Geringfügig Beschäftigte - Beckum

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1 Vergabe Nr Name und Anschrift des Bieters Vergabeart Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung Freihändige Vergabe Die Bindefrist endet am: Angebot Lieferung / Leistung: Geringfügig Beschäftigte - Beckum Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung für erwerbsfähige Leistungsbezieher (elb) durch Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen gemäß 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. 45 Abs. 1 SGB III Anlagen: Konzept einschließlich Personalkonzept Bedingungen und Verpflichtungserklärungen zum Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Leistungsbeschreibung Los- und Preisblatt Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit Referenzliste für die Jahre 2009 bis 2012 Ich/Wir biete(n) die Ausführung der beschriebenen Leistungen zu den von mir/uns eingesetzten Preisen an. An mein/unser Angebot halte ich mich/halten wir uns bis zum Ablauf der Bindefrist gebunden. Dem Angebot liegen die mir/uns mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes übersandten Bewerbungs-, Vergabe- und Vertragsbedingungen sowie die sonstigen dort genannten Bedingungen zugrunde. Ich bin/wir sind Mitglied der Berufsgenossenschaft seit unter Nr. Mitglied der Berufsgenossenschaft seit unter Nr. Seite 1

2 Bieter, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, geben den für sie zuständigen Versicherungsträger an. Ich / Wir erkläre(n), dass ich/wir meinen/unseren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Sozialabgaben nachgekommen bin/sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfülle(n). Ich bin / Wir sind bevorzugte(r) Bewerber laut beigefügtem Nachweis Schwerbehindertenwerkstätte Blindenwerkstätte Ich bin / Wir sind ein ausländisches Unternehmen aus einem EU-Staat Nationalität (Bitte intern. Kfz.-Kennzeichen eintragen) anderem Staat Ich bin mir / Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung meinen/unseren Ausschluss von diesem Auftrag und von weiteren Ausschreibungen zur Folge haben kann. Ort, Datum, Stempel und Unterschrift: Wird das Angebot nicht an dieser Stelle unterschrieben, muss es von der Wertung ausgeschlossen werden. Seite 2

3 Hinweise zum Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG) Für die Vergabe öffentlicher Aufträge kommen seit dem die Anforderungen und Verpflichtungen des TVgG zur Anwendung. Bieter sowie Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften, soweit diese bei Angebotsabgabe bereits bekannt sind, haben Verpflichtungserklärungen gemäß den Vorgaben des 4 TVgG i.v.m. 8 TVgG, sowie gem. 18 TVgG abzugeben. Zu beachten sind die Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein- Westfalen (BVB TVgG - NRW/VOL) für die Vergabe von Dienst-leistungen Besondere vertragliche Nebenbedingung zur Beachtung der in den ILO- Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards durch Nachunter-nehmerinnen bzw. Nachunternehmer unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG - NRW) Abzugeben sind Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentlohnung für Dienst- und Bauleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG - NRW) Verpflichtungserklärung zur Berücksichtigung sozialer Kriterien nach den Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG - NRW) Seite 3

4 Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein- Westfalen (BVB TVgG - NRW/VOL) für die Vergabe von Dienstleistungen 1) Mindestentgelte Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den 7 oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Dies gilt entsprechend für Mindestentgelte, die auf Grund der Vorschriften des Mindestarbeitsbedingungengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung für den jeweiligen Wirtschaftszweig in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden sind; (2) für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro zu zahlen, sofern die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer nicht ein bevorzugtes Unternehmen gemäß 141 Satz 1 und 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) ist; (3) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) und (2) getroffenen Regelungen erfüllt sind, für seine Beschäftigten die jeweils günstigste Regelung anzuwenden; (4) dafür zu sorgen, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, bei der Ausführung der Leistung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie seine regulär Beschäftigten. 2) Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften sorgfältig auszuwählen, (2) die Angebote der Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis der nach 4 TVgG - NRW maßgeblichen tarifvertraglichen Mindestarbeitsentgelte und bedingungen bzw. mindestens auf Basis des festgelegten vergabespezifischen Mindestlohns kalkuliert sein können, (3) die von den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften abgegebene Verpflichtungserklärung gemäß 4 TVgG - NRW dem Auftraggeber vorzulegen, (4) bei Vertragslaufzeiten von mehr als drei Jahren von den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften jeweils mit Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss eine Erklärung des Inhalts zu verlangen, ob die Bedingungen der abgegebenen Erklärung gemäß 4 TVgG - NRW nach wie vor eingehalten werden und diese Eigenerklärungen für sich und für die eingeschalteten Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften beim Auftraggeber einzureichen, Seite 4

