Schnittstelle BTHG und WTG Passt das? Abteilung Pflege, Alter, Demographische Entwicklung
|
|
- Hilke Beck
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Schnittstelle BTHG und WTG Passt das? Abteilung Pflege, Alter, Demographische Entwicklung Stand:
2 Wohn- und Teilhabegesetz - Allgemeines Länder zuständig für das Ordnungsrecht, den öffentlichrechtlichen Teil des früheren Heimgesetzes Bund für den zivilrechtlichen Teil: Umsetzung durch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) von 2009 NRW hat 2008 von der Ermächtigungsgrundlage zur Regelung des Ordnungsrechts Gebrauch gemacht: Wohn- und Teilhabegesetz Nordrhein-Westfalen (WTG). Novelle in Kraft getreten am Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG-DVO) in Kraft getreten am
3 Wohn- und Teilhabegesetz Allgemeines Geltungsbereich: Betreuungsleistungen sowie die Überlassung von Wohnraum, wenn die Angebote entgeltlich sind und im Zusammenhang mit den durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ausgelösten Unterstützungsbedarfen und darauf bezogenen Leistungen stehen ( 2 Abs. 1 WTG). Ausnahmen in Abs. 3, wenn andere Prüfstrukturen (Jugendhilfe) oder klarstellend, weil andere Ursache für Unterstützungsbedarf und Leistung (z.b. Krankenhäuser wg. Krankheit) Abs. 4: Die Feststellung, ob ein Angebot dem Geltungsbereich unterfällt, lässt dessen Einordnung nach anderen Rechtsbereichen unberührt.
4 Wohn- und Teilhabegesetz Allgemeines Wesentliche Neuerung des Gesetzes: Ausdifferenzierung des Anwendungsbereichs ( 2 Abs. 2 WTG) größere Flexibilität kein einheitlicher Begriff der Einrichtung: Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot ( 18) Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen ( 24) Angebote des Servicewohnens ( 31) ambulante Dienste ( 33) Gasteinrichtungen ( 36) (Hospize, Kurzzeit-,Tages- /Nachtpflege)
5 Ist das WTG vereinbar mit dem BTHG? Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch ( 1 SGB IX) Daher differenziert betrachten: Weder Rehabilitationseinrichtungen noch Werkstätten für Behinderte fallen unter das WTG, aber eindeutig Eingliederungshilfe, Teil 2 SGB IX - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen Grundsätzlich ist festzustellen, es gibt kaum Widersprüche zwischen den Gesetzen. Wegfall der Unterscheidung ambulant und stationär ohne Belang, da auch keine Kriterien nach dem WTG.
6 Ist das WTG vereinbar mit dem BTHG? Wichtig: Perspektivischer Wegfall der Unterscheidung ambulant und stationär im BTHG ohne Belang, da auch keine Kriterien nach dem WTG. WTG unabhängig vom Leistungsrecht, deshalb sind leistungsrechtliche Versorgungsformen irrelevant es kommt heute wie morgen nur auf das tatsächliche Leistungsgeschehen an: Was werden für Leistungen erbracht? Danach erfolgt Einordnung als EULA, WG o.ä. im tatsächlichen Betrieb unveränderte Angebote blieben also wie bisher eingeordnet. Wie überall: Strenge Prüfung, damit Vorgaben nicht unterlaufen werden ; keine reine Umetikettierung in WG
7 Schnittstelle BTHG und WTG Passt das? Fachkraftbegriff 97 SGB IX geht vom Leistungsspektrum weiter als Fachkraftbegriff 3 WTG. WTG-Definition ausschlaggebend bei Personalbemessung in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und Kurzzeitpflege ( 21 WTG) und als verantwortliche Fachkraft in Wohngemeinschaften ( 28 WTG). Persönliche Eignung nach 124 SGB IX strenger als 2 WTG DVO (in jedem Fall polizeiliches Führungszeugnis). Daher in Einrichtungen der Eingliederungshilfe andere begründete Verfahrensweisen zur Sicherstellung der Beschäftigteneignung nicht mehr zulässig. Grundlage der Personalbemessung in Einrichtungen weiterhin Leistungsvereinbarung (aber schwieriges Thema unabhängig vom BTHG).
