Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen
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1 Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen Amtsblatt Nr. L 143 vom 27/06/1995 S RICHTLINIE 95/18/EG DES RATES vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission (1), gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Binnenmarkt muß ein Raum ohne Binnengrenzen mit freiem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sein. Die Anwendung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit im Eisenbahnverkehr muß die Besonderheiten dieses Verkehrsträgers berücksichtigen. Die Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (4) sieht bestimmte Zugangsrechte im grenzueberschreitenden Eisenbahnverkehr für Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen von Eisenbahnunternehmen vor. Um sicherzustellen, daß die Rechte auf Zugang zur Infrastruktur der Eisenbahnen in der gesamten Gemeinschaft einheitlich und auf der Grundlage der Gleichbehandlung angewandt werden, ist die Einführung einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen zweckmässig, wenn sie die in Artikel 10 der Richtlinie 91/440/EWG genannten Verkehrsleistungen erbringen. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 91/440/EWG sollte weiterhin gelten, einschließlich der dort vorgesehenen Ausnahmen für den Regionalverkehr, den Stadtverkehr und den Vorortverkehr, wobei jedoch klarzustellen ist, daß die im Rahmen des Pendelverkehrs im Ärmelkanaltunnel erbrachten Verkehrsleistungen ebenfalls nicht unter diesen Anwendungsbereich fallen. Im Hinblick darauf ist die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung in der gesamten Gemeinschaft als gültig anzuerkennen. Die gemeinschaftlichen Bedingungen für den Erhalt von Zugangs- und Transitrechten für die Eisenbahninfrastruktur werden durch andere Gemeinschaftsvorschriften geregelt. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips und zur Sicherstellung der erforderlichen Einheitlichkeit und Transparenz ist es zweckmässig, daß die Gemeinschaft die allgemeinen Grundsätze eines solchen Genehmigungssystems festlegt und den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die Erteilung und Verwaltung der Genehmigungen überlässt. Um zuverlässige und angemessene Verkehrsleistungen zu gewährleisten, muß sichergestellt sein, daß die Eisenbahnunternehmen jederzeit bestimmten Anforderungen an die Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung genügen. Zum Schutz von Kunden und Dritten muß sichergestellt sein, daß die Eisenbahnunternehmen gegen Haftungsrisiken ausreichend versichert sind oder gleichwertige Vorkehrungen getroffen haben. Es ist zweckdienlich, innerhalb dieses Rahmens die Fragen der Aussetzung oder des Widerrufs der Genehmigung sowie der Ausstellung befristeter Genehmigungen zu regeln. Die Eisenbahnunternehmen sind im übrigen weiterhin verpflichtet, die einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen zu beachten, die in nichtdiskriminierender Weise für sie gelten und mit denen sichergestellt werden soll, daß die Eisenbahnunternehmen ihre Tätigkeit auf spezifischen Strecken unter sicheren Bedingungen ausüben können. Um den effizienten Betrieb des grenzueberschreitendenden Eisenbahnverkehrs sicherzustellen, ist es notwendig, daß die Eisenbahnunternehmen die für diesen Bereich geltenden Übereinkommen einhalten. Die Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung und Änderung von Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen müssen dem allgemeinen Erfordernis von Transparenz und Gleichbehandlung genügen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
2 Abschnitt 1 Ziel und Anwendungsbereich Artikel 1 (1) Diese Richtlinie betrifft die Anforderungen an die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen durch einen Mitgliedstaat, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben oder haben werden, wenn sie die in Artikel 10 der Richtlinie 91/440/EWG genannten Verkehrsleistungen unter den in jenem Artikel genannten Bedingungen erbringen. (2) Eisenbahnunternehmen, deren Tätigkeit auf den Stadtverkehr, Vorortverkehr oder Regionalverkehr beschränkt ist, sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen. Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen, die lediglich Leistungen im Pendelverkehr zur Beförderung von Strassenfahrzeugen durch den Ärmelkanaltunnel erbringen, fallen ebenfalls nicht unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. (3) Die Gültigkeit der Genehmigung erstreckt sich auf das gesamte Gemeinschaftsgebiet. Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) "Eisenbahnunternehmen" jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern oder Personen besteht, wobei dieses Unternehmen auf jeden Fall die Traktion sicherstellen muß; b) "Genehmigung" eine Genehmigung, die ein Mitgliedstaat einem Unternehmen erteilt und damit dessen Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen anerkennt. Diese Eigenschaft kann auf bestimmte Arten von Verkehrsleistungen begrenzt werden; c) "Genehmigungsbehörde" die Stelle, die von dem Mitgliedstaat mit der Erteilung von Genehmigungen beauftragt ist; d) - "Stadt- und Vorortverkehr" Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland decken; - "Regionalverkehr" Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf einer Region decken. Artikel 3 Jeder Mitgliedstaat benennt die Stelle, die für die Erteilung von Genehmigungen und für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zuständig ist. Abschnitt II Bedingungen für den Erhalt einer Genehmigung Artikel 4 (1) Ein Eisenbahnunternehmen kann in seinem Niederlassungsstaat eine Genehmigung beantragen. (2) Die Mitgliedstaaten dürfen Genehmigungen nicht erteilen oder aufrechterhalten, wenn die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt sind. (3) Ein Eisenbahnunternehmen, das den Anforderungen dieser Richtlinie genügt, hat Anspruch auf eine Genehmigung. (4) Ein Eisenbahnunternehmen darf unter diese Richtlinie fallende Eisenbahnverkehrsleistungen nur dann erbringen, wenn es die erforderliche Genehmigung
