Entwurf PRÜFUNGSORDNUNG. Höhere Fachprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung

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1 Entwurf PRÜFUNGSORDNUNG Höhere Fachprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung Diplomierte Medizinische Masseurin (eidg. dipl. MM) Diplomierter Medizinischer Masseur (eidg. dipl. MM) überarbeitete Version vom

2 Höhere Fachprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung PRÜFUNGSORDNUNG Über die Erteilung des Diploms als Diplomierte Medizinische Masseurin (eidg. dipl. MM) Diplomierter Medizinischer Masseur (eidg. dipl. MM) Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt die Trägerschaft nach Ziffer 1.2 folgende Prüfungsordnung: 1. ALLGEMEINES 1.1 Zweck der Prüfung Die höhere Fachprüfung bietet den Rahmen, um die spezifischen, erweiterten Kompetenzen des Medizinischen Masseurs in der physikalischen Therapie als Spezialist oder in leitender Funktion zu definieren und zu standardisieren, um die komplexen Aufgabenbereiche dieses Berufes in der Schweiz auf qualitativ hohem und einheitlichem Niveau zu gewährleisten. Die Absolvierenden haben durch die Abschlussprüfung den Nachweis zu erbringen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen der Fach-, Methoden- und Sozial- Selbstkompetenz besitzen, um im Bereich der physikalischen Therapie des Gesundheitswesen ganzheitlich und verantwortungsbewusst zu betreuen, zu beraten, zu behandeln, zu lehren und zu leiten. 1.2 Trägerschaft Die folgende Organisation bildet die für die ganze Schweiz zuständige Trägerschaft: - Organisation der Arbeitswelt Medizinischer Masseure (OdA MM) 2. ORGANISATION 2.1 Zusaensetzung der Koission für Qualitätssicherung 2.11 Der Vorstand der OdA-MM überträgt alle Aufgaben im Zusaenhang mit der Diplomerteilung der Koission für Qualitätssicherung (QS-Koission). Diese setzt sich aus minimal 5 und maximal 7 Mitgliedern zusaen und wird durch den Vorstand der OdA-MM für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Die OS-Koission wird gemäss den in den Statuten der OdA-MM erwähnten Richtlinien einberufen Die QS-Koission konstituiert sich mit Ausnahme des Vorsitzenden selbst. Der Vorsitzende der QS-Koission wird durch den Vorstand der OdA-MM bestit. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden. Bei Stiengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. 2

3 2.2 Aufgaben der Koission für Qualitätssicherung 2.21 Die QS- Koission a) erlässt die Wegleitung zur vorliegenden Prüfungsordnung; b) setzt die Prüfungsgebühren gemäss Gebührenregelung vom des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) fest; c) setzt den Zeitpunkt und den Ort der Abschlussprüfung fest; d) bestit das Prüfungsprogra; e) veranlasst die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und führt die Abschlussprüfung durch; f) wählt die Expertinnen und Experten und setzt sie ein; g) entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung sowie über einen allfälligen Prüfungsausschluss; h) überprüft die Modulabschlüsse, beurteilt die Abschlussprüfung und entscheidet über die Abgabe des Diploms; i) behandelt Anträge und Beschwerden; j) überprüft periodisch die Aktualität der Module, veranlasst die Überarbeitung und setzt die Gültigkeitsdauer der Modulabschlüsse fest; k) entscheidet über die Anerkennung bzw. Anrechnung anderer Abschlüsse; I) berichtet den übergeordneten Instanzen wie Vorstand und dem BBT über ihre Tätigkeit; m) sorgt für die Qualitätsentwicklung und -sicherung. n) sorgt für die Rechnungsführung und die Korrespondenz, 2.22 Die QS-Koission kann einzelne Aufgaben, wie Administration und Organisation der Geschäftsstelle der OdA-MM übertragen. 2.3 Öffentlichkeit I Aufsicht 2.31 Die Abschlussprüfung steht unter Aufsicht des Bundes; sie ist nicht öffentlich. In Einzelfällen kann die QS-Koission Ausnahmen gestatten Das BBT wird rechtzeitig zur Abschlussprüfung eingeladen und mit den erforderlichen Akten bedient. 3. AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG, ZULASSUNG, KOSTEN 3.1 Ausschreibung 3.11 Die Abschlussprüfung wird mindestens 5 Monate vor Prüfungsbeginn in drei Amtssprachen (D/F/I) ausgeschrieben Die Ausschreibung orientiert zumindest über: - die Prüfungsdaten; - die Prüfungsgebühr; - die Anmeldestelle; - die Anmeldefrist; - den Ablauf der Prüfung. 3

