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1 Vergleichende Berechnungen zur Einkommens- und Vermögensbestimmung gemäß dem Gesetzesentwurf zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen in seiner Version vom und den aktuell geltenden Bestimmungen des SGB XII Seit wenigen Tagen halten wir den Arbeitsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetzes BTHG) in Händen. In dem uns vorliegenden Papier haben wir das Kapitel 9, Einkommen und Vermögen des Teils 2, besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) näher beleuchtet. Im Gegensatz zum geltenden Recht nach SGB XII wird in diesem Kapitel von einer neuen Art der Bemessung des Eigenanteils bei der Finanzierung von Hilfen ausgegangen. Bislang ist der monatliche Nettolohn die Grundlage zur Berechnung des angemessenen Einkommens. Dabei verbleibt einem Menschen mit Behinderung vom Nettobetrag seines (Erwerbs-) Einkommen ein Betrag in Höhe des doppelten Regelsatzes (2016: 808 ), zuzüglich einer angemessenen, vom Wohnort abhängigen oftmals in der Höhe äußerst variablen Miete (in Einzelfällen sogar über ) sowie verschiedener Sonderausgaben (Versicherungen etc.), gegebenenfalls auch weitere außergewöhnliche Belastungen, die mit der Behinderung in Zusammenhang stehen und die gegebenenfalls sogar steuermindernd eingesetzt werden können. Sofern das Nettoeinkommen die Summe der oben genannten Posten überschreitet, wird es als unzumutbar erachtet, mehr als 40 % des überschreitenden Betrages als Eigenbeteiligung zu fordern. Darüber hinaus gab es eine Reihe von Urteilen, die eben genau diese 40 % noch immer als unzumutbar bewerteten und die Forderung der Kostenträger auf Eigenbeteiligung auf 20 %, in Einzelfällen sogar auf 0 % reduzierten. Das Vermögen ist nach gültigem Recht auf einen Betrag von festgelegt. Ausnahmen hierzu sind im 90 SGB XII geregelt. Hierzu gehört beispielsweise auch selbstgenutztes Wohneigentum, sofern es als angemessen erachtet wird.

2 Seite 2 Aufgrund der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention 2009, der Handlungsempfehlungen zur weiteren Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention 2015 und ständigem Druck der Betroffenen (zum Beispiel Petition: Recht auf Sparen) wurde nun ein Entwurf vorgelegt, der die Situation von Betroffenen verbessern sollte. Grundlage der Berechnung von Einkommen und Vermögen soll zukünftig die jährliche Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 des Vierten Buches sein. Diese beträgt für das Jahr 2016 im Westen im Osten Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr und wird jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet. 132 Begriff des Vermögens des neuen Gesetzentwurfs definiert den Betrag des Vermögens, das eingesetzt werden muss mit 150 % der oben angesprochenen jährlichen Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 des Vierten Buches. Für die alten Bundesländer bedeutet dies, dass Menschen mit Behinderung zukünftig ein Vermögen von maximal besitzen dürfen, in den neuen Ländern beläuft sich das Vermögen auf maximal Ausnahmen hierzu regelt weiterhin der 90 SGB XII. Allerdings sind diese Beträge für die Betroffenen weiterhin kein wirklicher Grund zur Freude, denn sie bleiben noch immer weit hinter dem von der UN- Behindertenrechtskonvention geforderten Vermögensumfang sowie den Forderungen der Behindertenverbände, nämlich die Anrechnung von Vermögen vollständig aufzuheben, zurück. Schwieriger wird es beim Vergleich des Einkommens nach geltendem Recht bzw. der neuen Methode. Wird bei der geltenden Berechnung nach dem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Eigenanteil berechnet, so wird sich zukünftig am Bruttojahreseinkommen eines Menschen mit Behinderung orientiert. Ein Eigenbeitrag wird fällig, sofern das Bruttojahreseinkommen eines Erwerbstätigen 85 % der jährlichen Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 des Vierten Buches übersteigt. (Wer überwiegend nur Renteneinkünfte bezieht, für den gilt ein Prozentsatz von 60 statt der zuvor genannten 85 %.) Dies bedeutet für einen Menschen mit Behinderung in den alten Bundesländern ein Bruttojahreseinkommen in Höhe von , in den neuen Bundesländern ein Bruttojahreseinkommen in Höhe von Diese entspricht im Westen einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 2.469,25, im Osten einem Bruttoeinkommen in Höhe von Sofern dieser Betrag überschritten ist, muss monatlich ein Eigenbeitrag zunächst in Stufen bis zu einem übersteigenden jährlichen Bruttoeinkommen von , und über i.h.v. 4 % des übersteigenden Bruttojahreseinkommen als Eigenbeitrag zur Finanzierung der behinderungsbedingten Hilfen aufgebracht werden. Dies entspricht dem Einsatz von 48% (12 4 %) - also knapp der Hälfte! des übersteigenden Bruttojahreseinkommens! Der Eigenbeitrag muss vom Nettoeinkommen bezahlt werden und fällt damit zusätzlich zu Steuern und Sozialabgaben an!

