Erneut musste sich der BGH mit den Grenzen der Reparatur im Rahmen der sogenannten 130 %-Grenze befassen. (weiter auf Seite 2)
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- Helmuth Winkler
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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2015 / KW 35 BGH zur Frage der Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs liegen BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 387/14 Erneut musste sich der BGH mit den Grenzen der Reparatur im Rahmen der sogenannten 130 %-Grenze befassen. (weiter auf Seite 2) Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten LG Stuttgart, Urteil vom , AZ: 13 S 58/14 Die Parteien streiten um restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 215,17 aus abgetretenem Recht. (weiter auf Seite 4) Ohne Ersatzbeschaffung nur Wiederbeschaffungswert netto AG Berlin-Mitte, Urteil vom , AZ: 13 C 3119/13 Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger (Händler) erlitt am einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Es gab jedoch Streit über die zutreffende Abrechnung, da der Kläger keine Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachgewiesen hat und zwischen den Parteien umstritten war, ob das beschädigte Fahrzeug noch überwiegend differenz- oder regelbesteuert ist. (weiter auf Seite 6) Mangel an der Kaufsache muss im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorliegen AG Berlin-Neukölln, Urteil vom , AZ: 10 C 521/14 Der Käufer eines mangelhaften Pkw wollte vom Kaufvertrag zurücktreten. Zuvor ließ er den aufgetretenen Getriebeschaden am Fahrzeug durch Inanspruchnahme einer Gebrauchtwagengarantie beheben. Nach der Reparatur war das Fahrzeug nicht fahrbereit. Der Käufer begehrte nun Rückabwicklung des Kaufvertrages. (weiter auf Seite 8) Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung bei einem neuwertigen Fahrzeug AG Pinneberg, Urteil vom , AZ: 62 C 29/15 Die Klägerin begehrte die Erstattung von Verbringungskosten auf fiktiver Basis für ihr neuwertiges Fahrzeug. Diese Kosten waren in dem von der Klägerin vorgelegten Sachverständigengutachten in Höhe von 128,00 veranschlagt. (weiter auf Seite 9) 1 / 9
2 BGH zur Frage der Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs liegen BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 387/14 Erneut musste sich der BGH mit den Grenzen der Reparatur im Rahmen der sogenannten 130 %-Grenze befassen. Der Sachverständige ermittelte nach einem KH-Schaden Reparaturkosten von knapp 3.000,00 bei einem Wiederbeschaffungswert von 1.600,00. Der Geschädigte ließ anschließend sein Fahrzeug mit gebrauchten Teilen zu Reparaturkosten, die minimal unterhalb der 130 %-Grenze lagen, reparieren. Die regulierungspflichtige Versicherung erstattete lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Mit der Klage begehrte der Geschädigte die Differenz zu den tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten. Die Entscheidung des VI. Senats des BGH ist grundsätzlich nachvollziehbar und bestätigt die Rechtsprechung der Vergangenheit zu sogenannten 130 %-Fällen. Erneut bestätigt der BGH, dass der Geschädigte berechtigt ist, sein Fahrzeug mit gebrauchten Teilen instand zu setzen, wenn hier durch die sogenannte 130 %-Grenze nicht überschritten wird. In diesen Fällen hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten allerdings unter der Voraussetzung, dass sach- und fachgerecht exakt nach den Vorgaben des Gutachtens repariert wird. Der BGH bestätigt in der Entscheidung noch einmal, dass der Geschädigte durchaus berechtigt ist, die Reparatur mit gebrauchten Teilen durchzuführen, auch um eine Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze zu erreichen. Erfreulicherweise macht der BGH aber deutlich, dass zuerst einmal die Einschätzung des Sachverständigen, der in dem streitgegenständlichen Fall die Reparaturkosten mit über 180 % des