Gesetz- und Verordnungsblatt
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- Hansl Kranz
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1 H Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Ausgegeben zu Wiesbaden am 27. Dezember 2017 Nr. 29 Tag Inhalt Seite Gesetz über den Regionalen Lastenausgleich betreffend den Flughafen Frankfurt Main (Regionallastenausgleichsgesetz RegLastG)... FFN Gesetz zur Änderung des Hessischen Spielhallengesetzes... Ändert FFN Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags... Ändert FFN Hessisches Gesetz zur Bildung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach 90a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch... FFN Gesetz zur Änderung jugendhilferechtlicher Vorschriften... Ändert FFN 34-56, Gesetz zur Änderung des Kindergesundheitsschutz-Gesetzes und zur Aufhebung der Verordnung zur Bestimmung des Hessischen Kindervorsorgezentrums... Ändert FFN ; hebt auf FFN Gesetz zur Stärkung der finanziellen Ausstattung bei der Flüchtlingsunterbringung... Ändert FFN 37-48, 34-48,
2 460 Nr. 29 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 27. Dezember 2017 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zur Änderung des Hessischen Spielhallengesetzes*) Vom 18. Dezember 2017 Artikel 1 Das Hessische Spielhallengesetz vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 213) wird wie folgt geändert: 1. In 1 Abs. 1 wird die Angabe vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), in der jeweils geltenden Fassung, gestrichen und nach der Angabe 33d Abs. 1 Satz 1 das Wort der eingefügt wird wie folgt geändert: a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Im Einzelfall kann dieser Mindestabstand geringfügig unterschritten werden, wenn die örtlichen Gegebenheiten dazu führen, dass der kürzeste Fußweg 300 Meter überschreitet und keine Sichtachse zwischen den Spielhallen besteht. b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) Zu einer bestehenden Einrichtung oder Örtlichkeit, die ihrer Art nach von Kindern und Jugendlichen regelmäßig aufgesucht wird, ist ein Mindestabstand von 300 Meter Luftlinie einzuhalten. Dies umfasst insbesondere Einrichtungen und Örtlichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe sowie Spielplätze, Freizeiteinrichtungen, Schul- und Lernorte wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber durch die Angabe Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis nach 9 Abs. 1 Satz 1 (Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber) ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Zu diesem Zweck hat sie oder er ein Sozialkonzept nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln oder von öffentlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen, alle zwei Jahre zu aktualisieren und sicherzustellen, dass ihr oder sein Personal durch öffentlich geförderte Suchthilfeeinrichtungen geschult worden ist. *) Ändert FFN b) In Abs. 2 werden die Wörter zu erfüllen durch die Angabe mit der Maßgabe zu erfüllen, dass die Berichte nach Nr. 1 Buchst. b dieser Richtlinie in den Spielhallen zur Einsichtnahme bereitzuhalten und nur auf Verlangen an die zuständige Behörde zu übersenden sind ersetzt. c) In Abs. 3 werden nach dem Wort verpflichtet, die Wörter jederzeit erkennbar und einsehbar durch gut sichtbaren Aushang oder Auslage eingefügt. d) Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben Abs. 1 Satz 2 bis 4 wird durch folgende Sätze ersetzt: In der Zeit von 4 Uhr bis 10 Uhr muss die Spielhalle geschlossen bleiben (Sperrzeit). Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängern wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Personen nach Abs. 1 Nr. 1 und 5 dürfen nur zum Zweck der Altersfeststellung und der Statusabfrage nach 6 Abs. 2 eingelassen werden. b) Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort In werden die Wörter oder im unmittelbaren Außenbereich eingefügt. bb) Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 1. das Anbieten, die Vermittlung und der Abschluss von Wetten, cc) In Nr. 4 wird die Angabe 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) durch 22. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) ersetzt wird wie folgt gefasst: 6 Spielersperre (1) Zum Schutz der Spielerinnen und Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein Sperrsystem ( 11) unterhalten. Die Erlaubnisinhaberin ist verpflichtet, an dem Sperrsystem mitzuwirken und zu diesem Zweck mit der Betreiberin oder dem Betreiber des Systems eine Vereinbarung abzuschließen. Der Anschluss an das Sperrsystem und seine Nutzung sind für die Erlaubnisinhaberin oder den
