Verkündungsblatt. Amtliches Mitteilungsblatt der Fachhochschule Hannover (FHH) Änderung der Geschäftsordnung des Senats vom

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1 Verkündungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt der Fachhochschule Hannover (FHH) Hannover, den Ausgabe 6/07 Inhalt: Seite Änderung der Geschäftsordnung des Senats vom Dienstvereinbarung nach 78 NPersVG über die Nutzung von elektronischen Schließanlagen und Zugangskontrollsystemen 3. Dienstvereinbarung nach 78 NPersVG über die Nutzung von Videoüberwachungsanlagen Änderung der Geschäftsordnung des Hochschulrats vom Änderung der Ordnung über die Zulassungsordnung zum Studium im Bachelor- Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Fakultät IV Änderung der Ordnung über die Zulassungsordnung zum Studium im Bachelor- Studiengang Wirtschaftsinformatik an der Fakultät IV Herausgeber: Redaktion: Der Präsident der Fachhochschule Hannover Präsidialbüro und Presse, Ricklinger Stadtweg 118, Hannover Tel.: 0511/ , praesidialbuero@fh-hannover.de

2 Nr. 6/2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 15 Geschäftsordnung für die Sitzungen des Senats der Fachhochschule Hannover (zugleich allgemeine Geschäftsordnung) vom in der Fassung der 1. Änderung vom (Änderungen sind markiert) 1 Einberufung, Leitung Die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule beruft die Sitzungen des Senats ein und leitet sie. Der Senat muss mindestens zweimal im Semester zusammentreten. Auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder muss die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule den Senat einberufen. 2 Einberufungsfrist Der Senat ist mindestens sieben Tage vor der Sitzung mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 3 Änderung der Tagesordnung Anträge zur Änderung der Tagesordnung müssen allen Senatsmitgliedern mindestens zwei Tage vor der Sitzung vorliegen. Eine Verkürzung dieser Frist ist nur in dringenden Fällen möglich. Sie bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 4 Eröffnung der Sitzung Zu Beginn der Sitzung stellt die Präsidentin oder der Präsident die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Senats fest. Anschließend ist über die Tagesordnung zu beschließen. Die Beschlussfassung hat gegebenenfalls getrennt für Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Kürzung der Tagesordnung oder Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ohne Debatte zu erfolgen. 5 Protokoll Die Sitzung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist - in der Regel - in der nächsten Sitzung zu genehmigen. 6 Antragsvorlage Anträge, über die abgestimmt werden soll, müssen allen Senatsmitgliedern mindestens zwei Tage vor der Sitzung schriftlich vorliegen. Eine Verkürzung dieser Frist ist nur in dringenden Fällen möglich. Sie bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ausgenommen hiervon sind Änderungs- und Ergänzungsanträge zu bestehenden Tagesordnungspunkten. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Senats. 7 Diskussion der Anträge Über die gestellten Anträge wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen diskutiert. Werden während der Debatte weitergehende Anträge, Änderungs- oder Gegenanträge gestellt, so ist stets zuerst über den weitergehenden Antrag abzustimmen. Auf Antrag kann die jeweilige Redezeit mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder begrenzt werden. 8 Begrenzung der Diskussion Am Schluss jedes Diskussionsbeitrages darf jedes Senatsmitglied den Antrag auf "Schluss der Debatte", "Abschluss der Redeliste" oder "Beschränkung der Redezeit" stellen. Über diesen Antrag ist sofort ohne Diskussion abzustimmen. Wird der Antrag auf "Schluss der Debatte" angenommen, erhalten anschließend noch je eine Rednerin oder ein Redner für und gegen den Antrag und am Schluss die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wort. Die Redezeit beträgt hierfür je höchstens fünf Minuten. Eine Verlängerung dieser Redezeit kann mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Geschäftsordnung für die Sitzungen des Senats in der Fassung der ersten Änderung vom

