Satzung der Stadt Fehmarn über die Straßenreinigung
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- Sylvia Bäcker
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1 Satzung der Stadt Fehmarn über die Straßenreinigung Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.f. vom (GVOBl. Schl.-H. 2003, Seite 57), des 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) i.d.f. der Bekanntmachung vom (GVOBl. Schl.-H. 2003, Seite 631) und der 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein i.d.f. der Bekanntmachung vom (GVOBl. Schl.-H. 2005, Seite 27) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVOBl. Schl.-H. 2012, S. 740) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Fehmarn vom folgende Satzung erlassen: 1 Gegenstand der Reinigungspflicht (1) Gegenstand der Reinigungspflicht ist die Straßenreinigung und der Winterdienst. Die Stadt Fehmarn betreibt auf Fehmarn die Reinigung der den öffentlichen Verkehr gewidmeten (öffentlichen) Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach 2 Anderen übertragen wird. Bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen erfolgt dieses nur innerhalb der Ortsdurchfahrten. (2) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung a) der Gehwege, (Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist) b) der Fahrbahnen einschließlich der Rinnsteine, c) der Nebenflächen der Fahrbahnen wie z. B. - Trennstreifen - der befestigten, begehbaren Seitenstreifen, - der Bushaltestellenbuchten, - die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge bestimmten Flächen, d) der Radwege und e) der gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege nach 41 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) f) soweit in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt ein Streifen von jeweils 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. (3) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Diese umfasst a) das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Gehwegen, Radwegen und der gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen sowie b) bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Radwege, der gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist ( 45 Abs. 2 StrWG). In den Hauptverkehrsstraßen und den Haupterschließungsstraßen (vorrangige Straßen) wird auf der Fahrbahn der Winterdienst durch die Stadt Fehmarn vorrangig durchgeführt. In den nachrangig zu betrachtenden Nebenstraßen, den so genannten Anliegerstraßen (nachrangige Straßen) wird der Winterdienst auf den Fahrbahnen durch die Stadt Fehmarn nachrangig durchgeführt.
2 2 2 Übertragung der Reinigungspflicht (1) Die Reinigungspflicht (Straßenreinigung und Winterdienst) im Sinne des 1 Abs. 2 a) bis f) und Abs. 3 a) und b) für die im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Straßenteile wird in der Gesamtlänge, die das anliegende Grundstück an eine öffentliche Fläche grenzt, den Eigentümern dieser Grundstücke, in dem in 3 festgelegten Umfang, auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Straßenreinigung nur bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Bei Stichstraßen und Sackgassen sind auch die Grundstückseigentümer der an die Kopfseite angrenzenden Grundstücke verpflichtet, die angrenzende Fahrbahn in einer Tiefe, die der halben mittleren Breite der Stichstraße oder Sackgasse entspricht sowie den Gehweg zu reinigen. Überlappen sich die zu reinigenden Flächen zweier oder mehrerer Grundstückseigentümer mehr als geringfügig, ist jeder Grundstückseigentümer insoweit nur zur Reinigung des im Zweifel durch diagonale Teilung der Überlappungsfläche gebildeten ihm zugewandten Teils der Überlappungsfläche verpflichtet. Dies gilt auch im Wendehammer. (2) An Stelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht a) den Erbbauberechtigten, b) den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt, c) den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist. (3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Fehmarn mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht (Straßenreinigung und/oder Winterdienst) an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. Für die Zeit der Übertragung der Reinigungspflicht haftet der nach Abs. 1 und 2 ursprüngliche Verpflichtete für die ordnungsgemäße Straßenreinigung nicht, sondern allein der übernehmende Dritte. 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht (1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in 1 Abs. 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen. Herbizide und andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkrautbeseitigung an Straßen- und Randbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen. Randstreifen außerhalb der Plattenwege können unter Gras gehalten werden, müssen aber dann bei Bedarf gemäht werden. Baumscheiben können auch mit Blumen bepflanzt werden. (2) Die zu reinigenden Straßenteile nach 2 Abs. 1 sind 14-tägig bzw. bei Bedarf in der Zeit vom bis bis spätestens Uhr und in der Zeit vom bis bis spätestens Uhr zu säubern und von Wildkräutern zu befreien. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen und vorschriftsmäßig zu entsorgen.