8 Schnittstelle BTHG und WTG Passt das? Regelungen zur Eingliederungshilfe enthalten keine Anforderungen an Wohnqualität. Es gilt WTG und Baurecht. Zusammenarbeit der Heimaufsichten mit den Instanzen der Wirtschafts- und Qualitätsprüfung in 128 SGB IX selbst geregelt, Doppelprüfungen vermeiden. Fazit: Es passt!
9 Schnittstelle BTHG und WTG Passt das? Abteilung Pflege, Alter, Demographische Entwicklung Stand:
Altenpolitik in NRW. Markus Leßmann Leiter der Abteilung "Pflege, Alter, demographische Entwicklung"
Altenpolitik in NRW Baustein ambulant betreute Wohngemeinschaften für Senioren von der politischen Willensbildung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen Markus Leßmann Leiter der Abteilung "Pflege, Alter,
MehrInformationsveranstaltung für Führungskräfte in der Altenhilfe
Informationsveranstaltung für Führungskräfte in der Altenhilfe 19. August 2014, Münster Concunia GmbH WPG StBG Folie 1 Dr. Ulbrich & Kaminski Rechtsanwälte arbeiten bundesweit und vertreten stationäre
MehrDas WTG ist da wie geht es weiter?
Das WTG ist da wie geht es weiter? - Ein kurzer Überblick - Detlev Spohr Referatsleiter Wohn- und Teilhabegesetz, Versorgungsstrukturen im Quartier, Pflegende Angehörige Die Historie 1995: Einführung der
MehrDas neue Wohn- und Teilhabegesetz
Das neue Wohn- und Teilhabegesetz Wesentliche Neuerungen Ausdifferenzierung des Anwendungsbereichs größere Flexibilität kein einheitlicher Begriff der Einrichtung: Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrRechtliche Grundlagen Ambulant betreuter Wohngemeinschaften. Fachtagung am Christina Lecke. Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v.
Rechtliche Grundlagen Ambulant betreuter Wohngemeinschaften Christina Lecke Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v., Geschäftsbereich Pflege, Alten- und Behindertenarbeit Fachtagung am 04.07.2013 Überblick:
MehrDie wichtigsten Neuerungen des Wohn- und Teilhabegesetzes
Die wichtigsten Neuerungen des Wohn- und Teilhabegesetzes Mehr Rechte für die Bewohnerinnen und Bewohner! Das neue Heimrecht heißt nicht nur Wohn-, sondern auch Teilhabegesetz. Denn es will konsequent
MehrWeiterentwicklung des Landespflegerechts und des Wohnund Teilhabegesetzes
Weiterentwicklung des Landespflegerechts und des Wohnund Teilhabegesetzes Markus Leßmann Abteilungsleiter Pflege, Alter, demographische Entwicklung Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrWohnstättenleiterkonferenz Mülheim an der Ruhr
Wohnstättenleiterkonferenz Mülheim an der Ruhr Tisch 9 Wohnqualität Herbert Frings, Thomas Bär 1 Wohn- und Teilhabegesetz (In Kraft getreten 16.10.2014) Teil 2, Kapitel 1 Einrichtungen mit umfassenden
MehrVerband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e. V. Stellungnahme im Rahmen der Einleitung der Verbändeanhörung zum
Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e. V. Stellungnahme im Rahmen der Einleitung der Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten,
MehrErgebnisbericht Wohngruppe "Lavendelgarten" nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO
nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) Anlage 2 zu 4 und 5 Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung (WTG DVO) Ergebnisbericht:
MehrAnlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen
MehrWohngemeinschaft: Differenzierte Wohnformen für differenzierte Altersbilder
Wohngemeinschaft: Differenzierte Wohnformen für differenzierte Altersbilder Dipl. Ing Roswitha Sinz Abt.leitung Interessenvertretung Fachtagung Pflege und Gesundheit am 4. Juli 2013 Jüdische Gemeinde Bochum
MehrAnlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrPFLEGE UND RECHT. DORNHEIM Rechtsanwälte und Steuerberater Brahmsallee 9 {
PFLEGE UND RECHT DORNHEIM Rechtsanwälte und Steuerberater Brahmsallee 9 20144 { Hamburg Tel.: +49 (0)40 414614-0 Fax: +49 (0)40 44 30 72 www.kanzlei-hamburg.de info@kanzlei-hamburg.de Schnittstellen alternativer
MehrHeike Brüning-Tyrell
1 Ausgewählte Rechtsfragen rund um das Thema Pflege und Eingliederungshilfe Dortmund, den 22.09.2015 Heike Brüning-Tyrell Rechtsanwältin/Fachanwältin für Sozialrecht Rechtsanwaltskanzlei Brüning-Tyrell,
MehrErgebnisbericht [WG im Speicher, Lemgo] Prüfung am Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO
Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft Nach 30 WTG werden anbieterverantwortete Wohngemeinschaften regelmäßig
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft Nach 30 WTG werden anbieterverantwortete Wohngemeinschaften regelmäßig überprüft. Werden in
MehrAnlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen
MehrAnlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen
MehrFachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung
Referat Hilfen zur Erziehung Hans Wittwer - Str. 6 16321 Bernau Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit des Landesjugendamtes zur Verfahrensweise im Rahmen der Begleitung und Förderung von Eltern mit
MehrAuszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung,
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrWer sind wir? Worum geht es?
