Änderung NÖ Bauordnung 2017

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1 Änderung NÖ Baurdnung 2017 gültig ab Wichtige Infrmatinen über die Änderungen im NÖ Baurecht Bewilligungspflichtige Bauvrhaben ( 14) Alle baulichen Anlagen - daher entfällt die Anzeigemöglichkeit ( 16 alt) Neue Gliederung: umfasst nunmehr auch ehemals anzeigepflichtige z.b. Einfriedungen, Carprts, Bauwerke mit max. 10 m²/3 m, Sammelgruben aber: Erleichterungen ( 18 Abs. 1a) siehe Seite 6 dieser Infrmatin 1. Neu- und Zubauten vn Gebäuden; 2. die Errichtung vn baulichen Anlagen 3. die Abänderung vn Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung der Belüftung vn Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversrgung der Abwasserbeseitigung beeinträchtigt der Rechte nach 6 verletzt werden könnten der ein Widerspruch zum Ortsbild ( 56) entstehen könnte; 4. die Aufstellung vn: a) Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung vn mehr als 50 kw, b) Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlssen sind, c) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung vn mehr als 400 kw, d)blckheizkraftwerken, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen; 5. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß vn insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen; 6. die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verrdneten Bezugsniveaus ausgenmmen im Fall des 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland swie im Grünland-Kleingarten swie die Erhöhung des Bezugsniveaus gemäß 67 Abs. 3 auf einem Grundstück im Bauland; 7. die Aufstellung vn Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, der deren Anbringung an Bauwerken; 8. der Abbruch vn Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach 6 verletzt werden könnten; 9. die Aufstellung vn Maschinen der Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz der Rechte nach 6 verletzt werden könnten. 1

2 Anzeigepflichte Vrhaben ( 15) Neue Gliederung: 1. Vrhaben hne bauliche Maßnahmen wie z.b. Änderung des Verwendungszwecks, neu: straßenseitige Einfriedung, welche keine bauliche Anlage ist (bis 7 m Tiefe) 2. Vrhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen z.b. nachträgliche Wärmedämmung, Flientunnel 3. Vrhaben in Schutzznen und Altrtgebieten z.b. thermische Slaranlagen und Phtvltaikanlagen, TV-Satellitenantennen, straßenseitig einsehbare Perglen, Änderung der Fassadengestaltung (Fenstertausch, Farbgebung, Werbemaßnahmen) (1) Flgende Vrhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: 1. Vrhaben hne bauliche Maßnahmen: a) die Änderung des Verwendungszweckes vn Bauwerken der deren Teilen der die Erhöhung der Anzahl vn Whnungen hne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan, Bestimmungen des NÖ Raumrdnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge der für Fahrräder, der Spielplatzbedarf, die Festigkeit und Standsicherheit, der Brandschutz, die Belichtung, die Trckenheit, der Schallschutz der der Wärmeschutz betrffen sein könnten; b) Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind (z. B. Hecken) und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes vn 7 m vn der vrderen Grundstücksgrenze; c) die Abänderung der ersatzlse Auflassung vn Pflichtstellplätzen ( 63 und 65); d) die Ableitung der Versickerung vn Niederschlagswässern hne bauliche Anlagen in Ortsbereichen; e) die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes der -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge der Anhänger; f) die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenmmen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum vn mehr 2