3 3 (3) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. In verkehrsberuhigten Bereichen und in Bereichen in denen kein Gehweg vorhanden ist, ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,50 Meter Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche zu räumen und zu streuen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen; jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen. Die Streupflicht für die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist, obliegt der Stadt. (4) Bei Eis- und Schneeglätte ist zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben muss; ihre Verwendung ist nur erlaubt, a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, Bushaltestellen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden. (5) In der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach Uhr gefallender Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. (6) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. (7) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern, sofern der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Von anliegenden Grundstücken und den Gehwegen darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg, auf gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege sowie die Fahrbahn geschafft werden. (8) Das verwendete Streumaterial ist nach den Winterdiensten gem. 3 Abs. 2 im Rahmen der allgemeinen Reinigungspflichten schnellstmöglich aus dem Straßenraum zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Insbesondere darf es nicht in die Rinnsteine oder auf die Fahrbahnen gekehrt werden. 4 Außergewöhnliche Verunreinigung Wer eine öffentliche Straße über das Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und unverzüglich ohne schuldhafte Verzögerung zu be-
4 4 seitigen. Andernfalls kann die Stadt Fehmarn die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit es ihm dies zumutbar ist. 5 Grundstücksbegriff (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlichrechtlichem Sinne. (2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, gleich, ob es mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einer Straße liegt. Das gilt jedoch nicht, wenn eine Verbindung des Grundstückes mit der Straße unzulässig oder unmöglich ist, oder wenn ein Geländestreifen zwischen Grundstück und Straße nicht dem Träger der Straßenbaulast gehört und selbständigen wirtschaftlichen Zwecken dient. 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt 56 StrWG und 23 FStrG. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) seiner Reinigungspflicht nach 2 dieser Satzung nicht nachkommt, b) gegen ein Ge- oder Verbot der 3 und 4 dieser Satzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500,-- geahndet werden. 7 Ausnahmen Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann, oder von Amtswegen durch ordnungsbehördliche Entscheidung festgelegt wird. 8 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Stadt Fehmarn berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Stadt Fehmarn berechtigt, a) Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grund stückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift, sofern 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht; b) Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift; c) Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der
5 5 Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden Grundstücks, sofern 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht; d) Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke; e) Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken; f) Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken zu verwenden. (2) Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf die Stadt Fehmarn nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet 28 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz Anwendung. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist öffentlich bekannt zu machen. Fehmarn, den (LS) Stadt Fehmarn Der Bürgermeister gez. Jörg Weber (Bürgermeister)
