis maximal 5 Minuten) und ein Fachgespräch. In der Notengebung werden die Hausarbeit, die Präsentation und das Gespräch berücksichtigt. Das Prüfungsgremium besteht aus mindestens 2 Experten, die sich in den Rollen als Moderator und Fachexperten aufteilen. Die Prüfung erfolgt in einem Dialog, auf Wunsch des Kandidaten in Dialekt. Literaturhinweise 39 Kursunterlagen Pflichtunterlagen (als Hilfsmittel bei den schriftlichen Prüfungen zugelassen) Lehrgangsordner zu allen Modulen (Vertrieb Consultabrain; info@consultabrain.ch) Akte Sozialversicherungen; Keiser Luzern (ISBN ) Auer et al., Recht + Gesellschaft; Sauerländer Aarau, (ISBN ) Metzger et al., Wie lerne ich?; Sauerländer Aarau, (ISBN ) BV, ZGB und OR Teile ArG (Bereich Arbeitszeit) (Ausdruck Internet) ATSG Ergänzende Unterlagen: CHSS (Soziale Sicherheit), evtl. über Internet Versicherungs-ABC ( Der Bund kurz erklärt 22

23 Modulbefreiungsantrag Ich ersuche um Befreiung des Nachweises des genügenden Kursbesuchs mittels Kursbestätigung (Ziff. 8 der Prüfungsordnung) für das Modul bzw. für die Module MODUL 1 Grundlagen Sozialversicherungen MODUL 2 Sozialversicherungen 1. Säule MODUL 3 Sozialversicherungen 2. Säule MODUL 4 Überobligatorische Leistungen MODUL 5 Schnittstellen ins Arbeitsrecht sowie Lohn- und Gehaltswesen und begründe den Antrag Dabei verweise ich auf diese Beilagen: Beilage 1,... Beilage 2,... Beilage 3,... Beilage 4,... Beilage 5,... Nachweis der erfolgten Zahlung (Gebühr je Gesuch: Fr. 75.-) Vollständige Anschrift (inkl. Angabe der Erreichbarkeit) Datum:... Unterschrift:... 23

24 Modulbestätigung Diese Bestätigungen (Kursbestätigungen nach Ziff. 8 der Prüfungsordnung) werden durch den Kursanbieter ausgestellt. Die Modulbestätigung hat dabei folgende Anforderungen zu erfüllen: Name/Vorname(n) Geburtsdatum Modulbezeichnung Dauer des Moduls in Lektionen Teilnahme erfüllt/nicht erfüllt Diese gilt als erfüllt, wenn mindestens 80% der Lektionen besucht sind (als entschuldbare Gründe gelten in Anlehnung an Ziff. 11 der Prüfungsordnung: Militär, Zivilschutz- oder Zivildienst; Krankheit, Unfall oder Mutterschaft; Todesfall im engeren Umfeld) Datum der Ausstellung Stempel und Unterschrift der Schule Merkblatt zur Prüfungsanmeldung Die Anmeldung hat auf dem entsprechenden Formular zu erfolgen (Ziff. 7 der Prüfungsordnung). Teilnehmende in den Kursen erhalten dies durch die Lehrgangsleitung. Die einzureichenden Unterlagen richten sich nach den Ziff. 7 und 8 der Prüfungsordnung: Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto Kopie Zahlungsbestätigung der Prüfungsgebühr (Ziff. 9 der Prüfungsordnung) Modulnachweise (Kursbestätigungen) aller 5 Module (Prüfungsteile) (nach Ziff. 15 der Prüfungsordnung) (Sofern im Zeitpunkt der Anmeldung ein (oder mehrere) Modul(e) noch nicht abgeschlossen ist, kann ein entsprechender Vermerk angebracht werden. In diesem Fall ist (sind) die entsprechende(n) Bestätigung(en) nach Modulabschluss unverzüglich nachzureichen.) 40 Inkrafttreten Diese Wegleitung tritt mit dem neuen Reglement in Kraft.. Elgg und Zug, 1. Mai 2005 Thomas A. Bossert Rosemarie Rossie 24

25 Geschäftsführer SVS N-/0 Geschäftsführerin edupool.ch 25

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