5 (5) Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, (6) den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern keine insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als sie zwischen der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart werden, (7) bei der Weitergabe von Dienstleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil B, zum Vertragsbestandteil zu machen. Die Verpflichtungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers aus den Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes NRW zu 4 Nr. 4 VOL/B bleiben unberührt. 3) Kontrolle Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des TVgG - NRW vorzulegen, (2) seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen, (3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht i. S. d. 11 TVgG - NRW bei der Beauftragung von Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften einräumen zu lassen, (4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des 4 TVgG - NRW bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer, Verleiherinnen bzw. Verleiher und Arbeitskräfte vertraglich sicherzustellen. 4) Sanktionen Für jeden schuldhaften Verstoß der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach 4 TVgG - NRW gilt zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch eine oder einen von der Auftragnehmerin bzw. vom Auftragnehmer eingesetzte(n) Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder eine oder einen von dieser / diesem eingesetzten Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder von einer Verleiherin bzw. einem Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung der Nachunternehmerin bzw. des Nachunternehmers und der Verleiherin bzw. des Verleihers von Arbeitskräften nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach 4 TVgG - NRW durch die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer, seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und die Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers aus 9 Absatz 1 TVgG - NRW berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Dienstleistungsvertrages oder zur Auflösung des Dienstleistungsverhältnisses. Die Bestimmungen des 11 VOL/B bleiben hiervon unberührt. Seite 5

6 Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentlohnung für Dienst- und Bauleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG - NRW) Ich erkläre/wir erklären, Hinweis: Erfüllt die Vergabe eines öffentlichen Auftrages die Voraussetzungen von mehr als einer der nachfolgenden Regelungen, so gilt die für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bzw. Beschäftigten jeweils günstigste. dass meinen / unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung einer Leistung, die dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt werden, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den 7 oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Dies gilt entsprechend für Mindestentgelte, die aufgrund der Vorschriften des Mindestarbeitsbedingungengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818), für den jeweiligen Wirtschaftszweig in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden sind. dass meinen / unseren Beschäftigten (ohne Auszubildende) im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene mindestens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten gezahlt wird und ich/wir Änderungen während der Ausführungszeit nachvollziehen. dass meinen / unseren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung einer Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird und nicht dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt und sich nicht auf den Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene erstreckt, wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro gezahlt wird. Art der tariflichen Bindung: Angabe der gezahlten Mindeststundenentgelte für die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten: Hinweis: Dies gilt nicht für bevorzugte Bieterinnen bzw. Bieter gemäß 141 Satz 1 und 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -, Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453). Seite 6

7 Ich erkläre/wir erklären, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417, ber. 2329), in der jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung der Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird, für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie die regulär Beschäftigten. Ich erkläre / Wir erklären, dass ich mir/wir uns von einer/einem von mir/uns beauftragten Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder beauftragten Verleiherin bzw. Verleiher von Arbeitskräften eine Verpflichtungserklärung im vorstehenden Sinne ebenso abgeben lasse/lassen wie für alle weiteren Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer der Nachunternehmerin bzw. des Nachunternehmers. Ich bin mir/wir sind uns bewusst, dass ein nachweislich schuldhafter Verstoß gegen meine/unsere Verpflichtungen aus dieser Erklärung den Ausschluss meines/unseres Unternehmens von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat, den Ausschluss meines/unseres Unternehmens für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge der ausschließenden Vergabestelle zur Folge haben kann und ein solcher Ausschluss nach 6 Korruptionsbekämpfungsgesetz dem Vergaberegister beim Finanzministerium des Landes Nordrhein Westfalen mitgeteilt wird, nach Vertragsschluss den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. (Ort, Datum) (Unterschrift, Firmenstempel) Seite 7

8 Besondere vertragliche Nebenbedingung zur Beachtung der in den ILO- Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards durch Auftragnehmerinnen bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein- Westfalen (TVgG - NRW) Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer sind verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht umgesetzt worden sind. Bei diesen Normen handelt es sich um die in 18 Abs. 1 TVgG - NRW genannten Übereinkommen. Maßgeblich sind die Vorschriften des Landes, in dem die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer bei der Ausführung des Auftrages jeweils tätig werden. Handelt es sich dabei um ein Land, das eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt hat, bleiben Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer dennoch verpflichtet, die betreffenden Kernarbeitsnormen einzuhalten. Seite 8

9 Verpflichtungserklärung zur Berücksichtigung sozialer Kriterien nach den Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG - NRW) Der Auftrag ist gemäß den in der Leistungsbeschreibung bekanntgegebenen besonderen Auftragsausführungsbedingungen ausschließlich mit Waren auszuführen, die unter Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards 1 gewonnen oder hergestellt worden sind. Dies gilt auch für Waren, die im Rahmen der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen verwendet werden. Ich erkläre/wir erklären 2 : Durch das beiliegende unabhängige Zertifikat erbringe/n ich/wir den Nachweis, den Auftrag gemäß den in der Leistungsbeschreibung bekanntgegebenen besonderen Auftragsausführungsbedingungen ausschließlich mit Waren auszuführen, die unter Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Ein unabhängiges Zertifikat kann nicht vorgelegt werden. Daher sichere/n ich/wir zu, den Auftrag gemäß den in der Leistungsbeschreibung bekanntgegebenen besonderen Auftragsausführungsbedingungen ausschließlich mit Waren auszuführen, die unter Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Ein unabhängiges Zertifikat bzw. die Zusicherung, den Auftrag gemäß den in der Leistungsbeschreibung bekanntgegebenen besonderen Auftragsausführungsbedingungen ausschließlich mit Waren auszuführen, die unter Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind, kann ich/können wir trotz Beachtung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns nach 347 HGB nicht oder nicht fristgerecht erbringen. Ich habe/werde / Wir haben/werden unsere Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer zur Beachtung der in den ILO- Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards durch besondere vertragliche Nebenbedingungen (vgl. Anlage 5) verpflichtet/verpflichten. Ein unabhängiges Zertifikat bzw. die Zusicherung, den Auftrag gemäß den in der Leistungsbeschreibung bekanntgegebenen besonderen Auftragsausführungsbedingungen ausschließlich mit Waren auszuführen, die unter Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind, kann ich/können wir trotz Beachtung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns nach 347 HGB nicht oder nicht fristgerecht vorlegen. Ich/Wir gehen davon aus, dass die in den ILO- Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards bei der Gewinnung oder Herstellung der Waren beachtet wurden. 1 Siehe nächste Seite 2 Zutreffendes bitte ankreuzen Seite 9

