HELM Austria Gesellschaft m. b. H. Allgemeine Verkaufsbedingungen
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- Stanislaus Bergmann
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1 HELM Austria Gesellschaft m. b. H. Allgemeine Verkaufsbedingungen 1. Geltungsbereich Alle mit uns geschlossenen Verträge kommen ausschließlich gemäß den in unseren Verkaufsbestätigungen genannten Bedingungen sowie den folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen zustande. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, widersprechen wir hiermit ausdrücklich abweichenden, ergänzenden oder entgegenstehenden Allgemeinen (Einkaufs)Bedingungen des Käufers. 2. Angebot und Annahme Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bestellungen des Käufers sind für uns erst ab Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder der Lieferung bindend. 3. Preis- und Zahlungsbedingungen 3.1. Der Kaufpreis ist ohne Abzug bei Fälligkeit zahlbar Für den Fall, dass sich zwischen Auftragsbestätigung und Rechnungslegung die der Kalkulation des Kaufpreises zugrundeliegenden Faktoren (Rohstoffe, Personalkosten, etc.) ändern, sind wir berechtigt, den auf Basis dieser Änderungen errechneten Kaufpreis dem Käufer in Rechnung zu stellen. In diesem Fall weisen wir die geänderten Faktoren (zugrundeliegenden Preiserhöhungen) dem Käufer jeweils nach Es wird Wertbeständigkeit unserer Forderungen und Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (08/2018 VPI 2015 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 3% bleiben unberücksichtigt. September /8
2 3.4. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und bei Fakturierung in einer anderen Währung in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Diskontsatz des obersten Bankinstituts des Landes, in dessen Währung fakturiert wurde Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen (siehe Pkt. 7.3.) Im Falle berechtigter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere im Falle eines bereits bestehenden Zahlungsverzugs trotz Mahnung und Nachfristsetzung, sind wir unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, gewährte Zahlungsziele mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und Vorkasse oder ausreichende Sicherheiten zu verlangen Der Käufer kann gegen unsere Forderungen nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen Unabhängig vom Ort der Übergabe der Ware oder der Dokumente ist Erfüllungsort für die Zahlung unser Geschäftssitz. September /8
3 4. Lieferung 4.1. Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen. Für Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig Im Falle des Lieferverzuges ist der Käufer verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer wegen Lieferverzugs ist nur nach Setzung einer Nachfrist von zumindest 6 Wochen und fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist zulässig. Der Rücktritt ist vom Käufer mittels rekommandiertem Schreiben geltend zu machen und bezieht sich im Fall teilbarer Lieferungen nur auf den Lieferungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt Annahmeverzug: Zum vereinbarten Termin durch den Käufer nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von 14 Tagen auf Gefahr und Kosten des Käufers gelagert und die Lagergebühr dem Käufer verrechnet. Zeitgleich können wir entweder auf Vertragserfüllung bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Ware anderweitig verwerten. Im Fall einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von 10% des Rechnungsbetrages als vereinbart. 5. Produktbeschaffenheit 5.1. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus unseren Produktspezifikationen Für die Ware einschlägige identifizierte Verwendungen nach der europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar Eigenschaften von Mustern oder Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich und schriftlich als Beschaffenheit der Ware vereinbart und bezeichnet worden sind. September /8
4 5.4. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden. 6. Beratung 6.1. Soweit wir Beratungsleistungen erbringen, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über die Eignung und Anwendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen Technische und chemische Spezifikationen sind keine Gewährleistung oder Garantie für die Eignung oder Verwendbarkeit der Produkte. 7. Eigentumsvorbehalt 7.1. Einfacher Eigentumsvorbehalt: Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über Auskunftsrecht und Offenlegung: Auf unser Verlangen hat der Käufer alle erforderlichen Informationen über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren binnen drei Tagen zu geben und/oder auf der Verpackung unser Eigentum an den Waren kenntlich zu machen Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen Teilverzichtsklausel: Sollte der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15 % übersteigen, verzichten wir insoweit auf Sicherheiten nach unserer Wahl Über die Ziffern 7.1 bis 7.4 hinaus gelten ergänzend für die Lieferung der Waren mit Bestimmungsort in Deutschland, Österreich und der Schweiz die folgenden Regelungen: September /8
