Anwendung der Verlängerungsoption zur Herstellung des. Herstellung des Einzelzimmerstandards gemäß Landesheimbauverordnung

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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Jochen Haußmann u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Anwendung der Verlängerungsoption zur Herstellung des Einzelzimmerstandards gemäß Landesheimbauverordnung (LHeimBauVO) bei Bestandseinrichtungen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Pflegeheimplätze aus dem derzeitigen Bestand aufgrund der verpflichtenden Herstellung des Einzelzimmerstandards gemäß Landesheimbauverordnung sowohl nach der allgemeinen Übergangsfrist gem. 5 LHeim- BauVO als auch bei Zugrundelegung der vollen Ausschöpfung der Verlängerungsoption bei der Übergangsfrist gemäß 5 Absatz 2 Satz 2 LHeimBauVO auf 25 Jahre in welchen Zeitabschnitten aus dem Angebot entfallen werden; 2. wie sich demgegenüber voraussichtlich der Bedarf an zusätzlichen stationären Plätzen in diesen Zeitabschnitten entwickeln wird; 3. welches allgemein die Voraussetzungen für die Verlängerung der Übergangsfrist für Bestandseinrichtungen gemäß 5 Absatz 2 Satz 2 LHeimBauVO auf 25 Jahre sind, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine mögliche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Verlängerungsoption innerhalb der Norm selbst z. B. mittels der Bestimmung im Einzelfall bewusst gerade nicht normiert wurde; 4. welche Mindestplatzkapazität eine bestehende Pflegeeinrichtung im Falle der Umwandlung von Doppelzimmern auf den Einzelzimmerstandard aufweisen muss, damit sie weiterhin wirtschaftlich betrieben werden kann, angesichts der Tatsache, dass im laufenden Betrieb wesentliche Entgeltsteigerungen praktisch nicht verhandelbar bzw. durchsetzbar sind; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 5. ob im derzeit zu erarbeitenden neuen Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz vor dem Hintergrund der besonderen Erfordernisse im Zusammenhang mit insbesondere Demenz den vorgetragenen Wünschen (u. a. der Träger) nach partieller Lockerung des Einzelzimmererfordernisses Rechnung getragen werden soll; 6. inwiefern ihr bekannt ist, in welchen Bundesländern flexible Regelungen vorhanden sind, die ein Abweichen vom Einzelzimmerstandard vorsehen bzw. bei denen kein Einzelzimmerstandard normiert ist Haußmann, Dr. Bullinger, Dr. Goll, Glück, Dr. Timm Kern FDP/DVP Begründung Das Wohnen von Menschen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Hilfen für behinderte Menschen hat auf die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner Rücksicht zu nehmen. Bei Neubaumaßnahmen ist die Realisierung mit Einzelzimmerstandard heute die Regel. Im Bereich der bestehenden Immobilien kann die Pflicht zur Umwandlung auf den Einzelzimmerstandard kleine Anbieter in ihrer Existenz bedrohen, wenn diese zu rasch zu erfolgen hat. Deshalb wurde in der Landesheimbauverordnung in 5 Absatz 2 Satz 2 die Möglichkeit der Ver - längerung auf 25 Jahre geschaffen. Dabei handelt es sich um eine Ermessens - entscheidung. Diese sollte berücksichtigen, dass im Rahmen der politischen Diskussion bewusst auf eine Formulierung im Sinne von im Einzelfall verzichtet wurde, um nicht den Anschein einer zu stringenten Auslegung zu erwecken. Auch wenn der Wille zur Herstellung des Einzelzimmerstandards besteht, darf dies nicht dazu führen, dass Einrichtungen, die ansonsten alle Voraussetzungen er - füllen und in denen sich die Bewohnerinnen und Bewohner wohl fühlen, vom Markt vor dem Ausschöpfen der Verlängerungsoption auf 25 Jahre verschwinden müssen. Stellungnahme Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 Nr /15/2967 nimmt das Ministe - rium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Pflegeheimplätze aus dem derzeitigen Bestand aufgrund der verpflichtenden Herstellung des Einzelzimmerstandards gemäß Landesheimbauverordnung sowohl nach der allgemeinen Übergangsfrist gem. 5 LHeim- BauVO als auch bei Zugrundelegung der vollen Ausschöpfung der Verlängerungsoption bei der Übergangsfrist gemäß 5 Absatz 2 Satz 2 LHeimBauVO auf 25 Jahre in welchen Zeitabschnitten aus dem Angebot entfallen werden; Nach Auskunft des Statistischen Landesamts standen im Dezember 2011 in den Pflegeheimen (2009: Pflegeheime) Plätze (2009: Plätze) zur Verfügung, (2009: ) davon für die vollstationäre Dauerpflege. Von den Plätzen sind in Einzelzimmern und in Doppelzimmern vorhanden. 2