3 als 2 Mnaten; g) die nachträgliche Knditinierung der die Änderung der Knditinierung vn Räumen in bestehenden Gebäuden hne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z.b. Beheizung bisher unbeheizter der nur geringfügig temperierter Räume); 2. Vrhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen: a) die Aufstellung vn begehbaren Flientunnels für gärtnerische Zwecke; b) die tempräre Aufstellung vn nicht rtsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche vn insgesamt nicht mehr als 50 m² auf demselben Grundstück; c) die Herstellung und Veränderung vn Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland; d) die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden 3. Vrhaben in Schutzznen und Altrtgebieten (30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumrdnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung): a) der Abbruch vn Gebäuden in Schutzznen, sweit sie nicht unter 14 Z 8 fallen; b) die Aufstellung vn thermischen Slaranlagen und vn Phtvltaikanlagen der deren Anbringung an Bauwerken swie die Anbringung vn TV-Satellitenantennen und vn Klimaanlagen an vn öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern vn Gebäuden; die Aufstellung vn Perglen straßenseitig und im seitlichen Bauwich; c) die Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z.b. der Austausch vn Fenstern, die Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke) der der Gestaltung der Dächer. (2) Werden Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vrhaben nach 14 Z 1 und 3 bei der Baubehörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dadurch wird eine Parteistellung der Nachbarn nicht begründet. (3) Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vrhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vrhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. (4) Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 6 Wchen zu prüfen, wbei diese Freist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vrhabens ausreichenden Unterlagen vrliegen. (7) Der Anzeigeleger darf das Vrhaben ausführen, wenn die Baubehörde - innerhalb der Frist nach Abs. 4 der Abs. 5 zweiter Satz das Vrhaben nicht untersagt der - zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlssen wurde und mit der Ausführung des Vrhabens vr Ablauf der gesetzlichen Fristen begnnen werden darf. Nach Ablauf dieser Fristen der der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig. (8) Nach Fertigstellung einer Phtvtaikanlage (Abs 1 Z 3 lit. b) ist der Baubehörde ein Elektrprüfbericht eines befugten Fachmannes ( 25 Abs. 1) vrzulegen. Meldepflichtige Vrhaben ( 16) Sie sind der Baubehörde innerhalb vn 4 Wchen nach Fertigstellung des Vrhabens schriftlich zu melden: 3

4 1. die rtsfeste Aufstellung und die Entfernung vn Klimaanlagen mit einer Nennleistung vn mehr als 12 kw in der in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenmmen jener, die nach 15 Abs. 1 Z 3 lit. b anzeigepflichtig sind; 2. der Austausch vn Klimaanlagen nach Z. 1, wenn die Nennleistung verändert wird; 3. die Aufstellung vn Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung vn nicht mehr als 50 kw, welche an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlssen sind; 4. die Aufstellung vn Öfen, ausgenmmen jene in Whngebäuden mit nicht mehr als 2 Whnungen swie in Reihenhäusern ( 17 Z 6); 5. der Abbruch vn Bauwerken, sweit sie nicht unter 14 Z 8 und 15 Abs. 1 Z 3 lit. a fallen; 6. die Herstellung vn Ladepunkten und Ladestatinen für beschleunigtes Laden vn Elektrfahrzeugen; 7. die Errichtung vn Phtvltaikanlagen der deren Anbringung an Bauwerken, ausgenmmen jener, die nach 15 Abs. 1 Z 3 lit. b anzeigepflichtig sind; 8. die Herstellung vn Hauskanälen. Bewilligung-, anzeige- und meldefreie Vrhaben ( 17) 1. die Herstellung vn Anschlussleitungen; 2. die Herstellung vn Schwimmteichen, Naturpls und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung hne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche vn nicht mehr als 200 m², die Auf- der Herstellung vn snstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen vn nicht mehr als 50 m3, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe vn nicht mehr als 1,5 m und Brunnen; 3. die Instandsetzung vn Bauwerken, wenn - die Knstruktinsart beibehalten swie - Frmen und Farben vn außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden; 4. Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen; Maßnahmen zur kntrllierten Whnraumlüftung in Whngebäuden mit nicht mehr als 2 Whnungen swie Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen vn der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden; 5. die Anbringung der nach 66 der Gewerberdnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, ntwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten, ausgenmmen jener Maßnahmen für Werbezwecke, die nach 15 Abs. 1 Z 3 lit. c anzeigepflichtig sind; 6. die Aufstellung vn Öfen, sweit sie nicht unter 16 Abs. 1 Z 4 fallen; 7. die Aufstellung vn Wärmetauschern für die Fernwärmeversrgung und vn Wärmepumpen swie die Aufstellung und Entfernung vn Klimaanlagen mit einer Nennleistung vn nicht mehr als 12 kw, ausgenmmen jener, die nach 15 Abs. 1 Z 3 lit. b anzeigepflichtig sind; 7a. der Austausch vn Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung vn nicht mehr als 400 kw, wenn der eingesetzte Brennstff und die Bauart gleich bleiben und die Nennwärmeleistung gleich der geringer ist; 8. die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche vn jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe vn nicht mehr als 3 m bei Whngebäuden mit nicht mehr als 4 Whnungen und bei Reihenhäusern pr Whnung auf einem Grundstück im Bauland, ausgenmmen Bauland-Sndergebiet, außerhalb vn Schutzznen und außerhalb des vrderen Bauwichs; 9. die Errichtung und Aufstellung vn Hchständen, Gartengrillern, Hchbeeten, Spiel- und Sprtgeräten, Perglen außerhalb vn Schutzznen und Altrtgebieten ( 15 Abs. 1 Z 3 lit. b), Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z.b. Maibäume, Weihnachtsbäume); 10. die Aufstellung der Anbringung vn Werbe- und Ankündigungseinrichtungen vn Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für 4

