Verkündungsblatt. Universität Bielefeld. Amtliche Bekanntmachungen. Jahrgang 34 Nr. 2 Bielefeld, 14. Januar 2005

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1 Universität Bielefeld Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 34 Nr. 2 Bielefeld, 14. Januar 2005 Inhalt Seite Anlage zu 1 Abs. 1 BPO: Fächerspezifische Bestimmungen für das Fach Geschichtswissenschaft vom 14. Januar Ordnung zur Änderung der Anlage zu 1 Abs. 1 BPO: Fächerspezifische Bestimmungen für das Fach Mathematik vom 14. Januar Prüfungs- und Studienordnung für das Masterstudium an der Universität Bielefeld vom 14. Januar Wahlordnung für den Internationalen Studierendenrat (ISR) der Studierendenschaft der Universität Bielefeld vom 14. Januar Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Sportwissenschaft Prävention und Intervention und den Masterstudiengang Sportwissenschaft Organisationsentwicklung und Management an der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft der Universität Bielefeld vom 14. Januar Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der Universität Bielefeld vom 14. Januar Inhaltsverzeichnis des Jahrgangs 33/

2 - 4 - Anlage zu 1 Abs. 1 BPO: Fächerspezifische Bestimmungen für das Fach Geschichtswissenschaft vom 14. Januar 2005 Aufgrund der 2 Abs. 4, 86 Abs. 1 und 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 752) hat die Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie der Universität Bielefeld folgende Anlage zu 1 Abs. 1 der Prüfungs- und Studienordnung für das Bachelorstudium (BPO) an der Universität Bielefeld vom 15. Juli 2002 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Am tliche Bekanntmachungen - Nr. 15 S. 184) erlassen: 1. Bachelorgrad ( 3 BPO) Die Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie bietet das Fach Geschichte als Kernfach mit dem Abschluss "Bachelor of Arts (B.A.)" und als Nebenfach im Bachelorstudiengang an. 2. Weitere Zugangsvoraussetzungen ( 4 Abs. 2 BPO) - entfällt - Erforderlich für ein erfolgreiches Studium des Faches Geschichte sind jedoch Kenntnisse in Englisch und Französisch. Französisch kann durch eine andere Fremdsprache ersetzt werden. Der Nachweis der Sprachkenntnisse erfolgt durch das Abi-turzeugnis oder durch Bescheinigungen der Universität oder außeruniversitärer Einrichtungen, sofern diese Bescheinigungen als äquivalent anerkannt werden können. Fehlende Sprachvoraussetzungen müssen bis zum Ende des 3. Semesters nachgeholt werden. Sie sind Voraussetzung für die Teilnahme an Veranstaltungen der Hauptmodule Vormoderne und Moderne bzw. dem Hauptmodul nach Wahl. Für einen fachwissenschaftlichen Masterabschluss werden darüber hinaus Kenntnisse in einer dritten Fremdsprache (bei einer Profilbildung in Alter oder Mittelalterlicher/Frühneuzeitlicher Geschichte vertiefte Kenntnisse in Latein) vorausgesetzt. Für einen Masterabschluss mit dem Berufsziel "Lehrkraft an Gymnasien und Gesamtschulen" ist das Latinum Voraussetzung. Fehlende Sprachvoraussetzungen für den Masterstudiengang sollten vor Aufnahme des Masterstudiums nachgeholt werden. 3. Studienbeginn ( 5 BPO) Das Studium des Faches Geschichte kann zum Winter- oder zum Sommersemester aufgenommen werden. Das Lehrangebot ist auf einen Studienbeginn im Wintersemester ausgerichtet. Ein Studienbeginn im Sommersemester kann zu eingeschränkten Wahlmöglichkeiten führen. 4. Kombinationsmöglichkeiten ( 7 Abs. 1 BPO) Das Kernfach Geschichte muss mit einem anderen im Rahmen der BPO angebotenen Nebenfach kombiniert werden. 5. Studium des Faches Geschichte als Kernfach ( 6-10 BPO) 5.1 Fachliche Basis ( 8 Abs. 1 Satz 1 BPO) Nr. Modul LP SWS Empfohlenes Fachsemester Relevant für Benotet Unbenotet BA-Note 1.1 Orientierung Nein 1.2 Grundmodul Antike Nein 1.3 Grundmodul Mittelalter/ Frühe Neuzeit-Moderne Nein Summe: Voraussetzungen 1 Das Modul Orientierung bietet den Studierenden Überblicke über Themen und Arbeitsfelder im geschichtswissenschaftlichen Studium sowie über mögliche Berufsfelder, die durch Wahl eines Studienprofils angestrebt werden. 2 Das Grundmodul Mittelalter/Frühe Neuzeit-Moderne ist hinsichtlich seines Umfangs ungewöhnlich groß. Die Gründe hierfür liegen in dem besonderen Zuschnitt der Veranstaltungen, die anhand eines exemplarischen Themas epochenübergreifend in die Spezifik historischer Fragestellungen und Arbeitstechniken einführen und damit die Einheit der Disziplin für Studierende in der Anfangsphase des Studiums erfahrbar machen. Wichtigstes Lernziel der Grundmodule ist die Einführung in zentrale geschichtswissenschaftliche Arbeitstechniken. Insofern besitzt dieses vorwiegend propädeutischen Charakter. Die Module der Fachlichen Basis werden daher nicht benotet. Die Studierenden erhalten jedoch eine nachricht - liche Bewertung ihrer Studienleistungen. Im Anschluss an das Grundmodul Mittelalter/ Frühe Neuzeit-Moderne erfolgt eine obligatorische Studienberatung für alle Studierenden, die der Entscheidungshilfe bei der Wahl eines Profil sowie der Unterstützung bei der Planung des weiteren Studiums dient. Das Nähere ist in der Studiengangsbeschreibung dargestellt Profile und individueller Ergänzungsbereich ( 6 Abs. 3, 8 Abs. 1 Satz 1, 3 BPO)