10 Ich bin mir/wir sind uns bewusst, eine wissentlich oder schuldhaft falsche Abgabe einer der vorstehenden Erklärungen meinen/unseren Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat, den Ausschluss meines/unseres Unternehmens für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge der ausschließenden Vergabestelle zur Folge haben kann, nach Vertragsschluss den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. (Ort, Datum) (Unterschrift, Firmenstempel) 1 Diese Mindeststandards ergeben sich aus: 1. dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl II S. 641), 2. dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl II S. 2073), 3. dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl II S. 1123), 4. dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl II S. 24), 5. dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl II S. 442), 6. dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl II S. 98), 7. dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl II S. 202), 8. dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl II S. 1291).

11 Vergabe-Nr.: des Kreises Warendorf im Namen des Jobcenters Kreis Warendorf Geringfügig Beschäftigte Beckum Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung für erwerbsfähige Leistungsbezieher (elb) durch Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen gemäß 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. 45 Abs. 1 SGB III Leistungsbeschreibung Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind vom Bieter zu erfüllen. Dazu sind zusätzliche Angaben oder Ausführungen im Konzept nicht erforderlich. Das erwartete Konzept soll neben einem Überblick über den geplanten Personaleinsatz insbesondere einen auf die Maßnahme abgestimmten inhaltlichen Plan und die Strategie der Aktivierung und beruflichen Eingliederung vermitteln. B.1.1 Beschreibung der Maßnahme (Zielsetzung und Einführung) Gegenstand der Maßnahme nach 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 Abs. 1 SGB III ist die Kombination aus Elementen zur Heranführung der Teilnehmer an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ( 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB III), Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen ( 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 Abs. 1 S.1 Nr. 2 SGB III), Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung ( 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB III) und Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme ( 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 Abs. 1 S.1 Nr. 5 SGB III). Im Rahmen eines ganzheitlichen Ansatzes ist auf die Beseitigung spezifischer Eingliederungshemmnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, hinzuwirken. Die Handlungsansätze des Auftragnehmers müssen daher auf diesbezüglich typische Hemmnisse ausgerichtet sein und eine sozialintegrative Unterstützung unter Einbeziehung des familiären Umfeldes beinhalten. Ziel der Leistung ist, durch Aktivierung, Qualifizierung und Unterstützung der Teilnehmer die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu erreichen. Die Gesamtkonzeption (Inhalt, Durchführung und Methodik) liegt unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den Punkten B.1.6 Durchführung der Maßnahme und B.2 Inhalte der Maßnahme und deren Qualitätsstandards in der Gestaltungsfreiheit des Bieters. Den Inhalt hat der Bieter so auszurichten, dass sowohl die vorgegebene Eingliederungsquote als auch die Eingliederungsfortschritte erreicht werden können. Die Maßnahmen des Auftragnehmers umfassen alle Aktivitäten, die auf die dauerhafte berufliche Eingliederung in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt unter Verringerung und Vermeidung der Hilfebedürftigkeit i.s. d. 1 Abs. 1 S. 1 SGB II gerichtet sind. Der Auftragnehmer steuert die Präsenzzeiten der Teilnehmer sowie die Maßnahmeinhalte im Hinblick auf eine optimale Auslastung der Maßnahme. Bei der Durchführung der Maßnahme hat der Auftragnehmer insbesondere die Grundsätze der 35 und 36 SGB III zu beachten. B.1.2 Teilnehmer