Wiederbeschaffungswertes kalkuliert hatte, entscheidend ist. Offenbar ohne Rücksprache mit dem Sachverständigen hatte der Geschädigte die Reparatur in Auftrag gegeben, sodass eine Kalkulation des Sachverständigen unter Verwendung gebrauchter Teile nicht vorlag. Ob auch ohne nochmalige Einschätzung des Sachverständigen der Geschädigte berechtigt ist, eine Reparatur unter Verwendung gebrauchter Ersatzteile zu veranlassen, ist vorliegend durch den BGH nicht entschieden worden. Zumindest aber spricht vieles dafür, dass der BGH den Feststellungen eines Sachverständigen entscheidende Bedeutung beimisst. Insoweit deckt sich die Entscheidung auch mit Empfehlungen des BVSK, dass der Sachverständige in Fällen, in denen der Geschädigte eine Reparatur des Fahrzeuges mit gebrauchten Teilen beabsichtigt, eine sogenannte Alternativkalkulation anfertigen sollte, bei der auch geprüft wird, ob die gebrauchten Teile verfügbar sind und ob mit gebrauchten Teilen ein vollständiger Reparaturerfolg erreicht werden kann. In dem jetzt entschiedenen Fall war gar nicht entscheidungsrelevant, ob die gebrauchten Teile hätten verwendet werden dürfen oder nicht, sondern in dem konkreten Fall fehlte es bereits an 2 / 9
3 einer sach- und fachgerechten Reparatur nach den gutachterlichen Vorgaben des Erstgutachtens. Insoweit entschied der BGH folgerichtig, dass der Ausnahmetatbestand der Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze vorliegend nicht gegeben sei. Insgesamt stärkt die Entscheidung nochmals die Position des Sachverständigen im Rahmen der Schadenfeststellung bei einem KH-Schaden. Liegen die kalkulierten Reparaturkosten unter Verwendung beispielsweise des Stundenverrechnungssatzes einer fabrikatsgebundenen Werkstatt und bei Verwendung von Neuteilen oberhalb der 130 %-Grenze und beabsichtigt der Geschädigte gleichwohl eine Reparatur des Fahrzeuges, sollte er immer durch den Sachverständigen prüfen lassen, ob bei Verwendung gebrauchter Teile die Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze möglich ist. Der Sachverständige sollte in diesen Fällen eine verbindliche Alternativkalkulation fertigen. 3 / 9
4 Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten LG Stuttgart, Urteil vom , AZ: 13 S 58/14 Die Parteien streiten um restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 215,17 aus abgetretenem Recht. Die nachweislich aktivlegitimierte Klägerin bietet Dienstleistungen im Bereich der Forderungsund Honorarabrechnung an. Der Unfallgeschädigte hatte zur Feststellung der Höhe der ihm entstandenen Reparaturkosten ein Kfz-Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Haftpflichtschadengutachtens beauftragt. Das Schadengutachten wies voraussichtliche Reparaturkosten von ca ,00 aus. Berechnet wurden für das Gutachten ein Grundhonorar von 678,00 netto sowie Nebenkosten in Höhe von insgesamt 278,00. Die Nebenkosten enthielten eine Pauschale für Telefon/Porto von 17,00, 22 Fotos á 2,30, Fahrtkosten über 50 km von 50,00, Schreibgebühren für 22 Seiten á 3,00, Schreibgebühren für 22 Kopien á 2,00, Fotokosten für den zweiten Fotosatz á 1,50. Der Geschädigte hatte seine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten an das Sachverständigenbüro abgetreten, welches diese Ansprüche an die Klägerin abgetreten hatte. Die Beklagte zahlte einen Teilbetrag und verweigerte die Bezahlung des Restbetrages. Das AG Schorndorf (Urteil vom , AZ: 6 C 176/14) hatte der Klage in Höhe von 144,13 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin in ihrer Berufung und fordert weiterhin vollen Ausgleich der Sachverständigenkosten. Die Kammer führt in ihren Entscheidungsgründen aus, dass grundsätzlich auch die Kosten der Schadenfeststellung erstattungsfähig sind, wenn diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Der Geschädigte ist nach schadenrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung frei, er kann jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dem Geschädigten soll ein möglichst vollständiger Schadenausgleich zukommen. Im Rahmen des Zumutbaren ist der wirtschaftlichere Weg der Schadenbehebung zu wählen. Eine Marktforschung nach dem preisgünstigsten Sachverständigen muss jedoch nicht erfolgen. Die Vorlage der bereits vom Geschädigten selbst bezahlten Rechnung stellt ein Indiz für die Angemessenheit der Kosten dar, da der Geschädigte damit bestätigt, dass die entsprechende Preisvereinbarung getroffen wurde und die für ihn nicht vorhersehbaren Koten nicht einfach auf den Schädiger abgewälzt werden sollen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat 35 Sachverständigenbüros in der näheren Umgebung zu ihrer Abrechungsvorgehensweise befragt. Die Auswertung ergab, dass das zu überprüfende Sachverständigenhonorar den ermittelten Durchschnittswert der Befragungsergebnisse um ca. 25 %, den Höchstwert um ca. 6 % übersteigt. Die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten sind daher als sehr hoch zu bewerten, liegen jedoch noch nicht im sittenwidrigen Bereich. 4 / 9
5 Im Einzelnen hält die Kammer die Kosten für das Einstellen in die Restwertbörse in Höhe von 17,50 für nicht erstattungsfähig. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schadenkalkulation über die EDV getätigt werden müssen, zusätzlich zu bezahlen und nicht im Grundhonorar enthalten sind, nachdem diese Tätigkeit den wesentlichen Teil der Arbeit des Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens darstellt. Die Nutzung eines EDV-Programms nebst Lizenzen gehört zu den üblichen Vorhaltekosten eines Sachverständigenbüros, sodass dem Schadengutachter insoweit bereits keine gesonderten Nebenkosten entstanden sein dürften. Auch die Fahrtkosten hält die Kammer lediglich für einen Bereich bis 25 km für eine einfache Fahrt für erstattungsfähig. Im Großraum Stuttgart ist davon auszugehen, dass im nahen Umkreis von 25 km ein Sachverständiger gefunden werden kann, der in der Lage ist, den Schaden angemessen zu beurteilen. Anlass, einen Sachverständigen mit einem weiteren Anfahrtsweg zu beauftragen, bestand hier nicht. Daher muss sich der Geschädigte ein Mitverschulden anrechnen lassen. Die Klägerin konnte daher die Sachverständigenkosten im tenorierten Umfang ersetzt verlangen. Das Landgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung die folgenden Leitsätze entwickelt: 1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung in der Regel die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, dass diese deutlich über den marktüblichen Preisen liegen und diese Abweichung für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar war. Eine Marktforschung muss er nicht betreiben. 2. Er genügt seiner ihn im Rahmen des 249 BGB treffenden Darlegungslast nicht schon allein durch die Vorlage der Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen. Für die Begründung der Indizwirkung ist vielmehr auch die Begleichung der Rechnung durch den Geschädigten erforderlich. Sollte diese Indizwirkung nicht gegeben sein, ist Beweis zu erheben. 3. Aus Rechtsgründen nicht in Ansatz gebracht werden können die Kosten für das Einstellen des Fahrzeugs in die Restwertbörse und Fahrtkostenersatz, soweit der Sachverständige von mehr als 25 km Entfernung anreist. 5 / 9
6 Ohne Ersatzbeschaffung nur Wiederbeschaffungswert netto AG Berlin-Mitte, Urteil vom , AZ: 13 C 3119/13 Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger (Händler) erlitt am einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Es gab jedoch Streit über die zutreffende Abrechnung, da der Kläger keine Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachgewiesen hat und zwischen den Parteien umstritten war, ob das beschädigte Fahrzeug noch überwiegend differenz- oder regelbesteuert ist. Das AG Berlin-Mitte entschied die Sache zugunsten des Klägers. Zwar kann dieser bei nicht nachgewiesener