4 3.2 Anmeldung 3.21 Der Anmeldung sind beizufügen: OdA a) eine Zusaenstellung (Lebenslauf) über die bisherige berufliche Ausbildung und Praxis; b) Kopien der für die Zulassung geforderten Ausweise und Arbeitszeugnisse; c) Kopien der Modulabschlüsse bzw. der entsprechenden Gleichwertigkeitsbestätigungen; d) Angabe der Prüfungssprache; e) Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto; f) Zentralstrafregisterauszug (Original), nicht älter als 3 Monate Mit der Anmeldung anerkennt der Kandidat die Prüfungsordnung und die geltenden Prüfungsbedingungen. 3.3 Zulassung 3.31 Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer folgende Nachweise erbringt: a) Abschluss der Berufprüfung Medizinischern Masseur mit eidgenössischen Fachausweis. b) Nachweis der erworbenen Kompetenzen für den Beruf des diplomierten Medizinischen Masseurs ausgewiesene Vorbereitungsausbildung einschliesslich der entsprechenden Ausbildungsinhalte. c) Nachweis einer vollzeitlichen, zweijährigen Berufstätigkeit oder äquivalente Teilzeittätigkeit als Medizinischer Masseur mit eidgenössischem Fachausweis. d) Nachweis aller erforderlichen Modulabschlüsse bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen. Inhalt und Anforderungen der einzelnen Module werden in den Modulbeschreibungen der Trägerschaft (Modulidentifikation inklusive Anforderungen an die Kompetenznachweise) festgelegt. Diese sind in der Wegleitung oder deren Anhang enthalten. Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff und die fristgerechte Einreichung der erforderlichen Unterlagen gemäss Anmeldung, sowie die rechtzeitige und vollständige Abgabe der Diplomarbeit Über die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausweisen und Diplomen entscheidet das BBT der Entscheid über die Zulassung zur Prüfung wird der Bewerberin oder dem Bewerber mindestens drei Monate vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Entscheid umfasst eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung und die Rechtsmittelfrist. 3.4 Kosten 3.41 a) Die Kandidatin oder der Kandidat entrichtet eine Administrationsgebühr zur Überprüfung der eingereichten Unterlagen gemäss der Wegleitung zur höheren Fachprüfung. b) Die Kandidatin oder der Kandidat entrichtet nach bestätigter Zulassung die Prüfungsgebühr gemäss der Wegleitung zur Prüfungsordnung. Ein allfälliges Materialgeld wird separat erhoben. c) Die Gebühren für die Ausfertigung des Diploms und die Eintragung in das Register der Diplominhaberinnen und -inhaber gehen zu Lasten der Kandidierenden. 4

5 3.42 Kandidierende die nach Ziff. 4.2 fristgerecht zurücktreten oder aus entschuldbaren Gründen von der Abschlussprüfung zurücktreten müssen, wird der einbezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Kosten rückerstattet Wer die Abschlussprüfung nicht besteht, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr Die Prüfungsgebühr für Kandidierende, welche die Abschlussprüfung wiederholen, wird im Einzelfall von der QS-Koission unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs festgelegt Auslagen für Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der Abschlussprüfung gehen zu Lasten der Kandidierenden. 4. DURCHFÜHRUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG 4.1 Aufgebot 4.11 Eine Abschlussprüfung wird durchgeführt, wenn nach der Ausschreibung mindestens 10 Kandidierende die Zulassungsbedingungen erfüllen. Bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl entscheidet die QS-Koission über die Durchführung der Abschlussprüfung Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich in einer der drei Amtssprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch prüfen lassen Die Kandidatin oder der Kandidat wird mindestens 6 Wochen vor Beginn der Prüfung aufgeboten. Dem Aufgebot kann entnoen werden: a) das Prüfungsprogra mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Abschlussprüfung sowie über die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel; b) das Verzeichnis der Expertinnen und Experten Ausstandsbegehren gegen Expertinnen und Experten müssen mindestens 30 Tage vor Prüfungsbeginn der QS-Koission schriftlich vorgebracht und begründet werden. Diese trifft die notwendigen Anordnungen. 4.2 Rücktritt 4.21 Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung bis 30 Tage vor Beginn der Abschlussprüfung zurückziehen Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare Gründe gelten namentlich: a) Mutterschaft; b) Krankheit, Unfall; c) Todesfall im engeren Umfeld; d) unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst; 4.23 Der Rücktritt muss der QS-Koission unverzüglich schriftlich und begründet mitgeteilt werden. 5

