Fachtag für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialdienste sowie Interessierte im Hospitalhof 26. Oktober 2016

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1 Fachtag für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialdienste sowie Interessierte im Hospitalhof 26. Oktober 2016 Gesamtplanverfahren mit individueller Bedarfsermittlung Josef Usleber, KVJS 1

2 BTHG-Regelungen Übersicht Teilhabe- und Gesamtplanung SGB IX-E Teil 1 (für alle RehaTr geltende Rehabilitationsund Teilhaberecht) 12, 13 Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs Koordinierung der Leistungen, incl. Teilhabeplan 32 Unabhängige Beratung SGB IX-E Teil 2 (Eingliederungshilfe) Gesamtplanung 2

3 BTHG-Regelungen Vorgeschaltete Maßnahmen Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, 32 Die Beratung soll niedrigschwellig, unabhängig, ergänzend und kostenfrei sein, Sie soll im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen erfolgen, ist aber noch im gesamten Reha- / Teilhabe-prozess möglich. Ein Schwerpunkt ist die Beratung von Betroffenen für Betroffene (Peer Counseling) 3

4 BTHG-Regelungen Vorgeschaltete Maßnahmen Bedarfserkennung, 12 Bedarfserkennung ist Voraussetzung für den Beginn eines Rehabilitationsverfahrens. Reha-Träger sind verpflichtet geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Dies können insbesondere sein: Barrierefreie Informationsangebote Hinweis auf Beratungsstellen Hinwirkung auf Antragstellung 4

5 BTHG-Regelungen Vorgeschaltete Maßnahmen Instrumente zur Bedarfsermittlung, 13 Damit alle Reha-Träger die Bedarfsermittlung einheitlich und nachprüfbar durchführen, werden Arbeitsprozesse systematisiert, Arbeitsmittel standardisiert. Der Begriff Instrumente steht hierbei als übergeordnete Bezeichnung für Arbeitsprozesse (Erhebungen, Analysen, Dokumentation, Planung und Ergebniskontrolle) und Arbeitsmittel (funktionelle Prüfungen: Seh-, Intelligenz oder Hörtest sowie Fragebögen und IT-Anwendungen). 5

6 BTHG-Regelungen Vorgeschaltete Maßnahmen Noch Bedarfsermittlung Die Instrumente gewährleisten eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung und sichern die Dokumentation und Nachprüfbarkeit, indem erfasst wird: Ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht, die Auswirkung der Behinderung auf die pers. Teilhabe, welche Ziele erreicht werden sollen und welche Leistungen zur Erreichung der Ziele erforderlich werden. 6

7 BTHG-Regelungen Vorgeschaltete Maßnahmen Leistender Rehabilitationsträger, 14 Das Ziel Leistungen wie aus einer Hand ist nur erreichbar, wenn in Fällen der Trägermehrheit eine effektive Koordinierung stattfindet. Die Regelung dient der Verfahrensbeschleunigung bei der Bedarfsfeststellung und Leistungserbringung. Neu sind die Begriffe leistender Rehabilitationsträger und Turbo-Klärung. 7

8 BTHG Regelungen Vorgeschaltete Maßnahmen Begutachtung, 17 Sachverständige müssen, um Mehrfachbegutachtungen zu vermeiden, die Grundsätze der Bedarfsfeststellung und Begutachtung erfüllen und umsetzen. Der leistende Reha-Träger entscheidet über die Beauftragung von Sachverständigen im Benehmen mit den beteiligten Reha-Trägern. Sofern tatsächlich und rechtlich möglich, sollte den Leistungsberechtigten angeboten werden, selbst Gutachter vorzuschlagen. 8

9 BTHG Teilhabeplan Wozu Teilhabepläne? Für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen von verschiedenen Trägern benötigen, gibt es einige Schwierigkeiten: In der Praxis hat sich kein von allen Trägern einvernehmlich praktiziertes Bedarfsfeststellungs- und Planungsverfahren etabliert (die Verpflichtung dazu seit 2001 im SGB IX festgelegt). 9