3 für die betreffende Verkehrsleistung erhalten hat. Diese Genehmigung allein berechtigt jedoch nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur. Artikel 5 (1) Ein Eisenbahnunternehmen muß den Genehmigungsbehörden des betreffenden Mitgliedstaats vor Aufnahme seiner Tätigkeiten nachweisen können, daß es jederzeit bestimmten Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung sowie die Deckung der Haftpflicht im Sinne der Artikel 6 bis 9 genügen kann. (2) Für die Zwecke von Absatz 1 legt jeder Antragsteller alle erforderlichen Angaben vor. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt sind, um sicherzustellen, daß gegen das antragstellende Eisenbahnunternehmen oder die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen - kein Urteil wegen schwerwiegender Straftaten einschließlich Wirtschaftsstraftaten ergangen ist; - kein Konkursverfahren eröffnet worden ist; - kein Urteil wegen schwerwiegender Verstösse gegen Verkehrsvorschriften ergangen ist; - kein Urteil wegen schwerer oder wiederholter Verstösse gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht ergangen ist. Artikel 7 (1) Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit sind erfüllt, wenn das antragstellende Eisenbahnunternehmen nachweisen kann, daß es seine tatsächlichen und potentiellen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen kann. (2) Für die Zwecke von Absatz 1 hat jeder Antragsteller mindestens die im Anhang Teil I genannten Angaben vorzulegen. Artikel 8 (1) Die Anforderungen an die fachliche Eignung sind erfüllt, wenn a) das antragstellende Eisenbahnunternehmen über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird und die erforderlichen Kenntnisse und/oder Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der in der Betriebsgenehmigung genannten Geschäftstätigkeit besitzt; b) die für die Sicherheit verantwortlichen Beschäftigten, insbesondere die Zugführer, für ihr Tätigkeitsgebiet voll qualifiziert sind; c) Beschäftigte, rollendes Material und Organisation für die erbrachten Verkehrsleistungen ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten können. (2) Für die Zwecke von Absatz 1 hat jeder Antragsteller mindestens die im Anhang Teil II genannten Angaben vorzulegen. (3) Die Einhaltung der Anforderungen an die Qualifikation ist durch die Vorlage entsprechender schriftlicher Nachweise zu belegen. Artikel 9
4 Ein Eisenbahnunternehmen muß ausreichend versichert sein oder gleichwertige Vorkehrungen getroffen haben, um die Unfallhaftpflicht insbesondere für Fahrgäste, Gepäck, Fracht, Post und Dritte nach innerstaatlichem und internationalem Recht zu decken. Abschnitt III Gültigkeit der Genehmigung Artikel 10 (1) Eine Genehmigung gilt so lange, wie das Eisenbahnunternehmen den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachkommt. Die Genehmigungsbehörde kann jedoch vorschreiben, daß regelmässig, zumindest alle fünf Jahre, eine Überprüfung stattfindet. (2) Eine Genehmigung kann besondere Bestimmungen für die Aussetzung oder den Widerruf der Genehmigung erhalten. Artikel 11 (1) Die Genehmigungsbehörde kann bei ernsthaftem Zweifel daran, daß ein Eisenbahnunternehmen, dem sie eine Genehmigung erteilt hat, die Anforderungen dieser Richtlinie, insbesondere des Artikels 5, erfüllt, jederzeit prüfen, ob es diesen Anforderungen nachkommt. Die Genehmigungsbehörde setzt die Genehmigung aus oder widerruft sie, wenn sie feststellt, daß das Eisenbahnunternehmen den Anforderungen dieser Richtlinie, insbesondere des Artikels 5, nicht länger nachkommt. (2) Stellt die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats fest, daß ein ernsthafter Zweifel daran besteht, daß ein Eisenbahnunternehmen, dem die Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Genehmigung erteilt hat, die Anforderungen der Richtlinie erfüllt, so teilt sie dies der Behörde des anderen Mitgliedstaats unverzueglich mit. (3) Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Genehmigungsbehörde, wenn eine Genehmigung wegen Nichterfüllung der Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit ausgesetzt oder widerrufen worden ist, bis zum Abschluß der Reorganisation des Eisenbahnerunternehmens auch eine befristete Genehmigung erteilen, wenn die Sicherheit nicht gefährdet ist. Die befristete Genehmigung gilt jedoch nur für höchstens sechs Monate vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an. (4) Hat ein Eisenbahnunternehmen den Betrieb sechs Monate lang eingestellt oder innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung einer Genehmigung den Betrieb nicht aufgenommen, so kann die Genehmigungsbehörde entscheiden, daß die Genehmigung auszusetzen oder ein erneuter Antrag auf Genehmigung zu stellen ist. Im Falle der Betriebsaufnahme kann ein Unternehmen