3 Wie aus den Angaben ersichtlich, werden im Land kontinuierlich weitere Pflegeheime mit zusätzlichen Plätzen eröffnet. Es ist zu erwarten, dass die neuen, den Anforderungen einer modernen Versorgungsstruktur entsprechenden Pflegeheime, das Angebot der älteren, nicht mehr zeitgemäßen Heime schrittweise ersetzen. Bei jedem einzelnen Pflegeheim, das eine Verlängerung der Übergangsfrist gemäß 5 Abs. 2 LHeimBauVO von zehn auf bis zu 25 Jahre beantragt, ist eine individuelle Ermessensentscheidung zu treffen, deren Ergebnis nicht vorweg - genommen werden kann. Daher ist eine Aussage dazu, in welchen Zeitabschnitten die noch vorhandenen Doppelzimmer künftig aus dem Angebot entfallen werden, nicht möglich. 2. wie sich demgegenüber voraussichtlich der Bedarf an zusätzlichen stationären Plätzen in diesen Zeitabschnitten entwickeln wird; In Baden-Württemberg lebten nach Erhebungen des Statistischen Landesamtes vom Dezember 2011 von insgesamt pflegebedürftigen Personen in vollstationären Versorgungsformen. Nach der vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Vorausrechnung bis 2030 und 2050: Pflegebedürftige, Pflegearten und Pflegepersonal könnte die Zahl der vollstationären Pflegebedürftigen bis 2030 auf fast steigen und damit um 54 % zunehmen. Dieser Vorausrechnung liegen die Ergebnisse der Pflegestatistik 2009 und die Annahme zugrunde, dass die derzeitigen Pflegewahrscheinlichkeiten in den kommenden Jahren unverändert bleiben werden (Statusquo-Szenario). In welcher Weise sich der Bedarf an Pflegeheimplätzen parallel dazu entwickeln wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt kaum abzuschätzen. Einerseits hängt die Einschätzung, wie viele Menschen einen Platz in einem Pflegeheim benötigen, von der Frage ab, wie sich alternative Wohnformen für Pflegebedürftige künftig entwickeln und von den Betroffenen akzeptiert werden. Die Landesregierung unterstützt die Schaffung von alternativen Wohnformen, indem sie z. B. im Rahmen der Neugestaltung des Landesheimgesetzes Regelungen zu ambulant betreuten Wohngemeinschaften vorsieht. Andererseits ist eine Tendenz weg von der Pflege durch Angehörige hin zur Pflege unter Beteiligung von ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen zu erkennen. Wobei der häuslichen Pflege Vorrang eingeräumt wird. In Übereinstimmung dazu verfolgt die Landesregierung als Ziel ihrer Pflegepolitik die Sicherung der Selbstbestimmung, den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit und die soziale Teilhabe. Diesen Trend bestätigen auch die aktuellen Zahlen des Statistischen Landesamts. So wurden 2009 noch 34 % der Pflegebedürftigen in Baden-Württemberg in Heimen versorgt, in 2011 waren es nur noch 32 %. 3. welches allgemein die Voraussetzungen für die Verlängerung der Übergangsfrist für Bestandseinrichtungen gemäß 5 Absatz 2 Satz 2 LHeimBauVO auf 25 Jahre sind, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine mögliche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Verlängerungsoption innerhalb der Norm selbst z. B. mittels der Bestimmung im Einzelfall bewusst gerade nicht normiert wurde; Eine Übergangsfrist von bis zu 25 Jahren nach Inbetriebnahme ist dann möglich, wenn dieser Zeitraum für die Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionen des Pflegeheims notwendig ist. Das ist durch detaillierte wirtschaftliche Unter - lagen nachzuweisen. Insofern erfordert jede Verlängerung der Übergangsfrist eine individuelle Prüfung und Entscheidung. 3

