Bauansuchen 14 NÖ BO 1996 Neubau, Zu- und Umbau

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1 Name (Bauwerber)... Whnadresse... Telefnnummer... Stadtgemeinde Klsterneuburg Baubehörde Rathausplatz Klsterneuburg Datum Bauansuchen 14 NÖ BO 1996 Neubau, Zu- und Umbau 14,30 Stempelgebühr Katastralgemeinde Einlagezahl Grundstücksnummer Grundstücksadresse wenn bekannt:... Vrhaben: Diese Eingabe ist gleichzeitig eine Veränderungsanzeige im Sinne des 13 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 i.d.g.f. *) Bei Bedarf kann zur Beschleunigung des Verfahrens ein Gutachten eines Ortsbildknsulenten eingehlt werden. Ich erkläre mich bereit die Ksten dafür zu tragen. erfrderliche Unterlagen: Antragsbeilagen gem. 18 und 19 Abs.1 u. 2 NÖ BO 1996 Berechnung der BF und BGF gem. ÖNrm B 1800 Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe Snstiges Vllständig ausgefülltes GWR-Frmular Hinweis: Es besteht Mitwirkungspflicht der Gemeinden bei der Feststellung der Einheitswerte. Die bewertungstechnisch relevanten Daten werden dem BMF und in weiterer Flge den Finanzämtern vn der Statistik Austria elektrnisch zur Verfügung gestellt. Das Ausfüllen des beiliegenden GWR- Frmulars ist daher zwingend ntwendig..... Unterschrift Bauwerber Unterschrift Grundeigentümer Eingangsstempel

2 Auszug aus der NÖ Baurdnung 1996, LGBl i.d.g.f. und der NÖ BTV 1997 (den vllständigen Text finden Sie auf 18 NÖ BO 1996 Antragsbeilagen (1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen: 1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift): höchstens 6 Mnate alt der Nachweis des Nutzungsrechtes: a) Zustimmung des Grundeigentümers der b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum der c) vllstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vrhabens. 2. Bautechnische Unterlagen: a) grundsätzlich (3-fach), in Fällen des 23 Abs. 7 letzter Satz 4-fach ein Bauplan ( 19 Abs. 1), eine Baubeschreibung ( 19 Abs. 2); b) eine Beschreibung der Abweichungen vn einzelnen Bestimmungen vn Verrdnungen über technische Bauvrschriften ( 43 Abs. 3) unter Anführung der betrffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erfrderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vrkehrungen, mit denen den Erfrdernissen nach 43 entsprchen werden sll, swie ein Nachweis über die Eignung dieser Vrkehrungen; c) zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist ( 12) ein vn einem Vermessungsbefugten ( 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/1997) verfasster Teilungsplan; d) abweichend davn beim Abbruch eines Bauwerks ( 14 Z. 7) ein Ft des Bauwerks, wenn kein bewilligter Bauplan vrliegt, bei einem Bauvrhaben nach 14 Z. 8 je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvrhabens. 3. Energieausweis (3-fach) bei Neu- und Zubauten swie bei Abänderungen vn Gebäuden ( 43 Abs. 3) und bei umfassenden Sanierungen vn Gebäuden mit einer knditinierten Nett-Grundfläche vn mehr als 1000 m², sfern diese technisch, funktinell und wirtschaftlich realisierbar sind. 4. Nachweis über die Prüfung des Einsatzes alternativer Energiesysteme bei der Errichtung vn Gebäuden ( 43 Abs. 3). (2) Alle Antragsbeilagen sind vn den Verfassern zu unterfertigen. 1/4