3 Nr. 29 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 27. Dezember Erlaubnisinhaber kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Preisliste, die Bestandteil der Vereinbarung nach Satz 2 ist. Eine Nutzung der Sperrdatei ist nur mit der der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber zugeordneten Zugangskennung erlaubt. Eine Weitergabe der Zugangskennung an Dritte ist verboten. (2) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, Personen bei Eintritt in die Spielhalle durch den Abgleich mit dem Sperrsystem auf Vorliegen einer Sperre zu prüfen (Statusabfrage). (3) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber sperrt unverzüglich Personen, die dies bei ihr oder ihm beantragen (Selbstsperre) und schließt die Betroffenen vom Spiel aus. Die Verpflichtungen zur Aufnahme in das Sperrsystem und zum Spielausschluss gelten auch bei Personen, von denen die Erlaubnisinhaberin aufgrund der Wahrnehmung des Spielhallenpersonals, von Meldungen Dritter wissen oder sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). Bei einer Fremdsperre hat die Erlaubnisinhaberin der betroffenen Person vor Eintragung der Sperre unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Bei einem Eintrag einer Selbstoder Fremdsperre nach Abs. 3 müssen die erforderlichen Pflichtangaben nach 11 Abs. 2 gemacht werden. Bei Beantragung einer Selbstsperre ist ein amtliches Ausweisdokument vorzulegen, dem die erforderlichen Pflichtangaben entnommen werden können. Bei der Beantragung einer Fremdsperre durch eine dritte Person, die nicht zum Personal der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers gehört, hat diese Person ein amtliches Ausweisdokument vorzulegen. Die Daten der eine Fremdsperre beantragenden Person sind in den Antrag auf Fremdsperre aufzunehmen. (5) Es ist zulässig, einen Antrag auf Selbstsperre auf postalischem Wege an eine Erlaubnisinhaberin oder einen Erlaubnisinhaber zu übersenden. Zum Zwecke der Identitätsüberprüfung der zu sperrenden Person und Übernahme der Daten in das Sperrsystem ist die Kopie eines amtlichen Ausweisdokuments der zu sperrenden Person mit zu übersenden, auf der alle nicht unmittelbar zur Identifikation benötigten Daten geschwärzt sein können. Dies gilt insbesondere für die auf Ausweisen aufgedruckten Zugangs- oder Seriennummern. Die Kopie ist nach Übernahme der Daten in das Sperrsystem unverzüglich zu vernichten. (6) Die Dauer einer nach den Abs. 3 bis 5 eingetragenen Sperre beträgt mindestens ein Jahr. Die Erlaubnisinhaberin teilt die Sperre den Betroffenen unverzüglich schriftlich mit. (7) Die Aufhebung einer nach den Abs. 3 bis 5 eingetragenen Sperre nach Ablauf der Mindestlaufzeit des Abs. 6 ist nur auf schriftlichen Antrag der Spielerin oder des Spielers möglich. Für den Aufhebungsantrag gelten Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 entsprechend. Über den Antrag entscheidet die Erlaubnisinhaberin, der die Sperre in das Sperrsystem eingetragen hat. Steht diese oder dieser nicht mehr zur Verfügung, entscheidet bei einer Übernahme der Spielhalle die übernehmende Erlaubnisinhaberin oder der übernehmende Erlaubnisinhaber über den Antrag. Im Übrigen entscheidet die Behörde nach 11 Abs. 8 über den Antrag. Dem Aufhebungsantrag darf nur entsprochen werden, wenn die Spielerin oder der Spieler durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweist, dass der ursprüngliche Sperrgrund entfallen ist. (8) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist für die von ihr oder ihm eingetragenen Sperren, insbesondere die sorgfältige Aufbewahrung der zugehörigen Unterlagen, verantwortlich. Wird die gewerbliche Tätigkeit als Spielhallenbetreiberin oder Spielhallenbetreiber eingestellt, so sind alle Unterlagen die Sperren betreffend unverzüglich der zuständigen Behörde nach 11 Abs. 8 auszuhändigen. Im Falle der Übernahme der Spielhalle durch eine neue Erlaubnisinhaberin oder einen neuen Erlaubnisinhaber ist die zuständige Behörde nach 11 Abs. 8 berechtigt, die Verantwortung für die Sperren (erforderliche Änderungen am Datensatz, Aufhebung der Sperre) auf die neue Erlaubnisinhaberin oder den neuen Erlaubnisinhaber zu übertragen. (9) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber darf gesperrten Spielerinnen oder Spielern während der Dauer der Spielersperre keine Werbung und sonstigen Informationen zukommen lassen. 7. In 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) durch in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) ersetzt. In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe 15 durch das Wort zehn ersetzt.