6 4.24 Muss eine Kandidatin oder ein Kandidat aus entschuldbarem Gründen die Prüfung unterbrechen, hat diese Person die Möglichkeit, die Abschlussprüfung anlässlich des nächsten Prüfungstermins fortzusetzen. Die an der ersten Prüfung nicht gänzlich abgeschlossenen Prüfungsteile sind zu wiederholen. Die Ergebnisse der absolvierten Prüfungsteile werden nicht eröffnet, ausser es steht zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass die betreffende Person die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. 4.3 Nichtzulassung und Ausschluss 4.31 Kandidierende die bezüglich Zulassungsbedingungen wissentlich falsche Angaben machen, nicht selbst erworbene Modulabschlüsse einreichen oder die QS-Koission auf andere Weise zu täuschen versuchen, werden nicht zur Abschlussprüfung zugelassen Von der Abschlussprüfung ausgeschlossen wird, wer: a) unzulässige Hilfsmittel verwendet; b) die Prüfungsdisziplin grob verletzt; c) die Expertinnen und Experten zu täuschen versucht Der Ausschluss von der Prüfung muss von der QS-Koission verfügt werden. Bis ein rechtsgültiger Entscheid vorliegt, hat die Kandidatin oder der Kandidat Anspruch darauf, die Prüfung unter Vorbehalt abzuschliessen. 4.4 Prüfungsaufsicht, Expertinnen und Experten; Notensitzung 4.41 Mindestens eine fachkundige Aufsichtsperson überwacht die Ausführung der schriftlichen Prüfungsarbeiten. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest Mindestens zwei Expertinnen oder Experten beurteilen die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Note fest Mindestens zwei Expertinnen oder Experten nehmen die mündlichen Prüfungen ab, erstellen Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf, beurteilen die Leistungen und legen gemeinsam die Note fest Dozentinnen und Dozenten der vorbereitenden Kurse, Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatin oder des Kandidaten treten bei der Entscheidung über die Erteilung des Diploms in den Ausstand. 6

7 5. ABSCHLUSSPRÜFUNG 5.1 Prüfungsteile, Gewichtung, Dauer 5.11 Die Abschlussprüfung umfasst folgende modularübergreifende Prüfungsteile und dauert: Prüfungsteil Gewichtung der Prüfungsteile Maximale Dauer A Schriftliche Prüfung: 25% 2 Std. B Praktische Prüfung 25% 2 Std. C Mündliche Prüfung 50% 2 Std. Total 100 % 6 Std Jeder Prüfungsteil kann in Positionen unterteilt werden. Diese Unterteilung legt die QS- Koission fest. 5.2 Prüfungsanforderungen 5.21 Die detaillierten Bestiungen über die Abschlussprüfung sind der Wegleitung Ziff Bst. a aufgeführt Die QS-Koission entscheidet über die Gleichwertigkeit abgeschlossener Prüfungsteile bzw. Module anderer Prüfungen auf der Tertiärstufe sowie über die allfällige Dispensation von den entsprechenden Prüfungsteilen der vorliegenden Prüfungsordnung Die Abschlussprüfung umfasst inhaltlich und zielgerichtet die Überprüfung der erforderlichen Kompetenzen gemäss Berufsprofil (Schwerpunkt: Vernetzung und Integration der Kompetenzen in den Anwendungssituationen). 6. BEURTEILUNG UND NOTENGEBUNG 6.1 Allgemeines Die Beurteilung der Abschlussprüfung respektive der einzelnen Prüfungsteile erfolgt durch Notenwerten. Hierzu werden Instrumente verwendet, die geeignet sind, die beruflichen Kompetenzen zu überprüfen. Es gelten die Bestiungen nach Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3 der Prüfungsordnung. 6.2 Beurteilung 6.21 Die Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach Ziff.6.3 bewertet Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Führt der Bewertungsmodus ohne Positionen direkt zur Note eines Prüfungsteils, so wird diese nach Ziff. 6.3 erteilt Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das Mittel gemäss Ziff Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 7