3 19 NÖ BO 1996 Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis (1) Die Baupläne haben alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vrhabens ntwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vrhabens insbesndere: 1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind a) vm Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn ( 6 Abs. 1 Z. 3) Lage mit Höhenkten und Nrdrichtung, bei einem Neu- der Zubau eines Gebäudes im Bauland die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks und deren Kennzeichnung in der Natur, wbei die Darstellung durch Übertragung -aus dem Grenzkataster, ist keiner vrhanden - aus einem Teilungsplan, der nach dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes 1969 verfasst wurde, wenn die Kennzeichnung der Grenzen in der Natur unverändert vrhanden ist, liegt ein slcher nicht vr - einer Naturaufnahme, wenn die Grenzen in der Natur gekennzeichnet sind (z.b. Zäune, Mauern, Traufen, Grenzsteine) und mit dem aktuellen Grundkataster übereinstimmen, in allen übrigen Fällen aus einem Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten erflgen muss, bei einer Einfriedung die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche, Grundstücksnummern, Namen und Anschriften der Eigentümer des vm Vrhaben betrffenen Grundstücks swie der Nachbargrundstücke und vn ber- der unterirdischen Bauwerken auf diesen, Widmungsart, festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau, bestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsrgungsanlagen, die im vn der Bebauung betrffenen Teil des Baugrundstücks vrhandenen Einbauten swie die darüber führenden Freileitungen, b) bei Neu- der Zubauten deren geringste Abstände vn den Grundstücksgrenzen, c) geplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls, d) sweit erfrderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze; 2. die Grundrisse, bei Gebäuden vn sämtlichen Geschßen mit Angabe des beabsichtigten Verwendungszwecks jedes neu geplanten der vm Bauvrhaben betrffenen Raumes und die Schrnsteinquerschnitte; 3. Schnitte durch die Gebäude, insbesndere durch die Stiegenanlagen mit anschließendem Gelände und dessen Höhenlage, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen; 2/4

4 4. die Tragwerkssysteme; 5. die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erfrderlich sind; 6. die Ansicht der bewilligungsbedürftigen Einfriedung. Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z. 2 bis 6 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z.b. Größe der Grundstücke der des Vrhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden. Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke swie verschiedene Baustffe sind im Lageplan und in den Grundrissen und Schnitten farblich verschieden darzustellen. (2) Die Baubeschreibung muss alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schn aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvrhabens: 1. die Größe des Baugrundstücks und wenn dieses im Bauland liegt, b es schn zum Bauplatz erklärt wurde; 2. die Grundrissfläche; 3. die Nutzfläche der Whnungen und Betriebsräume; 4. die Bauausführung, insbesnders der geplante Brand-, Schall- und Wärmeschutz; 5. der Verwendungszweck des neu geplanten der vm Vrhaben betrffenen Bauwerks, bei Gebäuden jedes Raumes; 6. bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, dass eine Nutzung nach 19 des NÖ Raumrdnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, vrliegt der erflgen wird (z.b. durch ein Betriebsknzept); 7. bei Betrieben die Art, der Umfang und die vraussichtlichen Emissinen ( 48); (3) Sweit dies zur Beurteilung des Bauvrhabens ntwendig ist, hat die Baubehörde die Vrlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z.b.: Detailpläne, statische Berechnungen der Tragfähigkeit vn Knstruktinen und anderen Bauteilen samt Knstruktinsplänen, ein Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundes, eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe, eine Brandschutzberechnung, eine Fluchtzeitberechnung, eine Wärmebedarfsrechnung, einen Stellplan für Kraftfahrzeuge, Elektrinstallatinspläne, 3/4

5 Sitzpläne und ein Nachweis der Einhaltung des smmerlichen Überwärmungsschutzes. (4) Werden bestehende Bauwerke abgeändert der an diesen Bauteile ausgewechselt, dürfen die Baupläne und Beschreibungen auf die Darstellung der Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvrhabens maßgeblich sind. (5) Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Frm gemäß der Verrdnung nach 43 Abs. 3 zu erstellen. NÖ BTV Ausnahmen (1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung der Abänderung 1. eines Einfamilienhauses der 2. eines Zweifamilienhauses, bei dem der Bauwerber glaubhaft macht, zumindest eine der beiden Whnungen für seine Whnzwecke zu verwenden, die flgenden Bestimmungen der nachstehenden Abschnitte keine Anwendung: Abschnitt 1: 7 Abschnitt 3: 23 Abs. 4 und 24 Abs. 2 Abschnitt 4: 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 28 Abs. 4 Abschnitt 6: 35 Abs. 3 Abschnitt 7: 37 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 3, 38, 39 Abs. 2 bis 6, 40 und 42. (2) Für nicht zum Whnen bestimmte Nutzungsbereiche in Ein- der Zweifamilienhäusern, die allgemein zugänglich sind (z.b. Arztpraxis), gilt Abs. 1 nicht. Eine Ausnahme gem. 43 NÖ BTV 1997 ist gleichzeitig mit dem Bauansuchen schriftlich zu beantragen! 4/4

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