Bundesweit wird ein Netz unabhängiger Beratungsstellen entstehen, insbesondere in den Regionen, in denen es heute keine Angebote gibt.

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1 CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag Platz der Republik Berlin An die Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag im Hause Berlin, 6. Dezember 2016 Bundesteilhabegesetz (BTHG) Liebe Kolleginnen und Kollegen, am 1. Dezember 2016 haben wir im Deutschen Bundestag das Bundesteilhabegesetz beschlossen. Damit setzt die Große Koalition ein weiteres sozialpolitisches Versprechen aus dem Koalitionsvertrag um. Wir modernisieren im Sinne der Betroffenen die Behindertenpolitik, ermöglichen gesellschaftliche Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und setzen die UN-Behindertenrechtskonvention weiter um. Karl Schiewerling MdB Vorsitzender der Arbeitsgruppe Arbeit und Soziales Platz der Republik Berlin T F karl.schiewerling@bundestag.de Wahlkreisbüro Münsterstr Dülmen T 02594/ F 02594/ Die wichtigsten Verbesserungen: Menschen mit Behinderungen müssen nicht mehr mehrere Anträge bei verschiedenen Trägern stellen. Zukünftig reicht ein Reha-Antrag aus, um die verschiedenen Leistungen wie aus einer Hand zu erhalten. Bundesweit wird ein Netz unabhängiger Beratungsstellen entstehen, insbesondere in den Regionen, in denen es heute keine Angebote gibt. Menschen mit Behinderungen, die erwerbstätig sind und Eingliederungshilfe beziehen, können mehr von ihrem Einkommen und Vermögen behalten. Ab 2020 werden sich Betroffene erst ab etwa Euro Jahresverdienst mit einem prozentualen Eigenbeitrag an ihren Fachleistungen beteiligen müssen. Das Vermögen wird bis ca Euro anrechnungsfrei bleiben. Es war der Union besonders wichtig, dass ab 2020 auch das Einkommen und Vermögen des (Ehe-) Partners anrechnungsfrei wird, die Anrechnung wurde bisher von vielen als eine Art Heiratsverbot wahrgenommen. Wir schaffen neue Jobchancen in Betrieben und sorgen für bessere Leistungen in Werkstatt, Weiterbildung und Studium. Es war der Seite 1 von 5

2 Union wichtig, das Budget für Arbeit bundesweit einzuführen. Das bedeutet, dass zukünftig für diejenigen Menschen mit Behinderungen, die aus der Werkstatt auf den ersten Arbeitsmarkt wechseln wollen, ein unbefristeter Lohkostenzuschuss von bis zu 75 % des Arbeitsentgeltes an den Arbeitgeber erbracht werden kann. Außerdem ermöglichen wir anderen Leistungsanbietern, sich neben den Werkstätten zu etablieren und eröffnen so den Leistungsberechtigten ein Alternativangebot. Für die Union war ein weiterer wichtiger Punkt die gesetzliche Regelung der Assistenzleitungen, insbesondere der Elternassistenz. Mit der Elternassistenz können zukünftig auch Mütter und Väter mit Behinderungen Assistenzleistungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder erhalten. Wir sind in diesem Gesetzgebungsverfahren gemeinsam mit dem Koalitionspartner dafür eingetreten, dass Menschen mit Behinderungen zu einem gleichberechtigten Teil der Gesellschaft werden. Gleichzeitig haben wir die finanziellen Interessen der Länder und Kommunen im Blick behalten: Es ist unsere Aufgabe, die divergierenden Interessen zusammenzuführen und zum Ausgleich zu bringen. Am Gesetzentwurf hat es massive Kritik von Verbänden und Ländern gegeben. Die Koalitionspartner haben sich in großem Einvernehmen dieser Kritik gestellt und das Gesetz nachgebessert: Leistungsberechtigter Personenkreis ( 99 SGB IX) Eine Einschränkung des berechtigten Personenkreises ist nicht gewollt, eine Ausweitung soll jedoch auch vermieden werden. 99 SGB IX beschreibt den leistungsberechtigten Personenkreis auf der Grundlage des neuen Verständnisses von Behinderung: Danach zählen zu den Menschen mit Behinderungen solche Menschen, die bestimmte Beeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Ob dies der Fall ist, wird anhand von neun Lebensbereichen festgestellt: Wenn die Teilhabe in mehreren Lebensbereichen nur mit Unterstützung möglich ist und deshalb eine erhebliche Einschränkung vorliegt, besteht ein Anspruch auf Eingliederungsleistungen. Diese Definition hat zu heftiger Kritik geführt. Auf die 5 aus 9 - oder 3 aus 9 -Regelung in 99 SGB IX wird daher verzichtet. Seite 2 von 5