3 - 5 - Die Profile im Bachelor-Studiengang Geschichtswissenschaft setzen sich aus einer Phase der Profilbildung, die im Anschluss an die fachliche Basis der berufsfeldbezogenen Profilierung des gewählten Studiengangs dient, und einer Abschlussphase, die der fachlichen Vertiefung dient, zusammen Fachwissenschaftliches Profil Profilbildung Nr. Modul LP SWS Empfohlenes Fachsemester Relevant für Benotet Unbenotet BA-Note Voraussetzungen 2.1 Methodik Ja 2.2 Theorie Ja 2.3 Geschichte und Öffentlichkeit Ja Basis Zwischensumme: Fachliche Vertiefung Nr. Modul LP SWS Empfohlenes Fachsemester Benotet Relevant für Unbenotet BA-Note 3.1 Hauptmodul Vormoderne Ja 3.2 Hauptmodul Moderne Ja 3.5 Abschlussmodul mit Bachelorarbeit Ja Individueller Ergänzungsbereich Nein Summe: Voraussetzungen Basis, Sprachnachweis Basis, Sprachnachweis Basis, der Profilbildung und ein Hauptmodul 1 Von den 16 Leistungspunkten des Abschlussmoduls entfallen 8 Leistungspunkte auf die Bachelor-Arbeit. 2 Im Individuellen Ergänzungsbereich können Veranstaltungen aus dem Lehrangebot der Universität frei gewählt werden. Dabei muss es sich nicht um Module im Sinne der BPO handeln. Die Fakultät empfiehlt, die Teile des Individuellen Ergänzungsbereichs, die in der Phase der Fachlichen Basis studiert werden, zur allgemeinen interdisziplinären Orientierung zu nutzen. Die Teile des Individuellen Ergänzungsbereichs, die in die Phase der Fachlichen Vertiefung fallen, sollen genutzt werden, um ein Teilgebiet der Geschichte (Alte Geschichte, Geschichte des Mittelalters und der Frühen Neuzeit, Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, Iberische und Lateinamerikanische Geschichte, Osteuropäische Geschichte, Geschlechtergeschichte, Sozialgeschichte, Wirtschaftsgeschichte) zu vertiefen, auf das sich Studierende in einem anschließenden fachwissenschaftlichen Masterstudium spezialisieren möchten.

4 Fachdidaktisches Profil Gymnasium und Gesamtschule Profilbildung Nr. Modul LP SWS Empfohlenes Fachsemester Relevant für Benotet Unbenotet BA-Note 2.1 Methodik Ja 2.4 Theorie und Didaktik A Ja 2.5 Fachdidaktik Ja Zwischensumme: Voraussetzungen Basis 1 Im Modul Theorie und Didaktik A thematisiert das Grundseminar Geschichtsvermittlung Probleme der Geschichtskultur, des Geschichtsbewusstseins und der Geschichtsaneignung und bearbeitet damit zentrale didaktische Grundprobleme, die anschließend im Modul Fachdidaktik mit Praxisbezug konkretisiert werden Fachliche Vertiefung Nr. Modul LP SWS Empfohlenes Fachsemester Benotet Relevant für Unbenotet BA-Note 3.1 Hauptmodul Vormoderne Ja 3.2 Hauptmodul Moderne Ja 3.5 Abschlussmodul mit Bachelorarbeit Ja Individueller Ergänzungsbereich Nein Summe: Voraussetzungen Basis, Sprachnachweis Basis, Sprachnachweis Basis, der Profilbildung und ein Hauptmodul 1 Von den 16 Leistungspunkten des Abschlussmoduls entfallen 8 Leistungspunkte auf die Bachelor-Arbeit. 2 Im Individuellen Ergänzungsbereich können Veranstaltungen aus dem Lehrangebot der Universität frei gewählt werden. Dabei muss es sich nicht um Module im Sinne der BPO handeln. Die Fakultät empfiehlt, die Teile des Individuellen Ergänzungsbereichs, die in der Phase der Fachlichen Basis studiert werden, zur allgemeinen interdisziplinären Orientierung zu nutzen. Die Teile des Individuellen Ergänzungsbereichs, die in die Phase der Fachlichen Vertiefung fallen, sollen genutzt werden, um ein Teilgebiet der Geschichte (Alte Geschichte, Geschichte des Mittelalters und der Frühen Neuzeit, Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, Iberische und Lateinamerikanische Geschichte, Osteuropäische Geschichte, Geschlechtergeschichte, Sozialgeschichte, Wirtschaftsgeschichte) zu vertiefen, auf das sich Studierende in einem anschließenden fachwissenschaftlichen Masterstudium spezialisieren möchten Fachdidaktisches Profil Haupt- und Realschule Profilbildung Nr. Modul LP SWS Empfohlenes Fachsemester Relevant für Benotet Unbenotet BA-Note 2.1 Methodik Ja 2.4 Theorie und Didaktik A Ja 2.7 Fachdidaktik Ja Zwischensumme: Voraussetzungen Basis

5 - 7-1 Im Modul Theorie und Didaktik A thematisiert das Grundseminar Geschichtsvermittlung Probleme der Geschichtskultur, des Geschichtsbewusstseins und der Geschichtsaneignung und bearbeitet damit zentrale didaktische Grundprobleme, die im Modul Fachdidaktik mit Praxisbezug konkretisiert werden Fachliche Vertiefung Nr. Modul LP SWS Empfohlenes Fachsemester Benotet Relevant für Unbenotet BA-Note 3.3 Gesellschaftswissenschaftliches Hauptmodul Ja Voraussetzungen Basis Basis, Sprach- 3.1/ 3.2 Hauptmodul nach Wahl Ja nachweis 3.5 Abschlussmodul mit Bachelorarbeit Ja Individueller Ergänzungsbereich Nein Summe: Basis, der Profilbildung und ein Hauptmodul 1 Beim Gesellschaftswissenschaftlichen Hauptmodul handelt es sich entweder um ein hierfür eigens ausgewiesenes Hauptmodul der Abteilung Geschichtswissenschaft mit fächerübergreifenden Bezügen oder um ein analoges, entsprechend ausgewiesenes Modul der Fakultäten Soziologie oder Wirtschaftswissenschaft. Das Nähere ist in der Studiengangsbeschreibung dargestellt. 2 Von den 16 Leistungspunkten des Abschlussmoduls entfallen 8 Leistungspunkte auf die Bachelor-Arbeit. 3 Im Individuellen Ergänzungsbereich können Veranstaltungen aus dem Lehrangebot der Universität frei gewählt werden. Dabei muss es sich nicht um Module im Sinne der BPO handeln. Studierenden mit dem Berufsziel "Lehrkraft an Hauptund Realschulen" wird dringend empfohlen, im Individuellen Ergänzungsbereich didaktische Studien in Deutsch oder Mathematik zu absolvieren, die zu den Voraussetzungen für die Erteilung des Ersten Staatsexamens in diesem Lehramt gehören Fachdidaktisches Profil Grundschule Profilbildung Nr. Modul LP SWS Empfohlenes Fachsemester Relevant für Benotet Unbenotet BA-Note 2.7 Einführungsmodul Gesellschaftslehre Ja 2.6 Modul Didaktik des Sachunterrichts Ja 2.5 Fachdidaktik Ja Zwischensumme: Voraussetzungen Basis Basis 1 Im Einführungsmodul Gesellschaftslehre sind von den Studierenden entsprechend ausgewiesene Lehrveranstaltungen aus den Bereichen Geschichte, Geographie, Politikwissenschaft, Sozialwissenschaft und Wirtschaftswissenschaft zu besuchen. Das Nähere ist in der Studiengangsbeschreibung dargestellt.