Wer sind wir? Wir sind die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege Brandenburg. Zu uns gehören sechs Verbände: Die Arbeiter-Wohlfahrt, Caritas, Diakonie, Deutsches Rotes Kreuz, der Paritätische Wohlfahrtsverband
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrDas Bundesteilhabegesetz
Das Bundesteilhabegesetz Weiterentwicklung des Teilhaberechts - Reform der Eingliederungshilfe Dr. Rolf Schmachtenberg Leiter der Abteilung V Teilhabe, Belange behinderter Menschen, Soziale Entschädigung,
MehrGesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege. (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz, WTPG)
Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz, WTPG) Häufig gestellte Fragen (FAQ) Januar 2014 1. Frage: Warum stellt das WTPG hilfs- und pflegebedürftige
MehrVerband der Wohnungswirtschaft Rheinland Westfalen e.v. Verband der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft e.v. Stellungnahme
Verband der Wohnungswirtschaft Rheinland Westfalen e.v. Verband der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft e.v. Stellungnahme im Rahmen der Anhörung von Stellen außerhalb der Landesregierung zum Gesetzentwurf
Mehr, den. Anzeige über die Inbetriebnahme eines Wohn oder Betreuungsangebotes nach 9 Abs. 1 WTG
- 1 - (Träger), den An den Märkischen Kreis Fachdienst Pflege Heimaufsicht Bismarckstr. 17 58762 Altena Durchführung des Wohn Teilhabegesetz NRW (WTG) in der Fassung vom 02.10.2014 Anzeige über die Inbetriebnahme
MehrVerordnung über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (LPersVO) 3. Heimkonferenz Landratsamt Bodenseekreis
Verordnung über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (LPersVO) 3. Heimkonferenz Landratsamt Bodenseekreis Achim Lange, Sachgebietsleiter der Heimaufsicht 1 Übersicht und Schwerpunkte I.
MehrWohnformen im Alter Wie kann die Versorgung Hilfebedürftiger in der Zukunft gestaltet werden?
Wohnformen im Alter Wie kann die Versorgung Hilfebedürftiger in der Zukunft gestaltet werden? 2 Diakonisches Werk Württemberg 3 8000 7000 6000 Pflegebedürftige ambulante Pflege 5000 Pflegebedürftige stat.
MehrVerordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom 24.
Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom 24. Juni 2003 Auf Grund des 32 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
MehrLandtags-Drucksache 16/3388
Stellungnahme der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW) zum Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung
MehrErgebnisbericht CMS Pflegewohnstift Rodenbergtor. nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO
nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Anlage 2 zu 4,5 WTG-DVO Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot Nach 23,
MehrNiedrigschwellige Angebote Umsetzung der Anerkennung durch die Länderverordnungen. Umsetzung in Nordrhein-Westfalen
Niedrigschwellige Angebote Umsetzung der Anerkennung durch die Länderverordnungen Umsetzung in Nordrhein-Westfalen Status Quo in NRW in NRW anerkannt: ca. 2.300 Betreuungsangebote zentrale Zuständigkeit
MehrAnlage 2 zu 4, 5 WTG-DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Ergebnisbericht: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft
Anlage 2 zu 4, 5 WTG-DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft Nach 30 WTG werden anbieterverantwortete Wohngemeinschaften regelmäßig
MehrAnlage 2 zu 4, 5 WTG DVO. Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Anlage 2 zu 4, 5 WTG DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot / Hospiz / Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen
MehrGemeinsame Stellungnahme
Gemeinsame Stellungnahme Landesseniorenrat und Sozialverband VdK, Baden-Württemberg e.v. Landesverband Baden-Württemberg e.v. Zur öffentlichen Anhörung zum Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe
MehrVortrag Fachtag buss 2016
Vortrag Fachtag buss 2016 Bundesteilhabegesetz Bericht zum aktuellen Stand Dr. Mignon Drenckberg Referentin für Suchthilfe, Wohnungslosenund Straffälligenhilfe des Caritasverbandes München und Freising
MehrStatus Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz 6. November 2012, Wolfsburg GKV-Spitzenverbandes Gliederung Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Bewertung des Gesetzes Fazit 2 Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - Aktueller
MehrLandesrahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII für die Freie- und Hansestadt Hamburg
Landesrahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII für die Freie- und Hansestadt Hamburg Die in der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände, Hamburg, zusammengeschlossenen Spitzenverbände der Freien
MehrFachtagung Gemeinschaftliches Wohnen inklusiv. Workshop 1 - Organisation des sozialen Miteinanders des Wohnens und der Pflege
Fachtagung Gemeinschaftliches Wohnen inklusiv Workshop 1 - Organisation des sozialen Miteinanders des Wohnens und der Pflege 25. September 2015, Berlin Astrid Grunewald-Feskorn 1 Beteiligte Akteure Moderator
MehrDas WTG in der Praxis Erfahrungen mit dem neuen Gesetz aus juristischer Perspektive
Das WTG in der Praxis Erfahrungen mit dem neuen Gesetz aus juristischer Perspektive Referat auf der 2. Fachtagung Perspektiven ambulant betreuter Wohngemeinschaften für Menschen in NRW des Wohnen in Gemeinschaft
MehrFachtag: Die heilpädagogische Dienstleistung zwischen Profession und Verwaltung
Fachtag: Die heilpädagogische Dienstleistung zwischen Profession und Verwaltung Augsburg 28. September 2015 Sozialrechtliche Grundlagen des SGB VIII, IX und XII Aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen
MehrMaßnahmen zur Sicherung einer qualifizierten pflegerischen Versorgung im Kreis Soest. Irmgard Soldat 1. stellv. Landrätin
Maßnahmen zur Sicherung einer qualifizierten pflegerischen Versorgung im Kreis Soest Irmgard Soldat 1. stellv. Landrätin Strukturdaten Einwohner im Kreis Soest 303.688 davon Einwohner über 65 Jahre 60.889
MehrAmtsblatt der Stadt Leverkusen
Amtsblatt der _ 10. Jahrgang 20. Mai 2016 Nummer 18 Inhaltsverzeichnis Seite 71. Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln, hier: Planfeststellung gemäß 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V.
MehrAlter und Behinderung aus Sicht des Sozialministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen
Alter und Behinderung aus Sicht des Sozialministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen LMR Roland Borosch Leiter der Gruppe Inklusion von Menschen mit Behinderungen Symposium Alter und Behinderung 14.
MehrAllein zu Hause oder gemeinsam wohnen? Alternative Wohnformen im Alter
Allein zu Hause oder gemeinsam wohnen? Alternative Wohnformen im Alter 21. Oktober 2015, Berlin-Müggelheim Astrid Grunewald-Feskorn 1 Beteiligte Akteure Moderator Ehrenamtliche Koordinierende Kraft Pflegedienst
MehrBestandsaufnahme und Perspektiven der deutschen Pflegeversicherung
Bestandsaufnahme und Perspektiven der deutschen Pflegeversicherung Gunnar Peeters Referatsleiter Pflege Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) Landesvertretung Nordrhein-Westfalen 14. Oktober 2015, Düsseldorf
MehrDas Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab
Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab 01.01.017. Das PSG II ist in der ersten Stufe bereits am 01.01.016 in Kraft getreten. Die zweite Stufe, welche nunmehr zum 01.01.017 in Kraft treten
MehrDie Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen. Einflussmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde
Die Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen Einflussmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde Nina Gust Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz 1 Einflussfaktoren 2 Einrichtungen müssen sich
MehrWelche Verbesserungen bringt das neue Pflegestärkungsgesetz?
