Ursula Liedtke-Kölsch Telefon: Marina Bernshausen Telefon: Katharina Schneider Telefon:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ursula Liedtke-Kölsch Telefon: Marina Bernshausen Telefon: Katharina Schneider Telefon:"

Transkript

1 WTG-Behörde Tätigkeitsbericht des Kreises Siegen-Wittgenstein für die Jahre

2 Impressum Titel: Bericht der Heimaufsicht Herausgeber: Kreis Siegen-Wittgenstein Der Landrat Sozialamt WTG-Behörde (Heimaufsicht) Dienstgebäude: Servicezentrum für soziale Beratung, Betreuung und Prävention Bismarckstr Siegen Autoren: Ute Heyde Telefon: Telefax: u.heyde@siegen-wittgenstein.de Ursula Liedtke-Kölsch Telefon: Telefax: u.liedtke-koelsch@siegen-wittgenstein.de Marina Bernshausen Telefon: Telefax: m.bernshausen@siegen-wittgenstein.de Katharina Schneider Telefon: Telefax: ka.schneider@siegen-wittgenstein.de Dagmar Stötzel Telefon: Telefax: d.stoetzel@siegen-wittgenstein.de Stefanie Müller Telefon: Telefax: s.mueller@siegen-wittgenstein.de Veröffentlichung: Juni Bildnachweis: Kreis Siegen-Wittgenstein 2017 Kreis Siegen-Wittgenstein Alle Rechte vorbehalten. 2

3 Inhalt 1. Allgemeines Einleitung Rechtliche Grundlagen der WTG-Behörde (Heimaufsicht) Zuständige Behörde Anschrift und Ansprechpartner Einrichtungen Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes 2014 (WTG 2014) Anzahl der Einrichtungen und Plätze nach dem WTG... im Kreis Siegen-Wittgenstein (Stand: ) Vergleich zum Zeitraum Aufgaben der WTG-Behörde Allgemeines Zielgruppen der Beratung Übersicht der Beratungstätigkeiten Überwachung der Einrichtungen nach 18 WTG Prüfungszahlen Ordnungsbehördliche Maßnahmen Gebührenerhebung Zusammenarbeit und Kooperation Besonderheiten Fazit Abkürzungsverzeichnis Hinweis: Der besseren Lesbarkeit halber wird in diesem Tätigkeitsbericht auf eine geschlechtsspezifische Unterscheidung verzichtet. Soweit gesetzliche Grundlagen genannt werden, beziehen sich diese auf das am in Kraft getretene Gesetz und die entsprechende Durchführungsverordnung zum Gesetz. 3

4 1. Allgemeines 1.1 Einleitung Dieser Tätigkeitsbericht stellt in komprimierter Form die Arbeit der WTG-Behörde (Heimaufsicht) für die Jahre 2015 und 2016 dar. Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen strebt eine Harmonisierung von Form und Inhalt der Tätigkeitsberichte der WTG-Behörden an, um einen landesweiten Überblick über die Tätigkeiten der kommunalen Behörden zu erhalten. Bereits im März 2015 wurde daher darauf hingewiesen, dass seitens des Ministeriums ein entsprechender Strukturvorschlag unterbreitet werden soll. Dieser Strukturvorschlag ist nunmehr über die Bezirksregierung Arnsberg am übermittelt worden. Es ist dabei auch vorgesehen, die seitens der örtlichen WTG-Behörden festgelegten Berichtszeiträume anzupassen, so dass Berichte für die Jahre 2015/2016, 2017/2018 etc. vorgesehen sind. Die WTG-Behörde hat die mittelfristige Harmonisierung der Berichtszeiträume sicherzustellen. Obwohl erst im vergangenen Jahr der Tätigkeitsbericht für die Jahre 2014/2015 veröffentlicht wurde, wird auf diese angestrebte Harmonisierung reagiert und der vorliegende Tätigkeitsbericht für die Jahre 2015/2016 erstellt. Da die Vorlage des harmonisierten Berichtes bis Juni bei der Bezirksregierung erfolgen muss, kann die ebenfalls vorgeschlagene geänderte Struktur mit verbindlicher Gliederungsreihenfolge erst im nächsten Tätigkeitsbericht berücksichtigt werden. 1.2 Rechtliche Grundlagen der WTG-Behörde (Heimaufsicht) Rechtsgrundlage für das Handeln der WTG-Behörde stellt das am in Kraft getretene Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen, das GEPA, dar. Das GEPA ist in nur drei Artikel gegliedert, wovon in Artikel 2 das Wohn- und Teilhabegesetz, das WTG, dargestellt ist. Hinzu kommt noch die Durchführungsverordnung zum WTG. Das WTG, in Nachfolge des früheren Heimgesetzes und des bis Oktober 2014 geltenden WTG aus 2008, stellt das besondere Ordnungsrecht der Wohn- und Betreuungseinrichtungen dar. 4

5 Die WTG-Behörden sind verpflichtet, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen zu veröffentlichen ( 14 Abs. 11 WTG). 1.3 Zuständige Behörde Nach 43 Abs. 1 WTG sind die Kreise und kreisfreien Städte für die Durchführung des WTG und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sachlich zuständig. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Aufsichtsbehörde über die Kreise und kreisfreien Städte sind die Bezirksregierungen. Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) ist die Oberste Aufsichtsbehörde. 1.4 Anschrift und Ansprechpartner Die WTG-Behörde des Kreises Siegen-Wittgenstein ist organisatorisch dem Sozialamt zugeordnet und hier dem Sachgebiet Leben und Wohnen im Alter, Pflegeleistungen. Die vielfältigen Aufgaben im Bereich der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe werden aktuell von drei Verwaltungsfachkräften mit 2,5 Vollzeitstellen sowie zwei Pflegefachkräften mit 1,5 Vollzeitstellen wahrgenommen. Anschrift: Kreis Siegen-Wittgenstein Der Landrat Sozialamt WTG-Behörde Dienstgebäude: Servicezentrum für soziale Beratung, Betreuung und Prävention Bismarckstraße Siegen heimaufsicht@siegen-wittgenstein.de Telefax: Die Büros der Mitarbeiter der WTG-Behörde befinden sich im 1. Obergeschoss des Servicezentrums, Zimmer 2.34, 2.33, 2.47 sowie

6 Die Ansprechpartner der WTG-Behörde sind: Ute Heyde (Sachgebietsleiterin) Telefon: Katharina Schneider (Verwaltungskraft; zuständig für die Einrichtungen der Altenhilfe) Telefon: Marina Bernshausen (Verwaltungskraft; zuständig ab für die Einrichtungen für Menschen mit Behinderung) Telefon: Stefanie Müller (Verwaltungskraft; zuständig ab für die Einrichtungen der Altenhilfe) Telefon: Ursula Liedtke-Kölsch (Pflegefachkraft für die Einrichtungen der Altenhilfe) Telefon: Dagmar Stötzel (Pflegefachkraft; zuständig ab für die Einrichtungen für Menschen mit Behinderung) Telefon: Elke Baltes (Verwaltungskraft; zuständig bis für die Einrichtungen für Menschen mit Behinderung; eine aktuelle Kontaktaufnahme ist nicht mehr möglich) Heidemarie Pulfrich (Pflegefachkraft für die Einrichtungen der Altenhilfe; zuständig bis ; eine aktuelle Kontaktaufnahme ist nicht mehr möglich) 6

