STATISTISCHES LANDESAMT
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- Alma Messner
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1 STATISTISCHES LANDESAMT
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3 Inhalt Vorbemerkungen 3 Erläuterungen 3 Seite Tabellen Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 1. Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 2015 nach Hilfearten 7 2. Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 2015 nach dem Wohnort, dem zuständigen Träger und ausgewählten Merkmalen 8 3. Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 2015 nach dem Wohnort, dem zuständigen Träger sowie dem Geschlecht und Alter 9 4. Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 2015 nach dem Wohnort, dem zuständigen Träger und Hilfearten Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 2009 bis Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 2009 bis 2015 nach dem Wohnort und dem zuständigen Träger Empfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und Hilfe zur Pflege 2009 bis 2015 nach dem zuständigen Träger Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII am 31. Dezember 2009 bis 2015 nach dem Wohnort und dem zuständigen Träger 14 Abbildungen Abb. 1 Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII in Sachsen 2015 im Vergleich zu 2014 nach Kreisfreien Städten und Landkreisen 5 Abb. 2 Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 2011 bis 2015 nach dem Alter 6 Abb. 3 Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 2014 und 2015 nach Geschlecht und Hilfearten 6
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5 3 Vorbemerkungen Die Erhebung über die Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr als Vollerhebung durchgeführt. Die zuständigen örtlichen (Landkreise, Kreisfreie Städte) und überörtlichen Träger (Kommunaler Sozialverband Sachsen) der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, sind auskunftspflichtig. Im Einzelnen werden die Leistungsberechtigten der Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII), Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII), Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII), Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel SGB XII) und Hilfe in anderen Lebenslagen (9. Kapitel SGB XII) erfasst. Die Entscheidung, ob eine Leistung außerhalb von oder in Einrichtungen erbracht wird, richtet sich bei dieser Erhebung nach dem Ort der Hilfegewährung. Im Rahmen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen wird zusätzlich nach der Art der Unterbringung (vollstationär, teilstationär, Kurzzeitpflege) unterschieden. Die Empfängerdaten enthalten zwei Regionalangaben, die des Trägers der Leistung (Trägerprinzip) und die des Wohnorts der Leistungsempfänger (Wohnortprinzip). Eine Auswertung nach Trägerprinzip ist dann sinnvoll, wenn ein Bezug zu Leistungsdaten vorhanden ist. Die Darstellung nach Wohnortprinzip bietet ein realistischeres Bild bei der regionalen Verteilung der Leistungsempfänger insbesondere in Bezug auf die Wohnbevölkerung. Im vorliegenden Bericht sind deshalb Kreistabellen beider Arten enthalten. Die Berechnung der Angaben je Einwohner erfolgt mit der Einwohnerzahl vom 30. Juni des jeweiligen Berichtsjahres. Quelle für die zur Berechnung verwendeten Einwohnerangaben bildet die Bevölkerungsfortschreibung bis 2010 auf Basis der Registerdaten vom 3. Oktober 1990 und seit 2011 das Fortschreibungsergebnis auf Basis des Zensus Rechtsgrundlagen - Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Sozialhilfe in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) in der jeweils geltenden Fassung. Erhoben werden die Angaben zu 122 Abs. 3 SGB XII. Erläuterungen Die Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII werden Personen in den o. g. besonders schwierigen Lebenssituationen gewährt, sie wurden deshalb bis 2004 unter dem Begriff Hilfe in besonderen Lebenslagen zusammengefasst. Sie dienen der Bewältigung der speziellen Notlage und werden oft parallel zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt. Die