DAS BUNDESTEILHABEGESETZ
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- Berthold Falk
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1 DAS BUNDESTEILHABEGESETZ Matthias Rösch Landesbeauftragter für die Belange behinderter Menschen Magdalena Garrecht Referat Grundsatzfragen der beruflichen Teilhabe, der Eingliederungshilfe und des Schwerbehindertenrechts Mainz, Folie 1
2 Bundes-Teilhabegesetz Folie 2
3 Koalitionsvertrag Bund Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe heraus führen und in ein modernes Teilhaberecht weiter entwickeln Keine neue Ausgabendynamik Entlastung der Kommunen bei der Eingliederungshilfe um 5 Mrd. Euro jährlich Folie 3
4 Verfahren Beteiligungsprozess Mitte 2014 bis April 2015 Arbeitsentwurf Dezember 2015 Referentenentwurf April 2016 Regierungsentwurf Juni 2016 Bundestag Anhörung Beschluss 2./ Bundesrat Folie 4
5 Diskussionsthemen Einkommen und Vermögen erste Schritte, aber kein Systemwechsel Zugangsvoraussetzungen 5 von 9 Lebensbereichen Poolen von Leistungen Kostenvergleich und Zumutbarkeitsregelung Einschränkung Wunsch- und Wahlrecht Folie 5
6 Diskussionsthemen Verhältnis Eingliederungshilfe zu Pflegeleistungen Neue Regeln für die Zusammenarbeit der Rehaträger unabhängige Beratung Trennung von existenzsichernden und Fach- Leistungen Mietvertrag für das Wohnheim Folie 6
7 Diskussionsthemen Schwerbehindertenvertretung Frauenbeauftragte in Werkstätten für behinderte Menschen Mitbestimmung für Werkstatträte Budget für Arbeit Folie 7
8 Inhalt Struktur des Gesetzes (Artikelgesetz): Eingliederungshilfe wird Teil 2 des SGB IX SGB IX Teil 1: Rehabilitationsträger/Allgemeiner Teil SGB IX Teil 3: Schwerbehindertenrecht Folie 8
9 TAG NACH VERKÜNDUNG (30. DEZEMBER 2016) Änderung SGB IX alt (2001) Inklusionsvereinbarung ( 83), Mitwirkungsauftrag der Integrationsämter Einkommen und Vermögen Werkstattlohn Stärkung der Schwerbehindertenvertretung Freistellung ab 100 schwerbehinderten Beschäftigten Rechte der Stellvertreterinnen und Stellvertreter Bürokraft Frauenbeauftragte in Werkstätten für behinderte Menschen Erweiterungen beim Merkzeichen ag Folie 9
10 TAG NACH VERKÜNDUNG (30. DEZEMBER 2016) Artikel 7 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Anpassung an SGB IX neu Nummer 4a (Übergangsgeld) Artikel 18 Änderungen weiterer Vorschriften in Zusammenhang mit Artikel 2 Merkzeichen TBl Vertretung der Behindertenverbände im Sachverständigenbeirat nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (benannt über den deutschen Behindertenrat) Folie 10
11 TAG NACH VERKÜNDUNG (30. DEZEMBER 2016) Artikel 22 Änderung der Werkstätten- Mitwirkungsverordnung Mitbestimmungsrecht des Werkstattrates bei Werkstattordnung Arbeitszeitenregelung Arbeitsentgelte (Zusammensetzung) Urlaubsplan Verpflegung Überwachung (Kameras etc.) Grundsätze Fort- und Weiterbildung Folie 11
12 Frauenbeauftragte Folie 12
13 1. JANUAR 2017 Artikel 11 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2017 Erhöhung der Vermögens-Freigrenze in der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege ( Euro aus Erwerbstätigkeit) Erhöhter Absetzungsbetrag (bis 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei Erwerbstätigkeit) Außerdem: Erhöhung des Vermögens- Freibetrags in der Grundsicherung (außerhalb des BTHG) auf Euro Artikel 16 Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2017 Folie 13
14 1. JANUAR 2018 Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz BTHG) Inkrafttreten zum 1. Januar 2018 SGB IX (alt) und Budgetverordnung treten außer Kraft Artikel 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Neues SGB IX mit drei Teilen, allerdings ohne Artikel 1 Teil 2 Kapitel 1 bis 7 sowie 9 bis 11 ohne 94 Absatz 1 Folie 14