5 Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel: Bei der Verarbeitung der von uns gelieferten Waren durch den Käufer gelten wir als Hersteller und erwerben unmittelbar (Mit)Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir unmittelbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zum Rechnungswert der anderen Materialien Eigentumsvorbehalt in Verbindung mit Verbindungs- und Vermischungsklausel: Sofern eine Verbindung oder Vermischung der von uns gelieferten Ware mit einer Sache des Käufers in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns Miteigentum an der Hauptsache überträgt und zwar im Verhältnis des Rechnungswerts der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert (oder mangels eines solchen zum Verkehrswert) der Hauptsache. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen wir uns das Eigentum vorbehalten haben, tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit uns an uns ab. Sofern wir im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben haben, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der vom Käufer veräußerten Ware. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit uns in Höhe unserer dann noch offenen Forderungen an uns ab Auskunftsrecht und Offenlegung: Darüber hinaus hat der Käufer auf unser Verlangen alle erforderlichen Informationen über an uns abgetretene Forderungen zu erteilen und oder seine Kunden über die Abtretung der Ansprüche an uns zu informieren. September /8
6 8. Mängel 8.1. Der Käufer muss die Ware unmittelbar nach Lieferung untersuchen und uns über etwaige Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich, jedoch nicht mehr als eine Woche nach Lieferung, schriftlich in Kenntnis setzen. Mängel, die bei einer Untersuchung nach Anlieferung nicht entdeckt werden können, muss der Käufer schriftlich unmittelbar, jedoch nicht später als einer Woche nach Entdeckung, anzeigen Das Vorliegen von Mängeln ist vom Käufer nachzuweisen. 924 ABGB findet keine Anwendung Im Falle einer rechtzeitigen und berechtigten Rüge sind die Mängelansprüche des Kunden zunächst nach unserer Wahl auf Austausch oder Verbesserung beschränkt Soweit unsere Nacherfüllung gemäß Ziffer 8.3 fehlschlägt, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 9 bleiben unberührt Die Übermittlung einer Rüge oder eines anderen Anspruchs entbindet den Käufer nicht von seiner Verpflichtung, den Kaufpreis zu zahlen Wir gewährleisten oder garantieren nicht, dass das Produkt frei von Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten Dritter ist Die Mängelansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung unserer Waren, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften bestimmen eine länge Verjährungsfrist. September /8
7 9. Haftung 9.1. Wir haften für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den folgenden Regelungen: (i) im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden; (ii) im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen; (iii) vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden) Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Käufers von Schaden und Schädiger. 10. Höhere Gewalt Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb unseres Einflussbereiches liegt (wie zum Beispiel Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand) die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher wir die Ware beziehen, reduzieren, so dass wir unsere vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen können, sind wir (i) für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Auswirkungen von der vertraglichen Verpflichtung entbunden und (ii) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für uns nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei unseren Vorlieferanten vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als drei Monate, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer berechtigt ist, Schadensersatz von uns zu verlangen. September /8
8 11. Schlussbestimmungen Gerichtsstand ist Wien, Innere Stadt, Österreich; wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Käufer an seinem Geschäftssitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss der internationalen Kollisionsnormen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrecht) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, unvollständig, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, unvollständigen, undurchführbaren oder nichtigen Bestimmung tritt eine in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen am nächsten kommende rechtsgültige Bestimmung. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht im Einklang mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften stehen, berührt dies ebenfalls die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht Änderungen und/oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis. HELM Austria Gesellschaft m. b. H. GF Faysal Sabri Bayazid Am Heumarkt 7/2. Stiege/3. Stock/Tür Wien September /8
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
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2.4 Für Lieferungen von NE-Metallen gelten die Usancen des Metallhandels; hrsg. vom VDM e.v. in der jeweils gültigen Fassung
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
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2. Bis zur Annahme bzw. Erteilung einer Auftragsbestätigung sind die Angebote von TERLATEC ENGINEERING GmbH freibleibend.
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