Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz WTG)

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1 Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz WTG) beschlossen am vom NRW-Landtag, in Kraft getreten am , ersetzt im Rahmen der Förderalismusreform das Bundesheimrecht in weiten Teilen. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz auf Bundesebene tritt zum in Kraft

2 Gesetzeszweck 1 Abs. 1: Würde, Interessen und Bedürfnisse von Bürgern in Betreuungseinrichtungen (nicht mehr Heim ) schützen, Sicherung von Rechten und Pflichten, Unterstützung der Selbstbestimmung, Orientierung an Lebenswirklichkeit

3 2 4 Geltungsbereich Wer sich in einer strukturellen Abhängigkeit befindet, steht unter den Schutz des Gesetzes: Wenn aus einer Hand verpflichtend Wohnraum überlassen und Betreuung angeboten wird Bei rechtlicher Verbindung zwischen Vermieter und Betreuungsanbieter gilt grundsätzlich das WTG!

4 Nichtanwendung des WTG: Das Gesetz gilt nicht, wenn die Betreuung auf nicht mehr als zwölf Bewohner in einem Gebäude ausgerichtet ist und die Bewohner bei der Wahl des Anbieters von Dritten unterstützt werden Neu: Zur Prüfung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 2 sind Anbieter von Betreuungsleistungen, die mindestens vier Bewohner in einem Gebäude betreuen, verpflichtet, dies der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen.

5 2 Abs. 5 Anwendung auf ausdrücklichen Antrag! 3 Das Gesetz gilt nicht, wenn nur allgemeine und soziale Betreuung in geringem Umfang erfolgt. Maßstab ist der Sozialhilfe-Eckregelsatz Abs. 3: Keine Anwendung auf Krankenhäuser und Tages- und Nachtpflege

6 4 Begriffsbestimmungen (wichtig für Einrichtungseinstufung und ggf. f. Personal) 5 Informations- und Anpassungspflichten - Zugänglichkeit des Leistungsangebotes für Interessierte - Jährliche Info über Gewinn- oder Verlustsituation der Einrichtung an die Bewohner - Verhältnismäßigkeit von Leistung und Entgelt - Rückkehrrecht eines Menschen mit Behinderung nach Vertragsauflösung

7 6 Mitwirkung und Mitbestimmung im Beirat - Künftig Mitbestimmung bei Verpflegungsplanung, Freizeitgestaltung und Hausordnung - Beratungsgremium zur Unterstützung von Beirat und Einrichtungsleitung - Bildung eines Vertretungsgremiums aus Angehörigen und Betreuern, wenn der Beirat nicht gebildet werden kann, ansonsten Bestellung einer Vertrauensperson

8 7 Allgemeine Anforderungen - Verbindliche Festlegung v. Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und sicherung - Verbindliches Weiterbildungskonzept der Beschäftigten - Beschreibung der Kernprozesse - Auswertung der Beschwerdebearbeitung - Geeignete Dokumentation der Maßnahmen - Besuchsuntersagungen und einschränkungen sind Aufsichtsbehörde anzuzeigen

9 8 wirksames Beschwerdeverfahren muss geregelt sein (Verbraucherschutz) 9 Anzeige-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (ehemals 12 und 13 HeimG) Abs. 3: Anzeigeverpflichtung bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten bzw. Problemen Abs. 4: Aufzeichnungen für andere Stellen (nicht älter als ein Jahr) können verwendet werden (z.b. des Gesundheitsamtes, Bauaufsicht usw.) 10 Leistungen an Betreiber und Beschäftigte weiterhin nicht gestattet

10 11 Anforderungen an die Wohnqualität - Ausrichtung an den Bedürfnissen älterer, behinderter und pflegebedürftiger Bewohner zur möglichst selbstständigen Nutzung (Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Orientierung und Privatsphäre) - Befreiungen/Abweichungen sind im Interesse und mit Einverständnis des Bewohners möglich, wenn mit den Maßstäben des häuslichen Lebens vereinbar!