5 - die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper der zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung der - die Wahl des Bundespräsidenten der - Vlksabstimmungen, Vlksbegehren der Vlksbefragungen auf Grund landes- der bundesgesetzlicher Vrschriften Beteiligen, innerhalb vn 6 Wchen vr bis spätestens 2 Wchen nach dem Wahltag der dem Tag der Vlksabstimmung, der Vlksbefragung der des Vlksbegehrens; 11. die Aufstellung vn Zelten der ähnlichen mbilen Einrichtungen (z.b. Freiluftbühnen u.dgl.) mit den Eignungsvraussetzungen im Sinn des 10 Abs. 2 Z. 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, welche jedch dem NÖ Veranstaltungsgesetz nicht unterliegen, Betriebsanlagen bzw. technischen Geräten für Vlksvergnügungen (z.b. Schaukeln, Riesenräder, Hchschaubahnen u.dgl.), jeweils mit einer Bestandsdauer bis zu 30 Tagen; 12. die tempräre Aufstellung vn Verkaufsständen, Lager- und Verkaufscntainern für Waren der Pyrtechnik, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, weiters vn Musterhütten auf hiezu behördlich genehmigten Flächen in Baumärkten swie die dauerhafte Aufstellung vn Marktständen auf Flächen, die einer Marktrdnung im Sinne des 293 Gewerberdnung 1994 in der geltenden Fassung unterliegen; 13. die Aufstellung vn Mbilheimen auf Campingplätzen ( 20 Abs. 2 Z. 10 des NÖ Raumrdnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung),, sweit dies nach anderen NÖ Landesvrschriften zulässig ist 14. die Aufstellung vn thermischen Slaranlagen der deren Anbringung an Bauwerken swie vn TV-Satellitenantennen der deren Anbringung an Bauwerken, sweit sie nicht 15 Abs. 1 Z 3 lit. b unterliegen; 15. der Austausch vn Maschinen der Geräten, wenn der Verwendungszweck gleich bleibt und die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig der geringer sind als die der bisher verwendeten, die Aufstellung vn medizinisch-technischen Geräten (z.b. Röntgengeräten); 16. die Lagerung vn Brennhlz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und vn land- und frstwirtschaftlichen Prdukten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Frstwirtschaft swie Grünland-Freihalteflächen; 17. die tempräre Herstellung vn Wetterschutzeinrichtungen bei Gastgärten, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen; 18. Trckensteinmauern aus Naturstein mit reginaltypischem Erscheinungsbild, auf Grundstücken im Grünland, die tatsächlich landwirtschaftlich verwendet werden; 19. Treppenschrägaufzüge innerhalb einer Whnung; 20. die Errichtung baulicher Anlagen in Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kmmunikatinsnetze (physische Infrastrukturen im Sinne des 4 Z 12a wie z.b. Verteilerkästen, Leitungsrhre); 21. die Errichtung und Aufstellung vn Wartehäuschen und Telefnzellen; 22. die kleinräumige Veränderung der Höhenlage des Geländes in einem Ausmaß vn zusammenhängend höchstens 20 m² außerhalb des Bauwichs, bei der die vr der Veränderung bestehende Höhenlage des Geländes auch nachträglich feststellbar ist (z.b. lkale Anschüttung der Abgrabung); 23. die Herstellung vn teichbautechnischen Anlagen (z.b. Dämme, Stauanlagen, Becken, Mönche, Wartungsstege), ausgenmmen Gebäude. 5

