Teilhabe als Leistungsanspruch - Eingliederungshilfe im Land Brandenburg

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1 Landesamt für Soziales und Versorgung Teilhabe als Leistungsanspruch - Eingliederungshilfe im Land Brandenburg Präsentation im Rahmen des Fachforums Betreuung trifft Eingliederungshilfe am in Lobetal

2 Das Sozialstaatsprinzip Artikel 20, 28 Grundgesetz: sozialer Bundesstaat, sozialer Rechtsstaat Sozialstaat = Gesamtheit staatlicher Einrichtungen, Steuerungsmaßnahmen und Normen innerhalb eines demokratischen Systems, mittels derer Lebensrisiken und soziale Folgewirkungen einer kapitalistischmarktwirtschaftlichen Ökonomie aktiv innerhalb dieser selbst politisch bearbeitet werden Landesamt für Soziales und Versorgung 2

3 Was bedeutet Teilhabe? (1) Begriff Teilhabe: auch Partizipation, beinhaltet Beteiligung, Mitwirkung und Mitbestimmung. Definition der WHO aus dem Jahr 2001: Teilhabe ist das Einbezogensein in eine Lebenssituation Landesamt für Soziales und Versorgung 3

4 Was bedeutet Teilhabe? (2) SGB IX (zum in Kraft getreten): Das SGB IX verfolgt das Ziel, behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen bezüglich ihrer Selbstbestimmung und ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden bzw. entgegen zu wirken Landesamt für Soziales und Versorgung 4

5 Was bedeutet Teilhabe? (3) UN-BRK ist am in Deutschland in Kraft getreten: Die Konvention stellt klar, dass Menschen mit Behinderungen ein uneingeschränktes und selbstverständliches Recht auf Teilhabe besitzen. z.b. Art. 3 UN-BRK: Die Grundsätze der UN-Konvention sind die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft Landesamt für Soziales und Versorgung 5

6 Das SGB XII Sozialhilfe ist der wesentliche Bestandteil des Sozialstaates (öffentliche Fürsorge). In Kraft getreten am , Ablösung des BSHG ( bis ). Integration der Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung aus dem Grundsicherungsgesetz; Grundsicherung für alle volljährigen erwerbsfähigen Personen= ALG 2 (sog. Hartz IV) ist im SGB II geregelt Landesamt für Soziales und Versorgung 6

7 Grundsätze im Sozialhilferecht (1) Nachrangprinzip, 2 SGB XII, d.h. Sozialhilfe ist nachrangig gegenüber dem eigenen Leistungsvermögen (Selbsthilfe) & vorrangigen privaten und sozialrechtlichen Leistungen (Hilfe Dritter). Individualisierungsgrundsatz Besonderheit des Einzelfalls, 9 Abs. 1 SGB XII = Leistungsmaßstab der Sozialhilfe, Individualleistung im Rahmen eines weitestgehend pflichtgemäßen Ermessens Landesamt für Soziales und Versorgung 7

8 Grundsätze im Sozialhilferecht (2) Wunsch- und Wahlrecht, 9 Abs. 2 SGB XII, d.h. den angemessenen Wünschen des Leistungsberechtigten soll entsprochen werden. Als angemessen gilt ein Wunsch, der zur Deckung des sozialhilferechtlich erheblichen Bedarfs führt. Grenze des Wunsch- und Wahlrechts = unverhältnismäßige Mehrkosten (unbestimmter Rechtsbegriff, ist einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich) Landesamt für Soziales und Versorgung 8

9 Grundsätze im Sozialhilferecht (3) Träger der Sozialhilfe (= Leistungsträger), 3 SGB XII: Sozialhilfe wird von örtlichen (ösht) und von überörtlichen Trägern der Sozialhilfe (üösht) geleistet. ösht sind die Städte und Landkreise, soweit nicht Landesrecht etwas anderes bestimmt (in Ausführungsgesetzen zum SGB XII). Die Länder bestimmen den üösht Landesamt für Soziales und Versorgung 9

10 Zuständigkeiten nach AG-SGB XII ösht: Die Landkreise und kreisfreien Städte sind sachlich zuständig für die Hilfen nach 97 Abs. 3 SGB XII (so auch für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten. üösht: Das Land Brandenburg ist sachlich zuständig für die Unterstützung der ösht bei deren Aufgabenwahrnehmung z.b. durch Erlass von Rahmenrichtlinien und Empfehlungen usw. sowie die Erstattung der den ösht entstehenden Kosten Landesamt für Soziales und Versorgung 10

11 Zusammenarbeit zwischen ösht und üösht Vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen ösht und üösht im Rahmen der nach dem AG-SGB XII auszuführenden Aufgaben, Zusammenarbeit beinhaltet eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrgenommenen Aufgaben auch aufgrund anderer Gesetze sofern dies zweckmäßig ist, erfolgt in gemeinsamen Abstimmungsgremien (Brandenburger Steuerungskreis) MASF, Referat 25 11

12 Zusammenarbeit zwischen LIGA, ösht und üösht Rahmenverträge nach 79 SGB XII: Vertragspartner sind die kommunalen Spitzenverbände, die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene und der üösht, Vertragsinhalte: z.b. Grundsätze zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen Rahmenvertrag im Land Brandenburg für den teilstationären und stationären Bereich, aktuell wird das Thema Freihalteregelung in einer Arbeitsgruppe bearbeitet MASF, Referat 25 12

13 Eingliederungshilfe: quo vadis? (1) Auftrag zur Weiterentwicklung der EGH zu einem modernen Teilhaberecht an Bundesregierung breit angelegter Beteiligungsprozess Ziele: neu gefasster Behinderungsbegriff, Erbringung der Leistungen wie aus einer Hand (Vermeidung von Mehrfachbegutachtungen, Lösung von zeitintensiven Zuständigkeitskonflikten), unabhängige Teilhabeberatung für die Menschen mit Behinderungen, Aufgabe der Leistungsformdifferenzierung Landesamt für Soziales und Versorgung 13

14 Eingliederungshilfe: Quo vadis? (2) konsequente personenzentrierte Ausrichtung der EGH, Trennung der Fachleistung von Leistungen zum Lebensunterhalt, Konzentration der EGH auf die reinen Fachleistungen. Umsetzung erfolgt durch die Herauslösung und Reformierung der EGH als besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen aus dem SGB XII in das SGB IX Arbeitsentwurf Bundesteilhabegesetz (BTHG) liegt vor Landesamt für Soziales und Versorgung 14

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Landesamt für Soziales und Versorgung 15

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