Ersatzbeschaffung nur den Wiederbeschaffungswert netto (abzüglich Restwert) verlangen. Da das Fahrzeug jedoch laut einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten am Markt überwiegend differenzbesteuert gehandelt wird, betrug der in Abzug zu bringende Umsatzsteueranteil nur 2,4 % bzw. 2,5 % statt der normalen Umsatzsteuer von 19 %. Die Mehrwertsteuer ist dabei unabhängig von der Frage aus dem vom Sachverständigen festgestellten Wiederbeschaffungswert herauszurechnen, dass der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist. Denn gemäß 249 Abs. 2 Satz 2 BGB kann die nicht angefallene Mehrwertsteuer nicht ersetzt verlangt werden, denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass er tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Der angegebene Mehrwertsteueranteil des Wiederbeschaffungswerts ist also tatsächlich nicht angefallen. Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Bruttowiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach 10 UStG regelbesteuert oder nach 25a UStG differenzbesteuert oder von privat und damit umsatzsteuerfrei erworben werden können, wobei er diese Feststellung im Rahmen einer Schätzung nach 287 ZPO treffen kann. Im Rahmen der gebotenen "subjektbezogenen Schadensbetrachtung" kann es dem Geschädigten zwar nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei der konkreten Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrechtlich möglichen, verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige realisiert, die der Sachverständige als die statistisch wahrscheinlichste bezeichnet hat. Erwirbt der Geschädigte tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Bruttowiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges unter Abzug des Restwertes ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe dem im Gutachten ausgewiesenen Bruttowiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Verzichtet der Geschädigte wie hier allerdings auf eine Ersatzbeschaffung und fällt tatsächlich keine Umsatzsteuer an, dann ist eine solche im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nach 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ersatzfähig, weil diese Vorschrift insoweit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten begrenzt (BGH, Urteil vom , Az.: VI ZR 225/05, NJW 2006, , zitiert nach Juris). 6 / 9
7 Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte hat dann Anspruch auf Ersatz des vollen Wiederbeschaffungswerts brutto, wenn er sich ein Ersatzfahrzeug anschafft, das den Wiederbeschaffungswert brutto des beschädigten Autos erreicht oder übersteigt. Wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist und das beschädigte Fahrzeug zu seinem Betriebsvermögen zählt, hat er bei der Anschaffung des beschädigten Fahrzeugs den Kaufpreis nur netto gezahlt und bekommt nun Ersatzbeschaffung hin oder her nur den Wiederbeschaffungswert netto des beschädigten Fahrzeugs ersetzt. 7 / 9
8 Mangel an der Kaufsache muss im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorliegen AG Berlin-Neukölln, Urteil vom , AZ: 10 C 521/14 Der Käufer eines mangelhaften Pkw wollte vom Kaufvertrag zurücktreten. Zuvor ließ er den aufgetretenen Getriebeschaden am Fahrzeug durch Inanspruchnahme einer Gebrauchtwagengarantie beheben. Nach der Reparatur war das Fahrzeug nicht fahrbereit. Der Käufer begehrte nun Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das AG Berlin-Neukölln stellt klar, dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß 437 BGB nur dann möglich ist, wenn zumindest im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Mangel an der Kaufsache noch fortbesteht. Hierzu führt das AG Neukölln aus: Gemäß 437 Nr. 2, 434, 323, 326 V, 440 BGB setzt ein wirksamer Rücktritt voraus, dass die veräußerte Sache bei Gefahrübergang und auch noch zum Zeitpunkt des erklärten Rücktritts mangelhaft war (BGH, Urt. v VIII ZR 166/07, juris), der