Inhaltsverzeichnis Welche Verbesserungen bringt das neue Pflegestärkungsgesetz? Informationen zum 2. Pflegestärkungsgesetz - 6. SGB XI-ÄndG ab Januar 2017 Einleitung S. 3 1. Pflegegeld S. 4 2. Pflegesachleistungen
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XV. Literaturverzeichnis... XIX
-Überschirft 1 Abkürzungsverzeichnis.................................... XV Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis...................................... XIX Einführung I. Die Gesetzgebung auf dem Gebiet
MehrDer Wohn- und Betreuungsvertrag als Basis individueller Rechte Seine praktische Umsetzung in den Bundesländern
Der Wohn- und Betreuungsvertrag als Basis individueller Rechte Seine praktische Umsetzung in den Bundesländern BIVA Fachtagung Ludwighafen, 01.04.2011 Warum ein neues Gesetz? Das Heimgesetz (HeimG) regelt
MehrHotline: 0231/ (Mo-Fr 9-17 Uhr) oder Benutzerhandbuch zur Registrierung
Benutzerhandbuch zur Registrierung Version 1.0, Stand: 29.02.2016 Seite 1 von 11 PfAD.wtg - Handbuch Registrierung 1. Anlegen Ihres Leistungsangebots mit Startcodeverfahren Die nachfolgende Beschreibung
Mehr13. Wahlperiode
13. Wahlperiode 03. 12. 2002 Kleine Anfrage der Abg. Heike Dederer GRÜNE und Antwort des Sozialministeriums Ambulante Rehabilitation in Baden-Württemberg nach Einführung des SGB IX Kleine Anfrage Ich frage
MehrErgebnisbericht über die Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hephata Wohnhaus, Heerstraße, Kerpen-Brüggen am
Ergebnisbericht über die Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hephata Wohnhaus, Heerstraße, Kerpen-Brüggen am 12.05.2016 Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und
MehrAmbulant betreute Wohngemeinschaften in Verbindung zum Bayerischen Pflegeund Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) aus Sicht der FQA (Heimaufsicht)
Ambulant betreute Wohngemeinschaften in Verbindung zum Bayerischen Pflegeund Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) aus Sicht der FQA (Heimaufsicht) Referent: Herr Dipl. Sozialpädagoge Richard Binzer Fachstelle
MehrEmpfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 SGB XII
Dr. Ortrud Moshake (Tel. 0511 9898-2213) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 SGB XII Im Laufe des Jahres 2011 erhielten in Niedersachsen 144 962 Personen Leistungen nach
MehrT ä t i g k e i t s b e r i c h t
Tätigkeitsbericht nach dem Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2014 Tätigkeitsbericht nach 30 des Gesetzes über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt
MehrTätigkeitsbericht der Heimaufsicht des Kreises Soest gemäß 16 Abs. 3 Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) für 2013 und 2014
Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht des Kreises Soest gemäß 16 Abs. 3 Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) für 2013 und 2014 Inhalt 1. Grundsätzliches Seite 3 1.1. Tätigkeitsbericht Seite 3 1.2. Rechtsgrundlage
MehrDeutscher Caritasverband
Der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung für Menschen mit Behinderung 1. Situation Menschen mit Behinderung erhalten bei entsprechendem Anspruch und Pflegebedürftigkeit auch dann Leistungen der
MehrSoziale Sicherung - Einzelplan 4 (2012)
Soziale Sicherung - Einzelplan 4 (2012) Vereinbarungsrecht des SGB XII Subsidiarität Vereinbarung als Leistungsvoraussetzung 75 Grundsätze Abgrenzung zum SGB XI Vereinbarungselemente Vereinbarungsvoraussetzungen
MehrDienstgebäude: Fachdienst: Zimmer: F Auskunft erteilt: Herr Schöler Telefon: / Fax: /
D E R L A N D R A T Kreis Olpe, Postfach 1560, 57445 Olpe Dienstgebäude: Fachdienst: Westfälische Str. 75, 57462 Olpe Finanzielle soziale Hilfen, WTG-Behörde Seniorenzentrum St. Liborius Bieketurmstr.
