Workshop Abgrenzung Eingliederungshilfe zur Pflege (SGB XII- SGB XI) 12. bis 14. April 2015 Bundeskongress für Führungskräfte im BeB, Berlin

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1 Workshop Abgrenzung Eingliederungshilfe zur Pflege (SGB XII- SGB XI) 12. bis 14. April 2015 Bundeskongress für Führungskräfte im BeB, Berlin Rechtsanwältin Ruth Coester, BeB 1

2 Gliederung des Vortrags 1. Ausgangslage 2. Wo liegen die Probleme? 3. Position BeB 2

3 Ausgangslage: Warum BTHG? Problemstellung/Ausgangssituation: Die EH nach dem SGB XII erfüllt nicht die Vorgaben der UN-BRK Wunsch- und Wahlrecht ist entsprechend der UN-BRK zu stärken Veränderung 13 SGB XII (Vorrang ambulant/stationär) entsprechend der UN-BRK notwendig Trägerübergreifende Leistungserbringung in der Praxis kaum durchgesetzt Starke Kostensteigerungen, einseitige finanzielle Belastung der Kommunen

4 Ausgangslage: Warum BTHG? Koalitionsvertrag Entlastung der Kommunen von der Eingliederungshilfe durch ein Bundesteilhabegesetz, Umfang: 5 Mrd. jährlich Wie werden unter Einbeziehung der Bund-Länder- Finanzbeziehungen ein Bundesleistungsgesetz für Menschen mit Behinderungen erarbeiten. Dabei werden wir die Einführung eines Bundesteilhabegeldes prüfen.

5 Ausgangslage: Entwicklung BTHG Verbände-AG BMAS : ca. monatlich Juli 2014 bis April 2015 Bund-Länder-AG BMAS Referentenentwurf für ein Bundesteilhabegesetz voraus. Herbst 2015 Inkrafttreten BTHG voraus. zum ( in dieser Legislaturperiode )

6 Ausgangslage: Entwicklung BTHG Verbände-AG BMAS Ca. 40 Personen, hochrangig Beteiligung der Menschen mit Behinderung und ihrer Verbände Abhandlung einer Vielzahl von Einzelthemen Vorbereitung durch BMAS (Vorlagen) Möglichkeit eigene Stellungnahmen einzuspeisen Veröffentlichung Ergebnisse/Protokolle im Internet

7 Ausgangslage: Verhältnis SGB XII- SGB XI Übergang von einer einrichtungs- zu einer personenzentrierten Hilfe (leistungsrechtliche Unterscheidung von ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen entfällt) Teilhabeleistung als einheitliche Fachleistung - Hilfen zum Lebensunterhalt werden bei Bedarf unabhängig davon gewährt

8 Ausgangslage: Verhältnis SGB XII- SGB XI derzeitige Rechtslage: - ambulant: 13 III 1 SGB XI - stationär : 43a SGB XI und 55 SGB XII geplante/ wahrscheinliche Veränderungen: - Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe - gleichzeitig: neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff: mehr Teilhabeorientierung in der Pflege (2. PflegestärkungsG) 8

9 Wo liegen die Probleme? ambulant: neue Betreuungsleistungen im SGB XI (Pflegestärkungsgesetz) schaffen (weitere) Schnittstellenprobleme, da 13 III 1 SGB XI in der Praxis immer weniger beachtet bzw. ignoriert wird. Die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wird diese Entwicklung verstärken. im ambulanten Bereich Probleme der Koordination und der Bürokratie 9

10 Wo liegen die Probleme? Erbringung von Pflege zu Lasten der Eingliederungshilfe/Teilhabe, nicht nebeneinander Im stationären Bereich Finanzierungsprobleme der Pflegeleistung Druck, Menschen mit hohem Pflegebedarf zu entlassen Umwidmung von Einrichtungen in SGB XI - Einrichtungen Schaffung von Fachpflegeheimen 10

11 Position des BeB Gemeinsame Position der Fachverbände für Menschen mit Behinderung, Dezember 2014 Die Fachverbände gehen von der Annahme aus, dass einerseits im Rahmen der Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe (neu) die Unterscheidung von ambulant, teilstationär, stationär aufgehoben und andererseits der neue Pflegbedürftigkeitsbegriff in das SGB XI eingeführt wird. 11

12 Position des BeB - Forderungen 1. Anerkennung der Häuslichkeit im SGB XI Die Häuslichkeit eines Menschen mit Behinderung ist dort, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat unabhängig davon, wie die Wohnform rechtlich und organisatorisch ausgestaltet ist. Einrichtungen der Teilhabe sind als Leistungsorte der häuslichen Pflege anzuerkennen, da sie das Zuhause der Bewohner/innen darstellen. Unabhängig vom Lebensort wird Teilhabebedarf über die Leistungen der Eingliederungshilfe und Pflegebedarf über die Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung abgedeckt 12

13 Position des BeB - Forderungen III Satz 3 SGB XI gilt weiterhin. Leistungen der Eingliederungshilfe (neu) und der sozialen Pflegeversicherung sollen von den Leistungsberechtigten unabhängig voneinander nebeneinander in Anspruch genommen und erbracht werden können. Die Eingliederungshilfe ist gegenüber den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nicht nachrangig. 13

14 Position des BeB - Forderungen 3. Nahtlose, umfassende und integrierte Leistungserbringung muss möglich bleiben Um auf Wunsch der leistungsberechtigten Person nach einem bestimmten integrierten Leistungssetting Hilfen aus einer Hand zu erreichen, soll eine nahtlose, umfassende und integrierte Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflege möglich bleiben. Dies kann insbesondere für Menschen mit einem hohen und komplexen Unterstützungsbedarf oder in gemeinschaftlichen Wohnformen wichtig sein. 14

15 Position des BeB - Forderungen Auch im Rahmen einer integrierten Leistungserbringung sollen den Leistungsberechtigten die Leistungen des SGB XI nach den Pflegestufen/-graden zufließen. Die Leistungserbringer können Leistungsvereinbarungen mit dem Träger der Eingliederungshilfe (neu) abschließen, auf deren Basis auch Pflegeleistungen zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung erbracht werden. 15

16 Position des BeB - Forderungen Grundsätzlich: BTHG und SGB XI müssen wegen der großen Überschneidung beim Kreis der Leistungsempfänger/innen und der zunehmenden Schnittstellen aufeinander abgestimmt weiterentwickelt werden. 16

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Ruth Coester BeB Invalidenstr Berlin

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