Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen
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- Pamela Feld
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1 Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen ( Wohn und Teilhabegesetz in NRW WTG) 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 1
2 Wesentliche Änderungen: Umwandlung von Selbstverwaltungsaufgabe zur Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Einbeziehung der Hausgemeinschaften und alternativen Wohnformen Spezifizierung der Mitbestimmungsrechte Reduzierung der Anzeigepflichten für die Heimträger Regelung zum Beschwerdeverfahren 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 2
3 Wesentliche Änderungen: Anpassung der Forderung zur Wohnqualität an die Allgemeine Förderpflegeverordnung Wiederkehrende Prüfungen grundsätzlich unangekündigt und jährlich Veröffentlichung von Prüfergebnissen Einrichtungen der Tagespflege fallen nicht mehr unter das WTG Die Vorschriften über das Heimvertragsrecht werden ergänzt 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 3
4 Mitwirkung und Mitbestimmung der BewohnerInnen im WTG 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 4
5 Zweck des Gesetzes Schutz der Würde, Interessen und Bedürfnisse der Bewohner Förderung der Transparenz in Betreuungseinrichtungen Unterstützung des selbstbestimmten Lebens 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 5
6 Mitwirkung und Mitbestimmung Bezeichnung der Vertretungsorgane: Alt Heimbeirat Ersatzgremium Heimfürsprecher Neu Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirat Vertretungsgremium Vertrauensperson 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 6
7 Mitwirkung und Mitbestimmung verstärkte Ausrichtung auf Bewohnerinteressen 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 7
8 Zusammensetzung des Beirats WTG erleichtert Bildung eines Beirats Bewohner sollen nach wie vor Mehrheit bilden, aber es muss lediglich mindestens ein Bewohner Beiratsmitglied sein 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 8
9 Zusammensetzung des Beirats Lt. WTG Möglichkeit der Bildung eines Beirats für mehrere Einrichtungen Voraussetzungen: Einrichtungen desselben Trägers mindestens ein Bewohner muss dem Beirat angehören Wahl von einzelnen Beiräten nicht möglich 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 9
10 Unterstützung des Beirats Es soll ein Beratungsgremium gebildet werden (bisher Kann-Regelung) Aufgabe des Gremiums: - Beratung des Beirats und der Einrichtungsleitung sowie - deren Unterstützung durch Vorschläge und Stellungnahmen 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 10
11 Mitwirkung/Mitbestimmung Wesentliche Änderungen Entfallen mit WTG: Mitwirkung an Leistungs- u. Qualitätsvereinbarungen Vergütungsvereinbarungen Prüfungsvereinbarungen 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 11
12 Wesentliche Änderungen Mitwirkungsrechte/-bereiche: Beirat wirkt mit Mitwirkung verbindlich (bisher: darf mitwirken) neu: Mitwirkung bei Maßnahmen der sozialen Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 12
13 Wesentliche Änderungen Einräumung des Mitbestimmungsrechts bei Verpflegungsplanung, Freizeitgestaltung und Regelungen der Hausordnung Hausordnung als Bestandteil des Vertrages nur mit Zustimmung des Beirats 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 13
14 Sitzungen des Beirats WTG übernimmt im Wesentlichen die Regelungen aus HeimmwV 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 14
15 Sitzungen des Beirats Anforderungen an Sitzungsniederschriften im WTG deutlich verringert Regelung zur Ladungsfrist entfällt (bisher 7 Tage) Forderung eines schriftlichen Tätigkeitsberichts entfällt 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 15
16 Zusammenarbeit in der Betreuungseinrichtung Beantwortung von Anträgen und Beschwerden des Beirats innerhalb von zwei Wochen (statt bisher sechs Wochen) Schriftliche Begründung erforderlich, wenn dem Anliegen nicht entsprochen wird 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 16
17 Zusammenarbeit in der Betreuungseinrichtung Wenn bei erforderlicher Zustimmung des Beirats keine Einigung mit Leitung Verfahren verbindlich geregelt Vermittlung durch Überwachungsbehörde 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 17
18 Zusammenarbeit in der Betreuungseinrichtung Wenn auch dann keine Einigung: Ermessensentscheidung der Überwachungsbehörde unter Interessenabwägung Verwaltungsakt 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 18
19 Mitwirkung und Mitbestimmung der BewohnerInnen im WTG -Wahlen- 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 19
20 Mitteilungspflicht Betreiber/Leitung an Aufsichtsbehörde Anzeige bevorstehende Wahl Anzeige Wahl Beirat falls keine Wahl möglich war, Begründung schriftlich 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 20
21 Wahlausschuss Frist zur Bildung des Wahlausschusses verlängert von sechs auf acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit Vorsitz wird aus der Mitte des Wahlausschusses bestimmt konstituiernde Sitzung Beirat innerhalb von 14 Tagen (alt 7 Tage) falls kein Wahlausschuss gebildet werden konnte Durchführung der Wahl durch Einrichtungsleitung 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 21
22 Mitteilung an Bewohner durch den neuen Beirat: Wahlergebnis durch Aushang am schwarzen Brett oder andere geeignete Mittel 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 22
