Satzung der Ärztlichen Akademie für Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen e.v. Fassung vom
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- Simon Eberhardt
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1 Satzung der Ärztlichen Akademie für Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen e.v. Fassung vom Name und Sitz Der Verein Ärztliche Akademie für Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen e. V. mit Sitz in München. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2 Vereinszweck Zweck des Vereins ist: 1. Die Berufsbildung für Berufsgruppen, deren Aufgabe die Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen sowie deren Familien ist, sowie die Förderung der Psychotherapie für Kinder und Jugendliche und deren Familien und der psychosomatischen Medizin. 2. Beratung der unter Ziffer 1 genannten Berufsgruppen in Ausbildungsfragen. 3. Information und Mitarbeit an der Aufklärung über die Möglichkeiten der Psychotherapie an Kindern und Jugendlichen sowie deren Familien, insbesondere durch das Aussenden von Informationsschreiben an natürliche und juristische Personen. 4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Planung und Durchführung von Psychotherapielehrgängen zur Weiter- und Fortbildung von Ärzten, Diplompsychologen, Diplomsozialpädagogen, Diplompädagogen und anderen einschlägigen akademischen Berufen, die mit Kindern und Jugendlichen und deren Familien arbeiten bzw. arbeiten wollen. 5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 6. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Zwecke Arbeitsgruppen bilden und hauptamtliche Mitarbeiter einstellen. 3 Verwendung der Vereinsmittel Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. 4 Mitgliedsvoraussetzungen
2 1. Ordentliche Mitglieder der Ärztlichen Akademie können werden: Kinderärzte, Kinder- und Jugendpsychiater sowie andere Ärzte, die bevorzugt mit Kindern und Jugendlichen und deren Familien arbeiten. 2. Außerordentliche Mitglieder der Ärztlichen Akademie können werden: Diplompsychologen, Sozialpädagogen, Diplompädagogen und Personen anderer akademischer Berufe, die mit Kindern und Jugendlichen und deren Familien arbeiten, sowie Dozenten der Ärztlichen Akademie. 3. Über die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme als Mitglied soll den Namen, die Anschrift und den Beruf des Antragstellers mit entsprechendem Qualifikationsnachweis enthalten. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung bekannt zu geben. 4. Ärztlich-psychotherapeutische Gesellschaften können als juristische Personen korporative Mitglieder werden. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 5 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet 1. mit dem Tod des Mitgliedes 2. durch freiwilligen Austritt 3. durch Ausschluss aus dem Verein Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. 6 Ausschluss von Mitgliedern 1. Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein gröblicher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn sich ein Mitglied trotz mehrmaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand befindet. 2. Gegen den Ausschließungsbescheid des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt worden, so hat der Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung die Entscheidung über die Berufung zur Abstimmung vorzulegen. Andernfalls gilt der Ausschließungsbescheid als nicht erlassen. 3. Macht ein Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbescheid keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass es rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen ist. 7 Beitragspflicht 1. Von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung nach Anhörung des Vorstandes festgesetzt wird. 2. Die Beiträge dienen der Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins 8 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: Seite 2 von 5
3 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung 3. der Beirat 9 Zusammensetzung des Vorstandes 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: - dem 1. Vorsitzenden - dem 1. und 2. Stellvertreter - dem Schatzmeister - dem Schriftführer Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein. 2. Vorstand nach 26 BGB sind der erste Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Sie führen die Geschäfte des Vereins und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dabei ist jedes Vorstandsmitglied einzeln vertretungsberechtigt. 10 Aufgaben des Vorstandes 1. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1.1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung 1.2. Einberufung der Mitgliederversammlung 1.3. Erstellung und Bewirtschaftung eines Wirtschaftsplanes sowie Erstellung eines Jahresabschlusses und des Jahresberichts Planung und Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen entsprechend den Zielen des Vereins 1.5. Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern 1.6. Berufung eines Beirates 2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 3. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben richtet der Vorstand eine Geschäftsstelle ein, deren Anschrift den Mitgliedern mitzuteilen ist. Sofern hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigt werden, übt der Vorstand die Dienst- und Fachaufsicht über alle Mitarbeiter aus und ist verantwortlich für den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen. 11 Bildung des Vorstandes 1. Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird sie nicht erreicht, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Soweit kein Antrag auf geheime Wahl (Stimmzettel) gestellt wird, kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. 2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Dauer der Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied hinzuwählen. Dieses bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. 3. Scheiden zwei oder mehr Vorstandsmitglieder aus, ist in einer (ggf.) außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Monaten eine Nachwahl erforderlich. 4. Jede Änderung des Vorstandes ist vom Vorstand zur Eintragung (in das Vereinsregister) anzumelden. Seite 3 von 5
4 12 Beirat Aufgabe des Beirates gemäß 8 ist die Beratung des Vorstandes hinsichtlich der Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Ärztlichen Akademie nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Psychotherapie. Dem Beirat kann eine unbegrenzte Zahl an Personen angehören. Nach Möglichkeit soll er sich aus Vertretern von Universitätskliniken und klinischen Einrichtungen und von psychotherapeutischen Institutionen zusammensetzen. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren berufen. 13 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Das Stimmrecht wird von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern ausgeübt. 2. Mindestens einmal im Kalenderjahr findet im Zusammenhang mit den wissenschaftlichen Tagungen des Vereins eine Mitgliederversammlung statt. Hierzu werden die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Zuvor erfolgt die Kassenprüfung durch zwei von der vorher-gehenden Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen. 3. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist: - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes. - Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages - Wahl der Mitglieder des Vorstandes und Bestätigung der zwischenzeitlich vom Vorstand berufenen Vorstandsmitglieder - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. - Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes - Wahl der Kassenprüfer 4. Durchführung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom 1. Stellvertreter, bei dessen Verhinderung vom 2. Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei den Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss zu übertragen, welcher durch Zuruf aus der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. 5. Stimmabgabe bei der Mitgliederversammlung Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Sie hat geheim mittels Stimmzettel zu erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Bei der Abstimmung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. 6. Beschlussfassung Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Ort und die Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Es ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen. Bei Satzungsänderungen ist der Seite 4 von 5
5 genaue Wortlaut anzugeben. Dieses Protokoll ist der nachfolgenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Satzungsbestimmungen entsprechend. 15 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Stiftung Bündnis für Kinder gegen Gewalt mit Sitz in München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt sowie dem Registergericht mitzuteilen. Seite 5 von 5
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