Käufer vom Verkäufer die ordnungsgemäße Nacherfüllung verlangt hat und diese fehlgeschlagen ist bzw. endgültig und ernsthaft abgelehnt oder binnen einer gesetzten Nachfrist nicht erbracht wurde. Bereits einen bei Gefahrübergang und auch noch zum Zeitpunkt des Rücktritts vorliegenden Sachmangel hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan. 1. Insoweit kann sie sich nicht auf den von ihr vorgetragenen Getriebeschaden berufen. Der Vortrag zum von ihr im nachgelassenen Schriftsatz behaupteten Getriebeschaden bei Gefahrübergang war aber wie der übrige Vortrag unerheblich ( 138 I ZPO), da der Getriebeschaden die Klägerin nicht mehr zum Rücktritt berechtigen konnte. Denn die Klägerin hat sowohl vorgerichtlich als auch schriftsätzlich ausdrücklich vorgetragen, dass sie diesen Schaden noch vor Erklärung des Rücktritts behoben habe, was eine hierauf beruhende Rücktrittsberechtigung ausschließt. 2. Soweit die Klägerin zusätzlich vorträgt, dass das Auto nach der Reparatur nicht mehr fahrbereit gewesen sei und infolge eines weiteren Mangels erneut habe repariert werden müssen, so kann sie mit diesem Vortrag ein Rücktrittsrecht nach 437 Nr. 2, 434, 323, 326 V, 440 BGB nicht begründen. Denn insoweit hat die Klägerin auch auf den Vortrag des Beklagten und den richterlichen Hinweis im Termin hin nicht einmal behauptet, dass der die Fahrbereitschaft des Autos beseitigende Defekt bereits bei Gefahrübergang vorlag. Grundsätzlich setzt die Geltendmachung eines Rücktrittsrechts vom Kaufvertrag zunächst die Nachbesserung/Nachlieferung oder aber deren endgültige Ablehnung durch den Verkäufer voraus. Dies war hier vom AG Berlin-Neukölln nicht zu prüfen, da der Rücktrittsanspruch bereits am fehlenden Mangel im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung scheiterte. Unabhängig vom Bestehen eines Rücktrittsrechts kann im Einzelfall ein Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz zu prüfen sein. 8 / 9
9 Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung bei einem neuwertigen Fahrzeug AG Pinneberg, Urteil vom , AZ: 62 C 29/15 Die Klägerin begehrte die Erstattung von Verbringungskosten auf fiktiver Basis für ihr neuwertiges Fahrzeug. Diese Kosten waren in dem von der Klägerin vorgelegten Sachverständigengutachten in Höhe von 128,00 veranschlagt. Die Klage auf Zahlung des restlichen Schadenersatzes hatte vollumfänglich Erfolg. Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Geschädigte nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadenersatzes frei ist. Dies gilt im Grundsatz auch bei der Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten. Der Geschädigte ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Er genügt diesem im Allgemeinen jedoch dadurch, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadenfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Auch nach der Rechtsprechung des BGH setzen sich Reparaturkosten eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall aus vielen einzelnen Kostenfaktoren zusammen, die sich schadenrechtlich nicht in einen angefallenen und einen nicht angefallenen Teil aufspalten lassen. Dies ist zum einen in der nicht handhabbar und würde sowohl die Ersetzungsbefugnis wie auch die Dispositionsfreiheit des Geschädigten konterkarieren (vgl. BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 69/12) Die Klägerin konnte im Ergebnis daher die Verbringungskosten in voller Höhe beanspruchen. Vorliegend kam eine Verweisung aufgrund der Neuwertigkeit des beschädigten Klägerfahrzeugs bereits nicht in Betracht. Folgerichtig durfte die Klägerin auch die im Gutachten kalkulierten Verbringungskosten beanspruchen. Zudem blieb die Beklagte im Prozess auch dahingehend beweisfällig, eine örtliche markengebundenen Fachwerkstatt konkret zu benennen, die tatsächlich über eine eigene Lackiererei verfügt. 9 / 9
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