Planungsbericht gem. Art. 47 RPV
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- Alwin Hermann
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1 Kanton Basel-Landschaft Planungsbericht gem. Art. 47 RPV 07. Dezember (zu Handen öffentlichem Mitwirkungsverfahren)
2 Impressum Auftraggeber: Gemeinde Lausen Grammontstrasse Lausen Bearbeitung im Auftrag der Gemeinde: Bearbeitung: Datei-Name info@stierli-ruggli.ch Gottfried Stierli, Edith Binggeli-Strub 37420_Ber01_Planungsbericht_V3_Vorlage_GR_Beschluss_09_11_2015.docx
3 INHALTSVERZEICHNIS 1 AUSGANGSLAGE UND ZIELSETZUNGEN ORGANISATION, ABLAUF DER PLANUNG Gemeindebehörde Gemeindebehörde Planungsablauf GRUNDLAGEN Gesetzliche Grundlagen von Bund und Kanton Basel-Landschaft Kantonale Planungsgrundlagen Kommunale Planungsgrundlagen ERLÄUTERUNG DER WICHTIGSTEN REVISIONSINHALTE Aufbau Strassenreglement Schwerpunkte / wichtige kommunalspezifische Bestimmungen Anhänge 1-5 des Strassenreglements KANTONALE VORPRÜFUNG INFORMATION UND MITWIRKUNG Durchführung des Verfahrens BESCHLUSSFASSUNGSVERFAHREN Beschlussfassung GENEHMIGUNGSANTRAG Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV Inhaltsverzeichnis
4 1 AUSGANGSLAGE UND ZIELSETZUNGEN Die Gemeinden sind, gestützt auf Art. 21 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG), angehalten, ihre Planungsinstrumente periodisch zu überprüfen und gegebenenfalls veränderten Verhältnissen anzupassen. Zu den kommunalen Planungsinstrumentarien der Raumordnung und der Bodennutzung gehören nebst der Nutzungsplanung auch die Instrumentarien der Erschliessungsplanung. Diese bestehen in der Regel aus einem Strassennetzplan sowie einem Strassenreglement im Sinne von 34 bzw. 36 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG). Die vorhandene Erschliessungsplanung der Gemeinde Lausen besteht aus dem Strassennetzplan für das ganze Gemeindegebiet (rechtskräftig mit RRB Nr vom 16. August 2005) sowie dem Strassenreglement, das vom Regierungsrat am 21. Januar 1975 in Rechtskraft gesetzt und mit einer Mutation im Rahmen der Revision der Nutzungsplanungsinstrumente im Jahre 2005 teilrevidiert wurde (RRB Nr vom 16. August 2005). Die Überarbeitung im Jahre 2005 hat bereits einige Inhalte und Forderungen aus dannzumal gültigen übergeordneten Grundlagen enthalten. Das mutierte Strassenreglement hatte sich parziell bereits an die Wegleitung "Muster-Strassenreglement 2001" des Amtes für Raumplanung orientiert, die auch für das nun vorliegende Strassenreglement als Grundlage diente. Weiter hat das Gerichtsurteil zur Wolfgasse vom 11. April 2013 (betr. Anwänderbeiträgen) massgeblich dazu beigetragen, dass das Strassenreglement überarbeitet wird und somit klare Anweisungen für die Anwendung im Bereich Projektierung, Ausbau, Unterhalt und Kostenbeteiligung etc. von kommunalen Verkehrsanlagen schafft. Weiter führte in den letzten Jahren die Erhebung von Anwänderbeiträgen insbesondere für Korrektionen im Strassenbau in den Gemeinden zudem vermehrt zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit den aus Sicht der Gemeinde beitragspflichtigen Grundeigentümerschaften. Hauptgegenstand dieser Verhandlungen war insbesondere die Frage, für welche baulichen Massnahmen seitens der Gemeinde eine Beitragspflicht geltend gemacht werden kann. Mit vorliegendem Strassenreglement und der darin festgeschriebenen Konkretisierung des Verfahrens, hofft die Gemeinde in Zukunft eine rechtlich abgesicherte Grundlage für die Erstellung, Finanzierung und den Unterhalt der kommunalen Strassen und Wege zu haben. Die Gemeinde strebt deshalb an, ihr Strassenreglement den aktuellen gesetzlichen Grundlagen bzw. der geltenden Rechtspraxis sowie dem kommunalen Strassennetzplan möglichst optimal anzupassen. Als Basis für das neue Strassenreglement ist weiterhin das Muster-Strassenreglement 2001 des Amtes für Raumplanung herangezogen worden. Das heute noch rechtskräftige Strassenreglement von 1975 mit Überarbeitung / Mutation im Jahre 2005 wird aufgehoben. Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV 1