3 Stattdessen bleibt die geltende, defizitorientierte Gesetzeslage bestehen, bis zum ein durch den Gesetzgeber konkretisierter 99 SGB IX in Kraft tritt. Die Union hat sich sehr dafür eingesetzt, dass die neuen Zugangskriterien vor Inkrafttreten wissenschaftlich untersucht sowie in Modellen erprobt und evaluiert werden. Selbstbestimmtes Leben/Wunsch- und Wahlrecht Die Sorgen vieler Betroffener, sie könnten zukünftig nicht mehr selbstbestimmt über die Form ihres Wohnens entscheiden, haben wir ebenfalls sehr ernst genommen. Jeder soll im Rahmen der Angemessenheit und der Zumutbarkeit entscheiden können, wie oder mit wem er lebt. Die Regelungen zur Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls haben wir demzufolge deutlich konkreter gefasst. Zusätzlich wird außerhalb stationärer Einrichtungen das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gestärkt. Es war der Union wichtig, dass den Wünschen der Betroffenen bei der gemeinsamen Inanspruchnahme von Assistenzleistungen besondere Bedeutung beigemessen wird. Gemeint sind solche Assistenzleistungen, die die unmittelbare Privatsphäre der Berechtigten betreffen. Beschäftigte in Werkstätten/Anhebung Sparbetrag SGB XII Es war der Union ein zentrales Anliegen, durch zwei Verbesserungen ein klares Signal für die Beschäftigten in den Werkstätten zu setzen: 1. Wir werden das monatlich für Beschäftigte in Werkstätten zusätzlich zu den Vergütungen gezahlte Arbeitsförderungsgeld auf 52 Euro verdoppeln. 2. Wir werden den Sparbetrag für Menschen, die nicht erwerbsfähig sind und existenzsichernde Leistungen beziehen, von derzeit auf ca Euro anheben. Von dieser Regelung werden alle Bezieher von Leistungen der Existenzsicherung nach dem SGB XII profitieren. Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege Die Schnittstelle zwischen der Eingliederungshilfe und der Pflege ist von Verbänden und Ländern besonders stark kritisiert worden. Seite 3 von 5

4 Mit dem Pflegestärkungsgesetz III wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff auch in der Hilfe zur Pflege eingeführt. Zwar nähern sich in Teilbereichen die Leistungen von Pflege und die Eingliederungshilfe an, werden aber nicht völlig identisch sein. Aus diesem Grund werden wir das geltende Recht fortsetzen. Das heißt, es wird keinen Vorrang der Pflege vor der Eingliederungshilfe geben. Auch die Ausweitung des Kostendeckels auf ambulante Wohngruppen wird nicht vorgenommen, wie es der Regierungsentwurf zunächst vorgesehen hatte. Die Idee des Bundesrates zum so genannten Lebenslagenmodell haben wir aufgegriffen: Menschen mit Behinderungen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung eine Behinderung bekommen haben und Hilfe zur Pflege (Sozialhilfeleistung) beziehen, werden künftig grundsätzlich der Eingliederungshilfe zugeordnet. Wer erstmalig nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Behinderung bekommt, wird den Leistungen der Pflegeversicherung (Versicherungsleistung) und ergänzend der Hilfe zur Pflege zugeordnet. Daneben sind in den Bereichen, in denen es keine Überschneidungen der beiden Systeme gibt, Leistungen der Eingliederungshilfe weiterhin möglich. Wir halten dieses Modell für gerechtfertigt, denn die Lebenslagen von Menschen, die von Geburt an oder während ihres Erwerbslebens eine Behinderung erfahren, und denen, die erst im hohen Alter eine Behinderung bekommen, sind unterschiedlich. Die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ist daher der richtige Weg, eine eindeutige Zuordnung vorzunehmen, welches Leistungsrecht wann Vorrang hat. Barvermögen für Menschen in stationären Einrichtungen In dem Verfahren zur Bedarfsermittlung und Leistungsfeststellung (Gesamtplankonferenz) soll zukünftig auch Einvernehmen über die Höhe des Betrages erzielt werden, der Betroffenen von ihrem monatlichen Regelsatz als Taschengeld zur Verfügung steht. Damit ist sichergestellt, dass ihnen auch in Zukunft der Barbetrag verbleibt und ihr Regelsatz nicht gegen ihren Willen verplant werden kann. Schwerbehindertenvertretung Auch für die Situation von Schwerbehinderten in Betrieben wollen wir etwas tun: Neben den bereits im Gesetz vorgesehenen Verbesserungen werden wir die Anhörungsrechte der Schwerbehindertenvertreter in Unternehmen und Seite 4 von 5

5 der öffentlichen Verwaltung stärken. Bei Kündigungen muss die Schwerbehindertenvertretung angehört werden: Verstößt der Arbeitgeber gegen dieses Recht und beteiligt die SBV nicht, wird die Kündigung zukünftig unwirksam sein. Evaluation Insgesamt haben wir Vorkehrungen für einen stabilen Umsetzungsprozess des neuen Gesetzes getroffen, indem wir den Umfang der Evaluation deutlich erhöhen und in zentralen Bereichen modellhafte Erprobungen vorsehen, erweisen sich die Erprobungen als unwirksam oder gar kontraproduktiv, werden wir nachsteuern. Damit wird deutlich, dass dieses Gesetz in den kommenden Jahren prozesshaft weiterentwickelt wird. Wir halten das Gesetz für ausgewogen und angemessen. Nun liegt der Ball beim Bundesrat. Er sollte bedenken, dass der Bund die Länder deutlich entlastet. Denn der Bund wird aufwachsend bis 2020 und dann jährlich ca. 750 Millionen Euro zusätzlich an die Länder bezahlen. Mit freundlichen Grüßen Karl Schiewerling, MdB Seite 5 von 5

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