4 462 Nr. 29 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 27. Dezember wird wie folgt gefasst: 11 Sperrsystem (1) Mit dem Sperrsystem werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet und genutzt. Es dürfen folgende Daten gespeichert werden: 1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, 2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen, 3. Geburtsdatum, 4. Geburtsort, 5. Anschrift, 6. Lichtbilder, 7. Grund der Sperre, 8. Anlass der Sperre, 9. Dauer der Sperre und 10. meldende Spielhalle. Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, gespeichert werden. (2) Die für einen Eintrag einer Selbst- oder Fremdsperre erforderlichen Angaben, die auf jeden Fall zu speichern sind (Pflichtangaben), sowie die näheren Einzelheiten werden durch die für das Sperrsystem zuständige Behörde nach Abs. 8 festgelegt und auf der Internetseite der Behörde veröffentlicht. (3) Spielersperren werden in der Form eines automatisierten Statusabfrageverfahrens an die Erlaubnisinhaberin oder den Erlaubnisinhaber übermittelt, die die Spielverbote zu überwachen haben. Bei Statusabfrageverfahren wird nur eine Antwort auf die Frage, ob ein Spieler gesperrt ist, übermittelt. Es erfolgt keine Übermittlung der Sperrdaten. Die Erlaubnisinhaberin hat nur auf die jeweils von ihr oder ihm selbst eingetragenen oder nach 6 Abs. 8 Satz 3 übernommenen Sperren schreibenden Zugriff. (4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind entsprechend dem mit dem zuständigen Datenschutzbeauftragten abgestimmten Protokollierungskonzept zu protokollieren und zwölf Monate zu speichern. (5) Datenübermittlungen an öffentliche Stellen, insbesondere an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, sind nur nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig. Daneben ist die Übermittlung von statistischen Abfrage- und Zugriffsdaten (Reports) der Spielhallen zum Zwecke der Nutzungsüberwachung durch die zuständigen Behörden zulässig. Für Datenübermittlungen an nicht öffentliche Stellen gelten Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Daten nur in anonymisierter Form zu Forschungszwecken übermittelt werden dürfen. (6) Sperrdaten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen im Sinne einer Unkenntlichmachung der gespeicherten Daten ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren. Es ist auch zulässig, die Löschung am Ende des sechsten Jahres vorzunehmen. (7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweiligen Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden. (8) Die für den Betrieb des Sperrsystems zuständige Behörde wird durch die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmt. Der zuständigen Behörde kann in der Rechtsverordnung gestattet werden, dritte Personen mit dem Betrieb des Sperrsystems zu beauftragen. In der Rechtsverordnung können Einzelheiten zur Einrichtung und Ausgestaltung des Sperrsystems getroffen werden wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Nr. 5 wird wie folgt gefasst: 5. 3 Abs. 1 Satz 2 ein Sozialkonzept nicht erstellt, nicht aktualisiert oder das Personal nicht schulen lässt, bb) Nach Nr. 5 wird folgende Nr. 5a eingefügt: 5a. 3 Abs. 2 bis 4 den Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, cc) In Nr. 7 wird das Wort außerhalb durch während ersetzt. dd) Nr. 10 wird wie folgt gefasst: Abs. 3 Nr. 1 oder 2 in oder im unmittelbaren Außenbereich der Spielhalle das Anbieten, die Vermittlung, den Abschluss von Wetten oder das Aufstellen und den Betrieb von Geräten, an denen Glücksspiele im Internet ermöglicht werden, zulässt, ee) In Nr. 12 wird nach der Angabe 6 Abs. 1 die Angabe Satz 2 eingefügt und werden nach dem Wort teilnimmt die Wörter oder kei-
5 Nr. 29 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 27. Dezember ne Vereinbarung mit der Betreiberin oder dem Betreiber des Sperrsystems abgeschlossen hat eingefügt. ff) Nach Nr. 12 wird als Nr. 12a eingefügt: 12a. 6 Abs. 2 nicht bei jeder Person eine Statusabfrage durchführt, gg) In Nr. 13 werden die Angabe Abs. 2 Satz 1 durch Abs. 3 Satz 1 und 2 ersetzt und nach dem Wort Spieler das Komma und die Wörter die dies beantragen, gestrichen. hh) In Nr. 14 wird die Angabe Abs. 2 Satz 1 durch Abs. 3 Satz 1 und 2 ersetzt. b) In Abs. 2 werden die Angabe durch das Wort fünfundzwanzigtausend und die Angabe durch das Wort einhunderttausend ersetzt. c) In Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort Ordnungswidrigkeiten die Wörter in der Fassung der Bekanntmachung eingefügt und die Angabe 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) durch 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen. b) Abs. 2 wird aufgehoben wird wie folgt gefasst: 14 Ersetzung und Anwendung von Bundesrecht (1) Dieses Gesetz ersetzt 33i der Gewerbeordnung. (2) Für die Erlaubnisinhaberin und den Erlaubnisinhaber sind die 1. Gewerbeordnung, 2. Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), 3. Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), 4. Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), 5. Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe 9 Abs. 2 Nr. 2 durch 2 Abs. 1 bis 3 ersetzt. b) Nach Abs. 1 wird als Abs. 1a eingefügt: (1a) 2 Abs. 3 gilt nicht für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach 9 Abs. 1 Satz 1, die vor dem 30. Juni 2017 gestellt worden sind und bei denen das Erlaubnisverfahren am 28. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen ist. 13. In 16 Satz 2 wird die Angabe 2017 durch 2022 ersetzt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen zu verkünden. Wiesbaden, den 18. Dezember 2017 Der Hessische Ministerpräsident Bouffier Der Hessische Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Al-Wazir
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