Daten über die Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII werden getrennt nach im Laufe des Jahres und am Jahresende erhoben. Im Laufe des Jahres ist der Zeitpunkt, an dem einem Leistungsberechtigten erstmals im Berichtsjahr eine Hilfe nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII gewährt wird. Am Jahresende werden die Leistungen erfasst, die zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres noch andauern. Personen, die während des Jahres verschiedene Hilfen im Rahmen der Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel, eventuell auch mehrere Arten hiervon oder verschiedene Hilfeformen (außerhalb und in Einrichtungen) erhalten, werden bei jeder Art und Form gezählt. In den Zusammenfassungen einzelner Hilfen wie zum Beispiel Hilfe zur Pflege bzw. Eingliederungshilfe und in der Gesamtzahl der Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel sind die Leistungsempfänger dagegen, soweit aus den Meldungen erkennbar, nur einmal enthalten ( ohne Mehrfachzählung ). Den Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel SGB XII wurden seit 2005 auch die vorbeugende Gesundheitshilfe und die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft zugeordnet. Mitte 2004 wurde die originäre Krankenhilfe durch die Sozialämter für nicht anderweitig krankenversicherte Leistungsberechtigte im laufenden Leistungsbezug weitestgehend durch die Krankenbehandlung nach 264 Abs. 2 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung) ersetzt. In diesen Fällen wird seit 2005 die Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung (Leistungsbescheid als Voraussetzung für den Erhalt einer Chipkarte) statistisch erfasst. Seit April 2007 werden Leistungsberechtigte der Sozialhilfe verstärkt als echte Krankenkassenmitglieder aufgenommen, die Finanzierung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in diesen Fällen über die entsprechenden Hilfen zum Lebensunterhalt. Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hat die Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhüten, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen bzw. zu mildern und die Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern. Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger etwa der Krankenversicherung, der Rentenversicherung oder den Agenturen für Arbeit erbracht wird. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zählen u. a. die in 54 SGB XII genannten Hilfearten. Weitere Hilfen sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen. Die Hilfe zur Pflege wird bedürftigen Personen gewährt, die infolge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den gewöhnlichen und
6 4 regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße auf fremde Hilfe angewiesen sind. Sie wird jedoch nur geleistet, wenn der Pflegebedürftige die Pflegeleistungen finanziell weder selbst tragen kann noch sie von anderen zum Beispiel der Pflegeversicherung erhält. Leistungen für häusliche Pflege nach 63 SGB XII werden entweder in Form von Pflegegeld gemäß 64 SGB XII oder in Form von angemessenen Aufwendungen oder Beihilfen gemäß 65 SGB XII erbracht sowie durch Hilfsmittel gemäß 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Teilstationäre Pflege wird in Einrichtungen gewährt, in denen die Leistungsberechtigten Tagespflege bzw. Nachtpflege erhalten. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück ( 41 SGB XI). Kurzzeitpflege wird für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen gewährt, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist ( 42 SGB XI). Als stationäre Pflege ist die vollstationäre Pflege gemäß 43 SGB XI zu verstehen. Bei den Leistungen der stationären Pflege werden die Leistungen der sogenannten Pflegestufen null bis drei (inklusive Härtefälle ) nochmals getrennt erfasst. Die Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richten sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis. Die Hilfe in anderen Lebenslagen umfasst verschiedene Leistungen, wie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe und Bestattungskosten.
7 5 Abb. 1 Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII in Sachsen 2015 im Vergleich zu 2014 Abb. 1 nach Kreisfreien Städten und Landkreisen (Wohnortprinzip) Nordsachsen 2015 Leipzig, Stadt Leipzig Meißen Bautzen Görlitz Zwickau Chemnitz, Stadt Mittelsachsen Dresden, Stadt Osterzgebirge Erzgebirgskreis Vogtlandkreis Je Einwohner unter bis unter und mehr Nordsachsen 2014 Leipzig, Stadt Leipzig Meißen Bautzen Görlitz Zwickau Chemnitz, Stadt Mittelsachsen Dresden, Stadt Osterzgebirge Erzgebirgskreis Vogtlandkreis Kartengrundlage: Verwaltungsgrenzen, GeoSN 2016
8 6 Abb. 2 Empfänger von Leistungen 1) nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 2011 bis 2015 nach dem Alter und mehr Jahre 18 bis unter 65 Jahre unter 18 Jahre 1) ohne Personen, die lediglich eine Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach 264 Abs. 2 SGB V hatten Abb. 3 Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 2014 und 2015 nach Geschlecht und Hilfearten Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII) inkl. 264 Abs. 2 SGB V 1) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII) Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) 2015 männlich weiblich Hilfe in besonderen Lebenslagen (8. und 9. Kapitel SGB XII) männlich weiblich 1) Personen mit Leistungen bzw. einer Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach 264 Abs. 2 SGB V
9 7 1. Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 2015 nach Hilfearten Hilfeart 1) Insgesamt Darunter am Jahresende Darunter in Einrichtungen Männlich Weiblich Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII) 2) x unmittelbar vom Sozialamt erbrachte Leistungen 3) Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach 264 Abs. 2 SGB V x Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft darunter heilpädagogische Leistungen für Kinder Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten Hilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung Sonstige Leistungen der Eingliederungshilfe Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) häusliche Pflege darunter in Form von Pflegegeld bei erheblicher Pflegebedürftigkeit bei schwerer Pflegebedürftigkeit bei schwerster Pflegebedürftigkeit stationäre Pflege teilstationäre Pflege Kurzzeitpflege vollstationäre Pflege sogenannte Pflegestufe Pflegestufe Pflegestufe Pflegestufe Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel SGB XII) Hilfen in anderen Lebenslagen (9. Kapitel SGB XII) darunter Bestattungskosten Leistungsempfänger insgesamt 4) ) Empfänger mehrerer Leistungen werden bei jeder Hilfeart gezählt, im Insgesamt sind Mehrfachzählungen nur insoweit ausgeschlossen, als sie aufgrund der Meldung erkennbar waren. 2) Personen mit Leistungen bzw. einer Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach 264 Abs. 2 SGBV 3) Enthalten sind: Hilfe bei Krankheit, bei Sterilisation und zur Familienplanung, vorbeugende Gesundheitshilfe sowie Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft. 4) Personen, die lediglich eine Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung hatten, wurden hier nicht berücksichtigt, da die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung (Krankenbehandlung) nicht erfasst werden kann.
10 8 2. Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 2015 nach dem Wohnort, dem zuständigen Träger und ausgewählten Merkmalen 1) Kreisfreie Stadt Landkreis Land Insgesamt 2) je Einwohner 3) außerhalb von Einrichtungen Und zwar in Einrichtungen Hilfe am Jahresende Inklusive Fälle nach 264 Abs. 2 SGB V 4) nach dem Wohnort 5) Chemnitz, Stadt , Erzgebirgskreis , Mittelsachsen , Vogtlandkreis , Zwickau , Dresden, Stadt , Bautzen , Görlitz , Meißen , Osterzgebirge , Leipzig, Stadt , Leipzig , Nordsachsen , Sachsen , Kreisfreie Städte , Landkreise , nach dem zuständigen Träger 6) Chemnitz, Stadt , Erzgebirgskreis , Mittelsachsen , Vogtlandkreis , Zwickau , Dresden, Stadt , Bautzen , Görlitz , Meißen , Osterzgebirge , Leipzig, Stadt , Leipzig , Nordsachsen , Kommunaler Sozialverband , Insgesamt , ) Mehrfachzählungen von Leistungsempfängern sind insoweit ausgeschlossen, als sie aufgrund der Meldung erkennbar waren. 2) ohne Personen, die lediglich eine Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung hatten 3) bezogen auf die Bevölkerung am 30. Juni 2015, beim Kommunalen Sozialverband auf die Gesamtbevölkerung Sachsens, Fortschreibungsergebnis auf Basis des Zensus ) Personen, die Leistungen nach mindestens einem der Kapitel 5 bis 9 SGB XII in Anspruch nahmen bzw. mit einer Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach 264 Abs. 2 SGB V. 5) nur Empfänger mit sächsischem Leistungsträger 6) alle Empfänger mit sächsischem Leistungsträger, auch mit Wohnsitz außerhalb Sachsens
11 9 3. Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII ) nach dem Wohnort, dem zuständigen Träger sowie dem Geschlecht und Alter Kreisfreie Stadt Landkreis Land Alter von bis unter Jahren Insgesamt 2) Weiblich Ausländer unter und mehr nach dem Wohnort 3) Chemnitz, Stadt Erzgebirgskreis Mittelsachsen Vogtlandkreis Zwickau Dresden, Stadt Bautzen Görlitz Meißen Osterzgebirge Leipzig, Stadt Leipzig Nordsachsen Sachsen Kreisfreie Städte Landkreise nach dem zuständigen Träger 4) Chemnitz, Stadt Erzgebirgskreis Mittelsachsen Vogtlandkreis Zwickau Dresden, Stadt Bautzen Görlitz Meißen Osterzgebirge Leipzig, Stadt Leipzig Nordsachsen Kommunaler Sozialverband Insgesamt ) Mehrfachzählungen von Leistungsempfängern sind insoweit ausgeschlossen, als sie aufgrund der Meldung erkennbar waren. 2) ohne Personen, die lediglich eine Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung hatten 3) nur Empfänger mit sächsischem Leistungsträger 4) alle Empfänger mit sächsischem Leistungsträger, auch mit Wohnsitz außerhalb Sachsens
12 10 4. Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 2015 nach dem Wohnort, dem zuständigen Träger und Hilfearten 1) Kreisfreie Stadt Landkreis Land Hilfen zur Gesundheit unmittelbar vom Sozialamt erbracht Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung 2) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Hilfe zur Pflege Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Wohnort 3) Chemnitz, Stadt Erzgebirgskreis Mittelsachsen Vogtlandkreis Zwickau Dresden, Stadt Bautzen Görlitz Meißen Osterzgebirge Leipzig, Stadt Leipzig Nordsachsen Sachsen Kreisfreie Städte Landkreise nach dem zuständigen Träger 4) Chemnitz, Stadt Erzgebirgskreis Mittelsachsen Vogtlandkreis Zwickau Dresden, Stadt Bautzen Görlitz Meißen Osterzgebirge Leipzig, Stadt Leipzig Nordsachsen Kommunaler Sozialverband Insgesamt ) Empfänger mehrerer Leistungen werden bei jeder Hilfeart gezählt 2) nach 264 Abs. 2 SGB V; ersetzt in einem Großteil der Fälle die unmittelbar vom Sozialamt zu erbringenden Hilfen zur Gesundheit; enthält keine Aussage über die tatsächliche Inanspruchnahme einer Krankenbehandlung 3) nur Empfänger mit sächsischem Leistungsträger 4) alle Empfänger mit sächsischem Leistungsträger, auch mit Wohnsitz außerhalb Sachsens