6 Fachliche Vertiefung Nr. Modul LP SWS Empfohlenes Fachsemester Benotet Relevant für Unbenotet BA-Note Hauptmodul Gesellschaftslehre Ja Hauptmodul Gesellschaftslehre Abschlussmodul Ja Individueller Ergänzungsbereich Nein 3 Summe: Voraussetzungen Basis Basis und der Profilbildung 1 In den beiden Hauptmodulen Gesellschaftslehre sind von den Studierenden entsprechend ausgewiesene Lehrveranstaltungen aus den Bereichen Geschichte, Geographie, Politikwissenschaft, Sozialwissenschaft und Wirtschaftswissenschaft zu besuchen, wobei die beiden Hauptmodulen aus zwei verschiedenen Disziplinen zu wählen sind oder mindestens eines der beiden Hauptmodule interdisziplinär angelegt sein muss. Das Nähere ist in der Studiengangsbeschreibung dargestellt. 2 Von den 16 Leistungspunkten des Abschlussmoduls entfallen 8 Leistungspunkte auf die Bachelor-Arbeit. 3 Im Individuellen Ergänzungsbereich können Veranstaltungen aus dem Lehrangebot der Universität frei gewählt werden. Dabei muss es sich nicht um Module im Sinne der BPO handeln. Studierenden mit dem Berufsziel "Lehrkraft an Grundschulen" wird dringend empfohlen, im Individuellen Ergänzungsbereich didaktische Studien in Deutsch oder Mathematik zu absolvieren, die zu den Voraussetzungen für die Erteilung des Ersten Staatsexamens in diesem Lehramt gehören. 5.3 Schlüsselqualifikationen Die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen im Umfang von mindestens 4 Leistungspunkten erfolgt als integraler Bestandteil von hierfür gesondert ausgewiesenen Lehrveranstaltungen der fachlichen Module: im "Grundkurs Mittelalter/Frühe Neuzeit-Moderne" des "Grundmoduls Mittelalter/Frühe Neuzeit-Moderne", im "Praktikum" Geschichte und Öffentlichkeit" bzw. im "Praxisseminar Fachdidaktik" des Moduls Fachdidaktik" sowie in den beiden Übungen des Moduls Methodik". Das Nähere ist in der Studiengangsbeschreibung dargestellt. 5.4 Praxisstudien im fachwissenschaftlichen Profil Das fachwissenschaftliche Profil des geschichtswissenschaftlichen Studiums umfasst verpflichtende Praxisstudien, welche die Berufsorientierung und den Berufseinstieg der Studierenden erleichtern sollen. Im Modul Orientierung werden von den Studierenden aller Profile gemeinsam orientierende Praxisstudien im Umfang von 4 Leistungspunkten absolviert. In dieser Veranstaltung wird ein Überblick über und eine Kurzvorstellung von Berufsfeldern geboten. Die Veranstaltung bietet den Studierenden Hintergrundinformationen zur Wahl eines Profils im Hinblick auf mögliche Berufsfelder. Das Nähere ist in der Studiengangsbeschreibung dargestellt. Profilbezogene Praxisstudien sind Bestandteil des Moduls Geschichte und Öffentlichkeit. Die Praxisanteile umfassen hier 8 Leistungspunkte. 5.5 Praxisstudien in den fachdidaktischen Profilen Die drei fachdidaktischen Profile des geschichtswissenschaftlichen Studiums umfassen verpflichtende Praxisstudien, welche die Berufsorientierung und den Berufseinstieg der Studierenden erleichtern sollen. Im Modul Orientierung werden von den Studierenden aller Profile gemeinsam orientierende Praxisstudien im Umfang von 4 Leistungspunkten absolviert. In dieser Veranstaltung wird ein Überblick über und eine Kurzvorstellung von Berufsfeldern (einschließlich des Berufsfeld Schule) geboten. Die Veranstaltung bietet den Studierenden Hintergrundinformationen zur Wahl eines Profils im Hinblick auf mögliche Berufsfelder. Das Nähere ist in der Studiengangsbeschreibung dargestellt. In der zweiten Studienphase werden profilbezogene Praxisstudien für die verschiedenen Schulstufen im Praxisseminar des Moduls Fachdidaktik in einem Umfang von 8 Leistungspunkten angeboten. Damit ergibt sich ein Gesamtvolumen von 12 Leistungspunkten für Praxisstudien. 5.6 Fachdidaktische Studienanteile in den fachdidaktischen Kernfachprofilen In den fachdidaktischen Profilen Gymn. und HRGe sind im Kernfach fachdidaktische Studien in den Modulen Theorie und Didaktik A im Umfang von 4 Leistungspunkten und 2 SWS sowie in den beiden Veranstaltungen des Moduls Fachdidaktik mit insgesamt 8 Leistungspunkten und 6 SWS integriert. Im fachdidaktischen Profil Grundschule sind