6 Nachbarn - Parteien In Baubewilligungsverfahren und bauplizeilichen Verfahren haben Parteistellung 1. der der die Bauwerber/in und/der Eigentümer des Bauwerks 2. der Eigentümer des Baugrundstücks 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen der vn diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.b. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind Nachbarn), und 4. die Eigentümer eines ber- der unterirdischen Bauwerks auf den ben angeführten Grundstücken, (z.b. Superädifikat, Baurechtsbjekt, Keller, Kanalstrang - ebenfalls Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch fertiggestellte Bauvrhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten der als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können. Keine Parteistellung gibt es in den Bewilligungsverfahren (mit Verfahrenserleichterungen nach 18 Abs. 1a) für: Gebäude bis 10 m² / 3 m im Bauland berirdische bauliche Anlagen mit gebäudegleicher Verwendung bis 50 m² / 3 m (z. B. Carprts, Flugdächer etc.) im Bauland Heizkessel bis 400 kw (Typenprüfbericht) Maschinen u. Geräte in baulicher Verbindung mit Bauwerk Knkret sind dies: 1. die Standsicherheit, die Trckenheit und der Brandschutz der der bewilligten der angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs.1 Z.4) swie 2. der Schutz vr Immissinen ( 48), wbei man jedch slche Immissinen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu ergeben, hinnehmen muss; 3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, der Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe, sweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ( 4 Z. 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig im Sinn einer gerdneten Bebauungsplanung bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und smit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren vn einem Nachbarn ggf. mit Erflg geltend gemacht werden können. Generell gibt es jedch keine Bauverhandlung mehr! Alle Parteien und Nachbarn sind nachweislich vm Bauvrhaben zu infrmieren und auf die Einsichtsmöglichkeit in die Einreichunterlagen hinzuweisen und aufzufrdern, eventuelle Einwendungen gegen das Vrhaben schriftlich binnen einer Frist vn 2 Wchen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden Einwendungen nicht rechtzeitig vrgebracht, geht die Parteistellung verlren. Das Ortsbild, die blße Beeinträchtigung der Besnnung, eine allfällige Wertminderung sind jedch keine Nachbarrechte und können allenfalls nur auf dem Zivilrechtsweg verflgt werden. 6

7 Neu ist auch das Bezugsniveau gemäß 12a, das die Gebäudehöhenberechnung erleichtern sll: Es ist 1. das in der Natur vrhandene Gelände 2. das vn der Gemeinde im Bebauungsplan der in einer eigenen Verrdnung festgelegte Gelände (und ist beim Neu- der Zubau eines Gebäudes der der Errichtung einer baulichen Anlage vm Grundeigentümer herzustellen) der 3. ein vr dem 1. Februar 2017 bewilligtes der bewilligungsfrei abgeändertes Gelände. Es muss bei der Errichtung eines Vrhabens dkumentiert werden. Die Baurdnung ist jedch keine "Baumrdnung" - Hecken und Bäume an der Grundstücksgrenze lassen sich daher nicht im Wege der NÖ Baurdnung regeln, sndern ist hierfür das Bezirksgericht zuständig, wenn zeitlich und räumlich überwiegend, als zu mehr als 50 %, kein Snnenlicht in Whnräume der Garten dringt der durch die Pflanzen des Nachbarn größere Teile des Gartens versumpfen bzw. vermsen der selbst zu Mittag eines helllichten Smmertages künstliche Beleuchtung im Haus erfrderlich wird. Bauplatz Ein Neu- der Zubau eines Gebäudes auf einem Grundstück im Bauland ist nur dann zulässig, wenn dieses als Bauplatz gilt der gleichzeitig mit der Baubewilligung zum Bauplatz erklärt wir. 7

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