MehrPersönliches Budget in der gesetzlichen Krankenversicherung
in der gesetzlichen Krankenversicherung Datum: 25.09.2008 Folie 1 1. Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget 17 SGB IX Gesetzestext i.v.m. Vorläufige Handlungsempfehlung Trägerübergreifende Aspekte
MehrRund um die Pflege. Dipl. Gesundheitswirt (FH) Martin Lehwald. Zentrales Informationsbüro Pflege- Beratungsstelle für Probleme in der Altenpflege
Rund um die Pflege Dipl. Gesundheitswirt (FH) Martin Lehwald Zentrales Informationsbüro Pflege- Beratungsstelle für Probleme in der Altenpflege Landeshauptstadt Magdeburg Zentrales Informationsbüro Pflege-
MehrTätigkeitsbericht der Heimaufsicht. gemäß 14 Abs. 11 Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW) für die Jahre 2013 bis 2015
Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht gemäß 14 Abs. 11 Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW) für die Jahre 2013 bis 2015 Gemäß 14 Abs. 11 WTG NRW müssen die zuständigen Behörden die Durchführung der behördlichen
MehrAnlage 6 zu den Qualitätsprüfungs-Richtlinien vom
Anlage 6 zu den Qualitätsprüfungs-Richtlinien vom 17.01.2014 Struktur und Inhalte des Prüfberichtes für die stationäre Pflege Die Erstellung des Prüfberichts erfolgt auf der Grundlage der QPR und auf der
Mehr2. welche konkreten Regelungen im Bereich des Baurechts (bisherige Landesheimbauverordnung)
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3453 03. 05. 2013 Antrag der Abg. Helmut Walter Rüeck u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen
MehrSteffi s Pflegeteam. Über uns. Spinnereiinsel Kolbermoor Mobil /
Steffi s Pflegeteam Über uns Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74 / 30 20 624 1 Was tun, wenn ein Angehöriger zum Pflegefall wird? Ein kurzer Überblick über unsere Leistungen Sie pflegen Ihren
MehrInformationen für Beihilfeberechtigte
Informationen für Beihilfeberechtigte Mit Wirkung vom 01.01.2017 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, sind
MehrEs gilt das gesprochene Wort!
Vortrag des Referenten im Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, Herrn Dieter Schnellbach, zu dem Thema Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz in Bezug auf ambulant betreute Wohngemeinschaften
Mehrsind NICHT Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und mit eigenem Einkommen.
Jutta Pagel-Steidl sind NICHT Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und mit eigenem Einkommen. sind erwachsene Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung, mit Grundsicherung (SGB
Mehrbpa Fachtagung NRW 11.10.2013
bpa Fachtagung NRW 11.10.2013 Selbstbestimmte Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz Relevante konzeptionelle Aspekte Volker Hülsewiesche Landesverband für ambulant betreute Wohngemeinschaften in NRW
MehrAnerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. 22. Mai 2012
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen 22. Mai 2012 Übersicht Status Quo bis zum 1. April 2012: Anerkennung bisher in Deutschland Was muss sich ändern und warum? Neuerungen bei den Anerkennungsverfahren
MehrBegleitete Elternschaft - Assistenz für Eltern mit geistiger Behinderung
Landesjugendamt Referat Hilfen zur Erziehung Hans Wittwer - Str. 6 16321 Bernau Begleitete Elternschaft - Assistenz für Eltern mit geistiger Behinderung Beratungsgrundlage zur Erteilung der Betriebserlaubnis
MehrRechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München
Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München Rechtsanwalt Reinhold Hohage Fachanwalt für Sozialrecht Fachanwalt für Medizinrecht Tel.: 040/41460116 Tel.: 0511/89881416 Fax: 040/414601-11
MehrFachtagung CJD / Autismus Karlsruhe e.v Rechtliche Ansprüche für Versorgung und Betreuung von Menschen mit Autismus
Fachtagung CJD / Autismus Karlsruhe e.v. 15.10.2010 Rechtliche Ansprüche für Versorgung und Betreuung von Menschen mit Autismus Referent: Christian Frese Geschäftsführer Autismus Deutschland e.v. Gliederung
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/5493. Beschlussempfehlung
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/5493 Beschlussempfehlung Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration Hannover, den 06.04.2016 a) Entwurf eines Gesetzes zur