3 Nr. 6/2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 3 von 15 9 Beschlussfassung Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Senatsmitglieder eine ungültige Stimme abgegeben oder sich der Stimme enthalten hat. Auf Antrag ist das Votum einer Minderheit dem Beschluss beizufügen. Eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Senatsmitglieder ist erforderlich, wenn der Antrag einen Beschluss des Senats aufheben oder abändern soll oder Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden sollen. Im Übrigen gilt 16 der Grundordnung der FHH 10 Beschlussfähigkeit Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Senat bleibt auch dann beschlussfähig, wenn sich die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Senatsmitglieder im Laufe der Sitzung verringert, solange nicht ein Mitglied Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit stellt. Dieses Mitglied zählt bei der Feststellung, ob der Senat noch beschlussfähig ist, zu den anwesenden Mitgliedern. Die Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im technischen und Verwaltungsdienst gelten als stimmberechtigte Mitglieder im Sinne der Sätze 1 bis Öffentlichkeit Der Senat tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auf die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule beschränkt. Die Öffentlichkeit kann mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und abzustimmen. Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung beraten und in geheimer Abstimmung entschieden. Zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung können auf Antrag einzelne Personen oder Personengruppen als Sachverständige zugelassen werden, ohne dass dadurch die Nichtöffentlichkeit der Sitzung verletzt wird. Tagesordnungen, Empfehlungen und Beschlüsse des Senats sind hochschulöffentlich bekannt zu geben, wenn nicht mit Zweidrittelmehrheit etwas anderes beschlossen wird. Im Übrigen gilt 17 der Grundordnung der FHH 12 Inkrafttreten Diese Änderung der Geschäftsordnung des Senats tritt nach Beschlussfassung des Senats am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der FHH in Kraft. Hochschulöffentliche Bekanntmachung: Änderung Beschluss des Senats: Verkündungsblatt der FHH Nr. 6/2007 vom ***** Geschäftsordnung für die Sitzungen des Senats in der Fassung der 1. Änderung vom

4 Nr. 6/2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 4 von 15

5 Nr. 6/2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 5 von 15

6 Nr. 6/2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 6 von 15

7 Nr. 6/2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 7 von 15

8 Nr. 6/2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 8 von 15

9 Nr. 6/2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 9 von 15

10 Nr. 6/2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 10 von 15 Geschäftsordnung Geschäftsordnung des Hochschulrats der FHH in der Fassung der 1. Änderung vom (Änderungen sind markiert) 1 Zusammensetzung und Leitung (1) Der nach 52 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) eingerichtete Hochschulrat hat sieben stimmberechtigte Mitglieder. Nach 52 Abs. 3 Satz 6 NHG nimmt das Präsidium an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. (2) Aus der Gruppe der stimmberechtigten Mitglieder nach 52 Abs. 2 Satz 3 wird eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender sowie eine stellvertretende Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender gewählt. Die Sitzungsleitung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Abwesenheit obliegt sie der gewählten Stellvertretung. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende vertritt den Hochschulrat gegenüber Hochschule und Öffentlichkeit. 2 Einberufung des Hochschulrats Der Hochschulrat wird vom Präsidenten der Hochschule im Auftrag des oder der Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen mit einer Frist von zwei Wochen. 3 Eröffnung der Sitzung und Beschlussfähigkeit (1) Zu Beginn der Sitzung stellt die bzw. der Vorsitzende die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest. Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn dieser ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder zu Beginn der Sitzung anwesend sind. Bei Feststellung der Beschlussunfähigkeit vertagt der oder die Vorsitzende die Sitzung. In der darauf folgenden Sitzung ist der Hochschulrat unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. (2) Die bzw. der Vorsitzende lässt über die vorgeschlagene Tagesordnung Beschluss fassen sowie das Protokoll der vorhergehenden Sitzung genehmigen. Zusätzliche Tagesordnungspunkte können aufgenommen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Hochschulrats zustimmen. Dies gilt nicht für Aufgaben gem. 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) sowie Nr. 3 NHG. 4 Antragstellung und Beschlussfassung (1) Jedes Mitglied, auch ein beratendes Mitglied, ist berechtigt, zu den Verhandlungspunkten der Tagesordnung Anträge zu stellen. Die Anträge sind in der Reihenfolge zu behandeln, in der sie gestellt werden, weitergehende Anträge sind vorrangig zu behandeln. (2) Anträge zur Geschäftsordnung sind unmittelbar nach Ende eines Diskussionsbeitrags zu behandeln. (3) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Geschäftsordnung des Hochschulrats der FHH in der Fassung der 1. Änderung vom