15 1. JANUAR 2018 Teil 1 SGB IX: Modellvorhaben zum Vorrang der Leistungen der Teilhabe und zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit ( 11 SGB IX) Trägerübergreifende Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs ( 13 SGB IX) sowie Teilhabeplan und Teilhabekonferenz ( 19 und 20 SGB IX) Neufassung des 14 SGB IX (Weiterleitung an dritten Rehaträger nach dessen Einvernehmen) Selbstbeschaffung von Leistungen nach zwei Monaten ohne Rückmeldung vom Rehaträger (Fiktionsfrist) außer bei Eingliederungshilfe, Jugendhilfe Kriegsopferfürsorge Folie 15
16 1. JANUAR 2018 Teil 1 SGB IX: Persönliches Budget und Zielvereinbarung in 29 SGB IX Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung Gesetzliche Grundlage für die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) Andere Leistungsanbieter zu den Werkstätten für behinderte Menschen Budget für Arbeit Leistungen zur Teilhabe an Bildung, sozialer Teilhabe, Assistenzleistungen, zur Förderung der Verständigung und Mobilität ( SGB IX) werden bestimmt Folie 16
17 1. JANUAR 2018 Teil 2 SGB IX neu Vertragsrecht Vereinbarungen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern Rahmenvereinbarungen auf Landesebene Mitwirkung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen Folie 17
18 1. JANUAR 2018 Teil 3 SGB IX Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers Integrationsbetriebe werden Inklusionsbetriebe: Quote: 30 bis 50 Prozent beschäftigte Menschen mit Behinderungen (vorher 25 bis 50 Prozent) Bevorzugte Berücksichtigung bei öffentlichen Aufträgen Erweiterung des Personenkreises (langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen und psychisch beeinträchtigte Menschen) bereit 2016 umgesetzt Folie 18
19 1. JANUAR 2018 Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Anpassung an SGB IX neu Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Anpassung an SGB IX neu Artikel 5 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Anpassung an SGB IX neu Artikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Anpassung an SGB IX neu Artikel 8 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Anpassung an SGB IX neu Artikel 9 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Anpassung an SGB IX neu Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Anpassung an SGB IX neu Artikel 14 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes - Anpassung an SGB IX neu Artikel 21 Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung - Anpassung an SGB IX neu Folie 19
20 1. JANUAR 2018 Artikel 23 Änderung der Frühförderungsverordnung Artikel 24 Änderung der Aufwendungserstattungs- Verordnung Artikel 25 Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunterstützung Folie 20
21 BUDGET FÜR ARBEIT Alternative zur Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen (Arbeitsbereich) Reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf tarifrechtlicher Basis Dauerhafter Zuschuss bis zu 75 % der Bruttolohnkosten Ggf. Restbetrag Beschäftigungsprogramm Folie 21
22 Umsetzung Bundesteilhabegesetz Unabhängige Beratung Folie 22