7 - 9 - fachdidaktische Studien im Kernfach in den Modulen Fachdidaktik und Didaktik des Sachunterrichts im Umfang von insgesamt 20 Leistungspunkten enthalten. 5.7 Fächerspezifische Vorgaben Studium der Gesellschaftswissenschaften Die Grundkurse in den Grundmodulen der Fachlichen Basis führen gemäß der Bielefelder Konzeption von Geschichtswissenschaft in systematische gesellschaftsgeschichtliche Fragestellungen und Arbeitstechniken ein. Mit dieser Konzeption, die die Bearbeitung geschichtswissenschaftlicher Themen mit sozialwissenschaftlichen Begriffen und Theorien einschließt, integrieren die Grundkurse in einem exemplarischen Zugriff die Behandlung übergreifender gesellschaftswissenschaftlicher Fragestellungen mit fachspezifischen geschichtswissenschaftlichen Themen. Damit bieten die Grundmodule für das fachdidaktische Profil HRGe ein Angebot zu Grundlagen der Gesellschaftswissenschaften, das Studien im gewählten Fach integriert mit einem Gesamtumfang von 24 SWS. Im fachdidaktischen Profil Grundschule bieten die Grundmodule ein Angebot zu Grundlagen der Gesellschaftswissenschaften und gleichzeitig zu Studien im Leitfach im Umfang von insgesamt 24 SWS. Die Module Fachdidaktik und Theorie und Didaktik A des fachdidaktischen Kernfachprofils HRGe (zusammen 12 SWS) behandeln die Didaktik des gewählten Faches. Da im Theorieseminar des Moduls Fachdidaktik eine theoretische Fundierung der Fachdidaktik durch ein Aufgreifen grundsätzlicher, fächerübergreifender Fragen zur Vermittlung geistes- und kulturwissenschaftlicher Probleme erfolgt, bietet das Modul Fachdidaktik für das fachdidaktische Profil Grundschule zugleich ein Angebot zur Didaktik des gewählten Lernbereichs, das durch das Modul Didaktik des Sachunterrichts ergänzt wird (zusammen 10 SWS). Das Gesellschaftswissenschaftliche Hauptmodul thematisiert interdisziplinäre Fragen und behandelt diese anhand eines ausgewählten gesellschaftspolitischen Problems. Damit bietet das Gesellschaftswissenschaftliche Hauptmodul Fachstudien mit fachübergreifenden Bezügen für Studierende des fachdidaktischen Profils HRGe. Im fachdidaktischen Profil Grundschule werden Studien in den Themenbereichen des Sachunterrichts in den Einführungsmodulen und den beiden Hauptmodulen Gesellschaftslehre angeboten, die entweder aus zwei unterschiedenen gesellschaftswissenschaftlichen Disziplinen besucht oder mit explizit interdisziplinärer Ausrichtung angeboten werden (Volumen 34 SWS). 6. Studium des Faches Geschichte als Nebenfach ( 6-10 BPO) 6.1. Fachliche Basis ( 8 Abs. 1 Satz 1 BPO) Empfohlenes Nr. Modul LP SWS Fachsemester Relevant für Benotet Unbenotet BA-Note 1.2 Grundmodul Antike Nein Grundmodul Mittelalter/ Ja Frühe Neuzeit-Moderne 1 Summe: Voraussetzungen 1 Das Grundmodul Mittelalter/Frühe Neuzeit-Moderne wird in den Nebenfachprofilen 6.2.2, und benotet und fließt in die Bachelornote ein. Im fachwissenschaftlichen Profil erfolgt eine nachrichtliche Bewertung der Studienleis - tungen, die nicht in die BA-Note einfließt. 6.2 Profile ( 8 Abs. 1 Satz 1 BPO) Fachwissenschaftliches Profil Profilbildung Nr. Modul LP SWS Empfohlenes Fachsemester Relevant für Benotet Unbenotet BA-Note 2.1 Methodik Ja 2.2 Theorie Ja Zwischensumme: Voraussetzungen

8 Fachliche Vertiefung Empfohlenes Nr. Modul LP SWS Fachsemester Relevant für Voraussetzungen Benotet Unbenotet BA-Note Basis, Sprach- 3.1/ 3.2 Hauptmodul nach Wahl Ja nachweis Wahlfreier Bereich Nein Summe: Fachdidaktisches Profil Gymnasium und Gesamtschule Profilbildung Empfohlenes Nr. Modul LP SWS Fachsemester Relevant für Benotet Unbenotet BA-Note 2.1 Methodik Ja 2.5 Theorie und Didaktik B Ja Zwischensumme: Voraussetzungen Basis Fachliche Vertiefung Empfohlenes Nr. Modul LP SWS Fachsemester Relevant für Voraussetzungen Benotet Unbenotet BA-Note Basis, Sprach- 3.1/ 3.2 Hauptmodul nach Wahl Ja nachweis Summe: Fachdidaktisches Profil Haupt- und Realschule Profilbildung Nr. Modul LP SWS Empfohlenes Fachsemester Relevant für Benotet Unbenotet BA-Note 2.1 Methodik Ja 2.5 Theorie und Didaktik B Ja Zwischensumme: Fachliche Vertiefung Nr. Modul LP SWS Empfohlenes Fachsemester Benotet Relevant für Unbenotet BA-Note 3.1/ 3.2 Hauptmodul mit Didaktik Ja Summe: Voraussetzungen Basis Voraussetzungen Basis, Sprachnachweis 1 Die Studierenden können das Modul unter den entsprechend ausgewiesenen Hauptmodulen aller drei Epochen frei wählen. Gegenstand des Seminars im Hauptmodul mit Didaktik ist die didaktische Reduktion eines fachwissenschaftlichen Themas für den Schulunterricht der entsprechenden Schulstufe. Das Nähere ist in der Studiengangsbeschreibung dargestellt.