12 Teilnehmer sind in der Regel geringfügig beschäftigte erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Aktivierungs- und Unterstützungsbedarf zur Überwindung von Hemmnissen im Eingliederungsprozess bzw. von Qualifizierungsdefiziten. B.1.3 Zeitlicher Umfang Die Maßnahmedauer (Vertragsbeginn und ende) sowie das Ende des zeitlichen Korridors, in dem die Teilnehmer zugewiesen werden (Zuweisungskorridor), ergeben sich aus dem Los- und Preisblatt. Die individuelle Zuweisungsdauer eines Teilnehmers beträgt vier Monate. Für die Teilnehmer besteht während der gesamten Zuweisungsdauer eine Anwesenheitspflicht (Präsenzzeit) von mindestens drei Tagen pro Woche. Individuelle zeitliche Einschränkungen der Teilnehmer, die aus ihrer geringfügigen Beschäftigung resultieren, sind insoweit zu berücksichtigen, dass eine mindestens 15 Zeitstunden ohne Pausen wöchentlich umfassende Präsenzzeit gewährleistet ist. Diese Einschränkungen sind vom Teilnehmer entsprechend nachzuweisen. Bei Teilnehmern, die das Förderziel II erreicht haben, ist von einer wöchentlichen Präsenzzeit im Umfang von 10 Zeitstunden ohne Pausen auszugehen. Termine zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber gelten als Präsenzzeiten. Sie sind vom Auftragnehmer zu organisieren und zu genehmigen. Die individuelle Zuweisungsdauer endet mit der Eingliederung des Teilnehmers in eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. Ausbildung nach dem Förderziel I (siehe B.1.6), mit einer länger als sechs Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit, mit dem Abbruch der Maßnahme durch den Teilnehmer oder den Bedarfsträger. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für die Fristen zur Beantragung der Honorierungen gemäß den Vertragsbedingungen. Die individuelle Zuweisungsdauer eines Teilnehmers darf nicht über das jeweilige Ende der Maßnahme hinausgehen. B.1.4 Personal B Allgemeine Regelungen Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und geeignetes und in der Arbeit mit der Zielgruppe erfahrenes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderungen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit ohne Vorankündigung jederzeit die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen. Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (z.b. Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit etc.) geachtet werden. Mit der Arbeitsweise des systemischen Coaching sollten sie vertraut sein. Da sich unter den zuzuweisenden Teilnehmern Jugendliche befinden können, muss die persönliche Eignung des Auftragnehmers und seiner mit der Maßnahme betrauten Mitarbeiter im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vorliegen. Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Erhebungsbogen Personal nach Zuschlagserteilung, spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Maßnahmebeginn, gegenüber dem Auftraggeber zu erfolgen. Bei kurzfristigerem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich. Der Auftraggeber behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit. Eine Vertretungsregelung im Urlaubs- oder Krankheitsfall ist vom Auftragnehmer sicherzustellen. Personaleinsatz

13 Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme für andere als von dem Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmer tätig zu sein. Für andere als vom Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmer entstehende Kosten werden nicht erstattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist täglich namentlich in Listenform zu erfassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren. Diese Erfassungslisten sind auf Verlangen vorzulegen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden. B Besondere Regelungen Zum Einsatz kommen Job-Coaches und Sozial-Coaches. Darüber hinaus ist Personalkapazität für administrative Aufgaben (z.b. Teilnehmerverwaltung) und für Qualifizierungen der Teilnehmer vorzuhalten. Der Auftragnehmer stellt zudem sicher, dass Personalkapazitäten für einen anlassbezogenen Erfahrungsaustausch zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger sowie zur Durchführung von Fallbesprechungen und Fallkonferenzen unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung stehen. Der Personalschlüssel beträgt für den Job-Coach 1:16 und für den Sozial-Coach 1:40. Der im Personalschlüssel abgebildete Wert 1 entspricht einem Volumen von wöchentlich 39 Zeitstunden in der Maßnahme. Für die Berechnung der Personalkapazität sind die laut Los- und Preisblatt zuzuweisenden Teilnehmer unter Berücksichtigung der Zuweisungsdauer der Teilnehmer zu berücksichtigen. Beim Job-Coach wird ein Berufs- oder Studienabschluss erwartet. Der Job-Coach muss über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügen, davon mindestens eine zweijährige Erfahrung in der beruflichen sowie sozialen Eingliederung der Zielgruppe und eine einjährige betriebliche Erfahrung. Die Anforderungen an die Berufserfahrung gelten auch als erfüllt, wenn die Tätigkeit eines Job-Coachs bereits in einer Eingliederungsmaßnahme oder Beauftragung Dritter mit der Vermittlung für einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten ausgeübt wurde. Kenntnisse der Anforderungen in den Berufen und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sind unabdingbar. Außerdem erfordern die Aufgaben des Job-Coaches Kommunikationsfähigkeit, Sozialkompetenz sowie ein stark kundenorientiertes Verhalten. Des Weiteren werden umfassende Kenntnisse in MS-Officeanwendungen (Word, Excel, Outlook) vorausgesetzt. Darüber hinaus müssen Internetkenntnisse und Kenntnisse im Umgang mit den aktuellen Jobbörsen sowie einschlägige Erfahrungen im Bewerbungstraining und dem Erstellen von Bewerbungsunterlagen vorhanden sein. Der Job-Coach muss die Fähigkeit besitzen, den Teilnehmer bei der Anwendung der verschiedenen Suchwege und im Umgang mit den Jobbörsen zu unterstützen. Die Aufgabe des Job-Coachs liegt in der erfolgreichen Eingliederung der Teilnehmer in den Ausbildungs- /Arbeitsmarkt und in der Einleitung der für die Eingliederung notwendigen Qualifizierungen. Beim Sozial-Coach wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-arbeit bzw. Soziale Arbeit (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet. Pädagogen (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit den Ergänzungsfächern bzw. Studienschwerpunkten Sozialpädagogik oder Jugendhilfe werden ebenfalls zugelassen. Ohne die genannten Ergänzungsfächer bzw. Studienschwerpunkte müssen diese innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe gemäß B.1.2 nachweisen. Ein abgeschlossenes Studium schließt auch den Erwerb der Berufsbefähigung (z.b. staatliche Anerkennung) mit ein. Ersatzweise werden auch staatlich anerkannte Erzieher mit einschlägiger Zusatzqualifikation anerkannt, soweit diese mindestens eine dreijährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen. Der Sozialcoach sollte eine Fortbildung als systemischer Coach absolviert haben bzw. mit der Arbeitsweise des systemischen Coaching vertraut sein. Zeiten während einer Berufsausbildung und eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung. Aufgabe des Sozial-Coaches ist die sozialintegrative Betreuung der Teilnehmer. Dies beinhaltet die Bewältigung von individuellen Eingliederungshemmnissen des Teilnehmers, die einer Arbeitsaufnahme/Aufnahme einer Beschäftigung entgegenstehen.