MehrPhilipp Graf von und zu Egloffstein. Rechtsanwalt
Philipp Graf von und zu Egloffstein Rechtsanwalt 2 Wohnen plus: Die Ambulantisierung als Chance für die Weiterentwicklung von Altenpflegeheimen Ambulantisierung aus Sicht des Heimrechts im Lichte des HGBP
MehrRichtlinien. der Spitzenverbände der Pflegekassen. zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung
Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung vom 23.09.2004 1 Der AOK-Bundesverband, der Bundesverband
Mehreines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz BTHG)
Geschäftsstelle: Abtstraße 21 50354 Hürth Telefon: 0 22 33 / 93 245-0 Durchw.: 02233 93245-638 Telefax: 02233 93245-7610 Internet: www.lebenshilfe-nrw.de E-Mail: Esser.Christoph@lebenshilfe-nrw.de Datum:
MehrVereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit 76 ff SGB XII
Muster zu Teil 1 und 3 Zusatzvereinbarung Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen Vereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit 76 ff SGB XII (Betreutes Wohnen) Zwischen Landeswohlfahrtsverband
MehrWie Sie die Nutzerinnen und Nutzer Ihrer Pflegeeinrichtung korrekt über die neuen Entgelte informieren
Wie Sie die Nutzerinnen und Nutzer Ihrer Pflegeeinrichtung korrekt über die neuen Entgelte informieren Eine Handreichung für stationäre Einrichtungen www.wir-stärken-die-pflege.de Sehr geehrte Damen und
MehrWohnheime der Eingliederungshilfe Änderungen durch SGB II und SGB XII zum 1.Januar 2005
Arbeitslosengeld II 7 Abs.4 SGB II Heimbewohner haben keinen Anspruch auf ALG II, wenn sie für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Barbetrag 35 Abs.2 SGB XII 21
MehrBetreuungsvertrag. Zwischen. vertreten durch: als Bevollmächtigte(r) oder gesetzliche(r) Betreuer(in)
Betreuungsvertrag über ambulante Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen (Ambulant Betreutes Wohnen) im Sinne der 53,54 SGB XII i.v.m. 55 SGB IX Zwischen Name: Anschrift: geboren am: vertreten durch:
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Referentenentwurf Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen A. Problem und Ziel Das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs
MehrSGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Inhalt und Design: Dr. Paul Erdélyi und Klaus-Heinrich Dreyer Gesetzessystematik SGB III AF SGB V Krankenversicherung SGB I Allgemeiner Teil SGB
MehrRechtliche Grundlagen für Entlastungs-/Kurzzeitangebote Stand: Februar 2016
Informationsblatt für Angehörige von Menschen mit geistiger und/oder körperlichen Behinderungen Rechtliche Grundlagen für Entlastungs-/Kurzzeitangebote Stand: Februar 2016 1. Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch
MehrDas Bundesteilhabegesetz Positionen der Fachverbände zu einem einheitlichen Verfahren zur Bedarfsfeststellung und der Bedeutung unabhängiger Beratung
Das Bundesteilhabegesetz Positionen der Fachverbände zu einem einheitlichen Verfahren zur Bedarfsfeststellung und der Bedeutung unabhängiger Beratung Was bringt das neue Bundesteilhabegesetz? Hannover,
MehrSchulungseinheit Nr. 6: Qualitätsprüfung durch den MDK
Schulungseinheit Nr. 6: Qualitätsprüfung durch den MDK Schulungsziel Zielgruppe Zeitrahmen Schulungsinhalt Dokumente Vermittlung der Grundlagen und Konsequenzen einer Qualitätsprüfung durch den MDK Pflegefachkräfte,
MehrDas Persönliche Budget: Erfahrungen in der Eingliederungshilfe
Das Persönliche Budget: Erfahrungen in der Eingliederungshilfe Fachtagung Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe- Persönliches Budget Köln, 06.12.2012 Friedrich Reichenbach Landschaftsverband
MehrDie neue Durchführungsverordnung zum WTG ist am in Kraft getreten. Zur Durchführung des neuen Rechts gebe ich folgende erste Hinweise:
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf An die Kreise und kreisfreien Städte, Städteregion Aachen über die Bezirksregierungen
MehrIntegrationshilfen in Schulen. Rechtliche Grundlagen und Antragstellung
Integrationshilfen in Schulen Rechtliche Grundlagen und Antragstellung Eingliederungshilfe Integrationshelfer an Schulen und Kindertagesstätten können eine Leistung der Eingliederungshilfe sein. Differenzierung:
MehrStellungnahme zum. Entwurf eines
Düsseldorf, 05. April 2013 Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der
Mehr