Berufliche Teilhabe psychisch beeinträchtigter Menschen. Sozialrechtliche Flankierung personenzentrierte Hilfe

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1 Berufliche Teilhabe psychisch beeinträchtigter Menschen Sozialrechtliche Flankierung personenzentrierte Hilfe

2 Leistungsansprüche Krankenbehandlung Medizinische Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Leistungen zum Lebensunterhalt

3 Medizinische Rehabilitation Akutbehandlung (Krankenbehandlung): Zur Heilung oder Besserung eines bestimmten Krankheitsbildes wird i.d.r. eine kausale Therapie in Form einer Einzelleistung angewandt bio-medizinisches Krankheitsmodell Rehabilitation: Bio-psycho-soziales Modell beschreibt Gesundheit und Krankheit als Ergebnis des Ineinandergreifens physiologischer, psychischer und sozialer Vorgänge Komplexmaßnahmen Umgang mit Folgen der Erkrankung

4 Medizinische Rehabilitation 1. Belastungserprobung und Arbeitstherapie ( 26 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) Voraussetzungen: ärztliche Verordnung unter ärztlicher Überwachung Auf der Grundlage eines Behandlungsplans

5 Belastungserprobung Abklärung der beruflichen Eingliederungschancen und der Belastbarkeit im Berufsleben

6 Arbeitstherapie Arbeit als medizinisches Therapiemittel Verbesserung der Grundarbeitsfähigkeit als Behandlung von Krankheit

7 2. Stufenweise Wiedereingliederung 28 SGB IX Voraussetzungen: - Arbeitsunfähigkeit - nach ärztlicher Feststellung teilweise Verrichtung der bisherigen Tätigkeit möglich - günstige Prognose für eine bessere Wiedereingliederung in das Erwerbsleben

8 Stufenweise Wiedereingliederung Rechtsverhältnis sui generis Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis sind suspendiert kein Weisungsrecht, kein Vergütungsanspruch Krankengeld/Verletztengeld/Übergangsgeld Ziele: Therapeutische Ziele und/oder Erprobung der Arbeitsfähigkeit nur im Einverständnis des Versicherten und des Arbeitgebers kann Teil des betrieblichen Eingliederungsmanagements ( 84 Abs. 2 SGB IX) sein Wiedereingliederungsplan (Stufenplan): Versicherter, Rehabilitationsträger, Arzt, Arbeitgeber, Betriebsarzt

9 Leistungsträger der medizinischen Rehabilitation 5, 6 SGB IX 1. Krankenkassen 2. Unfallversicherungsträger 3. Rentenversicherungsträger, einschließlich Träger der Alterssicherung der Landwirte 4. Kriegsopferversorgungs- und Kriegsopferfürsorgeträger 5. Jugendhilfeträger 6. Sozialhilfeträger

10 Teilhabe am Arbeitsleben Ziele: Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern, herstellen, wieder herstellen Entsprechend der Leistungsfähigkeit Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft sichern Chancengleichheit und besondere Bedürfnisse behinderter Frauen

11 Inhalt der Leistungen z.b. Berufsvorbereitung berufliche Anpassung und Weiterbildung berufliche Ausbildung Komplexleistungen in Einrichtungen der Berufsbildungswerke Berufsförderungswerke vergleichbare Einrichtungen ( 35 SGB IX) aber auch sonstige Hilfen

12 35 SGB IX In Einrichtungen nur: soweit Art und Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen (ambulant vor stationär) Einrichtung muss angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistung bieten Teile der Ausbildung sollen nach Möglichkeit in Betrieben und Dienststellen durchgeführt werden

13 Arbeitsassistenz 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX Voraussetzungen: Schwerbehinderung ( 2 Abs. 2 SGB IX) Gleichstellung ( 2 Abs. 3 SGB IX) Notwendig zur Erlangung eines Arbeitsplatzes Dauer: bis zu 3 Jahre Ausführung: Integrationsamt in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger Aufwandserstattung durch Reha-Träger Anspruch nach 102 Abs. 4 SGB IX bleibt unberührt.