23 Beendigung der Beiratsmitgliedschaft: Wenn Bewohner nicht mehr in Einrichtung lebt: Beiratsmitgliedschaft von Angehörigen/ Betreuern des Bewohners endet automatisch 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 23
24 Vertretungsgremium wird gebildet, falls kein Beirat zustande kommt so viele Mitglieder und gleiche Rechte und Pflichten wie der Beirat Gremium muss Aufgaben des Beirats und Bewohnermitwirkung gewährleisten können mögliche Mitglieder: interessierte Angehörige und gesetzliche Betreuer 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 24
25 Vertretungsgremium Ablauf Bildung des Gremiums verbindlich vorgegeben Aufforderung der Überwachungsbehörde durch öffentlichen Aushang in der Einrichtung zur Meldung der gewünschten Mitglieder Frist: 4 Wochen ab Aufforderung 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 25
26 Erlöschen des Vertretungsgremiums Einrichtungsleitung und Überwachungsbehörden haben dafür zu sorgen, dass unverzüglich Beirat gewählt wird sobald Beirat gewählt werden konnte, erlischt Funktion Vertretungsgremium 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 26
27 Vertrauensperson falls kein Beirat und kein Vertretungsgremium gebildet werden kann unverzügliche Bestellung durch zuständige Behörde in Abstimmung mit den Bewohnern 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 27
28 Vertrauensperson im Benehmen mit Mehrheit der Bewohner (bisher Heimleitung) Verfahren stärkt Beteiligung der Bewohner und berücksichtigt ihre Wünsche und Interessen 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 28
29 Ende der Amtszeit Vertrauensperson unverändert (wie bei Heimfürsprecher nach HeimmwV) u. a. mit Bildung Bewohnerbeirat wird von Überwachungsbehörde Bestellung aufgehoben 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 29
30 Auskünfte nach 7 und 18 Wohnund Teilhabegesetz in NRW 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 30
31 Strukturdaten: Ansprechpartner Belegungsstruktur Pflegesätze Zusatzleistungen gemäß 88 SGB XI Zusatzkräfte gemäß 87b SGB XI 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 31
32 Personal: Personelle Planung und Besetzung Überprüfung personeller Anforderung Fort- und Weiterbildung 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 32
33 Erhebung pflegerelevante Aspekte: Ernährung Mobilität Sturzereignisse Kontinenz Gerontopsychiatrische Einschränkungen 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 33
34 Verpflegung: Getränkeversorgung Mahlzeitenversorgung Darreichungsform Speiseplanung 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 34
35 Aktivitäten / Freizeitgestaltung: Angebote Abendgestaltung Tagesausflüge Urlaubsmaßnahmen 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 35
36 Seelsorgerische Betreuung: =>Angebote =>Sterbebegleitung 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 36
37 Wahrnehmung der Selbständigkeit: Zimmerschlüssel Wertfächer Verlassen der Einrichtung Regelung für Raucher 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 37
38 Medikamentenversorgung: Medikamentenverwaltung Sachgerechter Umgang 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 38
39 Qualitätsmanagement: Konzept Handbuch Beauftragter Zirkel Sicherung Entwicklung 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 39
40 Beschwerdemanagement: Ansprechpartner Erfassung Bearbeitungszeitraum Auswertung 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 40
41 Freiheitsentziehende Maßnahmen: Rechtliche Grundlage Art der Maßnahmen Fallbesprechungen Abwägungsprozess Fixierungsprotokolle 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 41
42 Mitwirkung u. Mitbestimmung: Zusammensetzung des Beirats Anzahl der Sitzungen Bewohnerversammlung Beratungsgremium 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 42
43 Anzeige und Dokumentationspflicht 28 WTG Gem. 28 WTG hat der Betreiber seine Tätigkeiten zu dokumentieren. Aus der Dokumentation muss u.a. ersichtlich werden: 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 43
44 - der Name und Vorname der Beschäftigten - deren Ausbildung und ausgeübte Tätigkeit sowie - der Stundenumfang aller Beschäftigten 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 44
45 Des Weiteren: - der Name und Vorname der Bewohner sowie - die Pflegestufen 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 45
46 Formulare zur Meldung der Personal- und Bewohnerstruktur: 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 46
47 Übersicht über die Bewohnerstruktur zum Datum: (quartalsmäßig) Name und Anschrift der Einrichtung Pflege- Pflege- Pflege- Pflege- Härtefall stufe 0 stufe I stufe II stufe III Wohnbereich Bewohnerzahl Gesamt 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 47
48 Fachkräfte / angelernte Kräfte des jeweiligen Bereiches (Pflege, Sozialer Dienst, Hauswirtschaft) Name/Vorname des/der Mitarbeiters/Mitarbeiterin 1 2 Qualifikation Summe Stellenumfang Stellenumfang 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 48
49 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 16. Februar 2009 Wohn- und Teilhabegesetz 49
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MehrGerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, im Rahmen der Anhörung der geplanten Verordnung Stellung zu beziehen.
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