Satzung. 1 Gründung, Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Vereinszweck
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- Marcus Böhler
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1 Satzung 1 Gründung, Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der älteste nachweisbare Bezug auf den Schützenverein in Essel ist das am 06. Juli 1834 veranstaltete Schützenfest. Somit wird das Jahr 1834 als Gründungsjahr des Vereins, der am 17. Juni n1934 als Bürgerschützengilde Essel wiederbegründet worden ist, definiert. 2. Am 18. Januar 2003 wurde die Bürgerschützengilde Essel in Bürgerschützengilde und Heimatverein Recklinghausen-Essel e.v. umbenannt. Dies ist der Name des Vereins. Der Verein hat seinen Sitz in Recklinghausen und ist in das Vereinsregister (VR 1472) eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsportes sowie von Gemeinsinn und Geselligkeit einhergehend mit der Pflege der Tradition und der heimischen Sitten und Gebräuche. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Geschäftsführung Seite 1
2 3 Mitgliedschaft 1. Die aktive Mitgliedschaft kann jeder erwerben, der / die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitze der Bürgerlichen Ehrenrechte ist. Jugendliche unter 18 Jahren können mit schriftlicher Einverständniserklärung ihrer Eltern Mitglied der Jugendgruppe werden. Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung der Bürgerschützengilde und des Heimatvereins Recklinghausen - Essel e.v. 2. Über den Antrag zur Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. 3. Die Mitgliedschaft erlischt: a) Infolge freiwilligen Austritts, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss, b) Infolge rechtskräftiger Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, c) Durch Ausschluss, wenn das Mitglied vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Satzung der Bürgerschützengilde und des Heimatvereins Recklinghausen - Essel e.v. verstößt. 4. Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung. Ein Ausschluss kann nur mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder der Generalversammlung beschlossen werden. Jeder Betroffene hat das Recht, gegen diesen Ausschluss Beschwerde einzulegen. Diese muss spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich beim Vorstand vorliegen. Über den Widerspruch (Beschwerde) entscheidet die nächste Generalversammlung endgültig. Organe des Vereins sind: 4 Organe des Vereins a) Die Generalversammlung, b) Der Vorstand Geschäftsführung Seite 2
3 5 Generalversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie findet am Anfang eines jeden Kalenderjahres statt und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jede Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 2. Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben: 1) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes. 2) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer. 3) Erteilung der Entlastung. 4) Annahme einer neuen Satzung oder Änderung der Satzung. 5) Festsetzung des Jahresbeitrages. 6) Auflösung des Vereins. 7) Wahlen: a) des 1. Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter b) des 1. Geschäftsführers und seiner Stellvertreter c) des 1. Schatzmeisters und seiner Stellvertreter d) des 1. Schießwartes und seiner Stellvertreter e) des Majors und stellvertretenden Majors f) des Fahnenoffizieres und seiner Stellvertreter g) des Jugendwartes und seiner Stellvertreter h) der Kassenprüfer (Mindestzahl 2) i) des Zeugwartes j) des Materialwartes k) des Ehrenrates (Mindestzahl 2) 8) Beschlussfassung über eingereichte Anträge. Die unter Ziffer 7 a) bis k) zu wählenden Personen werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist statthaft. Geschäftsführung Seite 3
4 3. Alle Beschlüsse und Wahlen, jedoch mit Ausnahme 12 (Auflösung) und 5 Abs. 2 Ziffer 4 sind mit einfacher Mehrheit gültig. Für die Annahme einer neuen Satzung oder für eine Satzungsänderung ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung erforderlich. 4. Außerordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Generalversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder des Vereins einen Antrag auf Einberufung stellen, unter Angabe der zu beratenden Tagesordnungspunkte. 6 Der Vorstand Weitere Organe des Vereins sind: 1. Der geschäftsführende Vorstand Ihm gehören an: a) der 1. Vorsitzende, der durch seine Wahl automatisch Gildenführer und Schützenoberst wird b) die beiden stellvertretenden Vorsitzenden c) der 1. Geschäftsführer d) der 1. Schatzmeister Die stellvertretenden Geschäftsführer und die stellvertretenden Schatzmeister nehmen beratend an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teil. 2. Der erweiterte Vorstand. Ihm gehören an: a) der geschäftsführende Vorstand b) die stellvertretenden Geschäftsführer c) die stellvertretenden Schatzmeister Geschäftsführung Seite 4