23 ERGÄNZENDE UNABHÄNGIGE TEILHABEBERATUNG Die EUTB ist ein niedrigschwelliges Beratungsangebot, das im Vorfeld zur konkreten Leistungsbeantragung zur Verfügung steht. Die Förderung aus Bundesmitteln ist auf 5 Jahre befristet, kann gegebenenfalls aber verlängert werden. Für Rheinland-Pfalz sind 2,54 Millionen Bundesförderung vorgesehen. Seit ist die Förderrichtlinie des Bundes veröffentlicht. Merkmale der EUTB: - von Betroffenen für Betroffene (sogenanntes Peer-to-peer-Verfahren ). - unabhängig (räumlich, organisatorisch, wirtschaftlich, fachlichen Weisungen nicht unterworfen), - flächendeckend - fachliche Eignung der Berater - Leistungsfähigkeit - Barrierefreiheit - Bereitschaft zur Weiterbildung - Mobilität des Beratungsangebotes - u.a. Die Beratungen sollen weiße Flecken schließen, eine Pluralität von Zuwendungsempfängern erreichen, weitgehend verfügbar sein, transparent sein und keine Gewinnerzielungsabsicht haben. Termin am für alle Interessierte! Bewerbungsfrist als Beratungsstelle bis ! Folie 23
24 Umsetzung Bundesteilhabegesetz Wer wird Träger der Eingliederungshilfe: Land? Kommune? Beide? Folie 24
25 GESETZLICHER HINTERGRUND UND AUFGABEN 1. Gesetzlicher Hintergrund: 94 Abs. 1 SGB IX-n: die Länder bestimmen den Träger der Eingliederungshilfe Artikel 26 Abs. 1 i.v.m. Abs. 4 BTHG: 94 Abs. 1 tritt zum in Kraft Artikel 26 Abs. 4 BTHG: Vertragsrecht (Kapitel 8) tritt zum in Kraft 2. Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe: Strategische Aufgaben wie Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsträgern Abschluss von Rahmen- und Einzelvereinbarungen (ab möglich) Steuerung des Angebots Leistungen im Einzelfall: Bedarfsermittlung und feststellung durch Gesamtund Teilhabeplanung Steuerung der Leistungen Folie 25
26 HEUTIGE SITUATION Gesetzliche Regelung: geteilte Zuständigkeit Land und Kommunen zuständig für Rahmenvereinbarungen Land zuständig für Einzelvereinbarungen mit Leistungserbringer unter Beteiligung der Kommunen Land: stationäre und teilstationäre Leistungen zieht Kommunen zur Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung und zur Finanzierung der Leistungen hälftig heran Kommunen: ambulante Leistungen Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung Finanzieren ambulante Leistungen zu 100 % (Ausgleich von 50 % über Kommunalen Finanzausgleich) Faktische Situation: Kommunen machen Bedarfsermittlung und feststellung Finanzieren stationäre und teilstationäre Leistungen vor und rechnen halbjährlich die Kosten mit dem Land ab Folie 26
27 BETEILIGUNGSPROZESS Ministerratsbeschluss am 7. Februar: o Auftrag: Vorlage eines Entscheidungsvorschlages bis zum o o o o o o Einsetzung einer ressortübergreifenden AG (StK, FM, MdI, MB, MFFJIV, LSJV, MSAGD) Beteiligungsprozess mit Leistungsberechtigten AG der Behindertenselbsthilfe Leistungsträgern Kommunale Spitzenverbände, Kommunen vor Ort Leistungserbringern LIGA, bpa und öffentlich-rechtliche Träger Teilhabebeirat Umsetzung: o o o Beginn Beteiligungsprozess Entwicklung von Bewertungskriterien mit den Partnern Abstimmung mit allen anderen Ländern Folie 27
28 ZENTRALE ENTSCHEIDUNGSKRITERIEN DES LANDESTEILHABEBEIRATES Der Landesteilhabebeirat hat die folgenden Kriterien zur Frage nach dem Träger der Eingliederungshilfe als zentrale Entscheidungskriterien entwickelt: Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und die Umsetzung von Inklusion und Menschenrechten Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse für Menschen mit Behinderung personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung (Sicherstellungsauftrag) sowie inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern Einheitliche Politik und Zielsetzung, Beteiligung der Menschen mit Behinderungen, ihrer Selbstvertretungsverbände und Interessenvertretung Gute Fachlichkeit und ausreichende finanzielle, personelle und sachliche Ausstattung und Barrierefreiheit Der Träger der Eingliederungshilfe muss nah bei den Menschen sein. Folie 28