14 Kernaufgabe ist dabei die Auflösung von Problemlagen, die aus dem persönlichen, sozialen und/oder familiären Kontext resultieren. Die Tätigkeit des Sozial-Coaches soll schwerpunktmäßig durch persönliches Coaching des Teilnehmers unter Einbeziehung des gesamten familiären Umfeldes erfolgen. Zur Aktivierung und Begleitung der Teilnehmer sind auch anlassbezogen Hausbesuche einzusetzen. Diese Hausbesuche sind nicht im Sinne des 6 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu verstehen. Sie dienen ausschließlich der sozialintegrativen Betreuung der Teilnehmer. Der Auftragnehmer stellt zudem sicher, dass Personalkapazitäten für einen anlassbezogenen Erfahrungsaustausch zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger sowie zur Durchführung von Fallbesprechungen und Fallkonferenzen unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung stehen. B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung B Allgemeine Regelungen Maßnahmeort Die konkreten Maßnahmeorte für die Durchführung sind Beckum und Oelde. Die angegebenen Maßnahmeorte sind zwingend einzuhalten, wobei es für die Durchführung ausreichend ist, Räumlichkeiten in Beckum vorzuhalten. Lage und Zugang Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme müssen für den Teilnehmer in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar und am Gebäude so ausgeschildert sein, dass sie vom Teilnehmer gut aufzufinden sind. Räumlichkeiten/Außengelände Wurden bei Angebotsabgabe keine Angaben zu den Räumlichkeiten gemacht, so sind die Räumlichkeiten spätestens fünf Arbeitstage nach Zuschlagserteilung dem Auftraggeber bekannt zu geben und nachzuweisen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten zwei Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen. Sächliche, technische und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich vor die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende Vorschriften/Empfehlungen: Arbeitsstättenverordnung (2004) in Verbindung mit den Arbeitsstättenrichtlinien Bildschirmarbeitsverordnung (2006) Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften) Brandschutzbestimmungen jeweilige Landesbauordnung PC-Arbeitsplätze (PC, Bildschirm, Software und Drucker), welche für Teilnehmer eingesetzt werden, müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dies ist dann gegeben, wenn der PC mindestens mit Windows XP und einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (z.b. MS-Office, OpenOffice.org) ausgestattet ist, mindestens die vom Hersteller für das eingesetzte Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware empfohlenen Hardwarevoraussetzungen erfüllt und der Bildschirm eine Mindestgröße von 17 Zoll (bei Flachbildschirmen TFT 15 Zoll) hat. Alle PC-Arbeitsplätze sind mit Internetzugang auszustatten. Es ist sicher zu stellen, dass jeder Teilnehmer die von ihm erarbeiteten Aufgaben, Texte u.ä. auf einem separaten Speichermedium festhalten kann (z.b. USB-Stick, CD), das ihm zur Verfügung zu stellen ist. Unter Einhaltung dieser technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops zulässig. Vorhalten der Räumlichkeiten

