Das Bundesteilhabegesetz Kernforderungen der Lebenshilfe
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- Frauke Krüger
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1 Das Kernforderungen der Lebenshilfe Vorsitzenden und GF-Konferenz des LV NRW Gladbeck, 5. März 2016 Prof. Dr. Jeanne Nicklas-Faust Bundesgeschäftsführerin Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v.
2 Umsetzung der BRK Verpflichtung und wichtiges Ziel der Reform nicht nur zur Finanzsteuerung der Eingliederungshilfe, mit finanziellen Mitteln ausstatten EGH frei vom Einsatz von Einkommen und Vermögen, Existenzsicherung angemessen ausgestalten Reform im SGB IX und Koordination der Rehabilitationsträger verbessern 2
3 Aufrechterhaltung des Personenkreises der EGH Bundeseinheitliches Verfahren zur Bedarfsermittlung mit dem Menschen mit Behinderung, um individuelle Bedarfsdeckung zu erreichen Rechtsanspruch auf Teilhabeberatung und begleitung durch qualifizierte Beratungsstellen Selbstbestimmung und Wunsch- und Wahlrecht stärken, Poolen nur mit Zustimmung des Betroffenen 3
4 Beibehaltung der individuellen Bedarfsdeckung und des offenen Leistungskatalogs sowie eine gesetzliche Klarstellung im Bereich der Sozialen Teilhabe Bei Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen dürfen keine Leistungslücken entstehen Menschen mit Behinderung müssen weiterhin finanzielle Mittel zur persönlichen Verfügung haben 4
5 Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis beibehalten und nicht einseitig die Leistungsträger stärken Angebote in Wohnstätten müssen weiterhin möglich sein Für bedarfsgerechte Angebote: Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarung (wieder) einführen Tariflöhne als wirtschaftlich anerkennen Vergaberecht darf nicht eingeführt werden, externer Vergleich nur entsprechend BSG-Rechtsprechung 5
6 Menschen mit Behinderung als Versicherte in der GKV müssen gleichberechtigt Häusliche Krankenpflege erhalten und pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung sind Leistungen der häuslichen Pflege des SGB XI unabhängig von ihrem Wohnort zur Verfügung zu stellen dabei muss ein Nebeneinander von Pflege und Eingliederungshilfe gesichert werden 6
7 Die Teilhabe am Arbeitsleben muss weiterentwickelt werden: Bundeseinheitliches Budget für Arbeit mit Lohnkostenzuschuss und dauerhafter Unterstützung Zugang zur Teilhabe am Arbeitsleben auch für Menschen mit hohem Hilfebedarf Qualitätsanforderungen an andere Anbieter verankern Mitbestimmung stärken, Entlohnung verbessern 7
8 Komplexleistung Frühförderung eindeutig definieren, niedrigschwellige Beratung, Interdisziplinarität und mobile Angebote als Teil der Komplexleistung sowie Verpflichtung zu Landesrahmenverträgen gesetzlich verankern Schulbegleitung weiterhin ermöglichen 8
9 Umsetzung der BRK Verpflichtung und wichtiges Ziel der Reform nicht nur zur Finanzsteuerung der Eingliederungshilfe, mit finanziellen Mitteln ausstatten EGH frei vom Einsatz von Einkommen und Vermögen, Existenzsicherung angemessen ausgestalten Reform im SGB IX und Koordination der Rehabilitationsträger verbessern 9
10 Aufrechterhaltung des Personenkreises der EGH Bundeseinheitliches Verfahren zur Bedarfsermittlung mit dem Menschen mit Behinderung, um individuelle Bedarfsdeckung zu erreichen Rechtsanspruch auf Teilhabeberatung und begleitung durch qualifizierte Beratungsstellen Selbstbestimmung und Wunsch- und Wahlrecht stärken, Poolen nur mit Zustimmung des Betroffenen 10
11 Beibehaltung der individuellen Bedarfsdeckung und des offenen Leistungskatalogs sowie eine gesetzliche Klarstellung im Bereich der Sozialen Teilhabe Bei Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen dürfen keine Leistungslücken entstehen Menschen mit Behinderung müssen weiterhin finanzielle Mittel zur persönlichen Verfügung haben 11
12 Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis beibehalten und nicht einseitig die Leistungsträger stärken Angebote in Wohnstätten müssen weiterhin möglich sein Für bedarfsgerechte Angebote: Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarung (wieder) einführen Tariflöhne als wirtschaftlich anerkennen Vergaberecht darf nicht eingeführt werden, externer Vergleich nur entsprechend BSG-Rechtsprechung 12
13 Menschen mit Behinderung als Versicherte in der GKV müssen gleichberechtigt Häusliche Krankenpflege erhalten und pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung sind Leistungen der häuslichen Pflege des SGB XI unabhängig von ihrem Wohnort zur Verfügung zu stellen dabei muss ein Nebeneinander von Pflege und Eingliederungshilfe gesichert werden 13
14 Weiterentwicklung der Teilhabe am Arbeitsleben: Bundeseinheitliches Budget für Arbeit mit Lohnkostenzuschuss und dauerhafter Unterstützung, finanzielle Ausgestaltung Zugang zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit hohem Hilfebedarf, Anspruch Tagesstruktur Qualitätsanforderungen an andere Anbieter verankern Mitbestimmung stärken, Entlohnung verbessern 14
15 Komplexleistung Frühförderung eindeutig definieren, niedrigschwellige Beratung, Interdisziplinarität und mobile Angebote als Teil der Komplexleistung sowie Verpflichtung zu Landesrahmenverträgen gesetzlich verankern Schulbegleitung weiterhin ermöglichen 15
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit, ich freue mich auf die Diskussion! 16
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