Referentin: Ulrike Pohl, Paritätischer Landesverband Berlin

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1 Alter Wein in neuen Schläuchen? Welche Veränderungen ergeben sich aus dem Bundesteilhabegesetz BTHG? Referentin: Ulrike Pohl, Paritätischer Landesverband Berlin

2 Gliederung 1. Was ist eigentlich Teilhabe? 2. Was waren die Gründe für das BTHG? 3. Was hat sich durch die Proteste seit Sommer 2016 verändert? 4. Neuer Behinderungsbegriff 5. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff 6. Herausforderungen Schnittstelle Pflege Eingliederungshilfe 7. Partizipation light Teilhabeplanverfahren 8. Budget für Arbeit 9. Inklusionsbetriebe 10. Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 2

3 1. Was ist eigentlich Teilhabe? Quelle: International Classification of Funktioning Disability and Health (ICF) 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 3

4 2. Eckpunktepapier der Bund-Länder- Arbeitsgruppe 2010 Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe seit 2007 im Bund Thema Kernpunkte: Gesamtsteuerung beim Sozialhilfeträger Bedarfsermittlung für alle Lebenslagen durch den SHT neue Zuordnung der existenzsichernden und Fachleistungen neue Modelle der Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. andere Leistungsanbieter für WfbM) 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 4

5 2. Eckpunktepapier der Bund-Länder- Arbeitsgruppe 2010 II Neugestaltung des Vertragsrechts Grundpauschale, Maßnahmepauschale, Investitionsbetrag werden zugunsten der Fachleistung aufgehoben Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten in allen Sozialgesetzbüchern Flankierend: Begleitprojekt Förderung des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, Teilhabegeld als allgemeinen Nachteilsausgleich, inklusive Sozialraumgestaltung, Regelungen für nicht mehr dauerhaft erwerbsunfähige Menschen erforderlich 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 5

6 2. Koalitionsvertrag Bund 2013 Keine neue Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe Inklusive Gesellschaft als Leitidee Nichts über uns ohne uns UN-BRK umsetzen Inklusiver Arbeitsmarkt Eingliederungshilfe reformieren Modernes Teilhaberecht entwickeln Barrierefreies Internet 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 6

7 2. 6 Kernforderungen an das BTHG in der Gemeinsamen Positionierung des Deutschen Behindertenrates, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) und der Fachverbände für Menschen mit Behinderung 2014 Teilhabe in allen Lebensphasen und allen Lebensbereichen Einkommens- und vermögensunabhängige Teilhabeleistungen 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 7

8 2. 6 Kernforderungen an das BTHG Freie Wahl der Wohnform, d. h. Streichung des Mehrkostenvorbehalts unabhängige Beratung Bundeseinheitliche Bedarfsfeststellung Ein Teilhabegeld als Nachteilsausgleich 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 8

9 3. Was hat sich seit Sommer 2016 im BTHG getan? Zugangsvoraussetzungen zur Eingliederungshilfe bleiben zunächst erhalten ABER: schon jetzt Tendenz erkennbar: Eingliederungshilfe/Blindenhilfe -> Pflege Pflege und Eingliederungshilfe bleiben gleichrangig Poolen in der eigenen Häuslichkeit abgeschwächt Zumutbarkeitsregelungen immer noch schlechter als bisher Recht auf Sparen hat sich verbessert, aber noch immer keine Gleichberechtigung 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 9

10 3. Was hat sich seit Sommer 2016 im BTHG getan? Arbeitsförderungsgeld in WfbM erhöht Teilhabe an Bildung verbessert, aber realitätsfern Leistungserbringer können an Teilhabeplankonferenz teilnehmen 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 1

11 4. Neuer Behinderungsbegriff 2 Begriffsbestimmungen (1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 11

12 5. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Maßgeblich für die Beurteilung der Beeinträchtigungen sind Mobilität im Wohnbereich und beim Treppensteigen kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung: Körperpflege, Essen, Trinken Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Haushaltsführung 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 12