10 BTHG Teilhabeplan Wozu Teilhabepläne? Vielfach kommt es zu Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Trägern, unnötigen Mehrfachbegutachtungen und zu langen Bearbeitungszeiten der Anträge. Dies geht zu Lasten der Betroffenen. 10

11 BTHG Teilhabeplan Was wird durch das BTHG geändert? Die Unterstützung zu bekommen, die man braucht das geht am besten mit Hilfen wie aus einer Hand. In Zukunft wird ein einziger Reha-Antrag ausreichen, um ein umfassendes Prüf- und Entscheidungsverfahren in Gang zu setzen. Im Mittelpunkt steht, welche Unterstützung jemand braucht und will wie es die Träger untereinander organisieren, darum muss sich der behinderte Mensch nicht mehr kümmern. 11

12 BTHG Teilhabeplan Der Teilhabeplan, 19 Zuständig für die Koordinierung und damit für die Erstellung ist der leistende Rehabilitationsträger. Für alle RehaTr wird einheitlich festgelegt, dass die trägerübergreifende Beurteilung von Teilhabeeinschränkungen funktionsbezogen und damit grundsätzlich nach dem bio-psycho-sozialen Modell zu erfolgen hat. Hierzu existieren in der Praxis verschiedene Verfahren in unterschiedlicher Ausprägung, die in 13 als Instrumente näher definiert werden. 12

13 BTHG Teilhabeplan Teilhabeplan, 19 Entscheidungsrelevante Feststellungen der RehaTr sind zu dokumentieren. Aufzählung der zu dokumentierenden Elemente stellt sicher, dass alle RehaTr ihre Dokumentationsanforderungen an den gleichen Maßstäben ausrichten und eine lückenlose Kommunikation zwischen den RehaTr stattfinden kann. 13

14 Teilhabeplan Inhalte Der Teilhabeplan dokumentiert ( 19 Abs. 2) 1. den Tag des Antragseingangs beim leistenden Rehabilitationsträger und das Ergebnis der Zuständigkeitsklärung und Beteiligung nach den 14 und 15, 2. die Feststellungen über den individuellen Rehabilitationsbedarf auf Grundlage der Bedarfsermittlung nach 13, 3. die zur individuellen Bedarfsermittlung nach 13 eingesetzten Instrumente, 4. die gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit nach 54, 5. die Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen bei der Leistungserbringung, 6. erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele und deren Fortschreibung, 14

15 Teilhabeplan Inhalte 7. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach 8, insb. im Hinblick auf die Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget, 8. die Dokumentation der einvernehmlichen, umfassenden und trägerübergreifenden Feststellung des Rehabilitationsbedarfs in den Fällen nach 15 Absatz 3 Satz 1, 9. die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz nach 20, 10. die Erkenntnisse aus den Mitteilungen der nach 22 einbezogenen anderen öffentlichen Stellen und 11. die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation. 15

16 Teilhabeplan Inhalte 19 Abs. 3 Der leistende RehaTr übernimmt auch bei der Fortschreibung des Teilhabeplans eine Koordinierungsverantwortung. Der Leistungsberechtigte hat das Recht auf Einsicht in den Teilhabeplan. Der Teilhabeplan unterstützt die RehaTr bei der trägerübergreifenden Bedarfsermittlung und -feststellung und die Leistungsberechtigten im Rahmen der Mitwirkung im Verfahren und ggf. bei einer darüber hinausgehenden Rechtsdurchsetzung. 16

17 Teilhabeplan Inhalte Rechtscharakter Der Teilhabeplan ist kein Verwaltungsakt. Er ersetzt nicht die Entscheidung über den Leistungsantrag und auch nicht deren Begründung. Stattdessen bereitet der Teilhabeplan die Entscheidungen der RehaTr unter Mitwirkung der Leistungsberechtigten vor. Die Entscheidungsbegründung kann auf den Teilhabeplan durch Übernahme der relevanten Bestandteile Bezug nehmen. 17

18 Teilhabeplan Inhalte Rechtsfolgen bei Nichterstellung Entscheidungen ohne Teilhabeplanverfahren, sind nach 39 SGB X wirksam, da kein Fall einer Nichtigkeit nach 40 SGB X vorliegt. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen wird eine fehlende oder fehlerhafte Erstellung des Teilhabeplans dahingehend zu würdigen sein, ob die getroffenen Feststellungen zum Bedarf und zu den erforderlichen Leistungen überhaupt verwertbar sind. 18

19 Teilhabeplankonferenz Formale Anforderungen Teilhabeplankonferenz, 20 Die Teilhabeplankonferenz ist ein zusätzliches Verfahren der Bedarfsfeststellung bei Trägermehrheit. Der für die Durchführung verantwortliche RehaTr prüft die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit, und hat ggf. den Leistungsberechtigten diese auch anzubieten. 19

20 Teilhabeplankonferenz Formale Anforderungen Teilhabeplankonferenz, 20 Leistungsberechtigte haben ihrerseits einen Anspruch auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz, dem nach pflichtgemäßen Ermessen Rechnung zu tragen ist. Der RehaTr übernimmt die Organisation. Wird von der Durchführung abgesehen, dürfen die Leistungsberechtigten hierdurch bei der Leistungserbringung keine Nachteile erleiden. 20

21 Teilhabeplankonferenz Formale Anforderungen Wird auf eine Teilhabeplankonferenz verzichtet, obwohl vorgeschlagen, ist den Leistungsberechtigten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Gründen zu äußern. Teilnehmen können auf Wunsch oder mit Zustimmung der Leistungsberechtigten auch Rehabilitationsdienste und Rehabilitationseinrichtungen. Bei Bedarf soll die Teilnahme von Pflegediensten ermöglicht werden. 21

22 Teilhabeplanverfahren Besondere Anforderungen, 21 Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche RehaTr, gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtplanung ergänzend. Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der für die Durchführung des Teilhabeplans verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für den Hilfeplan nach 36 des Achten Buches ergänzend. 22

23 Teilhabeplanverfahren Wegfall WfbM-Fachausschuss Teilhabeplan- und Fachausschussverfahren Bislang hat der Fachausschuss der WfbM gegenüber dem jeweils zuständigen RehaTr eine Stellungnahme abgegeben, ob ein Mensch mit Behinderungen in die Werkstatt aufgenommen werden soll oder ob andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen. Künftig wird der Fachausschuss nicht eingeschaltet, wenn ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt wird. 23

24 Gesamtplanung Allgemeines Warum braucht man über die Teilhabeplanung hinaus eine ergänzende Gesamtplanung? Mit der Teilhabeplanung im SGB IX, Teil 1 soll ein verbindliches, partizipatives Verfahren für alle RehaTr eingeführt werden, mit dem auch bei trägerübergreifenden Fallkonstellationen eine Leistungsgewährung wie aus einer Hand ermöglicht wird. Die Gesamtplanung bildet die Grundlage für die Sicherstellung der Erbringung bedarfsdeckender Leistungen in der Eingliederungshilfe. 24

25 Gesamtplan Besondere Anforderungen Teilhabepläne sind nur dann zu erstellen, soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind. Der Gesamtplan ist für jede leistungsberechtigte Person und auch bei Einzelleistungen der Eingliederungshilfe zu erstellen. Dies ermöglicht eine bessere Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses und stärkt die Position des Leistungsberechtigten gegenüber Leistungsträgern und Leistungserbringern. 25

26 Gesamtplanverfahren Maßstäbe z. Durchführung Das Gesamtplanverfahren gem. 117 ist nach folgenden Maßstäben durchzuführen: 1. Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung, 2. Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen, 3. Beachtung der Kriterien a)transparent, b)trägerübergreifend, c)interdisziplinär, d)konsensorientiert, e)individuell, f)lebensweltbezogen, g)sozialraumorientiert und h)zielorientiert. 26

27 Gesamtplanverfahren Durchführung Das Gesamtplanverfahren gem. 117 ist nach folgenden Maßstäben durchzuführen: 4. Ermittlung des individuellen Bedarfes, 5. Durchführung einer Gesamtplankonferenz, 6. Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Beteiligung betroffener Leistungsträger. Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt 27

28 Gesamtplanung Instrumente der Bedarfsermittlung, 118 Der individuelle Bedarf wird mit Hilfe von verschiedenen Instrumenten ermittelt. Gegebenenfalls können auch die Feststellungen weiterer zuständiger Rehabilitationsträger angefordert werden (Kap. 4, Teil 1 SGB IX). Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten werden ggf. ebenfalls die jeweils zuständige Pflegekasse und/oder der Träger der Hilfe zur Pflege sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt beteiligt. 28

29 Gesamtplanung Bedarfsermittlung Instrumente der Bedarfsermittlung, 118 Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert (ICF). Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in neun Lebensbereichen vorzusehen. 29

30 Gesamtplanung Instrumente der Bedarfsermittlung Das Instrument beschreibt eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in folgenden Lebensbereichen: 1. Lernen und Wissensanwendung, 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 3. Kommunikation, 4. Mobilität, 5. Selbstversorgung, 6. Häusliches Leben, 7. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 8. Bedeutende Lebensbereiche und 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben. 30

31 Gesamtplankonferenz Gesamtplankonferenz, 119 Der Leistungsträger kann mit Zustimmung der Leistungsberechtigten eine Gesamtplankonferenz durchführen. In einer Gesamtplankonferenz beraten der/die Leistungsträger gemeinsam mit dem Leistungsberechtigten über die Unterstützungsbedarfe und den notwendigen Leistungen. Auf dieser Grundlage werden die Leistungen abgestimmt, ein Gesamtplan erstellt und - wenn der Träger der Eingliederungshilfe zuständig ist - der Verwaltungsakt erlassen. 31

32 Gesamtplankonferenz Gesamtplankonferenz, 119 Wenn der maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder der Aufwand für die Durchführung sowie Vor- und Nachbereitung einer Gesamtplankonferenz in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht, kann von einer Gesamtplankonferenz abgesehen werden. 32

33 Gesamtplanung Feststellung der Leistungen, 120 Auf Grundlage der Gesamtplankonferenz werden die Leistungen abgestimmt, ein Gesamtplan erstellt und auf dessen Grundlage der Verwaltungsakt erlassen. Der individuelle Bedarf von Menschen mit Behinderung zur gleichberechtigten Teilhabe wird transparent und objektiv ermittelt und die Leistungen zur Bedarfsdeckung innerhalb der Fristen nach Teil 1 Kapitel 4, d.h. innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang, nach den für die beteiligten Träger geltenden Leistungsgesetzen festgestellt. 33

34 Gesamtplan Gesamtplan, 121 Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren überprüft und fortgeschrieben werden. Er beinhaltet den Teilhabeplan und darüber hinaus die für die Eingliederungshilfe notwendigen Spezifika z.b. auch die Feststellungen über die verfügbaren und aktivierbaren Selbsthilferessourcen des Leistungsberechtigten. 34

35 Gesamtplan Gesamtplan 121 Auf Grundlage des Gesamtplans wird der Verwaltungsakt erlassen. Der Träger der Eingliederungshilfe hat dem Leistungsberechtigten Einsicht in den Gesamtplan zu gewähren, um dem Kriterium der Transparenz Rechnung zu tragen. 35

36 Gesamtplanung Teilhabezielvereinbarung Teilhabezielvereinbarung, 122 Das Verfahren der Gesamtplanung soll die Überprüfung bewilligter Leistungen nach Zeitabläufen ermöglichen. Hierzu gibt die Vorschrift dem Träger der Eingliederungshilfe die Möglichkeit, mit den Leistungsberechtigten eine Teilhabezielvereinbarung abzuschließen. Eine solche Vereinbarung muss nicht zwingend ein eigenständiges Dokument sein. 36

37 Teilhabeplankonferenz Besondere Anforderungen Teilhabezielvereinbarung, 122 Auch die Unterzeichnung bzw. Vereinbarung von im Rahmen der Bedarfsermittlung und -feststellung formulierten Zielen kann eine Zielvereinbarung in diesem Sinne darstellen. Auf veränderte Teilhabeziele aufgrund veränderter Bedarfe und Wünsche ist flexibel zu reagieren. Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Vereinbarung anzupassen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vereinbarungsziele nicht oder nicht mehr erreicht werden. 37

38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 38

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