5 d) der 1. Schießwart und seine Stellvertreter e) der Major und dessen Stellvertreter f) der Fahnenoffizier und seine Stellvertreter g) der Jugendwart und seine Stellvertreter h) der Zeugwart i) der Materialwart j) der amtierende Schützenkönig k) der Prinzgemahl Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bis zur Hauptversammlung nicht besetzte Stellvertreterpositionen vorübergehend zu kooptieren. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. 7 Aufgaben und Tätigkeiten des Vorstandes 1. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes. 2. Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse der Generalversammlung und des erweiterten Vorstandes gebunden. 3. Der erweiterte Vorstand berät und unterstützt den geschäftsführenden Vorstand in allen wichtigen Entscheidungen. Die Einberufung des erweiterten Vorstandes obliegt dem 1. Vorsitzenden. 4. Der 1. Geschäftsführer oder einer seiner Stellvertreter hat von allen Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und von der Generalversammlung eine Niederschrift anzufertigen. Der 1. Geschäftsführer hat zur Generalversammlung den Geschäftsbericht zu fertigen. Er führt die Vereinsakten. Die Vereinsakten können mit Billigung der Generalversammlung beim 1. Vorsitzenden hinterlegt sein. Geschäftsführung Seite 5
6 5. Der Major oder seine Stellvertreter haben bei eigenen Schützenfesten, bei Besuchen befreundeter Gilden und sonstigen Ausmärschen zu kommandieren. 6. Der Fahnenoffizier bestimmt im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand die Fähnriche. 8 Aufgaben des Schatzmeisters und der Kassierer 1. Der Schatzmeister verwaltet verantwortlich das Vermögen des Vereins. Er hat dem Vorstand eine vollständige Rechnungsablage vorzulegen. Alle vom Schatzmeister vorgelegten Einnahmen- und Ausgabenbelege sind vom 1. Vorsitzenden bzw. einem seinem Vertreter durch Gegenzeichnen zu bestätigen. Der Schatzmeister führt eine Namensliste, die zugleich auch Beitragsliste ist. Die eingehenden Beträge hat der Schatzmeister zinsbringend bei einem Geldinstitut anzulegen, sobald ein Kassenbestand von 500 erreicht ist. 2. Die Kassenprüfer, die von der Generalversammlung gewählt werden, dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie prüfen einmal im Jahr die Kasse und erstatten der Generalversammlung darüber Bericht. Wiederwahl der Kassenprüfer ist bis zu dreimal zulässig. 3. Die Kassenbücher und die Belege müssen auf Verlangen der Generalversammlung vorgelegt werden. 9 Kostenerstattung der Geschäftsführung Die mit der Geschäftsführung verbundenen Kosten oder baren Auslagen werden gegen Quittung erstattet. Eine weitere Entschädigung wird nicht geleistet, da sämtliche Ämter innerhalb des Vereins ehrenamtlich sind. Geschäftsführung Seite 6
7 10 Mitgliedsbeitrag Der Mitgliedsbeitrag ist zum Anfang eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 30. April zu entrichten. Die Mitglieder die im Verlaufe eines Jahres ausscheiden, haben den vollen Jahresbetrag zu zahlen. 11 Schießsportbetrieb Der Schießwart des Vereins ist für die Durchführung des Schießsportbetriebes verantwortlich. Er entscheidet in schießtechnischen und schießorganisatorischen Fragen. Gegen seine Entscheidung ist Einspruch vom geschäftsführenden Vorstand zulässig. Die Kasse der Schießgruppe und der Sportschützen wird von den Kassenprüfern (gemäß 8 Ziffer 8 der Satzung) der Gilde geprüft. 12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Bürgerschützengilde und Heimatvereins Recklinghausen Essel kann nur auf Beschluss einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder der Generalversammlung erfolgen. 13 Das Königsamt 1. Der König spricht die Beförderungen aus. Beförderungsvorschläge sind dem Vorstand zu machen. 2. Der König wählt seine Königin. Die Königin kann die Ehefrau oder Partnerin des Königs sein; andernfalls muss sie Ehefrau / Partnerin oder Tochter eines Mitglieds der Gilde sein. 3. Nach dem Königsschuss verleiht der Gildenführer dem neuen König die Insignien. Diese Aufgabe soll nach Möglichkeit dem Vorsitzenden des Rates der Stadt Recklinghausen oder einem seiner Stellvertreter angetragen werden. Geschäftsführung Seite 7