8 6.3 Notenwerte OdA Die Leistungen werden in Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4,0 und höhere bezeichnen genügende Leistungen. Noten unter 4,0 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. Bei Noten unter 3,0 werden keine halben Zwischennoten erteilt. 6,0 = sehr gut 5,5 =. gut - sehr gut 5,0 = gut 4,5 = befriedigend 4,0 = ausreichend 3,0 = ungenügend 2,0 = schlecht 1,0 = sehr schlecht 6.4 Bedingungen zum Bestehern der Abschlussprüfung und zur Erteilung des Diploms 6.41 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens der Note 4,0 absolviert wurde Die Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat a) sich nicht rechtzeitig abmeldet; b) ohne entschuldbaren Grund nicht dazu antritt; c) ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt; d) von der Prüfung ausgeschlossen werden muss; e) die Prüfungsnoten gemäss Ziff nicht erreicht Die QS-Koission entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Abschlussprüfung. Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält das edgenössische Diplom Die QS-Koission stellt jeder Bewerberin oder jedem Bewerber ein Zeugnis über die Abschlussprüfung aus. Diesem kann zumindest entnoen werden: a) eine Bestätigung der geforderten Modulabschlüsse bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen; b) die Noten in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtnote der Abschlussprüfung; c) das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung; d) bei Nichterteilung des Diploms eine Rechtsmittelbelehrung. 6.5 Wiederholung 6.51 Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen Die Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen eine ungenügenden Leistung erbracht wurde Für die Anmeldung und Zulassung gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste Abschlussprüfung. 8

9 7. DIPLOM, TITEL UND VERFAHREN 7.1 Titel und Veröffentlichung 7.11 Das eidgenössische Diplom wird auf Antrag der QS-Koission vom BBT ausgestellt und von dessen Direktorin oder Direktor und der Vorsitzende oder dem Vorsitzenden der QS- Koission sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten der Trägerschaft unterzeichnet 7.12 Die Diplominhaberinnen und inhaber sind berechtigt, folgenden geschützten Titel zu führen: Diplomierte Medizinische Masseurin (mit eidg. Diplom) Diplomierter Medizinischer Masseur (mit eidg. Diplom) Masseuse Mèdicale avec Diplôme Fédéral Masseur Mèdical avec Diplôme Fédéral Massaggiatrice Medica con Diploma Federale Massaggiatore Medico con Diploma Federale Als englische Übersetzung wird empfohlen: Medical Masseur with Federal Diploma of Higher Vocational Education and Training Medical Masseuse with Federal Diploma of Higher Vocational Education and Training 7.13 Die Namen der Diplominhaberinnen und -inhaber werden veröffentlicht und in ein vom BBT geführtes Register eingetragen, das allen zur Einsicht offen steht. Vorbehalten bleiben die Bestiungen der Gesetzgebung über den Datenschutz. 7.2 Entzug des Diploms 7.21 Das BBT kann ein auf rechtswidrige Weise erworbenes Diplom entziehen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten Der Entscheid des BBT kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. 7.3 Rechtsmittel 7.31 Gegen Entscheide der QS-Koission wegen Nichtzulassung zur Abschlussprüfung oder Verweigerung des Diploms kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim BBT Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten Über die Beschwerde entscheidet in erster Instanz das BBT. Sein Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. 9

10 8. DECKUNG DER PRÜFUNGSKOSTEN 8.1 Die OdA-MM legt auf Antrag QS-Koission die Ansätze fest, nach denen die Mitglieder der QS-Koission sowie die Expertinnen und Experten entschädigt werden. 8.2 Die OdA-MM trägt die Prüfungskosten, soweit sie nicht durch die Prüfungsgebühr, den Bundesbeitrag und andere Zuwendungen gedeckt sind. 8.3 Nach Abschluss der Prüfung reicht die QS-Koission dem BBT gemäss Richtlinie eine detaillierte Erfolgsrechnung ein. Auf dieser Basis bestit das BBT den Bundesbetrag für die Durchführung der Abschlussprüfung. 9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 9.1 Aufhebung bisheriger Rechte Das Reglement / Prüfungsordnung vom über die Höhere Fachprüfung für Diplomierte Medizinische Masseurinnen und Diplomierte Medizinische Masseure wird aufgehoben. 9.2 Übergangsbestiungen 9.21 Repetentinnen und Repetenten nach dem bisherigen Reglement / Prüfungsordnung vom erhalten bis Gelegenheit zu einer 1. bzw. 2. Weiderholung Im Rahmen der Übergangsbestiungen können bis bisherige Medizinische Masseure mit anerkanntem Abschluss (kantonal, staatlich) mit entsprechender Ergänzungs- /Zusatzausbildung (z.b. mit Diplomabschlussprüfung) ein schriftliches Gesuch an die OdA - MM zur Überprüfung und Registrierung auf Gleichwertigkeit und zur Weiterleitung an das BBT zwecks Anerkennung einreichen. Das BBT entscheidet abschliessend. 9.3 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt mit der Genehmigung durch das BBT in Kraft. 10. ERLASS Pfäffikon / SZ, OdA-MM Präsident Name OdA-MM Vertreter d. Delegierten Name Diese Prüfungsordnung wird genehmigt. Bem, BUNDESAMT FÜR BERUFSBILDUNG UND TECHNOLOGIE (BBT) Der Direktor/Direktorin 10

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