15 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Vertragsdauer vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen; eine anderweitige Nutzung darf keine Auswirkungen auf die Vertragserfüllung haben. B Besondere Regelungen Für die Durchführung der Maßnahme sind die erforderlichen Räumlichkeiten in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung durch den Auftragnehmer bereit zu stellen. Hierzu gehören u. a Unterrichtsräume und Sozialräume, Besprechungsräume. Die räumliche und sächliche Ausstattung muss entsprechend dem Gesamtkonzept (Inhalt, Durchführung und Methodik) für die Dauer der Maßnahme vollständig zur Verfügung stehen. Nicht geeignet sind Räume wie z.b. Werkhallen, Garagen, Wohn-/Lagerräume, Küchen, Hotelzimmer etc. Darüber hinaus müssen die Räume in Anzahl und Ausstattung der im Konzept beschriebenen Methoden entsprechen. Die Überwindung von Qualifizierungsdefiziten erfolgt in berufsfeldbezogenen Praxisräumen. Diese können eigene Räume des Auftragnehmers sein. Die Qualifizierung kann auch bei einem Dritten (z.b. andere Bildungsträger, Betriebe) in Auftrag gegeben werden. Die Verantwortung für die bedarfsgerechte Auswahl und Durchführung der Qualifizierung liegt jedoch bei dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat die Maßnahme bei einem beauftragten Dritten zu überwachen. Die erforderlichen Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Lehrmittel müssen in den berufsfeldbezogenen Praxisräumen in ausreichendem Maß vorhanden sein. Sie haben dem aktuellen technischen Stand zu entsprechen. Die Qualifizierung soll zu einer Erhöhung der Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt führen, so dass eine dauerhafte Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wahrscheinlicher wird. Es sind geeignete Medien zur Unterstützung der anzuwendenden Methodik vorzuhalten und einzusetzen. Diese müssen einen engen Bezug zur jeweiligen Zielsetzung der Maßnahme haben und die individuellen Belange der zugewiesenen Teilnehmer angemessen berücksichtigen. Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen theoretische Lerninhalte vermittelt werden. Bei Unterrichtsinhalten unter IT-Nutzung ist je Teilnehmer ein vernetzter PC-Arbeitsplatz mit Internetanschluss zur Verfügung zu stellen. Besprechungsräume sind Räume für Einzelberatungen und Kleingruppengespräche. Dabei muss der Schutz der persönlichen Daten gewährleistet sein. Die Größe des Raumes ist so zu bemessen, dass mindestens vier Personen ausreichend Platz haben. Außerhalb der Unterrichts- und Pausenzeiten muss der Teilnehmer Gelegenheit zum Erstellen von individuellen Bewerbungsunterlagen bzw. zur Eigenrecherche haben. Die Nutzungsmöglichkeiten müssen innerhalb der Geschäftszeiten des Auftragnehmers im Umfang von mindestens einer Stunde täglich sicher gestellt sein. Es ist sicher zu stellen, dass jeder Teilnehmer die erarbeiteten Aufgaben, Texte, Bewerbungsunterlagen u.ä. erforderlichenfalls in Farbe ausdrucken kann. Nachweis der Räumlichkeiten Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn mehr als vier Wochen, ist spätestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn ein Nachweis über die Räumlichkeiten einzureichen. Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn weniger als vier Wochen, ist spätestens fünf Arbeitstage nach Zuschlagserteilung ein Nachweis über die Räumlichkeiten einzureichen. B.1.6 Durchführung der Maßnahme Diversity Management Der Bieter verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern, die positive Wertschätzung der individuellen Verschiedenheit, das Erreichen einer produktiven Gesamtatmosphäre, das Verhindern der sozialen Diskriminierung von Minderheiten und die Verbesserung der Chancengleichheit von vornherein und regelmäßig bei der Durchführung der Maßnahme zu berücksichtigen. Allgemeine organisatorische Regelungen

