2. welche konkreten Regelungen im Bereich des Baurechts (bisherige Landesheimbauverordnung)

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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Helmut Walter Rüeck u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Das neue Landesheimrecht Präzisierung tut not Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. inwiefern sie in der geplanten Novelle (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz) des Landesheimrechts künftig eine Differenzierung zwischen unterstützenden Wohnformen, ambulant betreutem Wohnen, ambulant betreuter Wohngemeinschaft, ambulant betreuter Wohngemeinschaft durch Träger, stationären Angeboten mit Wohngemeinschaftscharakter und vollstationären Angeboten und mit welchen Unterschieden zwischen den Angeboten beabsichtigt; 2. welche konkreten Regelungen im Bereich des Baurechts (bisherige Landesheimbauverordnung) und der personellen Anforderungen (Landesheimpersonalverordnung) künftig für folgende Konstellationen gelten sollen: a) Bewohner mieten gemeinschaftlich eine Wohnung/Haus, verwalten diese/s selbst und ziehen bei Bedarf einen ambulanten, vom Bewohner frei wählbaren b) Bewohner mieten gemeinschaftlich eine Wohnung/Haus, verwalten diese/s selbst und ziehen bei Bedarf einen ambulanten, vertraglich gemeinsam festgelegten c) Privater Wohnungseigentümer vermietet an ein bis acht Bewohner Zimmer Botengänge, hauswirtschaftliche Unterstützung) und bei Bedarf wird ein bestimmter d) Privater Wohnungseigentümer vermietet an mehr als acht Bewohner Zimmer Botengänge, hauswirtschaftliche Unterstützung) und bei Bedarf wird ein bestimmter Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 e) kommunale Wohnbaugesellschaft vermietet an ein bis acht Bewohner Zimmer Botengänge, hauswirtschaftliche Unterstützung) und bei Bedarf wird ein bestimmter f) Kommune oder kommunale Wohnbaugesellschaft vermietet an ein bis acht Bewohner Zimmer, garantiert Grundleistungen (Hausmeistertätigkeiten, Botengänge, hauswirtschaftliche Unterstützung) und bei Bedarf wird ein ambulanter Pflegedienst nach Wahl des Bewohners hinzugezogen; g) Kommune oder kommunale Wohnbaugesellschaft vermietet an mehr als und bei Bedarf wird ein bestimmter h) Kommune oder kommunale Wohnbaugesellschaft vermietet an mehr als und bei Bedarf wird ein ambulanter Pflegedienst nach Wahl des Bewohners hinzugezogen; i) Altenheimbetreiber vermietet an ein bis acht Bewohner Zimmer in einer Wohnung/Haus, garantiert Grundleistungen (Hausmeistertätigkeiten, Bo - tengänge, hauswirtschaftliche Unterstützung) und bei Bedarf wird ein bestimmter j) Altenheimbetreiber vermietet an mehr als acht Bewohner Zimmer in einer Wohnung/Haus, garantiert Grundleistungen (Hausmeistertätigkeiten, Botengänge, hauswirtschaftliche Unterstützung) und bei Bedarf wird ein bestimmter k) Ambulanter Träger (z. B. Sozialstation) vermietet an ein bis acht Bewohner Zimmer in einer Wohnung/Haus und garantiert Grundleistungen und Pflegeleistungen; l) Ambulanter Träger (z. B. Sozialstation) vermietet an mehr als acht Bewohner Zimmer in einer Wohnung/Haus und garantiert Grundleistungen und Pflegeleistungen; m)konstellationen wie 2 a) bis 2 l), jedoch wird eine dritte Stelle als Vertragspartner/Koordinator zwischengeschaltet: Mieter mieten Zimmer in einer Wohnung/Haus und beauftragen eine dritte Stelle (Koordinator) mit der Organisation der Hausgemeinschaft die Koordinierungsstelle ist weder Wohnungseigentümerin, noch nimmt diese die Pflege wahr, stellt aber ggf. Präsenzkräfte (Grundleistungsversorgung) sicher eine Sozialstation kommt hinzu, um Pflege durchzuführen Rüeck, Klenk, Dr. Lasotta, Raab, Brunnemer CDU Begründung Die Stellungnahme der Landesregierung zum Antrag Drucksache 15/3296 hat weitere Fragen aufgeworfen. Aus diesem Grund erfolgt dieser weitere Antrag, um Klarheit bezüglich der Absichten der Novelle des Landesheimrechts zu bringen. 2

3 Stellungnahme Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 Nr /15/3453 nimmt das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. inwiefern sie in der geplanten Novelle (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz) des Landesheimrechts künftig eine Differenzierung zwischen unterstützenden Wohn formen, ambulant betreutem Wohnen, ambulant betreuter Wohngemeinschaft, ambulant betreuter Wohngemeinschaft durch Träger, stationären Angeboten mit Wohngemeinschaftscharakter und vollstationären Angeboten und mit welchen Unterschieden zwischen den Angeboten beabsichtigt; Unterstützende Wohnformen umfassen als Oberbegriff im Zuge der Neustruk - turierung des Anwendungsbereichs des geplanten Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG) sowohl stationäre Einrichtungen als auch ambulant betreute Wohngemeinschaften, die von einem Anbieter verantwortet und von den Bewohnern teilweise selbstbestimmt organisiert sind. Nach der Regelungssystematik des geplanten Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes handelt es sich hierbei um zwei eigenständige Versorgungsformen, die durch unterschiedliche, konkret benannte Voraussetzungen definiert sind. Ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des geplanten WTPG sind auf acht Bewohner begrenzt und greifen damit bewusst die familiären überschaubaren Strukturen eines eigenen Zuhauses auf. Der Begriff stationäre Einrichtungen soll begrifflich das Heim im Sinne des geltenden LHeimG ablösen. Sie sind ebenso wie das Heim maßgeblich durch ihren Vollversorgungcharakter geprägt. Vollstationäre Angebote von Trägern, die eine solchermaßen gestaltete Rund-um-Versorgung für ihre Bewohner verpflichtend anbieten und/oder vorhalten, sind im Regelfall unabhängig von einem ihnen im Einzelfall auch anhaftenden Wohngemeinschaftscharakter als Heim, mithin nach dem geplanten Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz als statio - näre Einrichtung zu qualifizieren. Darüber hinaus ist es Teil der freien unternehmerischen Entscheidung eines Trägers, ob er auch als Anbieter eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne des geplanten WTPG initiieren will. Ambulant betreutes Wohnen umfasst mit Begriffen wie Betreute Wohnanlage oder auch Service-Wohnen in der Regel Angebote, die neben dem Wohnen einen begrenzten sogenannten Grundservice als festen Bestandteil verpflichtend vorgeben, der mit einer monatlichen Pauschale bezahlt wird. 1 Absatz 2 Landesheimgesetz (LHeimG) beschreibt nach der geltenden Gesetzeslage betreutes Wohnen als eine Wohnform, bei der Vermieter von abgeschlossenen Wohnungen durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellen, dass den Mietern nebst Überlassung des Wohnraums nur allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die bloße Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen angeboten werden. Diese Konstellationen des Wohnens unterliegen bislang nicht dem LHeimG. Bei der zukünftigen Neuausrichtung des Anwendungsbereichs im Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz sind keine Änderungen der geltenden Rechtslage beabsichtigt. Die geplanten Regelungen des WTPG sehen gestaffelte und bedarfsangepasste, mithin unterschiedliche Anforderungsprofile für die vom Anwendungsbereich erfassten unterstützenden Wohnformen vor. Auch in Zukunft bleiben für stationäre Einrichtungen die wichtigen qualitätssichernden Vorgaben des bisherigen Landesheimgesetzes wie die Fachkraftquote im Nachfolgegesetz erhalten. Für ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des geplanten WTPG sind konkrete Vorgaben zu den Mindeststandards bei der personellen Ausgestaltung und in der räumlichen Ausstattung vorgesehen. Dem geringeren Grad der strukturellen Abhängigkeit entsprechend soll auch die Prüftätigkeit der zuständigen Heimaufsichtsbehörde zur Überwachung ambulant 3

4 betreuter Wohngemeinschaften unterschiedlich von derjenigen in stationären Einrichtungen ausgestaltet werden. Wegen der stärker beim Bewohner verbleibenden Selbstbestimmung in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft soll die Heim - aufsichtsbehörde über eine mehrjährige Gründungsphase regelhaft prüfen. Im weiteren Betriebsverlauf soll sich die Heimaufsichtsbehörde darauf beschränken, eine Überprüfung der ambulant betreuten Wohngemeinschaft dann durchzuführen, wenn sie Kenntnis von Anhaltspunkten erhält, die eine Gefährdung der Bewohner begründen könnten. 2. welche konkreten Regelungen im Bereich des Baurechts (bisherige Landesheimbauverordnung) und der personellen Anforderungen (Landesheimpersonalverordnung) künftig für folgende Konstellationen gelten sollen: a) Bewohner mieten gemeinschaftlich eine Wohnung/Haus, verwalten diese/s selbst und ziehen bei Bedarf einen ambulanten, vom Bewohner frei wählbaren b) Bewohner mieten gemeinschaftlich eine Wohnung/Haus, verwalten diese/s selbst und ziehen bei Bedarf einen ambulanten, vertraglich gemeinsam festgelegten c) Privater Wohnungseigentümer vermietet an ein bis acht Bewohner Zimmer in einer Wohnung/Haus, garantiert Grundleistungen (Hausmeistertätig- keiten, Botengänge, hauswirtschaftliche Unterstützung) und bei Bedarf wird ein bestimmter d) Privater Wohnungseigentümer vermietet an mehr als acht Bewohner Zimmer Botengänge, hauswirtschaftliche Unterstützung) und bei Bedarf wird ein bestimmter e) kommunale Wohnbaugesellschaft vermietet an ein bis acht Bewohner Zimmer Botengänge, hauswirtschaftliche Unterstützung) und bei Bedarf wird ein bestimmter f) Kommune oder kommunale Wohnbaugesellschaft vermietet an ein bis acht Bewohner Zimmer, garantiert Grundleistungen (Hausmeistertätigkeiten, Bo - ten gänge, hauswirtschaftliche Unterstützung) und bei Bedarf wird ein ambulanter Pflegedienst nach Wahl des Bewohners hinzugezogen; g) Kommune oder kommunale Wohnbaugesellschaft vermietet an mehr als und bei Bedarf wird ein bestimmter ambulanter Pflegedienst hinzugezogen h) Kommune oder kommunale Wohnbaugesellschaft vermietet an mehr als und bei Bedarf wird ein ambulanter Pflegedienst nach Wahl des Bewohners hinzugezogen; i) Altenheimbetreiber vermietet an ein bis acht Bewohner Zimmer in einer Wohnung/Haus, garantiert Grundleistungen (Hausmeistertätigkeiten, Botengänge, hauswirtschaftliche Unterstützung) und bei Bedarf wird ein bestimmter j) Altenheimbetreiber vermietet an mehr als acht Bewohner Zimmer in einer Wohnung/Haus, garantiert Grundleistungen (Hausmeistertätigkeiten, Botengänge, hauswirtschaftliche Unterstützung) und bei Bedarf wird ein bestimmter k) Ambulanter Träger (z. B. Sozialstation) vermietet an ein bis acht Bewohner Zimmer in einer Wohnung/Haus und garantiert Grundleistungen und Pflegeleistungen; l) Ambulanter Träger (z. B. Sozialstation) vermietet an mehr als acht Bewohner Zimmer in einer Wohnung/Haus und garantiert Grundleistungen und Pflegeleistungen; 4

5 m) Konstellationen wie 2 a) bis 2 l), jedoch wird eine dritte Stelle als Vertragspartner/Koordinator zwischengeschaltet: Mieter mieten Zimmer in einer Wohnung/Haus und beauftragen eine dritte Stelle (Koordinator) mit der Organisation der Hausgemeinschaft die Koordinierungsstelle ist weder Wohnungseigentümerin, noch nimmt diese die Pflege wahr, stellt aber ggf. Präsenzkräfte (Grundleistungsversorgung) sicher eine Sozialstation kommt hinzu, um Pflege durchzuführen. Welche konkreten Regelungen zu den baulichen Anforderungen der Landesheimbauverordnung und der personellen Ausstattung nach der Heimpersonalverordnung für die unter a) bis m) beschriebenen Fallkonstellationen für Wohnformen mit unterschiedlich strukturierten Versorgungsangeboten für die Bewohner gelten, hängt von dem jeweiligen in der Verordnung definierten Anwendungsbereich bzw. Regelungsgegenstand ab. Die Landesheimbauverordnung findet entsprechend der geltenden Rechtslage für stationäre Einrichtungen, die begrifflich das Heim nach dem LHeimG ablösen sollen, Anwendung. Eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Landesheimbauverordnung auf ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des geplanten WTPG ist nicht beabsichtigt. Im Bereich der personellen Ausstattung findet nach derzeit geltender Rechtslage für Heime, mithin zukünftig auch für stationäre Einrichtungen nach dem WTPG die Heimpersonalverordnung des Bundes Anwendung. Umfassend selbstorganisierte Formen des gemeinschaftlichen Zusammenwohnens, wie sie etwa in der Konstellation a) abstrakt skizziert ist und bei denen Bewohner oder Mitglieder der Gemeinschaft den Anbieter und den Umfang von Dienstleistungen auch in Auftraggebergemeinschaft selbst frei bestimmen und wählen können, unterfallen, wie bisher auch, nicht dem Anwendungsbereich des geplanten WTPG. Ein Anwendungsbereich nachgeschalteter Verordnungen ist damit ohnehin nicht eröffnet. Die klassischen Konstellationen des betreutes Wohnens häufig auch als Service- Wohnen bezeichnet sind dadurch gekennzeichnet, dass den Mietern nebst Überlassung einer abgeschlossenen Wohnung nur allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen angeboten werden und darüberhinausgehende Betreuungs- und Pflegeleistungen von den Bewohnern frei wählbar sind. Solche Formen des betreuten Wohnens sollen entsprechend der bislang bestehenden Rechtslage auch zukünftig nicht dem Anwendungsbereich des Nachfolgegesetzes WTPG unterfallen. Dabei sind für die Klassifizierung des Service-Wohnens die Eigenschaft des initiierenden Vertragspartners als Privatperson, Unternehmer oder juristische Person (Kommune, kommunale Wohnbaugesellschaft) unerheblich. Auch in dieser Versorgungskonstellation ist der Anwendungsbereich der Landespersonalverordnung und der Heimpersonalverordnung nicht eröffnet. Ob auf die unter Ziffer 2 aufgezeigten unterschiedlichen Konstellationen gemeinschaftlichen Zusammenlebens letztlich die Vorgaben der Landesheimbauverordnung oder der Heimpersonalverordnung greifen, hängt von der Klassifizierung dieser Konstellationen als stationäre Einrichtung/Heim oder ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne des WTPG ab. Eine präzise Einordnung und Abgrenzung der einzelnen Wohnformen kann zuverlässig nur anhand der in einer gültigen Gesetzesfassung des Wohn-, Teilhabeund Pflegegesetzes festgelegten Voraussetzungen erfolgen und ist von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Kriterien zur Klassifizierung ambulant betreuter Wohngemeinschaften im Sinne des zukünftigen WTPG stellen unter anderen die Begrenzung der Bewohneranzahl auf acht Personen und die nur teilweise Übertragung gebündelter Dienstleistungen der Daseinsvorsorge auf einen Anbieter dar. Mithin könnten bei den aufgezeigten Konstellationen solche Versorgungsformen, die den Grenzwert von acht Personen überschreiten und auch nicht vollständig selbstorgansiert sind, nach Überprüfung der jeweils gesetzlich geltenden Voraussetzungen als stationäre Einrichtungen zu subsumieren sein. Für die Klassifi - zierung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne des zukünftigen WTPG ist es ebenfalls ohne Belang, ob diese über eine Privatperson, Unterneh- 5

6 mer (Altenheimbetreiber, Träger) oder juristische Person (Kommune, kommunale Wohnbaugesellschaft) initiiert und angeboten wird. Aber erst die konkrete vertragliche Gestaltung in ihren unterschiedlichen Ausgestaltungen, die tatsächliche Handhabung der Vertragsparteien, der prägende Charakter des Versorgungsangebots und auch die Gesamtschau der konzeptionellen Ausrichtung lässt eine fundierte Aussage über die Eröffnung des gesetzlichen Anwendungsbereichs des geplanten WTPG zu. Daran ist zu messen, ob mit der Hinzuziehung eines bestimmten Pflegedienstes wie in den einzelnen Konstellationen in verschiedenen Ausprägungen dargestellt letztlich eine strukturelle Abhängigkeit der Bewohner von ihrem Vertragspartner im Sinne einer stationären Einrichtung begründet wird oder die Selbstbestimmung und Wahlfreiheit (Autonomie) der Bewohner soweit gewahrt bleiben, dass die Voraussetzungen einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne des zukünftigen WTPG noch zu bejahen wären. Altpeter Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren 6

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