13 6. Herausforderungen Schnittstelle Pflege - Eingliederungshilfe Wird die Pauschale in Einrichtungen auch auf Wohngruppen ausgeweitet? Wird der Druck auf Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf erhöht, in ein Pflegeheim zu ziehen? Welche Leistungen der Behandlungspflege dürfen/müssen auch innerhalb der Eingliederungshilfe erbracht werden? Qualifizierte/ unqualifizierte Assistenz leistungen? Ist 61a SGB XII ein geschlossener Leistungskatalog? 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 13

14 7. Partizipation light - Teilhabeplanverfahren 19/20 117ff. Gesamtplanverfahren 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 14

15 8. 61 BTHG Budget für Arbeit (1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit. (2) Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 15

16 8. 61 BTHG Budget für Arbeit II des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles. 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 16

17 8. 61 BTHG Budget für Arbeit III (5) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen zur Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern zu ermöglichen, besteht nicht. 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 17

18 Inklusionsbetriebe Vorher: 132ff. Integrationsprojekte Alt: 25% - 50% Schwerbehinderte Neu: 30% - 50% Schwerbehinderte 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 18

19 10. Ergänzende unabhängige(?)teilhabeberatung Unabhängig - Im Grundsatz soll gelten: Die künftigen Beratungsstellen sollen nicht mit Leistungsträgern und Leistungserbringern organisatorisch verbunden sein. Ergänzend kein Ersatz für gesetzliche Beratungspflichten Niedrigschwellig und ganzheitlich d. h. Beratung muss auch aufsuchend und barrierefrei angeboten werden Unentgeltlich und flächendeckend in der ganzen Stadt 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 19

20 10. Ergänzende unabhängige(?)teilhabeberatung Fachlich kompetent mit der Verpflichtung der Beratenden zur Weiterbildung Peer Counseling muss zwingend erfüllt sein Berücksichtigung unterschiedlicher Teilhabebeeinträchtigungen 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 20

21 Wann tritt was in Kraft? Am Tag der Bekanntmachung Artikel 2 aus Integrationsvereinbarung wird Inklusionsvereinbarung 83 SGB IX, Erhöhung Arbeitsförderungsgeld, Erhöhung des Freibetrags für das Arbeitsentgelt in WfbM Artikel 7 Nr. 4a - Änderung des SGB VI z. B. Anspruch auf Übergangsgeld Artikel 18 z.b. begriffliche Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz Artikel 22 Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 21

22 Wann tritt was in Kraft? II Zum 1. Januar 2017 Artikel 11 60a 66a SGB XII Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen 136 SGB XII Erstattung des Barbetrags durch den Bund Artikel 16 - Änderung des Umsatzsteuergesetzes 4 Erweiterung der Einrichtungen für Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 22

23 Wann tritt was in Kraft? III Zum 1. Januar 2017 Artikel 25 Abs. 3 bis 5 Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunterstützung Prüfung der finanzielle Auswirkungen z. B. des Budgets für Arbeit Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz Trennung Fachleistungsstunden und existenzsichernde Leistungen 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 23

24 Wann tritt was in Kraft? IV Zum 1. Januar 2018 Artikel 1 SGB IX Teil 1 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen 1-89 Teil 2 94 Abs.1 Aufgaben der Länder - Bestimmung der zuständigen Träger der neuen Eingliederungshilfe und Kapitel 8 Vertrags- und Vergütungsrecht der Eingliederungshilfe neu, Teil 3 Schwerbehindertenrecht 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 24

25 Wann tritt was in Kraft? V Zum 1. Januar 2018 Artikel 5 Änderung des SGB III u. a. Einfügen der anderen Leistungsanbieter Artikel 6 Änderung des SGB V, u. a. Einfügen der Möglichkeit des Persönlichen Budgets Artikel 7 Änderung des SGB VI, u. a. Anspruch auf Übergangsgeld 18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit Behinderung Lichtenberg 25

26 Das BTHG im Lichte der UN- Behindertenrechtskonvention? Es werde Licht! Oder: Alter Wein in neuen Schläuchen?! Kontakt Ulrike Pohl Referat Menschen mit Behinderungen Tel. 030/ Paritätischer Wohlfahrtsverband LV Berlin e.v. Brandenburgische Straße 80, Berlin

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