16 Nach Zuschlagserteilung ist vom Auftragnehmer ein Informationsblatt zu erstellen und in elektronischer Form spätestens zwei Wochen vor dem Maßnahmebeginn zur Verteilung an potenzielle Teilnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte beziehen sich ausschließlich auf diese Maßnahme. Das Informationsblatt kann nicht durch einen Flyer ersetzt werden. Bei kurzfristigerem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich. Die Förderung der Maßnahme durch den Bedarfsträger muss in dem Informationsblatt angemessen zum Ausdruck kommen (z.b. Verwendung des jeweiligen Logos). Bei Durchführung durch einen Subunternehmer ist dieser zu benennen. Erreichbarkeit Spätestens zwei Wochen vor Maßnahmebeginn ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit des für die Maßnahme verantwortlichen Ansprechpartners sicherzustellen und dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer muss am Maßnahmeort mindestens zu den üblichen Geschäftszeiten montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr persönlich oder telefonisch gesprächsbereit sein. Darüber hinaus muss eine Kontaktaufnahme während der o.g. Gesprächszeiten mit den üblichen Kommunikationsmitteln (Fax, sowie postalisch) sichergestellt sein. Auf diesem Wege eingehende Nachrichten sind im Laufe des nächsten Arbeitstages abzuarbeiten und zu beantworten. Hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit muss es sich um einen Festnetzanschluss handeln. Etwaige kostenintensive Weiterleitungen (z.b. auf bestimmte Service-Nr., Handy, etc.) dürfen nicht zu Lasten des Teilnehmers gehen. Neben der persönlichen oder telefonischen Erreichbarkeit hat der Auftragnehmer für die Anliegensklärung der zugewiesenen Teilnehmer ohne vorherige Terminvereinbarung an mindestens einem Tag in der Woche für mindestens zwei Stunden innerhalb der üblichen Geschäftszeiten feststehende gleich bleibende Sprechzeiten für persönliche Vorsprachen einzurichten. Dieser Sprechtag muss zwischen Montag und Freitag liegen. Zuweisung der Teilnehmer Die Teilnehmer werden ausschließlich vom Bedarfsträger zugewiesen. Bei der Auswahl der Teilnehmer steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu. Die Ablehnung eines Teilnehmers durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer führt Einzelgespräche mit dem vom Bedarfsträger zugewiesenen Teilnehmer und überprüft die Bereitschaft zur Teilnahme. Über das Ergebnis ist der Bedarfsträger über unverzüglich zu informieren. Während der gesamten Maßnahmedauer kann eine Nachbesetzung vorgenommen werden. Der Auftragnehmer hat ab dem ersten Zuweisungstag teilnehmerbezogene Aktivitäten aufzunehmen und während der gesamten Zuweisungsdauer entsprechend den individuellen Erfordernissen fortzuführen. Die Zuweisung in die Maßnahme entlässt den Bedarfsträger nicht aus der Verantwortung, den Eingliederungsprozess zu begleiten. Der Auftragnehmer hat ab dem ersten Zuweisungstag teilnehmerbezogene Aktivitäten aufzunehmen und dem potentiellen Teilnehmer innerhalb einer Woche (fünf Arbeitstage) die Möglichkeit eines persönlichen Einzelgespräches einzuräumen. Dabei hat er ihn aufzufordern, diesen Gesprächstermin wahrzunehmen. Auch kann einvernehmlich zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger vereinbart werden, dass an einem bestimmten Wochentag die Teilnehmer zum Erstkontakt beim Auftragnehmer erscheinen. Kontinuierliche Zuweisung der Teilnehmer Zur Sicherstellung der Auslastung beim Auftragnehmer wird der Bedarfsträger auf eine kontinuierliche Teilnehmerzuweisung im Zuweisungskorridor achten. Die Kontinuität bei der Zuweisung der Teilnehmer ergibt sich aus dem Verhältnis der voraussichtlichen Gesamtmenge der zuzuweisenden Teilnehmer zum Zuweisungskorridor gem. Los- und Preisblatt im Leistungsverzeichnis.. Eine Schwankungsbreite von +/- 10 % monatlich ist zulässig. Es bleibt jedoch den Vertragspartnern unbenommen, einvernehmlich im Einzelfall hierzu abweichende Verabredungen zu treffen. Status Teilnehmer Der Status Teilnehmer liegt vor, wenn die Zuweisung durch den Bedarfsträger erfolgt ist und der Teilnehmer in die Maßnahme eingetreten bzw. zum ersten Einzelgespräch erschienen ist. Ersatzteilnehmer

17 Bricht ein Teilnehmer oder der Bedarfsträger die Maßnahme in den ersten vier Wochen seiner individuellen Zuweisungsdauer ab, kann für ihn ein Ersatzteilnehmer in den ersten vier Wochen zugewiesen werden. Nimmt ein Teilnehmer innerhalb der ersten vier Wochen der Zuweisung eine Beschäftigung auf, ist eine Ersatzzuweisung nicht möglich. Endet eine Beschäftigung im Sinne des Förderziels I innerhalb dieser 4-Wochenfrist, kann der Teilnehmer innerhalb dieser 4-Wochen-Frist erneut zugewiesen werden. Für Ersatzteilnehmer wird keine weitere Aufwandspauschale gezahlt. Präsenztage Der Auftragnehmer hat seine Maßnahmekonzeption so auszurichten, dass mindestens drei Präsenztage pro Woche für den Teilnehmer während seiner individuellen Zuweisungsdauer vorgesehen sind. Die inhaltliche Ausgestaltung der Präsenztage und deren Organisation liegen in der Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers. Am ersten Präsenztag hat der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung ein individuelles Einzelgespräch mit dem Teilnehmer zu führen. Darüber hinaus hat er zu gewährleisten, dass mit dem Teilnehmer mindestens einmal pro Woche ein persönliches Einzelgespräch geführt wird. Die Ergebnisse/Inhalte sind in einem teilnehmerbezogenen Bericht zu dokumentieren. Kann ein Teilnehmer einen Termin nicht wahrnehmen, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass dieser Termin spätestens in den darauf folgenden fünf Werktagen nachgeholt wird. Bei einer länger andauernden durchgehenden Abwesenheit eines Teilnehmers von mehr als einer Woche (z.b. Arbeitsunfähigkeit) sind lediglich drei Präsenztage für diesen Zeitraum nachzuholen. Vermittlung berufsfachlicher Kenntnisse Von den im Los- und Preisblatt vorgegebenen Maßnahmeorten kann für die Durchführung von Maßnahmen zur Behebung der berufsfachlichen Defizite abgewichen werden. Zur beruflichen Kenntnisvermittlung zählen sowohl die Vermittlung fachtheoretischer und fachpraktischer Inhalte, die für die Ausübung eines Berufes oder einer beruflichen Tätigkeit notwendig sind. Die Vermittlung beruflicher Kenntnisse bezieht sich dabei auf tätigkeits- bzw. berufsbezogene Inhalte. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen darf innerhalb der Maßnahme die Dauer von acht Wochen für den Teilnehmer nicht übersteigen. Maßnahmen oder Maßnahmeteile zur Feststellung, Aktivierung und Entwicklung von personenbezogenen Fertigkeiten und Fähigkeiten oder zur Feststellung von beruflichen Kenntnissen sowie die praktische Erprobung der vermittelten beruflichen Kenntnisse werden von der auf 8 Wochen begrenzten Kenntnisvermittlung nicht erfasst. Teile von Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (betriebliche Erprobung) Betriebliche Erprobungen können Bestandteil der individuellen Aktivierung sein. Werden Maßnahmeteile bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt, dürfen diese jeweils die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Es ist grundsätzlich von einer Dauer von 20 Arbeitstagen auszugehen. Bei branchen- bzw. betriebsüblicher Besonderheit kann diese abweichen. Dabei darf die Dauer von mehr als 28 Kalendertagen unter Beachtung der arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften nicht überschritten werden. Die berufliche Kenntnisvermittlung bei mehreren Arbeitgebern ist bis zu einer Dauer von insgesamt acht Wochen möglich. Zwischen Auftragnehmer, Betrieb der Durchführung der betrieblichen Erprobung und Teilnehmer ist vor Beginn der betrieblichen Erprobung eine Vereinbarung abzuschließen. Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Beginn/Ende und Dauer der betrieblichen Erprobung, 2. Verantwortlicher Mitarbeiter für die Durchführung der betrieblichen Erprobung, 3. Inhalte der betrieblichen Erprobung, 4. Bescheinigung/Zeugnis, 5. Persönliche Daten des Teilnehmers; diese dürfen ohne dessen Einverständnis nicht Personen oder Institutionen außerhalb des Jobcenters oder des Auftragnehmers bekannt gegeben werden. Hierfür haftet der Betrieb auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten ( 78 SGB X). Die Ergebnisse der betrieblichen Erprobung sind in Form einer aussagefähigen Bescheinigung durch den Auftragnehmer vorzubereiten und durch den Betrieb gegenzuzeichnen.