9 Fachdidaktisches Profil Grundschule Profilbildung Nr. Modul LP SWS 2.8 Empfohlenes Fachsemester Benotet Unbenotet Relevant für BA-Note Einführungsmodul Gesellschaftslehre Ja 2.9 Theorie und Didaktik C Ja Zwischensumme: Voraussetzungen Basis 1 In diesem Modul sind von den Studierenden entsprechend ausgewiesene Lehrveranstaltungen aus den Bereichen Geschichte, Politikwissenschaft und Soziologie zu besuchen. Das Nähere ist in der Studiengangsbeschreibung dargestellt Fachliche Vertiefung Nr. Modul LP SWS Empfohlenes Fachsemester Benotet Unbenotet Relevant für BA-Note Voraussetzungen 3.3 Hauptmodul Gesellschaftslehre mit Didaktik 1 chen Ja Module der fachli- Basis Summe: Beim Hauptmodul Gesellschaftslehre mit Didaktik handelt es sich entweder um ein hierfür eigens ausgewiesenes Hauptmodul der Abteilung Geschichtswissenschaft mit fächerübergreifenden Bezügen oder um ein analoges, entsprechend ausgewiesenes Modul der Fakultäten Soziologie oder Wirtschaftswissenschaft. Gegenstand des Seminars im Hauptmodul Gesellschaftslehre mit Didaktik ist die didaktische Reduktion eines fachwissenschaftlichen Themas für den Schulunterricht der entsprechenden Schulstufe. Das Nähere ist in der Studiengangsbeschreibung dargestellt. 6.3 Fachdidaktische Studienanteile in den fachdidaktischen Nebenfachprofilen In allen fachdidaktischen Profilen HRGe und Grundschule des Nebenfachs werden fachdidaktische Studien in den Modulen Theorie und Didaktik B in einem Gesamtumfang von 6 SWS sowie in den Hauptmodulen im Umfang von 2 SWS (durch gesonderte Betreuung und Prüfungsleistungen) angeboten. 6.4 Fächerspezifische Vorgaben Studium der Gesellschaftswissenschaften Im fachdidaktischen Nebenfachprofil HRGe werden gesellschaftswissenschaftliche Grundlagen und Studien im gewählten Fach in den beiden Grundmodulen im Umfang von 24 SWS angeboten. Fachdidaktische Studienanteile werden hier in den Modulen Theorie und Didaktik B im Umfang von 6 SWS sowie im Hauptmodul mit Didaktik im Umfang von 2 SWS angeboten. Vertiefende Fachstudien mit fachübergreifenden Bezügen werden im Hauptmodul sowie im Modul Methodik, das Fragen der Anwendbarkeit von Methoden der systematischen Nachbarwissenschaften (Soziologie, Ökonomie etc.) in der Geschichtswissenschaft diskutiert und erprobt, im Umfang von insgesamt 6 SWS studiert. Im fachdidaktischen Nebenfachprofil Grundschule werden gesellschaftswissenschaftliche Grundlagen und Studien im gewählten Fach in den beiden Grundmodulen im Umfang von 24 SWS angeboten. Fachdidaktische Studienanteile werden hier in den Modulen Theorie und Didaktik C im Umfang von 6 SWS sowie im Hauptmodul Gesellschaftslehre mit Didaktik im Umfang von 2 SWS angeboten. Vertiefende Studien in Themenbereichen des Sachunterrichts werden im Einführungsmodul Gesellschaftslehre im Umfang von 4 SWS sowie im Hauptmodul Gesellschaftslehre mit Didaktik im Umfang von weiteren 4 SWS studiert. 7. Nähere Angaben zu Leistungspunkten und ( 9 Abs. 2, 10 BPO) (1) Leistungspunkte im Fach Geschichte werden durch regelmäßige Teilnahme an einem Lehrangebot, durch aktive Teilnahme, die die Anfertigung von Aufgaben zu Übungszwecken einschließt, und/oder durch benotete bzw. unbenotete erworben. (2) Aufgaben zu Übungszwecken können die Anfertigung eines Sitzungsprotokolls, Abstracts kurzer Texte, ein vorbereiteter kleiner Sitzungsbeitrag, Anwendungsaufgaben usw. sein. (3) werden in der Regel in einer der folgenden Formen erbracht:

10 Hausarbeiten im Umfang von ca Seiten im Rahmen der Grundmodule und von ca Seiten im Rahmen der Hauptmodule, - Referate mit Thesenpapier von 1 bis 3 Seiten, - Klausuren von mindestens 1 bis höchstens 2 Stunden Dauer und - Mündliche Prüfungen von bis zu einer halben Stunde Dauer. Das Nähere ist in der Studiengangsbeschreibung dargestellt. Weitere Formen, insbesondere solche für den Nachweis von Schlüsselqualifikationen einschließlich Medienkompetenz sind möglich. Der Arbeitsaufwand und die Qualifikationsanforderungen müssen vergleichbar sein. (4) Die Bachelorarbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung. Sie wird von einer prüfungsberechtigten Person der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie ausgegeben und von dieser und einer weiteren prüfungsberechtigten Person bewertet. Der oder die Studierende kann Vorschläge für das Thema und die weitere prüfende Person machen. Die Bearbeitungszeit bemisst sich nach einem Arbeitsaufwand von sechs Wochen. Der Umfang der Bachelorarbeit soll ca Seiten betragen. Die Arbeit ist in dreifacher schriftlicher Ausfertigung und in einfacher elektronischer Ausfertigung fristgerecht abzugeben. Gruppenarbeiten sind für bis zu drei beteiligte Studierende möglich. Der Umfang der Arbeit erhöht sich entsprechend. In der Bachelorarbeit sind die individuellen Anteile kenntlich zu machen und individuell zu benoten. (5) Nicht fristgerecht erbrachte Leistungen gelten als nicht erbracht. 8. Inkrafttreten und Geltungsbereich (1) Diese Fächerspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft. Sie gelten für alle Studierenden, die sich ab dem Wintersemester 2004/2005 für einen Bachelorstudiengang mit dem Fach Geschichtswissenschaft eingeschrieben haben. Gleichzeitig tritt die Anlage zu 1 Abs. 1 BPO: Fächerspezifische Bestimmungen für das Fach Geschichtswissenschaft vom 21. Mai 2003 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen Jg. 32 Nr. 10 S. 104) außer Kraft; Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2004/2005 an der Universität Bielefeld für einen Bachelorstudiengang mit dem Fach Geschichtswissenschaft eingeschrieben waren, können dieses Fach bis zum Ende des Wintersemesters 2007/2008) auf der Grundlage der Anlage zu 1 Abs. 1 BPO: Fächerspezifische Bestimmungen für das Fach Geschichtswissenschaft vom 21. Mai 2003 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen Jg. 32 Nr. 10 S. 104) abschließen. Mit Beginn des Sommersemesters 2008 gelten auch für die in Satz 1 genannten Studierenden diese Fächerspe - zifischen Bestimmungen. Über die Anrechnung bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen im Fach Geschichtswissenschaft entscheidet die Dekanin oder der Dekan der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie. (3) Auf Antrag der oder des Studierenden werden diese Fächerspezifischen Bestimmungen auch auf Studierende gemäß Absatz 2 angewandt. Der Antrag ist unwiderruflich. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie der Universität Bielefeld vom 22. Dezember Bielefeld, den 14. Januar 2005 Der Rektor der Universität Bielefeld Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann Ordnung zur Änderung der Anlage zu 1 Abs. 1 BPO: Fächerspezifische Bestimmungen für das Fach Mathematik vom 14. Januar 2005 Az.:

11 Aufgrund der 2 Abs. 4, 86 Abs. 1 und 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 752) hat die Fakultät für Mathematik folgende Ordnung erlassen: Artikel I Die Anlage zu 1 Abs. 1 BPO: Fächerspezifische Bestimmungen für das Fach Mathematik vom 1. Juli 2003 (bekannt gegeben im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jg. 32 Nr. 14 S. 158 ) wird wie folgt geändert: 1. Unter erhält Fußnote 1 folgende Fassung: " 1 In wenigstens einem der Module 7 und 9 ist eine Einzelleitung in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Ziffer 7, Abs. 3 zu erbringen; der fachliche Umfang erstreckt sich über den Inhalt einer mindestens vierstündigen Lehrveranstaltung." 2004/2005 für den Bachlor-Studiengang Mathematik an der Universität Bielefeld eingeschrieben haben. Artikel III Diese Änderungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultätskonferenz der Fakultät für Mathematik der Universität Bielefeld vom 17. Juni und 18. November Bielefeld, den 14. Januar 2005 Der Rektor der Universität Bielefeld Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann 2. Unter Ziffer 6.2 erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: " 1 Im Modul 5 ist eine Einzelleistung in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Ziffer 7 Abs. 3 zu erbringen; der fachliche Umfang erstreckt sich über den Inhalt einer mindestens vierstündigen Lehrveranstaltung." 3. In Ziffer 7 Abs. 3 wird der zweite Satz "Abweichend von Satz 1 dauern mündliche Prüfungen in den Mo - dulen 8, 9 und 10 im Kernfach und 5, 6 und 7 im Nebenfach Mathematik Schwerpunkt Didaktik der Mathematik 40 bis 50 Minuten" ersatzlos gestrichen. 4. Ziffer wird wie folgt geändert: a) Unter Nr. 3 Modul Elementare Geometrie wird die Einzelleistung von "unbenotet" in "benotet" geändert. b) Unter Nr. 4 Modul Funktionen wird die Einzelleistung von "unbenotete" in benotete" geändert. 5. In Ziffer 6.2 wird unter Nr. 2 Modul Elementare Geometrie die Einzelleistung von "unbenotete" in benotete" geändert. Artikel II (1) Die Punkte finden auf alle Studierenden Anwendung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsordnung für den Bachelor-Studiengang Mathematik an der Universität Bielefeld eingeschrieben sind. (2) Die Punkte finden auf alle Studierenden Anwendung, die sich ab dem Wintersemester

12 Prüfungs- und Studienordnung für das Masterstudium an der Universität Bielefeld vom 14. Januar 2005 Aufgrund der 2 Abs. 4, 86 Abs. 1 und 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 752) hat die Universität Bielefeld folgende Prüfungs- und Studienordnung für das Masterstudium (Masterprüfungsordnung - MPO) erlassen: Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Zweck des Studiums 3 Mastergrad 4 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen 5 Studienbeginn 6 Regelstudienzeit und Studienumfang, Gliederung des Studiums 7 Strukturierung des Studiums und Modularisierung 8 Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte 9 10 Masterarbeit 11 Zuständigkeiten 12 Anrechnung von Studienleistungen 13 Bewertung der, Modulnoten und Ermittlung der Gesamtnote 14 Abschluss des Studiums 15 Masterzeugnis und Masterurkunde 16 Diploma Supplement 17 Einsicht in die Studierendenakten 18 Täuschung, Ordnungsverstoß 19 Ungültigkeit von 20 Aberkennung des Mastergrades 21 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung 1 Geltungsbereich (1) Diese Master-Prüfungsordnung gilt für das Masterstudium an der Universität Bielefeld in den in der Anlage (Fächerspezifische Bestimmungen) genannten Fächern. (2) Die Masterprüfungsordnung wird durch Fächerspezifische Bestimmungen ergänzt, in denen Inhalte und Anforderungen der im Masterstudiengang angebotenen Fächer geregelt sind. (3) Ergänzende Informationen für die Studierenden enthalten die Studiennetzpläne, die den Studienverlauf in den einzelnen Fächern darstellen sowie die Studiengangs- und die Modulbeschreibungen.

13 Zweck des Studiums Der Masterstudiengang führt aufbauend auf einem ersten Hochschulabschluss in einem geeigneten Studiengang zu einem weiteren berufsqualifizierenden akademischen Abschluss. Das Nähere regeln die Fächerspezifischen Bestimmungen. 3 Mastergrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der zuständigen Fakultät der akademische Grad eines Master of Arts (M.A.) oder eines Master of Science (M. Sc.) verliehen. 4 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen (1) Zum Masterstudiengang hat Zugang, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in einem einschlägigen Bachelorstudiengang nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen nachweist. (2) Zum Masterstudiengang kann ferner Zugang erhalten, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in einem anderen Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweist. (3) Bewerberinnen und Bewerber mit einem im Ausland erworbenen Studienabschluss können zugelassen werden, soweit die Gleichwertigkeit mit einem Abschluss nach Absatz 1 oder 2 nachgewiesen wird. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (4) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können weitere Zugangsvoraussetzungen vorsehen. Sie können auch vorsehen, dass der Zugang unter Auflagen gewährt werden kann. (5) Als Auflage können auch Angleichungsstudien vorgesehen werden, die einen Studienumfang von 30 Leistungspunkten (LP) nicht überschreiten sollen und schriftlich zu dokumentieren sind. Müssen die Bewerber noch sprachpraktische Veranstaltungen absolvieren, kann der Umfang der Angleichungsstudien zu diesem Zweck um bis zu 15 LP erhöht werden. Die Angleichungsstudien können auch im wahlfreien Bereich gem. 6 Abs. 3 absolviert werden. (6) Zulassungsbeschränkungen für das Studium einzelner Fächer bleiben unberührt. 5 Studienbeginn Die Lehrangebotsplanung ist in der Regel auf einen Studienbeginn im Wintersemester ausgerichtet. Das Studium kann nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen zum Winter- oder Sommersemester aufgenommen werden. 6 Regelstudienzeit und Studienumfang, Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 LP einschließlich der Masterarbeit gemäß 10 zu erwerben. Für den Erwerb eines Leistungspunktes wird ein Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. (3) Bis zu 10 v.h. des Gesamtstudienvolumens (d.h. 12 LP) können für wahlfreie Veranstaltungen vorgesehen werden. (4) Das Nähere regeln die Fächerspezifischen Bestimmungen. 7 Strukturierung des Studiums und Modularisierung (1) Das Studium kann sich in eine fachliche Basis und in unterschiedliche fachliche Profile, die auf unterschiedliche Berufsfelder ausgerichtet sind, gliedern. (2) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. (3) Der Umfang eines Moduls beträgt i.d.r LP (entsprechend etwa 6-10 Semesterwochenstunden (SWS), im Ausnahmefall 4 SWS). Ein Modul soll in einem Semester oder in höchstens zwei Semestern abgeschlossen werden können. (4) Der Zugang zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem anderen Modul oder an mehreren anderen Modulen abhängig gemacht werden.