7 2. Einrichtungen 2.1 Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes 2014 (WTG 2014) Das bisherige Wohn- und Teilhabegesetz, welches als WTG in 2008 in Kraft trat, stellte hinsichtlich des Schutzbedarfes vor allem auf eine rechtlich oder tatsächlich gegebene strukturelle Abhängigkeit der betreuten Menschen von einem oder mehreren Leistungsanbietern ab. An die Stelle dieses Systems ist nunmehr eine Regelung getreten, die nach Wohnund Betreuungsformen differenziert. Große Flexibilität in den Anforderungen an Angebote, die Wohnen und Betreuung bzw. Pflege verbinden, setzt vor allem voraus, dass die in diesen Einrichtungen ambulant erbrachten pflegerischen Dienstleistungen qualitätsgesichert erbracht werden. Ziel ist es, durch eine gute Qualitätssicherung insbesondere die Gründung und Entwicklung neuer Wohnformen sowie den Aufbau quartiersnaher Strukturen zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund erfolgte dann auch eine Erweiterung des Anwendungsbereiches. Mit der Erweiterung soll auch bei der Versorgung älterer oder pflegebedürftiger Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im eigenen Wohnraum, in Wohngemeinschaften oder in Angeboten des Servicewohnens ein Mindestmaß an ordnungsrechtlichem Schutz gewährleistet sein. Der Geltungsbereich gliedert sich nunmehr in fünf Kategorien: Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen, Angebote des Servicewohnens, ambulante Dienste, Gasteinrichtungen. Der Angebotstyp Betreuungseinrichtung mit umfassendem Leistungsangebot umfasst die typischen" stationären Pflegeheime bzw. Betreuungseinrichtungen, in denen Wohnraumüberlassung und umfassende Betreuungs-/Pflegeleistungen miteinander verbunden sind. Als neue Angebotsform werden Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen gesondert erfasst. Diese zeichnen sich durch ein Zusammenleben mehrerer auf professionelle Unterstützung und/oder Pflege angewiesener Menschen in einer Wohnung mit gemeinsamem Hausstand aus, in der zugleich Betreuungsleistungen im Sinne des Gesetzes erbracht werden. Unterschieden wird dabei zwischen anbieterverantworteten und selbstverantworteten Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen. Das Servicewohnen umfasst Angebote, die eine Wohnraumüberlassung verbindlich mit der Abnahme bestimmter allgemeiner Unterstützungsleistungen verknüpfen. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass über eine Grundleistung hinausgehende Pflege- und 7

8 Betreuungsleistungen frei wählbar sind. Zu dieser Angebotsform zählt u. a. das etablierte "Betreute Wohnen für ältere Menschen", aber auch Wohnformen für andere auf Betreuung angewiesene Zielgruppen, wie zum Beispiel körperbehinderte Menschen, die in vergleichbarer Wohnsituation leben und allgemeine Betreuungsleistungen benötigen. Erfasst werden auch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Diesen kommt bei der Gestaltung einer demographiefesten und quartiersnahen Infrastruktur, insbesondere vor dem Hintergrund der Ermöglichung von selbstverantwortetem Wohnen, eine Schlüsselrolle zu. Sie stellen nicht nur eine bedarfsgerechte Versorgung in der eigenen Häuslichkeit sicher, sondern erbringen auch in den Angebotsformen der Wohngemeinschaften die relevanten Pflege- und Betreuungsdienstleistungen. Um in diesen Wohnformen durch den Verzicht auf zu detaillierte Qualitätsanforderungen ein hohes Maß an Flexibilität zu ermöglichen und gleichwohl kultursensible Betreuungs- und Pflegequalität im Rahmen des WTG verlässlich gewähren zu können, werden die dort tätigen ambulanten Dienste künftig in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen. Außerhalb von Wohngemeinschaften unterliegen ambulante Dienste zunächst nur einer Meldepflicht. Zudem werden der zuständigen Behörde die Kompetenzen des allgemeinen Ordnungsrechts übertragen, um im Gefahrenfall das schnelle Eingreifen einer pflege- und betreuungsfachlich kompetenten Behörde zu ermöglichen. Unter dem Begriff "Gasteinrichtungen" werden folgende besondere Pflege- und Betreuungsangebote zusammengefasst: Hospize Einrichtungen der Kurzzeitpflege Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege. Für die v. g. einzelnen Wohn- und Betreuungsangebote bestehen am jeweiligen Angebotstyp orientierte, abgestufte Maßnahmen zur Qualitätssicherung. So sind insbesondere bei den ambulanten Diensten ausschließlich anlassbezogene Prüfungen vorgesehen und diese auch nur, soweit Leistungen in Wohngemeinschaften erbracht werden. Dagegen wird es bei Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot sowie bei anbieterverantworteten Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen auf Grund der größeren Abhängigkeit von in der Regel einer Leistungsanbieterin oder einem Leistungsanbieter neben anlassbezogenen Prüfungen auch Regelprüfungen geben. 8

9 2.2 Anzahl der Einrichtungen und Plätze nach dem WTG im Kreis Siegen- Wittgenstein (Stand: ) Im Kreis Siegen-Wittgenstein gibt es insgesamt 54 Einrichtungen, für die der Geltungsbereich des WTG 2014 zutrifft. In diesen Einrichtungen werden insgesamt Plätze vorgehalten. Dabei handelt es sich um: Einrichtungen Plätze Pflege-/Senioreneinrichtungen Einrichtungen der Eingliederungshilfe Ambulant betreute Wohngemeinschaften 3 33 Hospiz 1 10 Gesamt: Aufteilung der Plätze Pflege-/Senioreneinrichtungen Einrichtungen der Eingliederungshilfe Ambulant betreute Wohngemeinschaften Hospiz 9

10 In den folgenden Darstellungen werden die einzelnen Einrichtungskategorien detaillierter dargestellt und mit Platzzahlen sowie dem Belegungsstand Ende 2016 ausgewiesen Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot für pflegebedürftige Menschen Ort Anzahl der Einrichtungen Anzahl der Plätze Leere Heimplätze am Bad Berleburg Bad Laasphe Burbach Erndtebrück Freudenberg Hilchenbach Kreuztal Netphen Neunkirchen Siegen Wilnsdorf In dieser Aufstellung ist eine Einrichtung in Bad Laasphe, welche zum durch den Träger geschlossen wurde, noch enthalten. 10