18 Definition und Nachweis der erfolgreichen Eingliederung/des Eingliederungsfortschrittes Förderziel I: Ein Teilnehmer gilt als erfolgreich integriert, wenn er eine mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III auf dem ersten Arbeitsmarkt oder eine betriebliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HWO) mindestens drei Monate ununterbrochen ausgeübt hat. Förderziel II: Für den Teilnehmer wird eine erfolgreiche Eingliederung im Sinne eines Eingliederungsfortschrittes erreicht, wenn er eine mehr als 20 Stunden wöchentlich umfassende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III auf dem ersten Arbeitsmarkt mindestens drei Monate ununterbrochen ausgeübt hat. Förderziel III: Für den Teilnehmer wird eine erfolgreiche Eingliederung im Sinne eines Eingliederungsfortschrittes erreicht, wenn er eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III auf dem ersten Arbeitsmarkt mindestens drei Monate ununterbrochen ausgeübt hat. Die Aufnahme der Beschäftigung oder betrieblichen Ausbildung muss innerhalb der individuellen Zuweisungsdauer des Teilnehmers liegen. Ein Beschäftigungs- oder Berufsausbildungswechsel ist unschädlich, wenn er nahtlos erfolgt. Der Auftragnehmer hat den Nachweis über die Eingliederung zu führen. Zur Abrechnung des Eingliederungshonorars hat der Auftragnehmer eine Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers, hilfsweise der Erklärung des Teilnehmers vorzulegen. Zur Einholung der Bestätigung ist aus datenschutzrechtlichen Gründen das schriftliche Einverständnis des Teilnehmers erforderlich. Nicht honoriert werden: die Vermittlung von Auszubildenden, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, Vermittlung zur Arbeitsaufnahme in die Schweiz wegen der innerstaatlichen Regelungen der Schweiz, Vermittlungen in Arbeitsgelegenheiten, die Beschäftigungs- oder Ausbildungsaufnahme des Teilnehmers beim Auftragnehmer selbst oder im Tochter-/Mutterunternehmen des Auftragnehmers (Legaldefinition 290 Abs. 1 HGB), Beschäftigungen, die mit einem Beschäftigungszuschuss nach 16e SGB II gefördert werden. die Aufnahme einer Beschäftigung im Rahmen von Bürgerarbeit Der Auftragnehmer hat den Nachweis über die Eingliederung gemäß den Vertragsbedingungen zu führen. Die Einlösung eines Vermittlungsgutscheines durch den Auftragnehmer für einen im Rahmen der Maßnahme eingegliederten Teilnehmer ist nicht möglich. Versicherungspflichtige Beschäftigung Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind ( 25 Abs. 1. S. 1 SGB III). Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach 25 Abs. 1 S. 1 SGB III gleichgestellt. Vermittlung ins Ausland Die Eingliederung im Inland ist grundsätzlich anzustreben. Über die Möglichkeit der Vergütung einer Eingliederung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung/Ausbildung im europäischen Ausland entscheidet der Bedarfsträger im Einzelfall aufgrund der Umstände des Teilnehmers und der regionalen Arbeitsmarktlage. Es empfiehlt sich vor Aufnahme gezielter Eingliederungsbemühungen im europäischen Aus-

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