4 4. welche Mindestplatzkapazität eine bestehende Pflegeeinrichtung im Falle der Umwandlung von Doppelzimmern auf den Einzelzimmerstandard aufweisen muss, damit sie weiterhin wirtschaftlich betrieben werden kann, angesichts der Tatsache, dass im laufenden Betrieb wesentliche Entgeltsteigerungen praktisch nicht verhandelbar bzw. durchsetzbar sind; Die Wirtschaftlichkeit eines Pflegeheims ist nicht nur von der Bettenanzahl bzw. dem Angebot an Einzel-/Doppelzimmern abhängig, sondern wird von vielen Faktoren bestimmt, wie z. B. vereinbarter Pflegeschlüssel, Vergütung der Mit - arbeiter/-innen, Marktsituation der Einrichtung gegenüber anderen Heimen. Eine pauschale Aussage dazu, welche Mindestplatzkapazität eine bestehende Pflegeeinrichtung mit Einzelzimmerstandard aufweisen muss, um wirtschaftlich betrieben zu werden, kann daher nicht getroffen werden. Die unten stehende Tabelle des Statistischen Landesamts untermauert dies. So werden in Baden-Württemberg auch viele Heime mit sehr geringer Bettenanzahl betrieben, obwohl die objektive Betrachtung deren Wirtschaftlichkeit als wenig wahrscheinlich ansehen würde. Pflegeheime in Baden-Württemberg am 15. Dezember 2011 nach Kapazitätsgrößenklassen Verfügbare Plätze von bis Anzahl der Einrichtungen und mehr 1 Die Investitionsaufwendungen werden nach 82 SGB XI nicht im Rahmen der Pflegsatzverhandlungen nach 84 ff. SGB XI vereinbart, sondern je nachdem, ob es sich um eine geförderte oder nicht geförderte Einrichtung handelt, nach 82 Abs. 3 und 4 SGB XI in der betriebsnotwendigen Höhe festgesetzt. Um weiterhin einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen, haben die Heimbetreiber somit durchaus die Möglichkeit, die Investitionskosten für die nach der Landesheimbauverordnung erforderlich werdende Umstellung von Doppel- auf Einzelzimmer als betriebsbedingte Investitionsaufwendung zusätzlich gesondert abzurechnen. 5. ob im derzeit zu erarbeitenden neuen Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz vor dem Hintergrund der besonderen Erfordernisse im Zusammenhang mit ins - besondere Demenz den vorgetragenen Wünschen (u. a. der Träger) nach par - tieller Lockerung des Einzelzimmererfordernisses Rechnung getragen werden soll; Eine inhaltliche Änderung der geltenden Landesheimbauverordnung im Rahmen des zu erarbeitenden neuen Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz ist nicht vorgesehen. Es ist keine wissenschaftlich fundierte Expertise bekannt, die Vorteile in der Schaffung von Doppelzimmer für bestimmte Personenkreise belegen würde. 4

5 6. inwiefern ihr bekannt ist, in welchen Bundesländern flexible Regelungen vorhanden sind, die ein Abweichen vom Einzelzimmerstandard vorsehen bzw. bei denen kein Einzelzimmerstandard normiert ist. In den Bundesländern Berlin, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurde keine landesspezifische Verordnung erlassen. Somit hat noch die Heimmindestbauverordnung des Bundes in der Fassung vom 3. Mai 1983 Gültigkeit. Für die anderen Bundesländer gelten folgende Regelungen: Bundesland Bayern Brandenburg Bremen Hamburg Mecklenburg- Vorpommern Nordrhein- Westfalen Schleswig- Holstein Einzel-/Doppelzimmerregelung In den stationären Einrichtungen muss ein angemessener Anteil der Wohnplätze als Einzelwohnplätze ausgestaltet sein. Wohnplätze für mehr als zwei Personen sind unzulässig. Bei Nutzung eines Doppelzimmers muss ein separater Wohn-/Schlafraum zur Verfügung stehen (vgl. 4 Absatz 3+4 AVPfleWoqG). Das unmittelbare Wohnumfeld soll grundsätzlich einer Bewohnerin oder einem Bewohner zur Verfügung stehen. Die Nutzung durch mehr als zwei Personen ist unzulässig (vgl. 8 Absatz 2 SQV). In Einrichtungen der vollstationären Pflege sind mindestens 60 v. H. der Plätze in Einzelzimmern einzurichten (vgl. 3 Absatz 4 BremAGPflegeVGV). Den Nutzerinnen und Nutzern muss als Individualbereich mindestens ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen. Ein Teil davon kann so gestaltet werden, dass jeweils zwei nebeneinander liegende Einzelzimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengeschlossen und von zwei Personen genutzt werden können (vgl. 6 Absatz 1 WBBauVO). Dem individuellen Bedürfnis nach einem Einzelzimmer soll Rechnung getragen werden. Doppelzimmer können vorgehalten werden (vgl. 3 Absatz 2 EMindBauVO). Bewohnerzimmer für mehr als zwei Bewohner sind unzulässig (vgl. 2 Absatz 3 WTG Durchführungsverordnung). Der Anteil der Einzelzimmer soll bei Neubauten oder Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen bei 80 v. H. liegen (vgl. 4 Absatz 1 AllgFörderPflegeVO). Der Anteil der Einzelzimmer muss mindestens 75 v. H. betragen. Bewohnerzimmer für mehr als zwei Personen sind unzulässig. Werden Bewohnerzimmer von zwei Personen bewohnt, hat die Einrichtung für Krisenfälle mindestens ein Einzelzimmer vorzuhalten, das den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entspricht (vgl. 3 Absatz 1+6 SbStG-DVO). Altpeter Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren 5

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