11 2.2.2 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot für psychisch erkrankte Menschen Ort Anzahl der Einrichtungen Anzahl der Plätze stationär in AWG* Bad Laasphe Netphen Siegen (*AWG = Außenwohngruppe) Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot für geistig und mehrfach behinderte Menschen Ort Anzahl der Einrichtungen Anzahl der Plätze Bad Berleburg 3 51 Burbach 1 28 Hilchenbach 1 40 Kreuztal 1 39 Netphen 2 44 Neunkirchen 1 30 Siegen 3 88 Wilnsdorf

12 2.2.4 Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot für mehrfach geschädigte chronisch abhängigkeitskranke Menschen Ort Anzahl der Einrichtungen Anzahl der Plätze stationär in AWG* Freudenberg (*AWG = Außenwohngruppe) Selbstverantwortete Wohngemeinschaften Ort Anzahl der Einrichtungen Anzahl der Plätze Burbach 1 12 Kreuztal 1 12 Siegen Gasteinrichtung Hospiz Ort Anzahl der Einrichtungen Anzahl der Plätze Siegen

13 2.2.7 Gasteinrichtungen Tagespflegen Ort Anzahl der Einrichtungen Anzahl der Plätze Siegen 4 53 Kreuztal 3 60 Burbach 1 12 Netphen 2 29 Freudenberg 2 26 Hilchenbach 3 41 Wilnsdorf Vergleich zum Zeitraum Die Zahl der Einrichtungen, die dem WTG unterliegen, hat sich gegenüber dem Zeitraum um eine vollstationäre Altenpflegeeinrichtung erhöht. Dies vor dem Hintergrund, dass eine Einrichtung in Freudenberg auf Grund des Bewohnerklientels bisher im Bereich der Einrichtungen der Eingliederungshilfe geführt wurde. Da die Einrichtung aber über einen Versorgungsvertrag mit dem Landesverband der Pflegekassen verfügt, ist hier mit Statusbescheid im Jahr 2016 die ordnungsgemäße Zuordnung zu den Einrichtungen der Altenhilfe erfolgt. Durch die Änderungen des WTG in 2014 sind nunmehr die in diesem Berichtszeitraum bestehenden 16 Tagespflegeeinrichtungen mit 248 Plätzen ebenfalls aufgeführt. Diese Einrichtungen werden nur alle drei Jahre oder anlassbezogen durch die WTG-Behörde geprüft und die Ergebnisse sollten in dem eigentlich erst in dem ursprünglich für 2016/2017 vorgesehenen Bericht Berücksichtigung finden. Durch den verkürzten Berichtszeitraum sind noch keine Prüfungen erfolgt. Diese sind für 2017 vorgesehen. 13

14 3. Aufgaben der WTG-Behörde 3.1 Allgemeines Die Würde, die Rechte, die Interessen und Bedürfnisse der in Betreuungseinrichtungen lebenden Menschen vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Rahmenbedingungen für Betreuungs- und Pflegekräfte positiv zu gestalten ist die vorrangige Aufgabe der WTG-Behörde. Dies setzt auch voraus, dass sicherzustellen ist, dass die den Leistungsanbietern obliegenden Pflichten eingehalten werden. 3.2 Zielgruppen der Beratung Auf der Grundlage des WTG kommt der Kreis Siegen-Wittgenstein seinem Beratungsauftrag nach und berät die Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über die Betreuungseinrichtungen im Kreisgebiet, über die Rechte und Pflichten der Betreiber und die Mitwirkungsmöglichkeiten der Nutzerinnen und Nutzer. Ein berechtigtes Interesse haben nach dem Gesetz insbesondere: Nutzerinnen und Nutzer, Angehörige und rechtliche Betreuer, Nutzerbeiräte, Mitglieder von Vertretungsgremien, Vertrauenspersonen und eventuelle zukünftige Betreiber einer Betreuungseinrichtung. Die Tendenz, dass Beratungsgespräche einen immer größeren Raum bei der Arbeit der WTG-Behörde einnehmen, hat sich weiter bestätigt. Vor allem Angehörige nutzen in verstärktem Maße die Möglichkeit der Information, um ihre Fragen einerseits bei der WTG-Behörde vorzutragen aber auch, um die notwendigen Gespräche mit den Einrichtungen führen zu können. Auch Klärungsfragen seitens des Pflegepersonals von Einrichtungen werden vorgebracht, die oftmals mit den Arbeitsbedingungen und den gestiegenen Belastungen im Pflegeberuf zu tun haben. Eventuelle zukünftige Betreiber einer Betreuungseinrichtung haben, bedingt durch die weiterhin bestehenden Unsicherheiten beim Übergang zum neuen WTG, ebenfalls einen hohen Beratungsbedarf. Dabei handelt es sich fast immer um die Einstufung des geplanten Angebotes in eine Angebotsform und die daraus resultierenden Anforderungen. 14

15 Die Betreiber der bestehenden vollstationären Einrichtungen im Kreisgebiet haben die notwendigen Planungen für die umzusetzenden Änderungen in Bezug auf die Einzelzimmerquote und die Umbaumaßnahmen der Sanitärbereiche weiter intensiviert. Diese gesetzlich vorgeschriebenen Änderungen sind nach dem WTG bis Mitte 2018 umzusetzen. Die im Bereich der Gasteinrichtungen, hier: Tagespflegen und Hospize, neu entstehenden Einrichtungen werden im Rahmen des nach dem Alten- und Pflegegesetz (APG NRW) vorgeschriebenen Abstimmungsverfahrens ebenfalls durch die WTG- Behörde geprüft. Zwei Tagespflegen sind in 2016 bereits eröffnet worden, zwei weitere Eröffnungen von Einrichtungen sind für dieses Jahr vorgesehen. Planungen für weitere drei Einrichtungen liegen zur Prüfung vor. Hier werden weiterhin bis über den Zeitpunkt Mitte 2018 hinaus erhebliche zeitliche Ressourcen gebunden. 3.3 Übersicht der Beratungstätigkeiten Für die Bereiche der Beratung lässt sich sagen, dass sich diese im Wesentlichen auf folgende Themen fokussierten: Wunddokumentation Dekubitusprophylaxe Soziale Betreuung Personelle Ausstattung Medikamentenmanagement Freiheitsentziehende Maßnahmen Ärztliche Anordnungen Schmerzmanagement Hygiene Qualitätsmanagement Ernährungsmanagement. Die Beratungen erfolgen fernmündlich, schriftlich und vor allem persönlich im Rahmen der Prüfungstätigkeiten innerhalb der Einrichtungen. 15