3 Seite 3 Um Vergleiche der resultierenden Beträge nach dem geltenden Recht und nach der neuen Methode zu ermöglichen, haben wir für monatliche Bruttoeinkommen von bis in Schritten die daraus resultierenden Nettoeinkommen berechnet und diese zu den Ergebnissen der geltenden Berechnung zur Ermittlung des bereinigten monatlichen Nettoeinkommens in Bezug gesetzt. Bei diesen Berechnungen sind wir von einem alleinstehenden, kinderlosen, kirchensteuerpflichtig Erwerbstätigen der Lohnsteuerklasse 1 ausgegangen, der einen Steuerfreibetrag i.h.v geltend gemacht hat. Der hieraus berechnete anrechnungsfreie, monatliche Nettolohn beliefe sich demnach auf rund in Abhängigkeit des Bundeslandes. Für jegliches Einkommen, das diesen Betrag übersteigt, muss zukünftig ein Eigenbeitrag in Höhe von 4 % des übersteigenden Bruttojahreseinkommen in Anrechnung gebracht werden, unabhängig von der zu zahlenden Miete oder sonstigen behinderungsbedingten Ausgaben. In 130 wird zur Erleichterung der Berechnung eine Tabelle angeführt, die mit einem übersteigenden Einkommen in Höhe von jährlich 500 ausgehend, einen monatlichen Beitrag von 10 vorschreibt, bis zu einem übersteigenden Einkommen in Höhe von d.h. einem Bruttoeinkommen in Höhe von (alte Bundesländer) bzw neue Bundesländer einen monatlichen Beitrag von 900 vorgibt. Für noch höhere Einkommen muss der Eigenbeitrag jeweils mit 4 % des Bruttojahreseinkommen monatlich berechnet werden.

4 Seite 4 Vergleich des verbleibenden Nettoeinkommens bei Berechnung nach der geltenden bzw. nach der neuen Methode Berechnung Lohnsteuerklasse 1 (kirchensteuerpflichtig, ohne Kind, Steuerfreibetrag) Abbildung 1: Monatlicher Eigenbeitrag bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit

5 Seite 5 Bei der Berechnung des monatlichen Eigenbeitrags gem. Abbildung 2 wurde angenommen, dass sich die Bruttorente aus 2/3 gesetzlicher Rente und 1/3 Betriebsrente zusammensetzt. Abbildung 2: Monatlicher Eigenbeitrag bei (Erwerbsminderungs-)Rentner Die grüne und blaue Datenreihe gibt den monatlichen Eigenbeitrag nach geltendem Recht bei einer Freilassung von 60 % wg. Pflegestufe III und zusätzlicher 20% wg. sonstiger Freilassungen wieder. Als monatlich abzugsfähige Kosten wurden eine Kaltmiete i.h.v. 600, Kosten für einen beruflich/privat genutzten Pkw i.h.v. 150 und absetzbare Versicherungen i.h.v. 50 angenommen. Die rote Datenreihe zeigt den Eigenbeitrag gem. der neuen Methode im Bundesteilhabegesetz. Wie der Abbildung 1 und Abbildung 2 unschwer zu entnehmen ist, ist die Steigung der Geraden nach der neuen Berechnung deutlich steiler als nach der geltenden Berechnung. Bezogen auf das Nettoeinkommen ist der Eigenbeitrag nach der neuen Berechnung bei höheren Gehältern teilweise sogar um ein Vielfaches höher.