14 (5) Der erfolgreiche Abschluss eines Moduls setzt den Erwerb einer bestimmten Anzahl von Leistungspunkten gemäß 8 voraus. (6) Das Nähere regeln die Fächerspezifischen Bestimmungen. 8 Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte (1) Im Studium müssen die Studierenden an den von ihnen nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen gewählten, jeweils bestimmten Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen regelmäßig und aktiv teilnehmen. Die regelmäßige und aktive Teilnahme umfasst die selbstständige Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen. Sie kann auch die Bearbeitung von Aufgaben zu Übungszwecken, die Protokollierung von Versuchen bzw. praktischen Arbeiten und sonstige Formen der Mitarbeit einschließen. Die Bedingungen für eine regelmäßige und aktive Teilnahme werden zu Beginn jeder Veranstaltung bekannt gegeben. Lehrveranstaltungen können nach Ankündigung im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgehalten werden. (2) Für die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder an Modulen können nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen außerdem gemäß 9 erforderlich sein. (3) Für jede Lehrveranstaltung bzw. für jedes Modul werden Leistungspunkte vergeben und dokumentiert, wenn alle Anforderungen der Veranstaltung oder des Moduls gemäß Absatz 1 und 2 erfüllt sind. Die Zahl der Leistungspunkte, die in den einzelnen Lehrveranstaltungen erworben werden können, wird jedes Semester im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben. (4) Leistungspunkte werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden berechnet. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Pro Studienjahr sind 60 LP, d. h. pro Semester 30 LP zu erwerben. Für den Erwerb eines Leistungspunktes wird ein Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. (5) Ein Leistungspunkt nach Absatz 4 entspricht einem Credit nach dem ECTS (European Credit Transfer System). 9 (1) kann nur erbringen, wer eingeschrieben und nicht beurlaubt ist oder wer als Zweithörerin oder Zweithörer gemäß 71 HG zugelassen ist. Das Recht von Gasthörerinnen und Gasthörern gemäß 71 Abs. 3 HG bleibt unberührt. (2) müssen individuell zuzuordnen sein. Als Einzelleistung kommen insbesondere Klausuren, Referate, Hausarbeiten, Praktika, (praktische) Übungen, künstlerische oder musikalische Arbeiten, mündliche Leistungsüberprüfungen, Vorträge oder Protokolle in Betracht. Die Masterarbeit gemäß 10 ist ebenfalls eine Einzelleistung. dienen auch dem Nachweis von Medien- und Vermittlungskompetenzen. Sie werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, können aber nach Ankündigung der Veranstalterin oder des Veranstalters zu Beginn der Veranstaltung auch in einer anderen Sprache erbracht werden. (3) können auch in Form von Gruppenarbeiten erbracht werden, wenn der als Einzelleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die in den Fächerspezifischen Bestimmungen geregelten Anforderungen erfüllt. (4) zu einzelnen Lehrveranstaltungen werden in der Regel durch die jeweiligen Lehrenden abgenommen. Die Einzelleistung bezieht sich auf den Inhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung. Abweichungen von Satz 1 sind mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans zulässig. Anstelle von oder zusätzlich zu lehrveranstaltungsbezogenen kann für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls eine Einzelleistung verlangt werden, die sich auf mehrere oder alle Lehrveranstaltungen eines Moduls bezieht (modulbezogene Einzelleistung). (5) Bei der Abnahme von sind die Lehrenden unabhängig. (6) Die Form der Erbringung der Einzelleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Einzelleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, die die Einzelleistung abnehmen, festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Einzelleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. Abweichend von Satz 1 kann in den Fächerspezifischen Bestimmungen ein früherer Zeitpunkt zur Festlegung der Form der Einzelleistung festlegt werden. (7) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können benotete vorsehen; bei mehreren benoteten pro Modul werden sie zu

15 einer Modulnote zusammengezogen. Die Ermittlung der Note richtet sich nach 13. (8) Die Bewertung von ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Einzelleistung bekannt zu geben. (9) Den Studierenden sollen mindestens zwei Gelegenheiten pro Semester, in dem die Lehrveranstaltung angeboten wird, eingeräumt werden, die für den erfolgreichen Abschluss der Lehrveranstaltung vorgeschriebene Einzelleistung zu erbringen. Für modulbezogene (Absatz 4 Satz 4) sollen pro Semester mindestens zwei Gelegenheiten angeboten werden. (10) Weist eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, ganz oder teilweise entsprechend den vorgesehenen Anforderungen zu erbringen, gestattet die Dekanin oder der Dekan gemäß 11 unter Berücksichtigung des Einzelfalles abweichend von den vorgesehenen Anforderungen gleichwertige zu erbringen. 10 Masterarbeit (1) Mit der Masterarbeit soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er im Stande ist, eine Fragestellung des Faches selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Masterarbeit kann studienbegleitend angefertigt werden. (2) Die Masterarbeit wird von einer prüfungsberechtigten Person ausgegeben und betreut und von dieser und einer weiteren prüfungsberechtigten Person bewertet. Den Studierenden soll Gelegenheit gegeben werden, für das Thema und die betreuende Person einen Vorschlag abzugeben. (3) Die Masterarbeit umfasst einen Arbeitsaufwand von insgesamt LP (entsprechend 3-6 Monate reine Bearbeitungszeit). Die Aufgabenstellung und die inhaltlichen Anforderungen müssen so beschaffen sein, dass die Masterarbeit mit diesem Arbeitsaufwand angefertigt werden kann. Ist für die Anfertigung der Masterarbeit eine Frist vorgesehen, müssen Ausgabeund Abgabezeitpunkt festgehalten werden. Das Nähere regeln die Fächerspezifischen Bestimmungen. (4) Die Masterarbeit ist in deutscher oder nach Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer in einer anderen Sprache abzufassen. (5) Sofern die Fächerspezifischen Bestimmungen nichts anderes vorsehen, kann die Masterarbeit auch in Form einer Gruppenarbeit (mit bis zu drei Studierenden) erstellt werden, wenn die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 erfüllt sind; 9 Abs. 3 gilt entsprechend. (6) Der Masterarbeit ist eine Versicherung der Kandidatinnen und Kandidaten beizufügen, dass sie die Arbeit bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil an der Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt haben. Die Versicherung selbstständiger Erstellung ist auch für gelieferte Datensätze, Zeichnungen, Skizzen oder grafische Darstellungen abzugeben. Die Masterarbeit ist in zweifacher, gebundener Ausfertigung beim zuständigen Prüfungsamt einzureichen. (7) Die Note (Zahlenwert) der Masterarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung der beiden prüfenden Personen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 wird von der Dekanin oder dem Dekan eine dritte prüfungsberechtigte Person zur Bewertung der Masterarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Masterarbeit kann jedoch nur dann als ausreichend oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten ausreichend oder besser sind. Für die Berechnung der Note der Masterarbeit gilt 13 entsprechend. (8) Die Ausgabe der Masterarbeit kann von bestimmten Voraussetzungen, z. B. vom Nachweis bestimmter Module, abhängig gemacht werden. Das Nähere regeln die Fächerspezifischen Bestimmungen. 11 Zuständigkeiten (1) Für die Organisation des Studiums und der Leistungskontrolle einschließlich der Abnahme der und der Erteilung der Leistungspunkte einschließlich ihrer Dokumentation sowie für alle in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen und für die Studienberatung ist grundsätzlich die Dekanin oder der Dekan zuständig. (2) Die Dekanin oder der Dekan kann die Studiendekanin oder den Studiendekan der Fakultät oder ein Mitglied der Gruppe der Professorinnen und Professoren der Fakultät oder einem aus Mitgliedern der Fakultät bestehenden Ausschuss, dem mehrheitlich Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören, mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 beauftragen. (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist für die Entscheidung über Einwendungen ein aus Mitgliedern der Fa-

