Ordnung des Bereichs Bau und Umwelt (School of Civil and Environmental Engineering) der Technischen Universität Dresden

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1 Ordnung des Bereichs Bau und Umwelt (School of Civil and Environmental Engineering) der Technischen Universität Dresden Vom In dieser Ordnung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. Frauen können die Amts- und Funktionsbezeichnungen dieser Bereichsordnung in grammatisch femininer Form führen. Auf Grundlage des 5 der Rahmenordnung zur Leitung und zum Betrieb der Bereiche Bau und Umwelt, Ingenieurwissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften, Mathematik und Naturwissenschaften und Medizin der Technischen Universität Dresden vom wurde die vorliegende Bereichsordnung vom Rektorat der Technischen Universität Dresden in der Sitzung am nach Anhörung der Beteiligten und Stellungnahme des Senates erlassen. Inhaltsübersicht Präambel 1 Aufbau und rechtliche Stellung 2 Aufgaben 3 Bereichsleitung 4 Bereichsverwaltung 5 Zusammenarbeit innerhalb des Bereichs 6 Beratendes Gremium 7 Gleichstellung 8 Inkrafttreten Präambel Die beteiligten Fakultäten des Bereichs Bau und Umwelt sind darin übereingekommen, den Bereich zur Schaffung und Nutzung von synergetischen Vorteilen in Forschung, Lehre und Verwaltung aufzubauen. Der Bereich Bau und Umwelt lässt sich vom Subsidiaritätsprinzip leiten, wonach Aufgaben und Funktionen auf jenen Ebenen angesiedelt werden, auf denen das Höchstmaß an Effizienz und Effektivität erwartet werden kann. Zur Erfüllung der Primäraufgaben in Lehre und Forschung werden Verwaltungsabläufe optimiert und Unterstützungsfunktionen entwickelt. Durch diese Strukturmaßnahmen wird eine Verbesserung der Abläufe verwaltungsbezogener Tätigkeiten für Mitarbeiter und Studierende angestrebt. 26

2 Die Internationalisierungsstrategie und das Gleichstellungskonzept der Technischen Universität Dresden werden durch den Bereich unterstützt und umgesetzt. Die beteiligten Fakultäten gehen davon aus, dass die Bereichsverwaltung schrittweise entwickelt wird und während des Prozesses Entwicklungsspielräume gewahrt werden. 1 Aufbau und rechtliche Stellung (1) Der Bereich Bau und Umwelt besteht aus den Fakultäten (im Folgenden: die zugehörigen Fakultäten): - Architektur, - Bauingenieurwesen, - Umweltwissenschaften und - Verkehrswissenschaften Friedrich List. (1) Der Bereich ist eine Zentrale Einrichtung der Technischen Universität Dresden. 2 Aufgaben (1) Der Bereich Bau und Umwelt übernimmt Aufgaben zur fakultätsübergreifenden Kooperation und Koordination in Lehre, Forschung und Verwaltung zur Erzielung größtmöglicher Synergieeffekte. Zur Unterstützung der akademischen und administrativen Aufgaben harmonisieren die Fakultäten des Bereichs ihre Strukturen sowie Prozesse und bündeln relevante Ressourcen. Die Interessen der Zentralen Einrichtungen mit fachlichem Bezug zum Bereich werden dabei berücksichtigt. (2) Der Bereich Bau und Umwelt ist insbesondere zuständig für: - Entwicklung von Strategien des Bereichs in Lehre, Forschung und Verwaltung, - Förderung von Synergien in Bezug auf die Prüfungs- und Studienangelegenheiten (Studierendenservice) und das Lehrveranstaltungsmanagement, - Mitwirkung bei der Vorbereitung der Einführung des Globalhaushaltes, - Koordination des Finanz- und Projektcontrollings, - Vorbereitung und Unterstützung bei ausgewählten Personalangelegenheiten des Bereichs, - Förderung gemeinsamer fakultätsübergreifender Forschungsprojekte, des Wissensund Technologietransfers, - Koordination der internationalen Aktivitäten und Vernetzung, - ausgewählte Bau- und Raumplanungsangelegenheiten des Bereichs, - Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, - Umsetzung der universitätsweiten IT-Strategie und Koordination des IT-Supports, - Mitwirkung an der Umsetzung des universitätsweiten Qualitätsmanagementsystems, - Koordination der Gleichstellungsaktivitäten. (3) Der Umfang der Aufgaben des Bereichs Bau und Umwelt richtet sich nach der Zweckmäßigkeit und der effizienten Ressourcenverwendung. Dem Bereich sind die zur Erfüllung übertragener Aufgaben notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Bei der Umset- 27

3 zung der dem Bereich zugewiesenen Aufgaben sind die Entscheidungen der Fakultätsräte gemäß 88 Abs. 1 SächsHSFG und der Dekane gemäß 89 Abs. 1 SächsHSFG der zugehörigen Fakultäten zu beachten. Der verwaltungsseitigen Umsetzung der dem Bereich zugewiesenen Aufgaben in Forschung und Lehre liegen die Entscheidungen des Bereichskollegiums zugrunde. (4) Das Bereichskollegium schließt mit dem Rektorat in regelmäßigen Abständen Zielvereinbarungen ab. 3 Bereichsleitung (1) Der Bereich Bau und Umwelt wird von einem Bereichskollegium, bestehend aus den Dekanen der zugehörigen Fakultäten und dem Bereichssprecher, sofern dieser nicht bereits als Dekan dem Kollegium angehört, geleitet. (2) Das Bereichskollegium soll seine Beschlüsse einvernehmlich fassen. Im Falle eines nicht lösbaren Dissenses in gewichtigen Punkten ruft das Bereichskollegium das Rektorat an. Das Rektorat wirkt zunächst auf eine Einigung hin. Kommt diese nicht zustande, trifft das Rektorat die Entscheidung. (3) Das Bereichskollegium wählt seinen Sprecher aus dem Kreis der Professoren der zugehörigen Fakultäten im Einvernehmen mit dem Rektorat. Der Sprecher führt den Vorsitz im Bereichskollegium und vollzieht dessen Beschlüsse. Der Sprecher vertritt den Bereich gegenüber der Hochschulleitung. Die Wahl des Sprechers erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich. (4) Zur Gewährleistung des Informationsflusses und der Koordination der Aktivitäten nimmt der Sprecher des Bereichs an den monatlichen Sitzungen des Rektorats mit den Bereichssprechern teil. Die Festlegung dieser und Einladung zu diesen Sitzungen erfolgt durch das Rektorat. (5) Das Bereichskollegium ist für alle Angelegenheiten des Bereichs zuständig, die nicht durch Gesetz oder diese Ordnung anderweitig zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der Zentralen Organe bleiben unberührt. (6) Der Bereichsdezernent nimmt als beratendes Mitglied an den Sitzungen des Bereichskollegiums teil. (7) Das Bereichskollegium tagt in der Regel nichtöffentlich. Gäste können auf Einladung des Bereichskollegiums an den Sitzungen beratend teilnehmen. (8) Zur Umsetzung der universitätsweiten IT-Strategie auf Bereichsebene bestimmt das Bereichskollegium einen School Information Officer. Er wird als Mitglied in den Erweiterten IT-Lenkungsausschuss entsandt. 28

4 4 Bereichsverwaltung (1) Der Bereichsdezernent leitet die Bereichsverwaltung. Sofern gesetzliche Vorgaben es erfordern, stimmt sich der Bereichsdezernent mit den zuständigen Gremien ab. Er vollzieht innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bereichsverwaltung die Beschlüsse des Bereichskollegiums. Der Bereichssprecher nimmt die Weisungsbefugnis gegenüber dem Bereichsdezernenten wahr. (2) Der Bereichsdezernent berichtet dem Bereichskollegium über alle aktuellen, relevanten Vorgänge während der turnusmäßigen Bereichssitzungen und stimmt mit diesem alle strategischen Aufgaben ab. Als Leiter der Bereichsverwaltung ist der Bereichsdezernent gegenüber dem Personal der Bereichsverwaltung weisungsbefugt. (3) Der Bereichsdezernent wird durch den Bereichscontroller vertreten. Im Übrigen kann er einen weiteren Stellvertreter aus dem Kreis der Mitarbeiter der Bereichsverwaltung bestimmen. (4) Zur Gewährleistung des Informationsflusses und der Koordination der Aktivitäten nimmt der Bereichsdezernent an den turnusmäßigen Dezernentenberatungen der Zentralen Universitätsverwaltung teil. (5) Der Bereichscontroller verwaltet und steuert die Ressourcen des Bereichs, leistet diesbezüglich wissenschaftliche Beratung insbesondere gegenüber dem Bereichskollegium und dem Bereichsdezernenten und ist Ansprechpartner für Budget- und Haushaltsfragen des Bereichs. (6) Vertreter Zentraler Einrichtungen mit Bezug zum Bereich werden zur Sitzung des Bereichskollegiums eingeladen, soweit sich der Gegenstand der Sitzung mit der jeweiligen Zentralen Einrichtung befasst. In diesem Fall nehmen sie beratend teil. 5 Zusammenarbeit innerhalb des Bereichs (1) Die Mitarbeiter der Bereichsverwaltung nehmen ihre Aufgaben in enger Abstimmung mit den jeweils zuständigen Amts- und Funktionsträgern der zugehörigen Fakultäten wahr. (2) Die zugehörigen Fakultäten stellen der Bereichsverwaltung die für die Haushaltsplanung und das Berichtswesen des Bereichs benötigten fakultätsspezifischen Informationen zur Verfügung. (3) Die Protokolle des fakultätsöffentlichen Teils der Fakultätsratssitzungen werden der Bereichsleitung übermittelt. (4) Zum Zweck der Koordination der Aktivitäten und Umsetzung der unter 2 genannten Aufgaben können beratende Ausschüsse durch das Bereichskollegium eingerichtet werden. 29

5 6 Beratendes Gremium (1) Das Bereichskollegium wird von einem Beratenden Gremium unterstützt. Dieses Gremium nimmt zu grundsätzlichen Angelegenheiten des Bereichs Stellung. Das Bereichskollegium und der Sprecher berichten dem Beratenden Gremium über die Angelegenheiten des Bereichs. (2) Das Beratende Gremium setzt sich aus den Mitgliedern der Fakultätsräte nach Maßgabe der unter 1 genannten Fakultäten zusammen. (3) Der Sprecher des Bereichs beruft das Beratende Gremium mindestens einmal im Jahr ein. Das Beratende Gremium kann auch auf Antrag von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder einberufen werden. 7 Gleichstellung Zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrages institutionalisiert der Bereich die Kooperation der Gleichstellungsbeauftragten der zugehörigen Fakultäten. 8 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung wurde vom Bereichskollegium im Benehmen mit den zugehörigen Fakultätsräten dem Rektorat zur Beschlussfassung vorgelegt. (2) Die Bereichsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden in Kraft. Dresden, den Der Rektor der Technischen Universität Dresden Prof. Dr.-Ing. habil. DEng/Auckland Hans Müller-Steinhagen 30

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