beantragen, daß unter Berücksichtigung der Besonderheit der erbrachten Verkehrsleistungen ein längerer Zeitraum festgelegt wird. (5) Im Falle einer Änderung, die sich auf die Rechtsstellung eines Eisenbahnunternehmens auswirkt, insbesondere bei Zusammenschlüssen oder Übernahmen, kann die Genehmigungsbehörde entscheiden, daß ein erneuter Antrag auf Genehmigung zu stellen ist. Das betreffende Eisenbahnunternehmen kann den Betrieb fortsetzen, sofern nicht die Genehmigungsbehörde entscheidet, daß die Sicherheit gefährdet ist; in einem solchen Fall ist die Entscheidung zu begründen. (6) Beabsichtigt ein Eisenbahnunternehmen, seine Geschäftstätigkeit erheblich zu ändern oder zu erweitern, so muß die Genehmigung der Genehmigungsbehörde zur erneuten Prüfung vorgelegt werden. (7) Die Genehmigungsbehörde darf nicht zulassen, daß ein Eisenbahnunternehmen, gegen das ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eingeleitet worden ist, seine Genehmigung behält, wenn sie davon überzeugt ist, daß innerhalb einer vertretbaren Zeit keine realistischen Aussichten auf eine erfolgversprechende Sanierung bestehen.
5 (8) Hat eine Genehmigungsbehörde eine Genehmigung ausgesetzt, widerrufen oder geändert, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzueglich die Kommission. Die Kommission informiert umgehend die übrigen Mitgliedstaaten. Artikel 12 Zusätzlich zu den Anforderungen dieser Richtlinie müssen Eisenbahnunternehmen ferner die mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden, in nichtdiskriminierender Weise vorgeschriebenen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts beachten; dies betrifft insbesondere - die besonderen technischen und betriebsbezogenen Anforderungen an die Eisenbahnverkehrsleistungen; - die Sicherheitsanforderungen an das Personal, das rollende Material und die interne Organisation des Unternehmens; - die Bestimmungen betreffend Gesundheit, Sicherheit, Sozialbedingungen sowie Rechte der Arbeitnehmer und der Verbraucher. Artikel 13 Eisenbahnunternehmen müssen die den grenzueberschreitenden Eisenbahnverkehr betreffenden Vereinbarungen der Mitgliedstaaten beachten, in denen sie tätig sind. Abschnitt IV Übergangsbestimmung Artikel 14 Eisenbahnunternehmen, die zum Zeitpunkt der in Artikel 16 Absatz 2 vorgesehenen Umsetzung dieser Richtlinie Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, wird eine Übergangszeit von zwölf Monaten gewährt, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen. Diese Übergangszeit gilt nicht für Bestimmungen, die sich auf die Sicherheit im Eisenbahnverkehr auswirken können. Abschnitt V Schlußbestimmungen Artikel 15 (1) Der jeweilige Mitgliedstaat veröffentlicht die Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und unterrichtet die Kommission davon. (2) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag unter Berücksichtigung aller verfügbaren Unterlagen so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Angaben, insbesondere derjenigen des Anhangs. Die Entscheidung wird dem antragstellenden Eisenbahnunternehmen mitgeteilt. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. (3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Entscheidungen der Genehmigungsbehörde der richterlichen Überprüfung unterliegen. Artikel 16
6 (1) Die Kommission unterbreitet dem Rat zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie einen Bericht über deren Anwendung; dem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge beizufügen über die Weiterführung der gemeinschaftlichen Maßnahmen im Bereich der Entwicklung der Eisenbahnunternehmen, insbesondere zur Frage der Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie. (2) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. (3) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 2 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 17 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 18 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni Im Namen des Rates Der Präsident B. PONS Anhang I. Angaben im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 1. Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens bzw. für die Antragsteller, die keinen Jahresabschluß vorlegen können, anhand der Jahresbilanz. Für diese Prüfung sind ausführliche Angaben insbesondere zu folgenden Punkten zu machen: a) verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen, b) als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände, c) Betriebskapital, d) einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und rollendes Material, e) Belastungen des Betriebsvermögens. 2. Der Antragsteller ist insbesondere dann nicht finanziell leistungsfähig, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder Beiträgen zu Sozialversicherungen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit geschuldet werden. 3. Die Behörde kann insbesondere die Vorlage eines Prüfungsberichts und geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers verlangen. Darin müssen Angaben zu den unter Nummer 1 genannten Merkmalen enthalten sein. II. Angaben im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 1. Angaben über Art und Wartung des rollenden Materials unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheitsnormen. 2. Angaben zur Qualifikation der für die Sicherheit verantwortlichen Beschäftigten und Einzelheiten zur Ausbildung der Beschäftigten.
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