5 2 ORGANISATION, ABLAUF DER PLANUNG 2.1 Gemeindebehörde 2.2 Gemeindebehörde Die Bearbeitung der Erschliessungsplanung wurde durch die Bauverwaltung und dem zuständigen Gemeinderat begleitet. Der Gemeinderat als vollziehende Planungsbehörde hat das Planungsresultat beurteilt und verabschiedet. Mitglieder des Gemeinderates zum Zeitpunkt der Planungsarbeiten: Aerni Peter Durrer Marcel Galster-Frey Sibylle Gisin Peter Hoch Felix Schmidt Andreas Thüring Nicole Gemeindepräsident Gemeinderat Gemeinderätin Gemeinderat Gemeinderat Gemeinderat Gemeinderätin Andreas Neuenschwander von Arx Thomas Bauverwalter Gemeindeverwalter Planungsbüro Stierli + Ruggli Ingenieure und Raumplaner AG, 4415 Lausen. Vom Planungsbüro zeichnet sich Gottfried Stierli dipl. Ing. FH / STV, Raumplaner NDS HTL / FSU, Planer REG A und Edith Binggeli- Strub, Raumplanerin, Natur- und Umweltfachfrau sanu für die Bearbeitung und fachliche Beratung der Gemeinde verantwortlich. 2.3 Planungsablauf Grundlagenbeschaffung für die Erstellung des Entwurfes des Strassenreglements Erarbeitung erster Entwurf des Strassenreglements in Koordination mit der Gemeinde Oktober 2013 Januar 2014 März November 2014 Detailberatung des Entwurfs in der Gemeinde Dezember 2014 Juni 2015 Bereinigung und Ergänzung des Entwurfs aufgrund Beratung in der Gemeinde Juni 2015 Freigabe durch Gemeinderat für kant. Vorprüfung 30. Juni 2015 Einreichung der Planungsunterlagen in die kantonale Vorprüfung 14. Juli 2015 Mitteilung der Ergebnisse aus der kantonalen Vorprüfung 2. Oktober 2015 Anschliessende Reglementsüberarbeitung durch Raumplnaer in Koordination mit der Gemeinde Oktober 2015 Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV 2
6 Freigabe neues Strassenreglement durch den Gemeinderat für öffentliches Mitwirkungsverfahren Information und Kenntnisnahme durch Bauplanungskommission Durchführung des öffentlichen Mitwirkungsverfahrens Beschlussfassung Gemeinderat Beschlussfassung Gemeindekommission Beschuss Einwohnergemeindeversammlung Referendumsfrist Eingabe in regierungsrätliches Genehmeigungsverfahren 17. November vorgesehen (7. Dezember 2015)... vorgesehen (1. Jan Jan. 2016)... vorgesehen (9. Februar 2016)... vorgesehen (7. März 2016)... vorgesehen (16. März 2016)... ausstehend... ausstehend 3 GRUNDLAGEN 3.1 Gesetzliche Grundlagen von Bund und Kanton Basel-Landschaft kantonales Gesetz über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 kantonales Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 08. Januar 1998 kantonales Strassengesetz (StraG) vom 24. März 1986 Verordnung über Fuss- und Wanderwege vom 21. September Kantonale Planungsgrundlagen Arbeitshilfe Muster-Strassenreglement 2001, Amt für Raumplanung BL Kantonaler Richtplan (insbesondere Richtplankarte Verkehrsinfrastruktur) digitale Datengrundlagen (Zonenplan Siedlung, Strassennetzplan Siedlung) div. Gerichtsentscheide des Kantonsgerichtes zum Thema Anwänderbeiträge aus den Jahren 2006 bis 2014 (insbesondere Urteil vom 11. April 2013, Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht betreffend Strassenbeitrag Wolfgasse) 3.3 Kommunale Planungsgrundlagen Strassennetzplan Siedlung, Gemeinde Lausen aus dem Jahre 2005 Strassenreglement Gemeinde Lausen aus dem Jahre 1975 mit Überarbeitung im 2005 (Mutation) Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV 3