6 Seite 6 Hingegen ist der Eintrittswert zur Eigenbeitragserhebung von weniger als Nettomonatsgehalt wenn überhaupt nur geringfügig angestiegen gegenüber der geltenden Berechnung des bereinigten Einkommens nach SGB XII (doppelter Regelsatz plus Miete, die durchaus übersteigen kann, für barrierefreien Wohnraum in Ballungsgebieten, plus Sonderausgaben). Der monatliche Eigenbeitrag reduziert, wie in Abbildung 3 und Abbildung 4 gezeigt, das verbleibende Nettoeinkommen bzw. die verbleibende Nettorente. Abbildung 3: verbleibendes Nettoeinkommen bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit

7 Seite 7 Abbildung 4: verbleibende Nettorente bei (Erwerbsminderungs-)Rentner Die schwarze Datenreihe zeigt das Nettoeinkommen bzw. die Nettorente eines Menschen ohne Behinderung. Die grüne und blaue Datenreihe gibt das verbleibende Nettoeinkommen / die verbleibende Nettorente nach geltendem Recht bei einer Freilassung von 60 % wg. Pflegestufe III und zusätzlicher 20% wg. sonstiger Freilassungen wieder. Die abzugsfähigen Kosten wurden identisch zu Abbildung 1 gewählt. Die rote Datenreihe zeigt das verbleibende Nettoeinkommen / die verbleibende Nettorente gem. der neuen Methode im Bundesteilhabegesetz. Dadurch, dass bei der Berechnung des Eigenbeitrages vom Bruttoeinkommen ausgegangen wird, wird das monatliche Nettoeinkommen bei Überschreitung der Bemessungsgrenze annähernd eingefroren. Ein Nettoeinkommen von kann nach unseren Berechnungen noch nicht einmal erreicht geschweige denn überschritten werden, auch nicht mit Bruttomonatseinkommen. Ganz im Gegenteil: Das Nettoeinkommen sinkt durch den hohen Eigenbeitrag bei einem höheren Bruttomonatseinkommen von mehr als sogar ab. Bei einem Bruttomonatseinkommen von liegt das monatliche Nettoeinkommen bereits unterhalb des monatlichen Nettoeinkommens, das bei einem Bruttomonatseinkommen von erzielt werden würde. Dies legt nahe, bei hohen Einkommen die wöchentliche Arbeitszeit schlichtweg zu halbieren oder sogar noch weiter zu reduzieren. Wirtschaftlich gesehen eine desaströse Entwicklung. Arbeit lohnt sich jetzt sogar noch weniger als vor der Einführung des Teilhabegesetzes.

8 Seite 8 Einen sehr gut bezahlten Arbeitsplatz anzustreben und eine für viele anstrengende akademische Ausbildung zu absolvieren, ist angesichts der Zahlen nicht mehr sinnvoll, da der Eigenbeitrag bei höherem Einkommen in einem kaum mehr nachvollziehbaren Umfang ( (!) Eigenbeitrag bei Bruttojahreseinkommen) festgelegt wird. Die neue Einkommens- und Vermögensanrechnung in Wechselwirkung mit der ergänzenden Hilfe zur Pflege (Siebtes Kapitel SGB XII) Zum jetzigen Zeitpunkt kann keine abschließende Beurteilung der Wechselwirkung mit der ergänzenden Hilfe zur Pflege bzgl. Einkommens- und Vermögensanrechnung vorgenommen werden. Resümee Zusammenfassend ist eine positive Entwicklung bezüglich der Vermögensanrechnung ersichtlich, die jedoch bei weitem die Forderungen der UN Behindertenrechtskonvention sowie der Betroffenen nach anrechnungsfreiem Vermögen verfehlt. Der angenommene Prozentsatz i.h.v. 150 der Bemessungsgrenze wurde deutlich zu gering angesetzt, als dass dieser eine Zustimmung erfahren würde. Hinsichtlich der Berechnung des Eigenbeitrags aus dem Einkommen ist jedoch festzustellen, dass die aus der neuen Berechnungsmethode resultierenden Beträge die Höhe der geltenden Beiträge um ein Vielfaches übersteigen. Auch die Grenze, ab der ein eigener Beitrag gefordert wird, ist mit rund netto nicht deutlich größer als der frühere Betrag des bereinigten Nettoeinkommen. In kurzen Worten: 48 % vom Brutto sind keine Verbesserung gegenüber 40 % vom netto, ganz im Gegenteil! Die in diesem Gesetzentwurf vorgelegten Berechnungen und Zahlen liegen weit hinter den Forderungen und Erwartungen zurück, und wir bezweifeln ausdrücklich eine Konformität mit der in Deutschland geltenden UN-Behindertenrechtskonvention. Wir fordern deshalb eine mit der UN-Behindertenrechtskonvention konforme Anrechnungsfreiheit von Einkommen und Vermögen bei der Finanzierung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs.

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