6 6 Anlage gem. 2 Abs. 1 der Satzung der Stadt Fehmarn über die Straßenreinigung vom Straßenverzeichnis 1. Ortsteil Albertsdorf: 2. Ortsteil Altenteil: 3. Ortsteil Altjellingsdorf: 4. Ortsteil Avendorf: Am Reisediek Sandkamp Schaarwisch Sietgrund Sundstraat 5. Ortsteil Bannesdorf: Bgm.-Scheffler-Straße Kirchenstieg Meisterstraße Middeldor Paradieskoppel Rosenstraße Sonnenwinkel Vogelsang 6. Ortsteil Bellevue: 7. Ortsteil Bisdorf: 8. Ortsteil Blieschendorf: 9. Ortsteil Bojendorf: Achtern Hoeben Schwalbenweg 10. Ortsteil Burg: Ahornweg Alter Postweg Amalie-Schoppe-Straße Am Binnensee Am Deich Am Jachthafen Am Markt Am Mellenthinplatz Amselweg Am Südersoll Am Stadtpark Am Steinkamp Am Vogelsang
7 Am Wiesenweg An der Reiterkoppel Badstaven Bahnhofstraße Birkenweg Blieschendorfer Weg Börnsteig Breite Straße Breslauer Straße Burgstaaken Bürgermeister-Feilke-Straße Bürgermeister- Lafrenz-Straße Charlotte-Niese-Straße Danziger Straße Dresdener Straße Dünenweg Drosselweg Ehlerskamp Erich-Heckel-Weg Ernst-Ludwig-Kirchner-Weg Erskar Eschenweg Fasanenstieg Finkenweg Frederick-Schumacher-Straße Freesenkamp Fritz-Bleyl-Weg Fritz- Reuter-Weg Gahlendorfer Weg Gartenstraße Getrudenthaler Straße Gorch - Fock- Straße Grüner Weg Hafenstraße Hinterm Kirchhof Holunderweg Hubertusweg Industriestraße Julius-Wichmann-Weg Kämmererweg Kaestnerstraße Kantstraße Kapellenweg Kastanienweg Klaus- Groth-Straße Klemmweg Königsberger Straße Kurzer Weg Landkirchener Weg (ab Ortseingangsschild) Landkirchener Weg 9a - 9c (Stichstraße) Leipziger Straße 7
8 Lerchenweg Lotsenweg Magdeburger Straße Mathildenstraße Meisenweg Menzelweg Möwenstieg Mühlenstraße Mummendorfer Weg Niendorfer Straße Niendorfer Weg (bis Ortseingangsschild) Niobeweg Norderkamp Nordermühle Nordweide Ohrtstraße Osterstraße Pamirweg Passatweg Potsdamer Straße Priesterstraße Raiffeisenweg Rebhuhnweg Reeperbahn Rosenstraße Rotkehlchenweg Rügenweg Sahrensdorfer Straße Schulsteig Serks Gang Severitenkamp Sommerweg Sperlingsweg Staakensweg St.-Georg-Weg St.-Jürgen-Straße Stettiner Straße Stralsunder Straße Strandallee (bis Ortsausgangsschild) Strandallee (im Bereich Burgtiefe) Stiftsweg Stranddistelweg Strandhaferweg Süderstraße Südstrandpromenade Theodor-Storm-Straße Usedomweg Wacholderweg Weidenweg Wellenkamp Werkstraße 8
9 Wiesenweg Wilhelmstraße Wollinweg Wulfener Weg 11. Ortsteil Burgtiefe: Am Burggraben Am Südstrand Am Yachthafen Zur Strandpromenade 12. Ortsteil Carolinenhof: 13. Ortsteil Dänschendorf: Bloecken Buernkoppel Gammendorfer Straße Kreuzweg Lemkendorfer Straße Lindenallee Meiereiweg Middeldor Mühlenweg Norderweg Schlagsdorfer Straße Schulstraße 14. Ortsteil Dorotheenhof: 15. Ortsteil Fehmarnsund: 16. Ortsteil Flügge: Flüggerteich Hof Flügge Flüggerstrand Flügger Leuchtturm 17. Ortsteil Gahlendorf: 18. Ortsteil Gammendorf: Kohbarg Seelust Poggensiek An Flederbusch Wenkendörper Weg Siedendörp Hohendörp Op de Reeg Osterliedt Ton Strand 19. Ortsteil Gold: 20. Ortsteil Gollendorf: 9
10 Ortsteil Hinrichsdorf: 22. Ortsteil Johannisberg: 23. Ortsteil Katharinenhof: 24. Ortsteil Klausdorf: Süderweg Klausdorfer Strandweg 25. Ortsteil Kopendorf: Am Dorfteich Grüner Weg Hauptstraße 26. Ortsteil Krummensieck: 27. Ortsteil Landkirchen: Am Bahnhof Am Sportplatz An der Maikoppel Augustenberg Börnschlag Bürgermeister-Glatz-Straße Bürgermeister-Rathmann-Straße Hauptstraße Hinzenhof Klaus-Groth-Straße Kommandobrüch Letzter Heller Meisterstraße Mühlenweg Neue Straße Osterwisch Papenwisch Ringstraße Rosengang Sartjendorfer Weg Teschendorfer Weg 28. Lemkendorf: Am Soll Lindenweg Middeldor Norderweg 29. Ortsteil Lemkenhafen: Am Hafen Am Soll Hafenwinkel Königstraße Mühlenweg