7 4 ERLÄUTERUNG DER WICHTIGSTEN REVISIONSINHALTE 4.1 Aufbau Strassenreglement Der Aufbau des Strassenreglements richtet sich nach dem kantonalen Musterreglement des ARP. Für die Bestimmungen wurden in der Regel die Formulierungen aus dem Musterreglement übernommen, welche teilweise mit kommunalspezifischen Bestimmungsinhalten ergänzt wurden. Nicht gegen übergeordnete gesetzliche Grundlagen verstossende Inhalte aus dem rechtskräftigen Strassenreglement wurden, wo sinnvoll, übernommen oder im Sinne der üblichen Praxisanwendung optimiert. Das Reglement ist inhaltlich wie folgt gegliedert: A. Allgemeine Bestimmungen B. Planung und Finanzierung C. Projektrealisierung (Voraussetzungen) D. Bau, Ausbau und Korrektion E. Unterhalt und Winterdienst F. Vorteilsausgleich G. Verwaltung und Benutzung der Strassen H. Beziehung der angrenzenden Grundstücke zu den Verkehrsflächen J. Rechtspflege, Strafen, Übergangs- und Schlussbestimmungen Beschlüsse und Genehmigung Anhänge 1-5 Das Reglement enthält eine rechtsbündige Kommentarspalte für Hinweise auf die übergeordnete Gesetzgebung und Erläuterungen zu Bestimmungsinhalten. 4.2 Schwerpunkte / wichtige kommunalspezifische Bestimmungen Nachfolgend werden Reglementsinhalte, die von grosser kommunaler Bedeutung sind, kurz erläutert. Weiter sind die wichtigsten Änderungen gegenüber dem 'alten' Strassenreglement aufgeführt. 4 Definitionen (Einteilung Neuanlage, Korrektionen, betrieblicher und baulicher Strassenunterhalt): Der Paragraph 4 enthält neu die Definitionen, was eine Verkehrsanlage ist und wie die Zuweisungen der Verkehrsanlagen in Neuanlagen, in Korrektionen sowie in betrieblichen und baulichen Unterhalt eingeteilt werden. Dies stützt sich einerseits auf das Musterreglement und andererseits auf die Erkenntnisse aus Gerichtsurteilen. Insbesondere ist dabei die Korrektion zu erwähnen. Die Definition der Massnahmen, welche als anwänderbeitragspflichtige Korrektionen gelten, sind gemäss den Erkenntnissen aus den neusten Gerichtsurteilen von Kantons- und Bundesgericht ergänzt worden und erscheinen deshalb umfangreicher als im Musterreglement. Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV 4
8 Dabei darf eine Korrektion nicht Folge eines ungenügenden Unterhalts, sondern muss Folge einer, nach geltenden Massstäben, ungenügenden Qualität der Strasse sein (Auszug Entscheid Enteignungsgericht vom 11. April 2013, Wolfgasse). Daraus ist zudem aus den Gerichtsurteilen abzuleiten, dass i.d.r. eine Kombination von verschiedenen Ausführungsmassnahmen einer zu korrigierenden Verkehrsanlage für die Zuweisung Korrektion erforderlich ist. Ob letztendlich eine Korrektion vorliegt, ist projektbezogen im Einzelfall zu prüfen. Im Anhang 3 zum Strassenreglement werden zudem die Verkehrsanlagen der Gemeinde in einem Übersichtsplan einer entsprechenden Kategorie zugewiesen (Erhebungsstand November 2015; Neuanlage, Korrektion oder betrieblicher und baulicher Strassenunterhalt). Um weitere Rechtssicherheit zu schaffen wird im Anhang 4 in einer Tabelle erläutert, welche Korrektionsmassnahmen bei den mit Korrektion definierten Verkehrsanlagen erforderlich sind. Im Falle einer Korrektion erstellt die Gemeinde zudem vor der Projektierung eine Ist- Zustandsaufnahme der zu korrigierenden Strasse (siehe 11, Abs. 5, Strassenreglement Lausen) 5 Strassennetzplan (inkl. Hinweis auf Ausbaustandard Anhang 1 in Kommentarspalte): Der Strassennetzplan legt das öffentliche Strassennetz sowie das Fuss- und Wanderwegnetz fest. Darin ist die Strassenklassierung nach Typen und Funktion (Sammelstrasse, Erschliessungsstrasse, Fusswege etc.) ablesbar. Die Inhalte des Strassennetzplanes erforderten, trotz Neuerstellung des Strassenreglementes keine Anpassung. Ausbaustandard und Funktion werden jedoch neu in einer übersichtlichen Tabelle in Anhang 1 dargestellt und definiert (im alten Reglement als beschreibende Bestimmung aufgeführt). 6 Bau- und Strassenlinienplan: In dieser Bestimmung ist, neben den Erfordernissen für eine Bau- und Strassenlinienplanung eine Baulinien-Abstandsregelung von den Strassen- bzw. Trottoirlinien, abgeleitet aus dem kommunalen Konzept für "Dimensionierung von Strassen und Wege sowie Baulinien-Abstände" (GR-Beschluss vom 26. November 2013) in das Strassenreglement aufgenommen worden. Diese Abstandsregelung ist bereits auch im 5 des alten Strassenreglements enthalten. Situationsbezogene Lösungen sind jedoch nach wie vor möglich. 11 Bauprojekt (Abs. 5 Ist-Zustandsaufnahme bei Korrektionen): Als weiterer Bestandteil zu den Elementen des Strassenbauprojektes (Bauprojekt, Landerwerbsplan, Kostenvoranschlag, Beitragsperimeterplan etc.) legt das neue Strassenreglement der Gemeinde Lausen fest, dass bei einer Korrektion im Vorfeld der Projektierung eine Ist- Zustandsaufnahme der zu korrigierenden Strasse vorzunehmen ist. Diese Inventarisierung des Strassenzustandes wird im weiteren Verfahren als Nachweis bzw. zur Begründung der notwendigen Korrektionsmassnahmen verwendet. Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV 5
9 Die Ist-Zustandsaufnahme ist durch eine Fachinstanz (praktizierendes Ingenieurbüro mit Fachbereich Strassenbau o.ä.) zu erheben. Dabei sind insbesondere Mängel, fehlende Strassenbauelemente, ungenügende Strassendimensionierungen (z.b. fehlendes Trottoir) etc. aufzuzeigen und zu beschreiben (mittels Pläne, Fotodokumentation Bericht und allfälligem geologischem Gutachten). Diese Ist-Zustandsaufnahme kann auch als Begründung herangezogen werden für die Zuweisung der zu korrigierenden Verkehrsanlage als Korrektion und als Nachweis für den Kostenverteiler. 14, 15, 35 Einsprache- / Beschwerdemöglichkeit: Planungsbetroffene haben zu verschiedenen Zeiten die Möglichkeit an der Planung zu partizipieren und ihre Rechte wahr zu nehmen, d.h. Einsprache / Beschwerde zu erheben. So können sie gegen die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums und gegen die Kostenbeteiligung (Anwänderbeiträge) Einsprache bzw. Beschwerde erheben. Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit sind bei folgenden Instanzen möglich für: - Inanspruchnahme des Grundeigentums Gemeinderat / Regierungsrat - Beitragsperimeterplan Steuer- und Enteignungsgericht / Kantonsgericht - Prov. Beitragseröffnung Steuer- und Enteignungsgericht / Kantonsgericht - Def. Beitragsverfügung Steuer- und Enteignungsgericht / Kantonsgericht Inanspruchnahme: Der Beitragsperimeterplan visualisiert die Inanspruchnahme von Grundeigentum. Namentlich ist der Gemeinderat nicht verpflichtet, im Stadium der Ausführung des Strassenbauprojektes noch auf Gegenvarianten, welche eine andere Strassenführung etc. vorsehen, einzugehen. Voraussetzung ist, dass sich das Strassenbauprojekt auf den rechtskräftigen Bau- und Strassenlinienplan stützt. Gegen das Bauprojekt können im Rahmen der Kreditsprechung die entsprechenden Mittel ergriffen werden (Antrag EGV, Referendumsmöglichkeit). Provisorische Beitragseröffnung: Mit der Eröffnung der provisorischen Anwänderbeiträge mit Rechtsmittelbelehrung im Rahmen des Planungsverfahrens soll zu einem frühen Zeitpunkt (vor Erstellung der Verkehrsanlage) eruiert werden, in wieweit mögliche Widerstände zum Kostenverteiler auftreten können / werden. Sinn dieses zweistufigen Verfahrens (provisorischer Kostenverteiler) dient im Rahmen der 1. Stufe der definitiven Klärung der Grundsatzfragen, die mit der Beitragspflicht zusammenhängen (Umfang des Beitragsperimeters, beitragspflichtige Flächen, Abklärung des Sondervorteils etc.). Definitive Beitragseröffnung: Mit der definitiven Beitragsverfügung ( 35 SR, 2. Stufe) können die Grundsatzfragestellungen, die mit der provisorischen Beitragseröffnung dargelegt werden, nicht mehr aufgegriffen werden. Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV 6
10 14, 15 Auflageverfahren / abgekürztes Verfahren, Plangenehmigung: Diese Verfahrensbestimmungen sind aus dem Normreglement unverändert übernommen worden und stützen sich komplett auf das kantonale Gesetz über die Enteignung. 23 Anpassungsarbeiten / Instandstellung Bereits das Strassenreglement 2005 hat die Thematik aufgenommen. Anpassungen sind Teil der Baukosten und werden in möglichst gleicher Güte ersetzt. Werden Verbesserungen verlangt, trägt die Grundeigentümerschaft die Kosten Unterhalt und Winterdienst: Diese Bestimmungen sind mehrheitlich aus dem Normreglement des Kantons übernommen worden. Beim Winterdienst sind die Bestimmungsabsätze 2 4 zu 25 des Strassenreglements kommunalspezifisch angepasst worden. 30 Beitragsperimeterplan: Mit dem alten Strassenreglement wurden die Perimeterbeiträge zur Hälfte auf die Anstösserparzellen und zur anderen Hälfte auf die direkte Anstosslänge der Parzelle zum Bauprojekt errechnet. Neu werden die beitragspflichtigen Grundstücke nur noch mit ihrer Grundstücksfläche beitragspflichtig (vgl. auch Anhang 2 Prinzipskizze für Beitragsperimeterplan). 31, 32 Verteilung Landerwerbs- / Baukosten: Im neuen Strassenreglement wurde der Verteilschlüssel zwischen Anstösser und Gemeinde in Beachtung der Strassenklassierung vorgenommen. Beim alten Reglement wurden die Baukosten in Beachtung der Strassenbreite abgestuft. Im neuen Reglement wurde dies insofern ebenfalls beachtet, als dass die Abstufung zwischen den einzelnen Strassenkategorien ebenfalls vorgenommen wurde und die Höhe der Kosten zwischen alt und neu in etwa gleich blieb (kostenneutrale Berechnungsänderung). Bei den Strassenbaukosten für Korrektionen werden im Kostenverteilschlüssel für die anwänderbeitragspflichtigen Grundeigentümer keine Anwänderbeiträge mehr fällig (gesamte Korrektionskosten werden durch die Gemeinde übernommen). Beim betrieblichen und baulichen Strassenunterhalt für alle Strassenkategorien sowie bei der Erstellung und Korrektion von Fuss- und Wanderwegen werden die Kosten zu 100% von der Gemeinde getragen. Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV 7
11 40, 41 Gesteigerter Gemeingebrauch, Parkierung: Werden die Verkehrsanlagen ausserordentlicherweise genutzt (gesteigerter Gemeingebrauch wie z.b. Bauinstallation, temporäre Verkaufsstellen etc.), kann der Gemeinderat eine Bewilligung gegen Gebühr erteilen. Als gesteigerter Gemeingebrauch gelten auch das nächtliche Dauerparkieren und das temporäre Parkieren. Sofern Gebühren verlangt werden, sind diese in einem separaten Reglement oder durch die Gebührenverordnung festzulegen. Bezüglich Nachtparkgebühr wird auf die Gebührenverordnung sowie das kommunale "Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal" vom Juli 2005 verwiesen. 43, 44 Beziehung der angrenzenden Grundstücke zu den Verkehrsflächen (Einfriedigungen, Sichtweiten, Lichtraumprofil): Für Stützmauern, Einfriedigungen gelten die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungsund Baugesetz und für Hecken das EG ZGB (Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches). Eine Prinzipskizze zum Lichtraumprofil in Anhang 5 visualisiert die entsprechenden Bestimmungen. Bereits mit dem 'alten Strassenreglement' sind Bestimmungen zu Einfriedigungen und Lichtraumprofil definiert worden. Die Einhaltung der Sichtweiten / des Lichtraumprofils wird nun neu für Strasseneinmündungen von öffentlichen und privaten Strassen klar definiert. 4.3 Anhänge 1-5 des Strassenreglements Anhang 1: Tabelle für Ausbaustandard der Strassen und Wege In der Tabelle werden Strassentypen und Charakteristik der Verkehrsanlage beschrieben. Ausbaubreite betreffend Fahrbereich bzw. Gehbereich, fussgängersichernde Massnahmen etc. werden als zu berücksichtigende Richtwerte in Bezug auf ihre Funktion definiert. Für Bau- und Strassenlinienpläne, für Bauprojekte im Rahmen von Neuanlagen und insbesondere auch für Korrektionen sind die festgelegten Parameter zu berücksichtigen und anzuwenden. Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV 8