16 3.4 Überwachung der Einrichtungen nach 18 WTG Die Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot werden von der zuständigen WTG-Behörde durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen überwacht. Die wiederkehrenden Prüfungen sind grundsätzlich einmal im Jahr durchzuführen. Mit dem neuen WTG kann die WTG-Behörde allerdings auch auf einen 2-Jahres- Prüfrhythmus zurückgreifen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass bei der letzten Prüfung keine Mängel vorlagen, die einer Anordnung bedurften. Wiederkehrende Prüfungen finden immer unangemeldet statt und sind jeder Zeit möglich. Die regelmäßigen Prüfungen der Einrichtungen führen zu einem engen Dialog mit jeder einzelnen Einrichtung. Es wird mit diesen Prüfungen festgestellt, ob die Einrichtungen die Anforderungen an den Betrieb nach dem WTG und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen einhalten und erfüllen. Erst mit Erlass vom 24. November 2015 wurde seitens des MGEPA der mit Inkrafttreten des neuen WTG angekündigte neue landeseinheitliche Rahmenprüfkatalog eingeführt und zur Verfügung gestellt. Hierbei handelt es sich einmal um den Prüfkatalog für Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, Hospize und Einrichtungen der Kurzzeitpflege. Für die Tages- und Nachtpflege sowie für anbieterverantworte Wohngemeinschaften ist jeweils ein weiterer Rahmenprüfkatalog vorhanden. Die geänderten Rahmenprüfkataloge bedürfen auf beiden Seiten einer umfassenden Neuerarbeitung der Prüfkriterien sowie der in diesen Katalogen enthaltenen Vorgaben. Der neue Rahmenprüfkatalog unterscheidet folgende sieben Prüfkategorien: 1. Qualitätsmanagement 2. Personelle Ausstattung 3. Wohnqualität 4. Hauswirtschaftliche Versorgung 5. Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung 6. Pflege und soziale Betreuung 7. Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung. Jede Kategorie wird mit einem kurzen Text über die Prüfziele der Kategorie und die Angabe der relevanten Unterlagen eingeleitet. Innerhalb der Prüfkategorie wird grundsätzlich zwischen Sondierungskriterien und 16

17 Prüffragen unterschieden. Die Sondierungskriterien sind regelmäßig offen formuliert. Ihre Reflexion bildet die Grundlage der Beantwortung der Prüffragen. Die Prüffragen sind geschlossene Fragen, können und müssen mit Ja oder Nein beantwortet werden. Jede Prüfkategorie wird mit der Möglichkeit abschließender Bemerkungen und der Entscheidung, ob die Anforderungen erfüllt sind, abgeschlossen. In den abschließenden Bemerkungen können auch relevante Prüfergebnisse, die nicht direkt in die Beantwortung der Prüffragen eingeflossen sind, dargelegt werden. Die Entscheidung, ob die Anforderungen nach dem WTG erfüllt sind oder nicht, ist in jedem Fall am Ende der Prüfkategorie zu treffen und zu begründen. Zur Vorstellung der neuen Prüfkataloge hat die WTG-Behörde aufgrund der Komplexität des neuen Prüfinstrumentariums im März 2016 zwei Ganztagesveranstaltungen durchgeführt, zu der alle Einrichtungsleitungen und/oder Pflegedienstleitungen der vollstationären Einrichtungen eingeladen waren, um auch weiterhin für alle Beteiligten die gleichen Ausgangsvoraussetzungen während einer Prüfung zu gewährleisten. Ziel der Veranstaltung war es auch, gemeinsam mit den Einrichtungen den für alle neuen Prüfkatalog zu erarbeiten und offene Fragen im gemeinsamen Dialog zu klären. Da diese Rahmenprüfkataloge, wie bereits erwähnt, erst im November 2015 eingeführt worden sind, sind die Prüfungsinhalte und -kriterien, die in diesem Tätigkeitsbericht benannt werden, für die Prüfungen im Jahr 2015 noch auf der Grundlage des alten Rahmenprüfkatalogs vorgenommen worden. Die Prüfungen im Jahr 2016 sind auf der Grundlage des neuen Rahmenprüfkataloges erfolgt. Wesentliches zum Ablauf einer Prüfung Der Prüfkatalog enthielt bisher acht zu prüfende Kategorien mit insgesamt 78 Hauptpunkten und unterschiedlich umfangreichen Unterpunkten. Um feststellen zu können, ob die Einrichtungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen ist es von besonderer Bedeutung, Kontakt mit den in der Einrichtung lebenden Nutzern herzustellen und sich durch Inaugenscheinnahme der Nutzer einen Eindruck über den pflegerischen Zustand zu machen. Entscheidend für die Beurteilung der Lebens- und Pflegesituation der Nutzer ist auch immer das Gespräch, das die Pflegefachkräfte der WTG-Behörde mit den Nutzern führen. Daher werden zu Beginn einer Prüfung nach dem Zufallsprinzip Bewohner ausgewählt, bei denen der Pflegezustand überprüft werden soll. Berücksichtigt werden hier 17

18 unterschiedliche Pflegestufen und Wohnbereiche. Diese Auswahl wird seitens der Einrichtungen begleitet, damit ggfls. Einwände, die gegen eine Inaugenscheinnahme sprechen könnten, wie z. B. eine akute Erkrankung, ein Krankenhausaufenthalt mitverbundener Abwesenheit des Bewohners etc. berücksichtigt werden können. Grundsätzlich wird jeder Bewohner bzw. dessen gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter um Einwilligung zu dieser Inaugenscheinnahme gebeten und auch über die Hintergründe und Aspekte der Prüfung aufgeklärt. Sofern der Bewohner nicht mehr in der Lage sein sollte, die Einwilligung selber zu erteilen, wird sie telefonisch vom rechtlichen Betreuer eingeholt. Die Prüfung des Pflegezustandes wird immer von einem Vertreter der Einrichtung begleitet. Abhängig von der jeweiligen Einrichtungsgröße werden in der Regel 10 % der dort lebenden Bewohner besucht, jedoch mindestens fünf Bewohner. Bei der Anzahl der Überprüfungen werden aber auch, abhängig von den vorliegenden Ergebnisberichten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), der privaten Krankenversicherung (PKV) oder auch auf Basis der Erkenntnisse der WTG- Behörde aus letzten Prüfungen oder in der Vergangenheit eingegangenen Beschwerden, ggfls. mehr Bewohner bei der Prüfung berücksichtigt. Die Durchsicht der Pflegedokumentation, die Informationssammlungen, Pflegeplanungen, Medikamentenmanagement und Risikomanagement schließen sich nach der Inaugenscheinnahme an. In dem folgenden Gespräch mit der begleitenden Pflegefachkraft werden eventuell festgestellte Mängel aufgezeigt und besprochen und die Einrichtung umfassend beraten. Hierbei steht immer die Gesamtsituation des jeweiligen Bewohners an oberster Stelle. Weiterhin wird durch die Verwaltungsmitarbeiter die Strukturqualität der Einrichtung geprüft, d.h. es werden u. a. die Qualität der Leistungserstellung, die technische Ausstattung, die räumlichen Gegebenheiten, die Ablauforganisation, das Beschwerdemanagement oder auch die Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie durchgeführte Fortbildungsveranstaltungen kontrolliert. Die Ergebnisse dieser Teilprüfungen werden zusammengeführt und unmittelbar nach Abschluss der Prüfung der Einrichtungsleitung, der Pflegedienstleitung, aber auch den Qualitätsbeauftragten oder Wohnbereichsleitungen mitgeteilt, erläutert und bewertet. Entscheidend ist natürlich auch hier, dass während des gesamten Prüfungsgeschehens die Führungskräfte der Einrichtungen an der Prüfung teilnehmen und dabei auch unmittelbar an den getroffenen Feststellungen durch die WTG-Behörde teilhaben. Somit wird direkt der evtl. notwendige Beratungsprozess der Einrichtung begonnen. 18

