HERZLICH WILLKOMMEN PERSÖNLICHES BUDGET
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- Krista Flater
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1 HERZLICH WILLKOMMEN PERSÖNLICHES BUDGET Rosemarie Jany, Freiburg,
2 MODELLERPROBUNG Baden-Württemberg: von 2002 bis 2005 in 3 Landkreisen erprobt Anzahl der Budgetnehmer im Modellversuch: 49 Im Zentrum der Modellerprobung standen ambulante Leistungen Projekt wurde wissenschaftlich begleitet Seit Rechtsanspruch auf Persönliches Budget
3 Was ist das Persönliche Budget? Menschen mit Behinderung sollen entscheiden was? wann? wo? wie? und von wem? sie Leistungen in Anspruch nehmen möchten
4 GESETZLICHE GRUNDLAGEN Sozialgesetzbuch XII, 53 Leistungsberechtigte und Aufgaben 54 Leistungen der Eingliederungshilfe Sozialgesetzbuch IX, 17 Ausführung von Leistungen, Persönlichen Budget Budgetverordnung zur Durchführung des 17, Abs.2-4 SGB IX (Bewilligungsverfahren, Zielvereinbarung, Kündigungsmöglichkeiten, etc.)
5 DAS TRADITIONELLE LEISTUNGSDREIECK Leistungsnehmer Ausführung/Nutzung von Leistungen Anspruch auf Leistung Leistungsanbieter Leistungsträger Leistungsvereinbarungen
6 BINNENVERHÄLTNIS BEIM PERSÖNLICHEN BUDGET Leistungsanbieter Leistungsnehmer Leistungsträger Ressourcen werden zum Kauf von Diensten eingesetzt und Leistungsverträge abgeschlossen Geldleistungen werden ausgehandelt (bemessen nach Bedarfen für vereinbarte Ziele)
7 ZIELE DES PERSÖNLICHEN BUDGETS Gleichberechtigte Teilhabe Selbstbestimmung der Gestaltung alltäglicher Abläufe Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts Stärkung der Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung Wahlmöglichkeit bei der Gewährung von Hilfen Vorrang ambulant vor stationär Vorrang Geldleistung von Sachleistung Lebenswelt- bzw.sozialraumorientierung Individualisierung der Hilfen Personen- bzw. Instituionsorientierung Stärkere Personenorientierung Hohe Passgenauigkeit der Unterstützung auf individuellen Bedarf
8 FORMEN DER HILFELEISTUNG ( 10, ABS. 1 SGB XII) Das Persönliche Budget wird in der Regel als Geldleistung ausbezahlt In begründeten Fällen werden Gutscheine ausgegeben
9 LEISTUNGSBERECHTIGTE PERSONEN Nach 53 SGB XII Alle Menschen mit Behinderung und psychischen Erkrankungen, die auf Unterstützung angewiesen sind Kinder, Jugendliche, Erwachsene Menschen mit wesentlicher Behinderung Menschen die von Behinderung bedroht sind Voraussetzung: Anspruch auf Eingliederungshilfe
10 BUDGETFÄHIGE LEISTUNGEN Alle Leistungen die sich auf Alltägliche (Aufgaben und Anforderungen in Familie, Arbeit, Privatleben und Gesellschaft) regelmäßig wiederkehrende (Hilfebedarfe müssen in bestimmten Zeitintervallen anfallen) regiefähige Bedarfe beziehen
11 BUDGETFÄHIGE LEISTUNGEN Hilfe zur Mobilität Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Hilfen zur häuslichen Pflege Hilfen zur häuslichen Krankenpflege Hilfen zum Erreichen des Ausbildungs- und Arbeitsplatzes
12 BUDGETFÄHIGE LEISTUNGEN Unterstützung in der eigenen Wohnung oder im eigenen Zimmer (z.b. Putzen, Wäsche waschen) Unterstützung zur selbständigen Lebensführung (z.b. Einkaufen, Behördengänge) Unterstützung bei Beschäftigung und Tagesstruktur (z.b. WfB, Fahrdienste, Berufliche Weiterbildung) Unterstützung in der Freizeit (Besuche von Freunden und Angehörigen, Teilnahme an Veranstaltungen) Keine budgetfähigen Leistungen: alle Leistungen im Rahmen der Grundsicherung (Miete, Nebenkosten, Nahrungsmittel, etc) Leistungen der Eltern
13 BEMESSUNG DES BUDGETS Der individuell festgelegte Bedarf muss gedeckt werden Ausgangspunkt ist die notwendig werdende Sachleistung Überprüfung der Hilfeleistungen Überprüfung welche Leistungen hiervon budgetfähig sind Obergrenze: Das Budget darf nicht teurer sein, als die herkömmliche Leistungsgewährung
14 BEWILLIGUNGSVERFAHREN In der Budgetverordnung geregelt Antragstellung bei einem der beteiligten Kostenträger (z.b. Sozialhilfe, Krankenkasse, Bundesagentur für Arbeit, gesetzl. Rentenversicherung) Dieser Kostenträger wird dann zum so genannten Beauftragten Feststellungsverfahren: alle beteiligten Kostenträger werden informiert Deren Stellungnahme wird eingefordert Bedarfsfeststellungsverfahren Zielvereinbarung Bewilligungsbescheid (Verwaltungsakt) Widerspruch, Klage
15
16 BERATUNG UND UNTERSTÜTZUNG Rechtsanspruch auf Budgetberatung durch Sozialhilfeträger ( 11, SGB XII) Entscheidet sich Budgetnehmer für andere Form der Beratung, müssen die finanziellen Mittel aus Budget finanziert werden (z.b. Budgetassistenz) Budgetassistenz kann entsprechend gesetzlichem Auftrag vom gesetzlichen Betreuer übernommen werden.
17 AUFGABEN DES GESETZL. BETREUERS Information des Betreuten Begründung für PB Antragstellung Ziele für den Betreuten definieren, unter Berücksichtigung der Ziele des PB Begleitung zum Zielvereinbarungsgespräch Auswahl der Leistungsanbieter gemeinsam mit dem Betreuten Verwaltung des Budgets (Budgetassistenz) Begleitung bei Zielüberprüfung Evtl. Anpassung des Betreuungsbeschlusses um Budgetassistenz
18 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!
19 INFORMATIONSQUELLEN Kompetenzzentrum Persönliches Budget ( Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben (Te. 0180/ ) Das Persönliche Budget in einfacher Sprache ( Handlungsempfehlungen der BAR (Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation) zum Persönlichen Budget ( 291.pdf) Das trägerübergreifende Persönliche Budget: Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
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