12 Anhang 2: Prinzipskizze für Beitragsperimeterplan Die Skizze visualisiert die Bestimmungen in 30 des Strassenreglements (beitragspflichtige Flächen unter Beachtung des ihnen erwachsenden Vorteils). Sie dient als schematische Grundlage für die Erstellung des Beitragsperimeterplanes. Anhänge 3 und 4: Übersichtsplan "Neuanlagen und Korrektionen der Strassen und Wege" inkl. dazugehörendem Massnahmenkatalog Zur Präzisierung der Ausgangslage sowie zur Schaffung der Rechtssicherheit für Gemeinde und Grundeigentümerschaft wurde das Strassenreglement im Anhang mit einem Übersichtsplan ergänzt, welcher definiert, welche kommunalen Strassen zukünftig als Neuanlagen noch zu erstellen sind, welche im Sinne einer Korrektion zu optimieren sind und für welche aufgrund des vorhandenen Ausbaustandards ausschliesslich baulicher und betrieblicher Unterhalt vorgesehen ist. Ergänzend zu diesem Übersichtsplan wurde für die im Plan definierten Neuanlagen und Korrektionen ein Massnahmenkatalog in Form einer Tabelle erstellt. Darin wird festgeschrieben, welche baulichen Massnahmen im Falle einer Neuanlage bzw. einer Korrektion der ausgewiesenen Strassen(abschnitte) zur Umsetzung gelangen. Mit diesen Anhängen schafft die Gemeinde Transparenz und die betroffene Grundeigentümerschaft wird dadurch zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Klassierungseinweisung (z.b. Neuanlage / Korrektion) im kommunalen Strassenbau informiert. Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV 9
13 Anhang 5: Prinzipskizze Lichtraumprofil / Sichtweiten Die Prinzipskizze visualisieren die Bestimmungen aus den 43 und 44 des Strassenreglements. Einerseits sind gesetzliche Grundlagen (EG ZGB) eingeflossen, anderseits werden auch Grundlagen der VSS Normen (Lichtraumprofil) berücksichtigt, die ein möglichst gefahrloses Bewegen auf den öffentlichen Strassen sicherstellt. Vergleiche auch EG ZGB 130 für Hecken und 134 für Bäume längs öffentlichen Strassen. Nachfolgende Prinzipskizze visualisiert die VSS-Normen betreffend Sichtweiten. 1) Die Beobachtungsdistanz (b) kann auf 1.5 m reduziert werden (z.b. in reinen Wohnquartieren). Die Gemeinde kann die Reduktion fallweise festlegen. 5 KANTONALE VORPRÜFUNG Das Strassenreglement ist im Juli 2015 in ein kantonales Vorprüfungsverfahren eingereicht worden. Das Resultat der kantonalen Vorprüfung ist am 2. Oktober 2015 mittels Vorprüfungsbericht an den Gemeinderat Lausen gerichtet worden. Zwingende Vorgaben, Empfehlungen und Hinweise sind durch die Gemeinde beurteilt worden. Das Strassenreglement wurde für die weiteren Planungsschritte entsprechend bereinigt. Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV 10
14 6 INFORMATION UND MITWIRKUNG 6.1 Durchführung des Verfahrens wird nach Abschluss der Planungsphase nachgeführt Die Information bzw. das öffentliche Mitwirkungsverfahren zum Strassenreglement wurde wie folgt durchgeführt: Publikation und Information über Mitwirkungsverfahren: öffentliche Auflage der Planungsdokumente sowie Aufschaltung auf der Homepage der Gemeinde Lausen: Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens BESCHLUSSFASSUNGSVERFAHREN 7.1 Beschlussfassung wird nach Abschluss der Planungsphase nachgeführt Beschluss Gemeinderat: Beschluss der Gemeindekommission: Beschlussfassung Einwohnergemeindeversammlung: Referendumsfrist: Bestandteile der Beschlussfassung: Strassenreglement Lausen - für gesamtes Gemeindegebiet 8 GENEHMIGUNGSANTRAG wird vor Eingabe ins regierungsrätliche Genehmigungsverfahren ergänzt. Lausen,... GEMEINDERAT LAUSEN Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeverwalter: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV 11
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