29 MÖGLICHE SZENARIEN FÜR TRÄGERSCHAFT 1. Szenario: Land und Kommunen mit getrennten Zuständigkeiten Problem: alte Trennung geht nicht mehr neue Abgrenzungskriterien schwierig Konnexitätsfolgen schwierig abzuschätzen, da Zuständigkeiten unklar Wird von keinem gefordert. -> kein Zukunftsmodell! 2. Szenario: Kommunen sind alleine zuständig Kommunen handeln, Land zahlt Konnexitätsfolgen Keine Steuerung für das Land Wird von allen Beteiligten abgelehnt. 3. Szenario: Land ist zuständig Land übernimmt alle Aufgaben Aufbau einer neuen Verwaltung 4. Szenario: Land ist zuständig und zieht Kommunen heran Land: Strategische Planung, Steuerung, Vertragsverhandlung, Widerspruchsbehörde Kommunen: Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung im Einzelfall 5. Neues Szenario: Zweckverband aus Land und Kommunen (Beschluss Stadtrat Trier) Folie 29
30 1. JANUAR 2020 Artikel 1 Teil 2 Kapitel 1 bis 7 sowie 9 bis 11 ohne 94 Absatz 1 Nachrang der Eingliederungshilfe bleibt Trennung von Fachleistung und existenzsichernden Leistungen (kein ambulant und stationär mehr) Beitrag statt Bedürftigkeitsprüfung Sicherstellungsauftrag inklusiv ausgerichtete Angebote Einbeziehungen der Leistungen zur Pflege Lebenslagenmodell Leistungen nach Besonderheit des Einzelfalls aber Zumutbarkeitsprüfung Folie 30
31 1. JANUAR 2020 Bevorzugung von Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen. Eingeschränkt durch die Prüfung der Zumutbarkeit Widerspruch zu Artikel 19 UN-BRK Keine gemeinsame Erbringung von Assistenzleistungen ( Poolen ) bei Gestaltung persönlicher Beziehungen und Lebensplanung. Befähigung und Unterstützung zur selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in eigener Wohnung und im Sozialraum Folie 31
32 1. JANUAR 2020 Leistungen bei Ganztagsschulen in offener Form Auch Leistungen für Masterstudium Leistungen können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden (Poolen nach Zumutbarkeit) Instrumente der Bedarfsermittlung auf ICF- Grundlage Gesamtplanverfahren, Gesamtplankonferenz und Teilhabezielvereinbarung Folie 32
33 1. JANUAR 2020 Neuregelung des Beitrags aus Einkommen und Vermögen Übersteigender Betrag über 85 Prozent der Bezugsgröße nach 18 SGB IV Beitrag 2 Prozent monatlich des jährlich übersteigenden Betrags (insgesamt 24 Prozent) Vermögensfreibetrag 150 Prozent der Bezugsgröße nach 3 18 SGB IV Keine Heranziehung der Ehe- und Lebenspartner Folie 33
34 1. JANUAR 2020 Artikel 13 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020 Reglungen für Leistungsberechtigte in eigenen Wohnungen und gemeinschaftliches Wohnen Vertragsrecht Artikel 15 Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes zum Jahr 2020 Artikel 20 Weitere Änderungen zum Jahr 2020 Folie 34
35 2020 Trennung Wohnen - Unterstützung Folie 35
36 TRENNUNG FACHLEISTUNG EXISTENZSICHERNDE LEISTUNG Mit dieser schwierigen Abgrenzung soll sich eine Arbeitsgemeinschaft unter Führung des Deutschen Vereins beschäftigen. Außerdem finden hierzu Gespräche zwischen Bundesländern statt (das nächste am ) Folie 36
37 1. JANUAR 2023 Artikel 25a Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2023 Wenn Bundesgesetz nach Artikel 25a 99 Absatz 7 verkündet ist Zugangsvoraussetzungen - leistungsberechtigter Personenkreis für Eingliederungshilfe (X von 9 statt 5 von 9- Regelung) Folie 37
38 TO DO IM MSAGD Folie 38
39 Informationen Folie 39
40 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Folie 40
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