16 kultät bestehender Ausschuss, dem mehrheitlich Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören, zuständig. (4) Der Ausschuss nach Absatz 2 und 3 kann die Erledigung seiner Aufgaben auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. (5) Die Dekanin oder der Dekan sowie der Ausschuss nach Absatz 2 und 3 sind Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. 12 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet. (2) Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieses Studiengangs im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Für die Anrechnung von Studienleistungen, die in staatlich anerkannten Fernstudien, in vom Land Nordrhein-Westfalen mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in einem weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Werden Studienleistungen angerechnet, sind die Leistungspunkte gemäß ECTS und ggf. die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (5) Zuständig für die Anrechnungen ist die Dekanin oder der Dekan gemäß 11. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören. (6) Unabhängig von einer Anrechnung gemäß den vorstehenden Absätzen müssen Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 30 LP der im Rahmen des Masterstudiengangs zu absolvierenden Leistungen an der Universität Bielefeld erbracht sein. 13 Bewertung der, Modulnoten und Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung von ( 9 Abs. 7, 10) sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Eine Einzelleistung ist bestanden, wenn sie den Anforderungen gemäß 9 entspricht und im Falle der Benotung mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet worden ist. (3) Wird ein Modul mit einer Einzelleistung abgeschlossen, ist diese entsprechend Absatz 1 zu benoten; die Note ist dann zugleich die Modulnote. Anderenfalls errechnet sich die Modulnote ( 9 Abs. 7) als nach Leistungspunkten gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Noten (Zahlenwert) der dem jeweiligen Modul zugeordneten benoteten. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend.

17 (4) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich als nach Leistungspunkten gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Noten (Zahlenwert) der im Masterstudium absolvierten Module gemäß Absatz 2 sowie der Masterarbeit. Die Wahlveranstaltungen gemäß 6 Abs. 3 gehen nicht in die Notenberechnung ein. Bei der Gesamtnotenbildung werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. 14 Abschluss des Studiums (1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen für den Masterstudiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen, die Masterarbeit bestanden und 120 LP erworben hat. Wem der Zugang zum Masterstudiengang gemäß 4 Abs. 4 und 5 unter Auflagen eröffnet worden ist, muss für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges spätestens bei Ausstellung des Zeugnisses außerdem die Erfüllung der Auflagen nachweisen. (2) Hat eine Studierende oder ein Studierender das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leistungen und gegebenenfalls die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Master-Studiums noch fehlenden Leistungen enthält und erk ennen lässt, dass das Master-Studium nicht erfolgreich abgeschlossen ist. (3) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung wird abweichend von Absatz 2 ein Zeugnis ausgestellt, das die erbrachten Leistungen und gegebenenfalls die Noten enthält. Das Zeugnis wird unterzeichnet und mit einem Siegel versehen. 15 Masterzeugnis und Masterurkunde (1) Hat die oder der Studierende das Studium im Masterstudiengang erfolgreich abgeschlossen, erhält sie oder er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden aufgenommen: a) ggf. das gewählte Profil gemäß 7 Abs. 1, b) das Thema und die Note der Master-Arbeit ( 10), c) die einzelnen Modulnoten ( 9 Abs. 7, 13 Abs. 3), d) die Gesamtnote der Masterprüfung. (2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Einzelleistung erbracht worden ist. (3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der oder dem Studierenden eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrades gemäß 3 beurkundet. (4) Dem Zeugnis und der Urkunde werden eine englischsprachige Fassung beigefügt. (5) Das Masterzeugnis und die Masterurkunde werden unterzeichnet und mit einem Siegel versehen. 16 Diploma Supplement (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diploma Supplement mit Transcript ausgehändigt. (2) Das Diploma Supplement enthält Angaben zum Studiengang, seinen Voraussetzungen und Inhalten, zum Benotungssystem und zur Art des Abschlusses und wird durch Informationen über die Hochschule und das deutsche Studiensystem ergänzt. (3) Das Transcript informiert über den individuellen Studienverlauf, das gewählte fachliche Profil, besuchte Lehrveranstaltungen und Module und die während des Studienganges erbrachten Leistungen und deren Bewertungen. 17 Einsicht in die Studierendenakten (1) Den Studierenden wird nach Abschluss jeder Einzelleistung Einsicht in ihre oder seine Arbeiten, die Bemerkungen der Lehrenden, die die Einzelleistung abgenommen haben, und in die entsprechenden Protokolle (Prüfungsprodukte) gewährt. Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden, der schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan gemäß 11 zu stellen ist. Die Dekanin oder der Dekan bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Das Recht auf Einsichtnahme erlischt ein Jahr nach Ausstellung des Masterzeugnisses. Abweichend von Satz 2 kann die Dekanin oder der Dekan ein anderes Verfahren der Einsichtnahme festlegen. (2) Werden schriftliche Arbeiten an die Studierenden ausgehändigt, ist damit zugleich das Recht auf Einsichtnahme nach Absatz 1 erfüllt.

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