13 11 5. Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 2009 bis ) Merkmal Leistungsempfänger 2) und zwar je Einwohner 3) 15,0 15,4 16,4 16,9 17,1 17,3 17,4 männlich weiblich unter 18 Jahre bis unter 65 Jahre und mehr Jahre ausländische Hilfeempfänger in Einrichtungen außerhalb von Einrichtungen Inklusive Fälle nach 264 Abs. 2 SGB V 4) Nach ausgewählten Hilfearten Hilfen zur Gesundheit 4) unmittelbar vom Sozialamt erbrachte Leistungen 5) Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach 264 Abs. 2 SGB V Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und zwar am Jahresende andauernd Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen heilpädagogische Leistungen für Kinder Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung Hilfe zur Pflege und zwar am Jahresende andauernd häusliche Pflege vollstationär ) Empfänger mehrerer Leistungen werden bei jeder Hilfeart gezählt, in den Summen sind Mehrfachzählungen insoweit ausgeschlossen, als sie aufgrund der Meldung erkennbar waren. 2) Personen, die lediglich eine Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung hatten, wurden hier nicht berücksichtigt, da die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe (Krankenbehandlung) nicht erfasst werden kann. 3) Bevölkerung jeweils am 30. Juni, seit 2011 Fortschreibungsergebnis auf der Basis des Zensus ) Personen mit Leistungen bzw. einer Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach 264 Abs. 2 SGB V 5) Enthalten sind: Hilfe bei Krankheit, bei Sterilisation und zur Familienplanung, vorbeugende Gesundheitshilfe sowie Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
14 12 6. Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 2009 bis 2015 nach dem Wohnort und dem zuständigen Träger 1)2) Kreisfreie Stadt Landkreis Land nach dem Wohnort 3) Chemnitz, Stadt Erzgebirgskreis Mittelsachsen Vogtlandkreis Zwickau Dresden, Stadt Bautzen Görlitz Meißen Osterzgebirge Leipzig, Stadt Leipzig Nordsachsen Sachsen Kreisfreie Städte Landkreise nach dem zuständigen Träger 4) Chemnitz, Stadt Erzgebirgskreis Mittelsachsen Vogtlandkreis Zwickau Dresden, Stadt Bautzen Görlitz Meißen Osterzgebirge Leipzig, Stadt Leipzig Nordsachsen Kommunaler Sozialverband Insgesamt ) Mehrfachzählungen sind insoweit ausgeschlossen, als sie aufgrund der Meldung erkennbar waren. 2) ohne Personen, die lediglich eine Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach 264 Abs. 2 SGB V hatten 3) nur Empfänger mit sächsischem Leistungsträger 4) alle Empfänger mit sächsischem Leistungsträger, auch mit Wohnsitz außerhalb Sachsens
15 13 7. Empfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und Hilfe zur Pflege 2009 bis 2015 nach dem zuständigen Träger Kreisfreie Stadt Landkreis Land Eingliederungshilfe Chemnitz, Stadt Erzgebirgskreis Mittelsachsen Vogtlandkreis Zwickau Dresden, Stadt Bautzen Görlitz Meißen Osterzgebirge Leipzig, Stadt Leipzig Nordsachsen Kommunaler Sozialverband Insgesamt Hilfe zur Pflege Chemnitz, Stadt Erzgebirgskreis Mittelsachsen Vogtlandkreis Zwickau Dresden, Stadt Bautzen Görlitz Meißen Osterzgebirge Leipzig, Stadt Leipzig Nordsachsen Kommunaler Sozialverband Insgesamt
16 14 8. Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII am 31. Dezember 2009 bis 2015 nach dem Wohnort und dem zuständigen Träger 1)2) Kreisfreie Stadt Landkreis Land nach dem Wohnort 3) Chemnitz, Stadt Erzgebirgskreis Mittelsachsen Vogtlandkreis Zwickau Dresden, Stadt Bautzen Görlitz Meißen Osterzgebirge Leipzig, Stadt Leipzig Nordsachsen Sachsen Kreisfreie Städte Landkreise nach dem zuständigen Träger 4) Chemnitz, Stadt Erzgebirgskreis Mittelsachsen Vogtlandkreis Zwickau Dresden, Stadt Bautzen Görlitz Meißen Osterzgebirge Leipzig, Stadt Leipzig Nordsachsen Kommunaler Sozialverband Insgesamt ) Mehrfachzählungen sind insoweit ausgeschlossen, als sie aufgrund der Meldung erkennbar waren. 2) ohne Personen, die lediglich eine Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach 264 Abs. 2 SGB V hatten 3) nur Empfänger mit sächsischem Leistungsträger 4) alle Empfänger mit sächsischem Leistungsträger, auch mit Wohnsitz außerhalb Sachsens
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