Das Bundesteilhabegesetz Positionen der Fachverbände zu einem einheitlichen Verfahren zur Bedarfsfeststellung und der Bedeutung unabhängiger Beratung
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- Laura Schneider
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1 Das Bundesteilhabegesetz Positionen der Fachverbände zu einem einheitlichen Verfahren zur Bedarfsfeststellung und der Bedeutung unabhängiger Beratung Was bringt das neue Bundesteilhabegesetz? Hannover, 27. Mai 2015 Prof. Dr. Jeanne Nicklas-Faust Bundesgeschäftsführerin Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v.
2 Gliederung Einführung - Koalitionsvertrag Eckpunkte der Verbände Bedarfsermittlungsverfahren Unabhängige Beratung 2
3 Koalitionsvertrag: Eingliederungshilfe reformieren Modernes Teilhaberecht entwickeln Die Leistungen sollen sich am persönlichen Bedarf orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrens personenbezogen ermittelt werden. Leistungen sollen nicht länger institutionenzentriert, sondern personenzentriert bereitgestellt werden. Wir werden das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN- Behindertenrechtskonvention berücksichtigen. 3
4 DBR, BAGFW, KFV Deutsche Behindertenrat (DBR), die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) und die Konferenz der Fachverbände (KFV) legen eine einheitliche Verbändeposition zum Bundesteilhabegesetz vor (Mai 2014). Inhalte Bundesteilhabegesetz im Rahmen des SGB IX Leistungen der Eingliederungshilfe sind einkommens- und vermögensunabhängig zu leisten Die Teilhabeleistungen müssen bedarfsdeckend und in einem offenen Leistungskatalog und für alle Lebensbereiche und Lebensphasen erbracht werden 4
5 Das Wunsch und Wahlrecht muss uneingeschränkt gelten Zugang zu den Teilhabeleistungen erfolgt über eine individuelle und partizipative Bedarfsermittlung, es sind bundeseinheitliche Verfahrensschritte zur Bedarfsfeststellung festzulegen Rechtsanspruch auf plurale, leistungsträgerunabhängige Beratung Zusätzlich zu den individuell erforderlichen Teilhabeleistungen ist ein weiterer Nachteilsausgleich in Form einer ergänzenden, pauschalierten Geldleistung vorzusehen. 5
6 Bedarfsermittlung und -feststellung a) allgemein passgenaue Unterstützung braucht umfassende Bedarfsermittlung/-feststellung Schlüsselfunktion bisher keine konkreten gesetzliche Regelung zum Verfahren und zur Form der Bedarfsermittlung/- feststellung Folge: regional sehr unterschiedlich Ausgestaltung 6
7 b) Forderung der Lebenshilfe/Fachverbände Trennung zwischen Verfahren und Instrument bundeseinheitlich, gesetzlich normiertes Verfahren Instrument - gesetzliche Festlegung einheitlicher Grundsätze/Maßstäbe Eigenen Vorschlag in die AG BTHG eingebracht. ( Vorstellungen-der-Fachverbaende-zur%20Bedarfsermittlung-und- Bedarfsfestellung-der-Leistungen-nach-einem-Bundesteilhabegesetz.pdf) 7
8 c) AG Bundesteilhabegesetz Personenzentrierung erfordert optimierte Gesamtplanung verschiedene Handlungsoptionen Neuregelung nur für die Eingliederungshilfe, ggf. mit Beauftragtenstellung des EGH-Trägers Neuregelung im SGB IX für alle Reha-Träger 8
9 Der transparenten Bedarfsermittlung und-feststellung, der Planung und Umsetzung von Teilhabeleistungen kommt bei der personenzentrierten Leistungsgestaltung eine grundlegende Bedeutung zu, wobei Wünsche und individuelle Teilhabeziele der leistungsberechtigten Person den Ausgangspunkt einer dies aufgreifenden, sachgerechten Bedarfsermittlung bilden. Von grundlegender Bedeutung ist auch das Recht des betroffenen Menschen mit Behinderung, auf Augenhöhe mit den Leistungsträgern an der Feststellung seines individuellen Bedarfs und an der Teilhabeplanung mitwirken zu können. 9
10 Das Verfahren zur Bedarfsermittlung und -feststellung sollte im Übrigen nicht statisch angelegt sein, sondern flexibel auf veränderte Teilhabeziele aufgrund veränderter Bedarfe und Wünsche der leistungsberechtigten Person reagieren können und die Überprüfung bewilligter Leistungen nach Zeitabläufen ermöglichen. Die Gesamtplanung soll insbesondere eine verbesserte Koordinierung, eine höhere Verbindlichkeit aller beteiligten Träger, eine schnellere Leistungserbringung und eine Leistung wie aus einer Hand im Interesse des Menschen mit Behinderung gewährleisten. 10
11 Bedarfsermittlung Vorschlag KFV Der Verlauf des Verfahrens umfasst mehrere Stufen: 1. Feststellung der grundsätzlichen Leistungsberechtigung 2. Initiierung der Beratung und Begleitung im Verfahren 3. Ermittlung und Feststellung der Wünsche, Ermittlung der Teilhabeziele 4. Ermittlung und Feststellung des individuellen Bedarfs 5. Zuordnung zu Leistungen in einem Teilhabeplan 6. Zielvereinbarung und Leistungsbewilligung 11
12 Text und Graphik zu finden unter 12
13 Anforderungen an Instrumente zur Unterstützung der Feststellung des individuellen Bedarfs: 1. ICF-orientiert 2. Individuelle, lebensweltbezogene und lebenslagenorientierte Perspektive 3. Sozialraumorientiert 4. Nahtlos ineinandergreifend 5. Zielorientiert 6. Qualitätsgesichert und evaluiert 13
14 Unabhängige Beratung a) Forderung der Lebenshilfe transparente, qualifizierte und verständliche Beratung und Begleitung durch anerkannte Beratungsstellen Grund: Personenzentrierung verstärkt Komplexität Stärkung des Leistungsberechtigten nötig 14
15 b) AG Bundesteilhabegesetz Handlungsoptionen Optimierung der Beratung durch EGH-Träger Anspruch auf Beteiligung eines ehrenamtlichen Beraters/ peer counsellors im Rahmen der Gesamtplanung Anspruch auf steuerfinanzierte Beratungsleistung 15
16 16
17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 17
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