14 34 SGB IX Leistungen an Arbeitgeber: insbesondere: - Ausbildungszuschüsse - Eingliederungszuschüsse - Zuschüsse zu Arbeitshilfen im Betrieb - Kostenerstattung für Probebeschäftigung

15 Leistungsträger 5, 6 SGB IX Unfallversicherungsträger Kriegsopferversorgungs- und Kriegsopferfürsorgeträger Rentenversicherungsträger Bundesagentur für Arbeit Jugendhilfeträger Sozialhilfeträger

16 38a SGB IX unterstützte Beschäftigung Zielgruppe: behinderte Menschen, deren Leistungsfähigkeit an der Grenze zur Werkstattbedürftigkeit liegt und die einen besonderen Unterstützungsbedarf haben Leistungen nach 33, 34 SGB IX reichen nicht aus Günstige Prognose für Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt durch die unterstützte Beschäftigung

17 38a SGB IX unterstützte Beschäftigung Individuelle betriebliche Qualifizierung 38a Abs. 2 Berufsbegleitung 38a Abs. 3

18 Betriebliche Qualifizierung Inhalt: Erprobung, Vorbereitung, Einarbeitung in konkrete Arbeitsaufgaben, daneben: - berufsübergreifende Lerninhalte, - Schlüsselqualifikationen, - Weiterentwicklung der Persönlichkeit Ziel: Aufnahme eines BV Regeldauer: 2 Jahre, Verlängerungsoption für 1 weiteres Jahr Träger: BA, UV, RV, KOV, KOFürs.

19 3 Phasen der InbeQ Einstiegsphase Qualifizierungsphase Stabilisierungsphase

20 Berufsbegleitung Ziel: - Stabilisierung d. Beschäftigungsverh. Gewährung erforderlicher Unterstützung und Krisenintervention Träger nur: Unfallversicherung Kriegsopferversorgung Integrationsamt (bei Schwerbehinderung/ Gleichstellung)

21 39 SGB IX Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM( WfbM) Zielsetzung: - Erhaltung, Entwicklung, Verbesserung, Wiederherstellung der Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit - Weiterentwicklung der Persönlichkeit - Beschäftigung ermöglichen/sichern In anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ( 136)

22 WfbM Eingangsverfahren (40 Abs. 1 Nr. 1) Berufsbildungsbereich (40 Abs. 1 Nr. 2) Arbeitsbereich ( 41)

23 Zuständigkeit ( 42) 1. Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich Unfallversicherung Rentenversicherung Träger der Kriegsopferfürsorge ansonsten Bundesagentur für Arbeit 2. Arbeitsbereich Unfallversicherung Träger der Kriegsopferfürsorge Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Übrigen Träger der Sozialhilfe (unter den Voraussetzungen des SGB XII)

24 Weitere Leistungen: Integrationsamt: Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ( 102 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2, 3 SGB IX) Kosten einer Berufsbegleitung ( 102 Abs. 3a SGB IX) Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz ( 102 Abs. 4 SGB IX)

25 Persönliches Budget, 17 Abs Ziel: möglichst selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung Inhalt: Geldleistung (monatl.) oder Gutschein mit Zweckbindung entspr. d. Zielvereinbarung Höhe: nach indiv. festgestelltem Bedarf (und erforderl. Beratung u. Unterstützung) Obergrenze: Kosten der Sachleistungen (Soll- Vorschrift) Trägerübergreifende Komplexleistung Dauer: 6 Monate

26 Budgetfähig sind: - alle Leistungen zur Teilhabe, - Leistungen der KK, PK, der UV bei Pflegebedürftigkeit und der Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, - die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen - und als Geldleistung oder durch Gutscheine erbracht werden können BSG, : durch pb kann auch eine Maßnahme außerhalb einer anerkannten WfbM gefördert werden

27 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit

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