19 So kann es vorkommen, dass aufgrund des Ergebnisses der Prüfung direkt im Abschlussgespräch ein mündlicher Belegungsstopp ausgesprochen wird, da die festgestellten Mängel in der Einrichtung so gravierend sind, dass eine Beseitigung bei gleichzeitiger Aufnahme neuer Bewohner nicht gewährleistet sein kann. Diese ordnungsbehördliche Maßnahme ist selbstverständlich in der Nachbereitung der durchgeführten Prüfung schriftlich zu bestätigen, wobei alle relevanten Prüfungsunterlagen, die getroffenen Feststellungen am Prüfungstag, aber auch die Ergebnisse der vorigen Prüfungen oder die Einrichtung betreffende anlassbezogene Beschwerden Berücksichtigung bei der Beurteilung der Einrichtung finden. Des Weiteren wird der Rahmenprüfkatalog als Prüfbericht der WTG-Behörde den Einrichtungen übermittelt. Dieser enthält erneut Maßnahmen, Hinweise und Empfehlungen, wie festgestellte Defizite aufgearbeitet und abgestellt werden können. Zudem bekommen die Einrichtungen den Entwurf des Ergebnisberichtes übersandt. Zu diesem Ergebnisbericht, der zu einem späteren Zeitpunkt auf den Internetseiten des Kreises Siegen-Wittgenstein als WTG-Behörde veröffentlicht wird, haben die Einrichtungen Gelegenheit, innerhalb einer Frist von vier Wochen, schriftlich Stellung zu nehmen. Sofern eventuelle Einwendungen der Einrichtungen von der WTG-Behörde als berechtigt angesehen werden, wird der Ergebnisbericht entsprechend abgeändert. Sofern die Einwendungen als nicht berechtigt angesehen werden, erhalten die Einrichtungen hierüber eine entsprechende Mitteilung. Sofern die Einrichtungen an ihren Einwendungen festhalten, wird der Ergebnisbericht um die Einwendungen der Einrichtung und einer Stellungnahme der WTG-Behörde ergänzt. Anschließend erfolgt die Veröffentlichung des Ergebnisberichtes. Der Ergebnisbericht hat in der Einrichtung dann an gut sichtbarer Stelle auszuhängen. Sofern erforderlich, werden die Einrichtungen sehr eng begleitet und mit regelmäßigen Qualitätsprüfungen bei der Aufarbeitung der Mängel unterstützt. 19

20 3.5 Prüfungszahlen Art und Anzahl der Prüfungen Regelprüfungen (Eingliederungshilfe) Regelprüfungen (Altenhilfe) Zusätzliche Nachprüfungen (Eingliederungshilfe) zusätzliche Nachprüfungen (Altenhilfe) zusätzliche Qualitätsprüfungen (Altenhilfe) begleitete MDK-Prüfungen bzw. Teilnahme am Abschlussgespräch (Altenhilfe) 1 5 Prüfungen zur Nachtzeit (Altenhilfe) 1 0 Anlassbezogene Prüfungen (Eingliederungshilfe) Anlassbezogene Prüfungen (Altenhilfe) Prüfungen in Wohngemeinschaften 0 0 Aus dem Vergleich der Prüfungszahlen der beiden Jahre lässt sich deutlich erkennen, dass die Anzahl der zusätzlichen Nachprüfungen, der zusätzlichen Qualitätsprüfungen sowie der anlassbezogenen Prüfungen im Bereich der Einrichtungen der Altenhilfe im Jahr 2016 stark angestiegen sind. 3.6 Ordnungsbehördliche Maßnahmen Das WTG gibt unterschiedlich abgestufte Instrumente zum ordnungsbehördlichen Einschreiten vor. Diese richten sich nach der Schwere der festgestellten Mängel sowie dem Gefährdungspotential für die Bewohner. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen Ergebnisse von Prüfungen und daraus resultierende Beratungen, Nachkontrollen oder bereits erfolgte ordnungsbehördliche Maßnahmen. Folgende Abstufungen sind vorgesehen: 20

21 Beratung Erlass von Anordnungen Belegungsstopp Untersagung des Wohn- und Betreuungsangebotes 1. Beratung Nach 15 Abs.1 WTG soll die WTG-Behörde bei der Feststellung, dass die Anforderungen des WTG nicht erfüllt werden, zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Dies kann auf Wunsch der Einrichtung auch an einem gesonderten Termin außerhalb der Prüfung stattfinden, sofern der Betreiber einen Vertreter der Vereinigung, der er angehört, hinzuziehen will. 2. Erlass von Anordnungen Werden die festgestellten Mängel nicht abgestellt, können gegenüber dem Betreiber Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Bewohner und zur Durchsetzung der Pflichten des Betreibers dienen. 21

22 3. Belegungsstopp Sofern auf Grund der festgestellten Mängel die Betreuung der Bewohner nicht sichergestellt werden kann, kann für einen bestimmten Zeitraum die Aufnahme weiterer Bewohner untersagt werden. 4. Untersagung des Wohn- und Betreuungsangebotes Wenn Anordnungen zur Beseitigung der Mängel nicht ausreichen, ist der Betrieb gemäß 15 Abs. 2 WTG zu untersagen. Es gibt weiterhin die Möglichkeit, bei pflegerischen Mängeln, die eine gegenwärtige Gefahr für die Bewohner darstellen, den MDK um eine Qualitätsprüfung zu ersuchen. Sofern es Anhaltspunkte gibt, dass die Einrichtungsleitung oder Mitarbeiter einer Einrichtung die für ihre Funktion erforderliche persönliche oder fachliche Eignung nicht besitzen, kann dem Betreiber die weitere Beschäftigung dieser Person untersagt werden. In den Jahren 2015 und 2016 sind seitens der WTG-Behörde acht Anordnungen getroffen worden. Weiterhin wurden fünf Belegungsstopps ausgesprochen und drei Bußgeldbescheide erlassen. 3.7 Gebührenerhebung Das Gebührengesetz (GebG NRW) und die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) für das Land NRW sehen vor, dass als Gegenleistung für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) Verwaltungsgebühren erhoben werden. Grundlage für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem WTG ist die 26. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, Tarifstelle 10a des Landes NRW. Seit dem Jahr 2011 werden im Kreis Siegen-Wittgenstein Gebühren für die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des WTG erhoben. Dabei orientiert sich die WTG- Behörde des Kreises Siegen-Wittgenstein an der Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände. 22