11 Ortsteil Marienleuchte: Am Leuchtturm Osterweide Rethen Zum Steilufer 31. Ortsteil Matthiasfelde: 32. Ortsteil Meeschendorf: 33. Ortsteil Mittelhof: 34. Ortsteil Mummendorf: Hochfelder Mühle 35. Ortsteil Neuhof: 36. Ortsteil Neujellingsdorf: 37. Ortsteil Neue Tiefe: Am Binnensee Birkenweg Buchenweg Bgm.-Fox-Straße Strandallee 38. Ortsteil Niendorf: Gahlendorfer Weg Klausdorfer Weg Grashof Instenkoppel Middeldor Norderweg Süderweg Zum Süderschlag 39. Ortsteil Orth: An Diek Am Hafen Poststraße Seestraße 40. Ortsteil Ostermarkelsdorf: 41. Ortsteil Petersdorf: Am Großsoll An der Kirche Bahnhofstraße Bojendorfer Weg Bonissen Bullenbrook Dänschendorfer Straße Dreschkoppel Erlengrund
12 12 Fasanenweg Gehren Grasweg Grüner Brink Hauptstraße Instenkoppel Kämmerer Weg Kiebitzweg Kopendorfer Weg Lemkendorfer Straße Lüttstraad Meiereikoppel Mittelstraße Mühlenweg Neustadtstraße Ostlandstraße Petershof Priesterstraße Ratssollweg Schlagsdorfer Straße Steenbarg Weidenweg Wiesenweg Wuhrt Ruhm 42. Ortsteil Presen: 43. Ortsteil Püttsee: 44. Ortsteil Puttgarden: Am Belt Dorfkoppel Fährhafenstraße Kabunskoppel Kampenweg Körberstraße Marienleuchter Weg Op de Wei Strandweg Westerdor Zu den Höfen 45. Ortsteil Sahrensdorf: 46. Ortsteil Sartjendorf: 47. Ortsteil Schlagsdorf: 48. Ortsteil Sulsdorf: Am Dorfteich Gollendorfer Weg
13 13 Orther Weg Wasserbarg 49. Ortsteil Staberdorf: Achter de Höf An Hinrichsbarg Dörpstraat Ferienresidenz 50. Ortsteil Staberhuk: 51. Ortsteil Strukkamp: 52. Ortsteil Teichhof: 53. Ortsteil Teschendorf: 54. Ortsteil Todendorf: 55. Ortsteil Vadersdorf: 56. Ortsteil Vitzdorf: 57. Ortsteil Wallnau: 58. Ortsteil Wenkendorf: 59. Ortsteil Westerbergen Feriensiedlung 60. Ortsteil Westermarkelsdorf: 61. Ortsteil Wulfen: Bargmöhl Dörpstraat In de Löt In de Wisch Wulfener Hals Weg
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Satzung der Gemeinde Großhansdorf über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung)
Satzung der Gemeinde Großhansdorf über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.f. vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H., Seite 529), zuletzt
Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Bückeburg
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Satzung über die Reinigung der Straßen in der Gemeinde Groß Buchwald
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Satzung Äber die Reinigung der Åffentlichen StraÇen in der Gemeinde Fitzbek
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Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Bornhöved (Straßenreinigungssatzung)
Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Bornhöved (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), des 45 des Straßenund Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein
Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen
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Satzung der Gemeinde Heikendorf über die Straßenreinigung (einschl. Winterdienst) im Gemeindegebiet
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Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Tremsbüttel (Straßenreinigungssatzung)
Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Tremsbüttel (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein ( GO ) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl.
Satzung über die Reinigung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Ahrensbök (Straßenreinigungssatzung)
Satzung über die Reinigung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Ahrensbök (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 1.4.1996 (GVOBl.
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Wachtberg vom
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Wachtberg vom 07.04.1987 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung NW, in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08. 1984 (GV NW 1984 S. 475/SGV NW 2023), der
Straßenreinigungssatzung der Stadt Grevesmühlen Vom 2. Oktober 2003
Straßenreinigungssatzung der Stadt Grevesmühlen Vom 2. Oktober 2003 Aufgrund der 5 und 44 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13. Januar 1998 (GVOBl.
Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Trebbin (Straßenreinigungssatzung)
Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Trebbin (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBI.I/07, [Nr. 19], S.286),
S a t z u n g. 1 Allgemeines
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Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Dassendorf (Straßenreinigungssatzung)
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Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Horneburg
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Lesefassung Stand: 23.08.2012 Verordnung der Gemeinde Neu Wulmstorf (Landkreis Harburg) über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung) Aufgrund der 1 und 55 des
Inhalt der Reinigungspflicht
S A T Z U N G über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung) der Stadt Troisdorf vom 27. September 2006 *) *) zuletzt geändert durch 1. Änderung vom
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Stadt Püttlingen Sammlung Ortsrecht Satzung. der Stadt Püttlingen über die Straßenreinigung. (Straßenreinigungssatzung)
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Satzung der Stadt Schleswig über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 8. Dezember 2008
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Satzung der Gemeinde Neuburg über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 16. November 2006 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung
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Satzung 6 2 / 1 über die Straßenreinigung in der Stadt Attendorn (Straßenreinigungssatzung) vom 06.12.1996 1 Allgemeines (1) Die Stadt Attendorn betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Hasloh
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Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Dillingen/Saar
Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Dillingen/Saar Aufgrund der 12 und 22 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) In der Fassung vom 22. Juni 1994 (Amtsbl. S. 1077), geändert Durch Gesetz
(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
Lesefassung Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Preetz vom 10.10.1994 mit Änderung Anlage vom 18.03.2019 Aufgrund der 5 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR
Lesefassung. Satzung der Gemeinde Waldsieversdorf über die Straßenreinigung und den Winterdienst vom (Straßenreinigungssatzung)
Lesefassung Satzung der Gemeinde Waldsieversdorf über die Straßenreinigung und den Winterdienst vom 27.03.2003 (Straßenreinigungssatzung) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Waldsieversdorf hat auf der
Inhalt. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
1 A 6/6 Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der öffentlichen Wege (Räum- und Streupflichtsatzung) Auf Grund von
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Anlage Nr. 2 A Verzeichnis der Baudenkmale Stadt Fehmarn Bandl Druckdatum 29.03,12 Albertsdorf Bannesdorf Hof Bellevue Bisdorf Bojendorf Dänschendorf Fehmamsund Flügge Stadt Fehmarn Band 2 Gahlendorf Gammendorf
Straßenreinigungssatzung der Stadt Witten vom *
7.2 Straßenreinigungssatzung der Stadt Witten vom 18.12.2015* Aufgrund von 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NW S. 666), der 3 und
Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bitterfeld-Wolfen (Straßenreinigungssatzung)
Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bitterfeld-Wolfen (Straßenreinigungssatzung) Auf Grund der 47 und 50 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. Juli 1993 (GVBl. LSA,
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S A T Z U N G über die Übertragung der Straßenreinigungspflicht in der Stadt Werdau (Straßenreinigungssatzung) vom 15.11.2007 Auf Grund von 51 und 52 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 21.01.1993
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3.4 Satzung der Stadt Brakel über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 17.12.2007 in der Fassung der Änderungssatzungen: 1. Änderungssatzung
Straßenanliegersatzung
Änderungsregister Straßenanliegersatzung vom 27. Oktober 1999 (Amtsblatt Jg. 9 Nr. 30 vom 12.11.1999) Änderung Paragraph Art der Datum Veröffentlichung Änderung im Amtsblatt der Stadt Bautzen 4 Abs. 5
Satzung der Stadt Finsterwalde
Satzung der Stadt Finsterwalde Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Finsterwalde Aufgrund von 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Bekanntmachung
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Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Mittelstadt Völklingen vom
Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Mittelstadt Völklingen vom 12.12.2013 Auf Grund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung
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ORTSRECHT in Glienicke/Nordbahn Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Glienicke/Nordbahn (Straßenreinigungssatzung) Nicht amtliche Lesefassung
VIII. Öffentliche Einrichtungen Satzung über die Straßenreinigung
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Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Winterdienstgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchhundem vom 20.11.2006 in der Fassung der 7. Nachtragssatzung vom 18.12.2015
Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst in der Stadt Templin (Straßenreinigungssatzung)
Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst in der Stadt Templin (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom
Verzeichnis der Änderungen
Satzung der bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn vom 18.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013) Verzeichnis der Änderungen Änderungen vom
S A T Z U N G. Der Rat der Stadt Delbrück hat in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:
S A T Z U N G über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Delbrück vom 15.12.1989, geändert am 19.12.1996, 14.12.2001, 19.12.2003
Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Altwigshagen vom
Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Altwigshagen vom 05.05.2009 bekannt gemacht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Torgelow- Ferdinandshof Nr. 12/2009 vom 17.06.2009 mit eingearbeitetem Beschluss
(in der Fassung der ab gültigen 5. Änderungssatzung vom )
STADT NIEHEIM Satzung vom 9. Dezember 2011 über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - StrGebS) (in der Fassung der ab 01.01.2019
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Selm vom
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Selm vom 06.12.2016 Aufgrund von 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV.NW.S.666),
Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 25 Räum- und Streupflichtsatzung
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 22. Dezember 1989, geändert durch Satzung vom 26. Januar 1990 1 Übertragung
S T A D T Ö S T R I N G E N 3.24
vom 29. November 1989 Seite 1 SATZUNG zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am
Satzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom
Satzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom 18.12.1989) Gemeinde Remshalden Rems-Murr-Kreis Gemeinde Remshalden 6/6
VERORDNUNG über die räumliche Ausdehnung und Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Barsinghausen (Straßenreinigungs-Verordnung)
VERORDNUNG über die räumliche Ausdehnung und Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Barsinghausen (Straßenreinigungs-Verordnung) Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche