Sozialversicherungsrecht

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1 Sozialversicherungsrecht ZV, Fachtagung Brunnen, 7. / 8. November 2013

2 Grundlagen Übersicht 1. Wozu braucht es Sozialversicherungen? / Geschichte 2. Das 3-Säulen-Konzept 3. Finanzierung / Leistungen 4. Übersicht über die Sozialversicherungen 5. Lücken im System 6. Herausforderungen der Zukunft 7. Fragen

3 Wozu braucht es Sozialversicherungen? / Geschichte Die Sozialversicherungen decken diejenigen Grossrisiken ab, denen der Mensch meist mit Leib und Leben ausgesetzt ist und deren Eintritt für die Betroffenen und allenfalls ihre Familien zu besonders schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Konsequenzen führen kann. Dies sind insbesondere: Alter Invalidität Krankheit Unfall Mutterschaft Arbeitslosigkeit Familienlasten Lohnausfall wegen Erfüllung gesetzlicher Pflichten wie z.b. Militärdienst

4 Wozu braucht es Sozialversicherungen? / Geschichte Vorläufer der Sozialversicherungen: Urchristentum Verwandte Bruderschaften, Zünfte

5 Wozu braucht es Sozialversicherungen? / Geschichte Inkrafttreten der Sozialversicherungsrechtsgebung

6 3 Säulen-Konzept Das Dreisäulenkonzept; Art. 111 BV Art. 111 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge. 2 Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.

7 3 Säulen-Konzept Das Dreisäulenkonzept

8 Finanzierung / Leistungen Leistungsarten der Sozialversicherungen Sachleistungen (Art. 14 ATSG): - Krankenpflege/ Heilbehandlung - Hilfsmittel - Medizinische Eingliederung - Berufliche Wiedereingliederung - Vorsorgemassnahmen - Rettung / Transport Geldleistungen (Art. 15 ff. ATSG): - Taggelder - Altersrenten - Hinterlassenenrenten - Invalidenrenten - Hilflosenentschädigungen - Integrationsentschädigung

9 Finanzierung / Leistungen Finanzierungsmethoden: Umlageverfahren: Einnahmen = Ausgaben in der betreffenden Periode (AHV, IV, KV, ALV, z.t. UV) Kapitaldeckungsverfahren: Individueller Sparprozess, in dem durch Beiträge und Zinsertrag das Altersguthaben / Deckungskapital gebildet wird (Eichhörnchenprinzip; BV) Rentenwertumlageverfahren: Variante des Kapitaldeckungsverfahrens. Bei der Festsetzung der Renten werden Rückstellungen in Höhe des Kapitalwerts gebildet (UV)

10 Finanzierung / Leistungen Finanzierungsquellen: Steuern (Beiträge der öffentlichen Hand) Beiträge der Beitragspflichtigen bzw. der AN Regresseinnahmen Zinsen

11 Finanzierung / Leistungen Lohnbeiträge: Lohnbeiträge: - AHV: 8.4 % - IV: 1.4 % - EO: 0.5 % - ALV: 2.2 bzw. 1 % (bis Fr. 126'000) Total: 12.5 bzw %, vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je häftig zu tragen BV: 7-18 % des koordinierten Lohnes; plus 2 % Hinterlassenen- und Invalidenleistungen; in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitgeber je hälftig UV: Nichtberufsunfälle (zulasten Arbeitnehmer): %; Berufsunfälle (zulasten Arbeitgeber): % KTTG: meist Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte

12 Übersicht über die Sozialversicherungen Übersicht über die Sozialversicherungen Handout

13 Lücken im System Allfällige Lücken als - Nichterwerbstätige - Selbständigerwerbende - Aussergewöhnliche Lebensläufe Lösung: - Deckung über Privatversicherung

14 Herausforderungen der Zukunft Demografische Entwicklung der Schweiz Entwicklung der Aktien-/Finanzmärkte Wie weit soll Solidarität gehen?

15 Fragen?

16 Fragen Herr E. war in seinem Leben ziemlich glücklos und konnte sich nie richtig im Erwerbsleben integrieren. Er wurde per pensioniert. Wie der heutigen Verfügung der AHV zu entnehmen ist, hat Herr E. nur Anspruch auf eine Minimalrente der AHV. Hiervon kann er jedoch nicht leben. Was raten Sie Herrn E.?

17 Fragen a) M., der in Zürich wohnt und über 40 Jahre lang bei verschiedenen Arbeitgebern als Buchhalter tätig gewesen ist, wird im Februar Jahre alt. Hat er Anspruch auf Altersrenten? Von wem? b) Besagter M. wird Ende November 2012 als Fussgänger von einem Auto angefahren, an dessen Steuer der Halter E. sitzt. M. wird erheblich verletzt. Wer zahlt die Heilkosten? c) Angenommen, der gleiche M. wird vollinvalid, im Sinne von Art. 8 ATSG. Wer muss für den Erwerbsausfall aufkommen?

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