23 Im Schwerpunkt werden Gebühren regelmäßig für folgende Amtshandlungen erhoben: - Regelprüfungen, - anlassbezogene Prüfungen, - Anzeigeprüfungen bei Wechsel von Einrichtungs- und Pflegedienstleitungen, - Anordnungen/Entscheidungen nach 15 WTG, - Befreiungstatbestände - Nachprüfungen zu MDK-Prüfungen - Qualitätsprüfungen. Im Berichtszeitraum von 2015 bis 2016 wurden Gebühren in Höhe von insgesamt ,82 erhoben. Diese verteilen sich auf die beiden Jahre 2015 und 2016 wie folgt: Gebührenbescheide Bescheide , Bescheide ,75 Gesamt: 165 Bescheide ,82 23

24 4. Zusammenarbeit und Kooperation Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Weiterentwicklung einer angemessenen Betreuungsqualität sind die WTG-Behörden, die Landesverbände der Pflegekassen, die medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK), der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.v. sowie die zuständigen Träger der Sozialhilfe gemäß 44 Abs. 1 verpflichtet, zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu informieren. Für die WTG-Behörde des Kreises Siegen-Wittgenstein ist erster unmittelbarer Ansprechpartner der MDK Westfalen-Lippe. In enger und sehr guter Zusammenarbeit mit den dortigen Kollegen ist es in den vergangenen Jahren gelungen, eine enge Kooperation und einen gemeinsamen Austausch zu den auftretenden Problemen in den Einrichtungen im Kreis Siegen-Wittgenstein aufzubauen. Bei auftretenden Schwierigkeiten in Prüfungssituationen erfolgt eine direkte Verständigung des Partners, um gemeinsam dem Beratungsauftrag, aber auch seitens der WTG-Behörde dem ordnungsrechtlichen Auftrag, zum Wohle der Bewohner nachzukommen. So sind gemeinsame Prüfungen immer dann ratsam und zielführend, wenn Einrichtungen durch immer wiederkehrende Beschwerden und anlassbezogene Kontrollen dauerhafte Schwierigkeiten im pflegerischen und strukturellen Bereich aufweisen. Die Knappschaft Bochum, weiterer Partner im Rahmen der Qualitätssicherung, ermöglicht mit den dortigen Mitarbeitern ein schnelles Handeln und Reagieren auf problematische Situationen, indem schnellstmöglich gemeinsame Prüftermine koordiniert und in vielen Fällen ebenfalls von dort begleitet werden. Nur so ist sicherzustellen, dass alle am Prozess Beteiligten gemeinsam, direkt und unmittelbar Gefahren für die Bewohner verhindern können und durch die gemeinsame Beratung die gewünschten und notwendigen Verbesserungen in den Einrichtungen erfolgreich verlaufen. Zusätzlich hat sich im Jahr 2012 eine Arbeitsgruppe aus den WTG-Behörden der Kreise Olpe und Siegen-Wittgenstein, des Märkischen Kreises sowie der Stadt Hagen zusammen mit dem MDK gebildet. Vertreter der Knappschaft Bochum komplettieren die Arbeitsgruppe. Bei den regelmäßigen Treffen werden die Prüfungen in den Einrichtungen oder aber auch die Bewertungen der Pflegedokumentationen besprochen, um hier eine einheitliche Verfahrensweise untereinander abzustimmen. Im Bereich der Eingliederungshilfe finden regelmäßige Treffen des Arbeitskreises Hilfen für Menschen mit Behinderung im Kreis Siegen-Wittgenstein statt. 24

25 Die Pflegefachkräfte der WTG-Behörden in Südwestfalen treffen sich ebenfalls in einem Arbeitskreis zum gemeinsamen Dialog und Austausch. Weiterhin existiert ein Arbeitskreis der WTG-Behörde auf der Ebene des Regierungsbezirks. An all diesen Veranstaltungen nehmen die Mitarbeiter der WTG-Behörde des Kreises selbstverständlich teil. 25

26 5. Besonderheiten Hier wird sich auf die Besonderheiten im Jahr 2016 begrenzt, da im letzten Tätigkeitsbericht das Jahr 2015 durch den verkürzten Berichtszeitraum bereits enthalten war. So hat es in den Einrichtungen, die bereits im vorangegangenen Tätigkeitsbericht erwähnt waren, weiterhin Schwierigkeiten in Bezug auf die Sicherstellung der pflegerischen Qualität gegeben. Die in diesem Tätigkeitsbericht enthaltenen Zahlen im Bereich der anlassbezogenen Prüfungen sowie der notwendigen Nach- und Qualitätsprüfungen in den Einrichtungen der Altenhilfe belegen dies durch eine deutliche Steigerung gegenüber dem Jahr Mängel und Defizite sind durch anlassbezogene Prüfungen auf Grund von Beschwerden, bei Regelprüfungen oder den Nachprüfungen zu durchgeführten MDK-Prüfungen aufgefallen. Dies hatte zur Folge, dass eine dauerhafte enge Begleitung von drei Einrichtungen im vergangenen Jahr notwendig wurde. Selbst diese Unterstützung hat nicht in allen Fällen zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt. Regelmäßige Qualitätsprüfungen seitens der WTG-Behörde waren notwendig, um während der Prüfungen die Einrichtungen zu beraten und zu unterstützen. Trägergespräche haben stattgefunden, an denen auch Vertreter des Landesverbandes der Pflegekassen sowie des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen teilgenommen haben, um gemeinsame Lösungen zu erarbeiten. Durch die hohe Anzahl notwendiger Prüfungen in den Einrichtungen werden erhebliche zeitliche Ressourcen seitens der WTG-Behörde gebunden. Damit diese umfangreichen Aufgaben bewältigt werden können, wurden seitens der WTG-Behörde die jährlichen Regelprüfungen in den möglichen Zwei-Jahres- Rhythmus verschoben. Dies ist allerdings nur bei den Einrichtungen möglich, bei denen bei der letzten Prüfung keine Anordnungen erlassen worden sind. Hier werden enge Maßstäbe und Kriterien für die Verschiebung angesetzt, da dies die Ausnahme bleiben soll und wird. Bedingt durch personelle Engpässe, beginnend im Jahr 2014 bis Mitte 2016, hat es allerdings keine Alternativen zur Verschiebung der Prüfungen gegeben. 26