8 Jugendordnung 1 Mitglieder der Jugendabteilung der Bürgerschützengilde und Heimatverein Recklinghausen Essel e.v. können alle weiblichen und männlichen Jugendlichen vom vollendeten 12. Lebensjahr an werden. Der Jugendabteilung gehören außerdem die gewählten und berufenen Übungsleiter an. 2 Die Generalversammlung der Bürgerschützengilde und Heimatverein Recklinghausen Essel e.v. wählt den Jugendwart und seine Stellvertreter. 3 Der Jugendleiter soll volljährig sein und untersteht dem zuständigen Übungsleiter. 4 Die Sportjugend wird vom Jugend und vom Übungsleiter beraten und entscheidet über die Verwendung der ihr zustehenden und zufließenden Geldmittel selbstständig. 5 Der Jugendleiter hat die Aufgabe, die Jugend unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaates zu leiten. Besondere Aufgaben sind: 1. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft 2. Kontaktsuche und Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen 3. Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit Geschäftsführung Seite 8
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1 Zweck, Name und Sitz des Vereines 1.) Zweck des Vereins ist die Pflege des Turn- und Fußballsports und Förderung der Dorfgemeinschaft in Röddensen. 2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
S a t z u n g für den Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Prasdorf. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
S a t z u n g für den Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Prasdorf 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Prasdorf. Der Verein hat seinen Sitz
HEIMTATVEREIN GREVEN 1982 e. V.
Satzung des HEIMTATVEREIN GREVEN 1982 e. V. I Name und Sitz 1 Der Verein führt den Namen Heimatverein Greven e. V.. Sitz des Vereins ist 48268 Greven, Kreis Steinfurt. Der Verein ist in das Vereinsregister
Verein der Freunde und Förderer der Goethe Schule Flensburg e.v. Satzung. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Verein der Freunde und Förderer der Goethe Schule Flensburg e.v. Satzung 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Verein der Freunde und Förderer der Goethe-Schule Flensburg
Satzung der Karnevalsgesellschaft. Spass am Karneval
Satzung der Karnevalsgesellschaft Spass am Karneval 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen Spass am Karneval und hat den Sitz in Overath. 2. Er soll in das Vereinsregister Bergisch Gladbach eingetragen
Steuerungstechnik und Leistungselektronik e. V.
Steuerungstechnik und Leistungselektronik e. V. Satzung 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen "ISLE Steuerungstechnik und Leistungselektronik" e. V., nachdem die beabsichtigte Eintragung
Satzung des Fördervereins Kath. Kindergarten St. Martin e.v.
Satzung des Fördervereins Kath. Kindergarten St. Martin e.v. 1 Rechtsform und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Kath. Kindergarten St. Martin nach Eintragung soll es den Zusatz
Satzung Feuerschützengesellschaft Lauf e.v. gegr. um 1375
Satzung Feuerschützengesellschaft Lauf e.v. gegr. um 1375 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Feuerschützengesellschaft Lauf e.v. gegr. um 1375 Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat
Satzung des Tischtennis Club (TTC) Wirges e.v.
Satzung des Tischtennis Club (TTC) Wirges e.v. 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der am 5. Januar 1955 in Wirges gegründete Tischtennisverein führt den Namen Tischtennis Club Wirges e.v. Er ist Mitglied des Sportbundes
Satzung des Fördervereins der Grundschule Sonnenhalde
Satzung des Fördervereins der Grundschule Sonnenhalde 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Förderverein führt den Namen Förderverein der Grundschule Sonnenhalde Konstanz e.v.. 2. Der Förderverein hat
S A T Z U N G. Seite 1 von 5
S A T Z U N G Seite 1 von 5 FÖRDERVEREIN EVANGELISCHE KINDERTAGESEINRICHTUNG BREDENBRUCH E. V. 1 Name, Sitz, Gründung und Eintragung in das Vereinsregister (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Evangelische
Satzung Schießklub Einigkeit" Tanneberg e.v.
Satzung Schießklub Einigkeit" Tanneberg e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Schießklub Einigkeit Tanneberg e.v. und wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Meißen unter
Satzung. des. Turn- und Sportverein Heiligenstein e.v.