11 12 personelle Anforderungen - Abs. 2: Konzept für betreuende Tätigkeiten (Verhältnis Fachkraft sonst. Kräfte, Qualität) - Abs. 3: 50% Fachkraftquote und Fachkraft in der Nacht gelten bis zur Erstellung eines Personalbemessungssystems fort. - Abs. 4: Qualifikation von Leitung und Fachkräften

12 13 Zuständigkeit Kreisfreie Städte und Kreise sind zuständig, aber neu zur Erfüllung nach Weisung zur Vereinheitlichung der Prüfungen in NRW 14 Beratung und Information Abs. 1: von Personen, die ein berechtigtes Interesse an Betreuungseinrichtungen haben Abs. 2 Natürliche Personen haben einen Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

13 15 Abwägungsgebot und einheitliche Rechtsanwendung Abs. 1 Rechtsvorschriften sollen entsprechend der Lebenswirklichkeit und dem Alltag der Menschen in Betreuungseinrichtungen angewandt werden. Abs. 2 Aufsichtsbehörde hat eine Koordinierungsfunktion

14 16 Verfahren - Vermeidung der Interessenkollision (Kommune ist selber Betreiber = Überprüfungsergebnis der Bezirksregierung vorlegen) - alle 2 Jahre Tätigkeitsbericht erstellen; dieser ist zu veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgremien zur Verfügung zu stellen. - Abs. 4 Landeseinheitlicher Gebührenkatalog für en ist zu erwarten

15 17 Förderung der Zusammenarbeit enge Zusammenarbeit und Information zwischen Aufsichtsbehörden, Landesverb. der Pflegekassen, MDK und Trägern der Sozialhilfe Bildung einer AG aus kommunalen Spitzenverbänden, Wohlfahrtsverbänden, Anbietern etc. Die Arbeitsgemeinschaft soll u. a. Empfehlungen erarbeiten zu Prüfverfahren etc.

16 18 Überwachung Künftig erfolgen wiederkehrende Prüfungen unangemeldet. Ministerium kann Prüfkriterien festlegen zu prüfende Anforderungen an den Heimbetrieb richten sich grundsätzlich nach harten (z.b. Flächen) und weichen Faktoren (Lebensrealitäten) Aktuelle Prüfberichte des MDK, des Kostenträgers nach SGB XII oder eines unabhängigen Sachverständigen werden von berücksichtigt; bei Beanstandungen in diesen Berichten erfolgt aber eine umfassende Prüfung. Abs. 3 7 Verfahren wie bisher in 15 HeimG

17 19 Mittel der Überwachung fast wie bisher HeimG (Beratung bis zu Untersagung), neu: der MDK führt auf Ersuchen der Überwachungsbehörde bei Mängeln eine Qualitätsprüfung durch. 20 Veröffentlichung von Prüfberichten Die wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen nach 18 WTG werden veröffentlicht. Dazu folgt noch eine Rechtsverordnung.

18 20 Inhalte der Veröffentlichungen - Umsetzung Pflegeplanung und Förder- und Hilfepläne - Vorhandensein von Konzepten - Bauliche und personelle Standards - Soziale Betreuung und therapeutische Angebote - Berücksichtigung individueller Bedürfnisse - Hauswirtschaftliche Versorgung - Mitarbeiter- und Bewohnerzufriedenheit - Einbeziehung von ehrenamtlichen Engagement - Höhe des Gesamtentgeltes und zu erbringenden Gegenleistungen - Anzahl freiheitseinschränkender und -entziehender Maßnahmen Die Veröffentlichungskriterien werden erst erarbeitet und voraussichtlich erst ab 2010 Bedeutung erlangen

19 21 Ordnungswidrigkeiten weitgehend wie bisher 22 Bestandsschutz Für Einrichtungen, die bisher nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, gelten die Anforderungen erst nach 2 Jahren.

20 Durchführungsverordnung (DVO) Teil 1 Anforderungen an die Wohnqualität: - Weitestgehende Anpassung an Landespflegegesetz Teil 2 Personelle Anforderungen Teil 3 Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner

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