27 6. Fazit Die Änderungen des WTG und damit einhergehend die Erweiterung des Anwendungsbereiches der gesetzlichen Anforderungen bei unterschiedlichen Angebotsformen bedeutet auch für die WTG-Behörde eine Erweiterung des Aufgabengebietes. Während bei manchen Angebotsformen nur eine Anzeigepflicht besteht, sind andere Angebote zu prüfen. Eine weitere Neuerung, die Veröffentlichung der Ergebnisberichte der Prüfungen in den Einrichtungen durch die WTG-Behörde, hat ein zeitlich gestaffeltes Verfahren zur Folge, damit alle Beteiligten von ihren Rechten auf Stellungnahme Gebrauch machen können. Der in den Einrichtungen vorhandene Dokumentationsaufwand, der durch ein vereinfachtes Verfahren reduziert werden soll, befindet sich aktuell in der Umsetzung und es bleibt zu hoffen, dass der bisherige hohe zeitliche Stellenwert der Dokumentation reduziert und diese Zeit der Betreuung älterer pflegebedürftiger und Menschen mit Behinderung zu Gute kommen wird. Bei allen bestehenden Erschwernissen, Umstrukturierungen und gesetzlichen Änderungen, die weiterhin nur mit hohem zusätzlichem zeitlichen Einsatz auf beiden Seiten bewältigt werden können, ist jedoch für die Betreuungseinrichtungen im Kreis Siegen- Wittgenstein im Ergebnis festzuhalten, dass die Menschen gut betreut werden. Es ist insgesamt eine gute Pflege- und Betreuungsqualität festzustellen. Das gute Ergebnis ist nicht zuletzt auch dem hohen Engagement des Personals in den Einrichtungen zu verdanken. Um auch zukünftig eine individuelle, aber auch flächendeckend qualitativ hochwertige Pflege und Betreuung der älteren und pflegebedürftigen Menschen, sowie auch der Menschen mit einer Behinderung im Kreis Siegen-Wittgenstein gewährleisten zu können, ist eine kooperative Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten unbedingte Voraussetzung. Dies gelingt im Kreis Siegen-Wittgenstein sehr gut, da alle ein gemeinsames wichtiges Ziel verfolgen - Das Wohl der Bewohner -. 27

28 7. Abkürzungsverzeichnis AVerwGebo Allgemeine Verwaltungsgebührenverordnung WTG DVO Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung) GebG NRW Gebührengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen MGEPA NRW Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein- Westfalen MDK Medizinischer Dienst der Krankenversicherung RPK Rahmenprüfkatalog zur Überwachung von Betreuungseinrichtungen WTG Wohn- und Teilhabegesetz 28

29

Tätigkeitsbericht der WTG Behörde der Stadt Hamm (Heimaufsicht)

Tätigkeitsbericht der WTG Behörde der Stadt Hamm (Heimaufsicht) Tätigkeitsbericht 2015 2016 der WTG Behörde der Stadt Hamm (Heimaufsicht) Allgemeines/Einleitung Die Heimaufsicht überprüft, ob in den Einrichtungen bestmögliche Lebensbedingungen für Bewohnerinnen und

Mehr

Kommunale Konferenz Gesundheit, Alter und Pflege (KGAP)

Kommunale Konferenz Gesundheit, Alter und Pflege (KGAP) Kommunale Konferenz Gesundheit, Alter und Pflege (KGAP) Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demografiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität

Mehr

Gesetzentwurf. Drucksache 16/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:

Gesetzentwurf. Drucksache 16/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14161 08.02.2017 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes Datum

Mehr

Tätigkeitsbericht Der WTG Behörde

Tätigkeitsbericht Der WTG Behörde Tätigkeitsbericht Der WTG Behörde 01.01.2014 31.12.2015 Seite 1 von 10 Stand: 12/2015 Allgemeiner Teil Aktuelle Situation der WTG-Behörde (Heimaufsicht) des Kreises Olpe Im Oktober 2014 hat der Landtag

Mehr

Vorbemerkungen. in Würde sterben können.

Vorbemerkungen. in Würde sterben können. Tätigkeitsbericht der zuständigen Behörde für die Aufsicht über Betreuungseinrichtungen (Heimaufsicht) des Kreises Paderborn für die Jahre 2009 und 2010 I. Vorbemerkungen Rechtsgrundlage für das Handeln

Mehr

Informationsveranstaltung für Führungskräfte in der Altenhilfe

Informationsveranstaltung für Führungskräfte in der Altenhilfe Informationsveranstaltung für Führungskräfte in der Altenhilfe 19. August 2014, Münster Concunia GmbH WPG StBG Folie 1 Dr. Ulbrich & Kaminski Rechtsanwälte arbeiten bundesweit und vertreten stationäre

Mehr

Das neue Heimrecht NRW Was kommt auf Sie als Betreiber zu?

Das neue Heimrecht NRW Was kommt auf Sie als Betreiber zu? Münster, 5. November 2014 Das neue Heimrecht NRW Was kommt auf Sie als Betreiber zu? Rechtsanwalt Ralf Kaminski, LL.M. Wir sind Rechtsanwälte Dr. Ulbrich & Kaminski Rechtsanwälte arbeiten bundesweit und

Mehr

Tätigkeitsbericht der. WTG-Behörde (Heimaufsicht) der Stadt Gelsenkirchen. für den Berichtszeitraum 2015 / 2016

Tätigkeitsbericht der. WTG-Behörde (Heimaufsicht) der Stadt Gelsenkirchen. für den Berichtszeitraum 2015 / 2016 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde (Heimaufsicht) der Stadt Gelsenkirchen für den Berichtszeitraum 2015 / 2016 Juni 2017 1. Allgemeines/ Einleitung 3 1.1 Tätigkeitsbericht 3 1.2 Rechtliche Rahmenbedingungen

Mehr

TÄTIGKEITSBERICHT ZUR DURCHFÜHRUNG DES WOHN- UND TEILHABEGESETZES (WTG) IM KREIS HERFORD

TÄTIGKEITSBERICHT ZUR DURCHFÜHRUNG DES WOHN- UND TEILHABEGESETZES (WTG) IM KREIS HERFORD TÄTIGKEITSBERICHT ZUR DURCHFÜHRUNG DES WOHN- UND TEILHABEGESETZES (WTG) IM KREIS HERFORD 2015-2016 Herausgeber: Kreis Herford Der Landrat Soziale Leistungen Amtshausstr. 3 32051 Herford Stand: Juli 2017

Mehr

Ergebnisbericht Wohngruppe "Lavendelgarten" nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO

Ergebnisbericht Wohngruppe Lavendelgarten nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) Anlage 2 zu 4 und 5 Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung (WTG DVO) Ergebnisbericht:

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung 698 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 32 vom 10. November 2014 Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft Nach 30 WTG werden anbieterverantwortete Wohngemeinschaften regelmäßig überprüft. Werden in

Mehr

Ergebnisbericht Wohngemeinschaft Aplerbeck. nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO

Ergebnisbericht Wohngemeinschaft Aplerbeck. nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) Anlage 2 zu 4 und 5 Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung (WTG DVO) Ergebnisbericht:

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Tagespflegeeinrichtung Nach 41 WTG werden Gasteinrichtungen regelmäßig überprüft. Werden in der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft Nach 30 WTG werden anbieterverantwortete Wohngemeinschaften regelmäßig überprüft. Werden in

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft Nach 30 WTG werden anbieterverantwortete Wohngemeinschaften regelmäßig überprüft. Werden in

Mehr

Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Ev. Altenheim Ulrichstraße / vom 22.02.2016 Nach 23, 41 WTG

Mehr

Ergebnisbericht Fünf Wände im PueD. nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO

Ergebnisbericht Fünf Wände im PueD. nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Anlage 2 zu 4,5 WTG-DVO Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot Nach 23,

Mehr

Ergebnisbericht über die Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im DRK Alten- und Pflegeheim Bergheim am

Ergebnisbericht über die Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im DRK Alten- und Pflegeheim Bergheim am Ergebnisbericht über die Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im DRK Alten- und Pflegeheim Bergheim am 11.01.2016 Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und Gasteinrichtungen

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Ergebnisbericht [Haus Tilleke] Prüfung am Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Ergebnisbericht [Haus Tilleke] Prüfung am Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen

Mehr

Ergebnisbericht Villa Lioba 1 und 2. nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO

Ergebnisbericht Villa Lioba 1 und 2. nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) Anlage 2 zu 4 und 5 Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung (WTG DVO) Ergebnisbericht:

Mehr

Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft Nach 30 WTG werden anbieterverantwortete Wohngemeinschaften regelmäßig überprüft. Werden in

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft Nach 30 WTG werden anbieterverantwortete Wohngemeinschaften regelmäßig überprüft. Werden in

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO

nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO Ergebnisbericht nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO Hospiz im Bruder-Jordan-Haus Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) Anlage 2 zu 4 und 5 Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz WTG-Behörde (Heimaufsicht) Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Das WTG ist da wie geht es weiter?

Das WTG ist da wie geht es weiter? Das WTG ist da wie geht es weiter? - Ein kurzer Überblick - Detlev Spohr Referatsleiter Wohn- und Teilhabegesetz, Versorgungsstrukturen im Quartier, Pflegende Angehörige Die Historie 1995: Einführung der

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Anlage 2 zu 4, 5 WTGDVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Anlage 2 zu 4, 5 WTGDVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Anlage 2 zu 4, 5 WTGDVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft Nach 30 WTG werden anbieterverantwortete Wohngemeinschaften regelmäßig überprüft. Werden in

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Stadt Duisburg Amt für Soziales und Wohnen WTG-Behörde Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft Nach 30 WTG werden anbieterverantwortete Wohngemeinschaften regelmäßig überprüft. Werden in

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Ergebnisbericht Remeo Center Dortmund. nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO

Ergebnisbericht Remeo Center Dortmund. nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) Anlage 2 zu 4 und 5 Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung (WTG DVO) Ergebnisbericht:

Mehr

Ergebnisbericht der Regelprüfung 2017 für das Johanniter-Stift

Ergebnisbericht der Regelprüfung 2017 für das Johanniter-Stift Ergebnisbericht der Regelprüfung 2017 für das Johanniter-Stift Prüfung von Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot durch die Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht) Nach

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

6. Die Dienstanweisung tritt am 17. Februar 2016 in Kraft.

6. Die Dienstanweisung tritt am 17. Februar 2016 in Kraft. Dienstanweisung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW Dienstanweisung über die Erhebung von Gebühren

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz WTG-Behörde (Heimaufsicht) Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Ergebnisbericht Wohngruppe An der Landwehr Prüfung am Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO

Ergebnisbericht Wohngruppe An der Landwehr Prüfung am Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft Nach 30 WTG werden anbieterverantwortete Wohngemeinschaften regelmäßig

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Beratung und Prüfung nach dem Wohn und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Ergebnisbericht über die Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz in der Wohngemeinschaft für beatmete Patienten am

Ergebnisbericht über die Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz in der Wohngemeinschaft für beatmete Patienten am Ergebnisbericht über die Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz in der Wohngemeinschaft für beatmete Patienten am 29.07.2015 Nach 30 WTG werden anbieterverantwortete Wohngemeinschaften regelmäßig überprüft.

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Ergebnisbericht [WG im Speicher, Lemgo] Prüfung am Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO

Ergebnisbericht [WG im Speicher, Lemgo] Prüfung am Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft Nach 30 WTG werden anbieterverantwortete Wohngemeinschaften regelmäßig

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Beratung und Prüfung nach dem Wohn und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Ergebnisbericht [Wohngemeinschaften Kussler Höh] Prüfung am Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO

Ergebnisbericht [Wohngemeinschaften Kussler Höh] Prüfung am Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft Nach 30 WTG werden anbieterverantwortete Wohngemeinschaften regelmäßig

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Ergebnisbericht 2015 für die Tagespflege pro Cura

Ergebnisbericht 2015 für die Tagespflege pro Cura Ergebnisbericht 2015 für die Tagespflege pro Cura Prüfung von Gasteinrichtungen durch die Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht) Nach 41 Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) werden Gasteinrichtungen

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Ergebnisbericht Tagespflege Seniorenzentrum Rosenheim. nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO

Ergebnisbericht Tagespflege Seniorenzentrum Rosenheim. nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) Anlage 2 zu 4 und 5 Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung (WTG DVO) Ergebnisbericht:

Mehr

Ergebnisbericht Seniorenhaus Kurler Busch. nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO

Ergebnisbericht Seniorenhaus Kurler Busch. nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Anlage 2 zu 4,5 WTG-DVO Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot Nach 23,

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Ergebnisbericht [Speicher, Lemgo] Prüfung am Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO

Ergebnisbericht [Speicher, Lemgo] Prüfung am Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft Nach 30 WTG werden anbieterverantwortete Wohngemeinschaften regelmäßig

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Stadt Duisburg Amt für Soziales und Wohnen WTG-Behörde Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

- Ergebnisbericht Gut Dörenhof - Prüfung am Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

- Ergebnisbericht Gut Dörenhof - Prüfung am Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Tagespflege "Mitten in Eichen" Eichener Str Kreuztal 02732/ h-abendfrieden.de

Tagespflege Mitten in Eichen Eichener Str Kreuztal 02732/ h-abendfrieden.de Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Gasteinrichtung (Tagespflege, Hospiz) Einrichtung: Tagespflege "Mitten in Eichen" Eichener Str. 66 57223 Kreuztal 02732/7690111 guido.fuhrmann@h-abendfrieden.de

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Beratung und Prüfung nach dem Wohn und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Mehr

Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen

Mehr

Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz WTG)

Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz WTG) Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz WTG) beschlossen am 12.11.2008 vom NRW-Landtag, in Kraft getreten am 10.12.2008, ersetzt im Rahmen der Förderalismusreform

Mehr