Satzung des Turn- und Sportverein 1911 Heiligenstein e.v. 17.05.2013 Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 2 Mitgliedschaft 3 Beendigung der Mitgliedschaft 4 Beiträge 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
Förderverein Mutter-Anna-Kirche Sanktanna e.v. in Rumänien
Förderverein Mutter-Anna-Kirche Sanktanna e.v. in Rumänien SATZUNG I. Name und Sitz 1 (1) Der Verein führt den Namen Förderkreis Mutter-Anna-Kirche Sanktanna. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Satzung Schützenverein Entrup e.v.
Satzung Schützenverein Entrup e.v. 1 Name, Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Schützenverein Entrup e.v. und hat seinen Sitz in Altenberge. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Grundsatz,
Satzung. Verein Freiwillige Feuerwehr Lollar-Salzböden. VEREINSSATZUNG Für den Verein Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lollar-Salzböden
Satzung Verein Freiwillige Feuerwehr Lollar-Salzböden VEREINSSATZUNG Für den Verein Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lollar-Salzböden 1 1. Der Verein trägt den Namen: Verein Freiwillige Feuerwehr Lollar-Salzböden
Satzung des Fördervereins Großweiler Kinder Tausendfüssler
Satzung des Fördervereins Großweiler Kinder Tausendfüssler 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Großweiler Kinder Tausendfüssler Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Satzung des Vereins zur Erhaltung des Altwürttemberger Pferdes e.v.
Satzung des Vereins zur Erhaltung des Altwürttemberger Pferdes e.v. 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Verein zur Erhaltung des Altwürttemberger Pferdes e.v.. Sitz
Satzung der komba jugend mönchengladbach
1 Satzung der komba jugend mönchengladbach I. Name, Sitz, Zweck, Aufbau und Mitgliedschaft 1 (1) Die Jugendgruppe Mönchengladbach der komba jugend nrw in der deutschen beamtenbund jugend führt den Namen
Satzung des Fördervereins der Christian-Reichart-Grundschule Erfurt e. V.
Satzung des Fördervereins der Christian-Reichart-Grundschule Erfurt e. V. (beschlossen in der Mitgliederversammlung am 12. November 2014) 1 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Förderverein der
KIERSPER SCHÜTZENVEREIN e.v Satzung
KIERSPER SCHÜTZENVEREIN e.v. 1899 Satzung S A T Z U N G des KIERSPER SCHÜTZENVEREINS e.v. 1899 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Kiersper Schützenverein e.v. 1899 und hat seinen
Satzung des St. Vitus Schützenverein Südlohn 1606 e.v.
Satzung des St. Vitus Schützenverein Südlohn 1606 e.v. Der Verein führt den Namen St. Vitus Schützenverein Südlohn 1606 e.v.. 1 Der Verein hat seinen Sitz in Südlohn. Der Verein soll in das Vereinsregister
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 23.10.96 in 10781 Berlin gegründete Verein führt den Namen " Verein zur Förderung des Juxirkus e.v.". Der Verein hat seinen Sitz in Berlin, er ist in das
Satzung des Fördervereins der Dr. Martin Luther King Grundschule Bad Kreuznach e. V.
Satzung des Fördervereins der Dr. Martin Luther King Grundschule Bad Kreuznach e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach
Satzung. des Stadtsportverbandes Burscheid e.v.
Satzung des Stadtsportverbandes Burscheid e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1 Name 1.11 Der durch die Turn- und Sportvereine der Stadt Burscheid gegründete Verband führt den Namen Stadtsportverband Burscheid
Alzey. Anerkannte Denkmalpflegeorganisation und gemeinnütziger Verein. Ernst-Ludwig-Str Alzey Tel.: 06731/ Fax: 06731/992813
1 Alzey Anerkannte Denkmalpflegeorganisation und gemeinnütziger Verein Ernst-Ludwig-Str. 45 55232 Alzey Tel.: 06731/992818 Fax: 06731/992813 SATZUNG (nach Satzungsänderung vom 18. November 2016) l Name,
Satzung der Sportgemeinde Einhausen 1919 e.v.
Satzung der Sportgemeinde Einhausen 1919 e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen: Sportgemeinde Einhausen 1919 e.v. und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz
Bürvenicher Karnevalsverein 1972 e.v. SATZUNG
SATZUNG 1 Name, Sitz und Zweck Der Verein führt den Namen: Karnevalsgesellschaft Er wurde im Jahre gegründet Sitz des Vereins ist Bürvenich. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Euskirchen unter