11 Nr. 6/2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 11 von 15 (4) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Beschlüsse können im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn in der Umlaufzeit kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. Die Mindestumlaufzeit beträgt zwei Wochen. 5 Öffentlichkeit (1) Der Hochschulrat tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Zulassung beratender Mitglieder über die in 52 Abs. 3 Satz 6 NHG genannten Mitglieder hinaus verletzt diesen Grundsatz nicht. Über Beratungsgegenstände und -ergebnisse ist in jedem Fall Vertraulichkeit zu wahren. (2) An den Sitzungen des Hochschulrats nimmt regelmäßig die Leitung Präsidialbüro und Presse (PP) der Fachhochschule Hannover teil; der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit wird hierdurch nicht verletzt. 6 Geschäftsführung (1) Die Leitung Präsidialbüro und Presse (PP) ist zugleich Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer des Hochschulrats. (2) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer koordiniert Hochschulrat und Hochschule, ist verantwortlich für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen und ist ständige Ansprechpartnerin bzw. ständiger Ansprechpartner des oder der Vorsitzenden. 7 Sitzungsniederschrift Über jede Sitzung des Hochschulrats wird eine Niederschrift gefertigt. Für die Fertigung der Niederschrift ist die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer verantwortlich, im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung eine von der Hochschulleitung benannte Person. Die Niederschrift ist von der Sitzungsleitung und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der folgenden Sitzung zu genehmigen. 8 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt nach Genehmigung durch den Hochschulrat einen Tag nach Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule in Kraft. Beschluss des Hochschulrats vom 30. April 2003 Verkündungsblatt Nr. 4 der FHH vom 8. Mai Änderung vom Verkündungsblatt der FHH Nr. 6/2007 vom ***** Geschäftsordnung des Hochschulrats der FHH in der Fassung der 1. Änderung vom

12 Nr. 6/2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 12 von 15 Ordnung über die Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre (BBA) der Fakultät IV Wirtschaft und Informatik der Fachhochschule Hannover Besonderer Teil (ZulO-BA, Tl. B) vom (Verk.-Bl. Nr. 6/2006) in der Fassung der 2. Änderung vom (Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung sind markiert) 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt im Zusammenwirken mit dem Allgemeinen Teil der Zulassungsordnung /ZulO-BA, TI.A) vom für grundständige, örtlich zulassungsbeschränkte Bachelor-Studiengänge der Fachhochschule Hannover. 2 Auswahlverfahren (1) Die nach Vergabe der Studienplätze gemäß Quotierung ( 4 Hochschul-Vergabeverordnung) und Bevorzugte Auswahl ( 6 Hochschul-Vergabeverordnung) noch zu vergebenden Studienplätze werden zu 90 % nach dem besonderen Auswahlverfahren der Hochschule und zu 10 % nach Wartezeit vergeben. Die Studienplätze im Auswahlverfahren werden nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung in Kombination mit einer Gewichtung der in der Hochschulzulassungsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die Eignung für den Studiengang besonderen Aufschluss geben gem. 3 vergeben. Für Studienplatzbewerber/innen, die das Ergebnis eines freiwilligen wirtschaftswissenschaftlichen Studierfähigkeitstest (ITB-Test) eingereicht haben, wird das Ergebnis gem. 3 bei der Vergabe der Studienplätze berücksichtigt. (2) Es wird eine Rangliste gebildet. Die Studienplatz-Bewerberinnen bzw. Bewerber erhalten einen Platz in einer Rangfolge nach aufsteigender Maßzahl. Bei Ranggleichheit gilt jeweils 13 der Hochschul-Vergabeverordnung. 3 Besondere Auswahlverfahren (1) Eine Maßzahl (MZ) für die Eignung wird errechnet gemäß MZ = 0,51 x HZB + 0,25 x D + 0,12 x M + 0,12 x E Liegt das Ergebnis eines wirtschaftswissenschaftlichen Studierfähigkeitstest (ITB-Test) vor (auch ältere oder ursprünglich auf einzelne Bundesländer eingeschränkte Ergebnisse sind zulässig), wird die Maßzahl wie folgt berechnet: MZ = 0,51 x HZB + 0,09 x E + 0,40 x T Dabei bedeuten: HZB: D: Note im Fach Deutsch M: Note im Fach Mathematik E: Note im Fach Englisch Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung T: Note im Studierfähigkeitstest MZ: Maßzahl (2) Für die Noten der Fächer wird die aktuellste, in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Note verwendet. Ist keine Note in dem entsprechenden Fach ausgewiesen, so wird das Fach mit 4,0 (ausreichend) bewertet. Bei den Berechnungen zur Maßzahl wird nach zwei Nachkommastellen abgeschnitten. 1. Änderung der Ordnung für die Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre (BBA) des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Hannover vom Seite 1 von 2

13 Nr. 6/2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 13 von 15 4 Zulassung und Immatrikulation Zulassung und Immatrikulation regelt der Allgemeine Teil der Zulassungsordnung (ZulO-BA, Tl. A). 5 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch das Präsidium und Beschluss durch den Senat am Tag nach der Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover in Kraft. ***** Präsidiumsbeschluss vom Änderung Verkündungsblatt Nr. 6/2006 vom Präsidiumsbeschluss vom Senatsbeschluss vom Verkündungsblatt Nr. 6/2007 vom Änderung Präsidiumsbeschluss vom: Verkündungsblatt Nr. 2/2007 vom Änderung der Ordnung für die Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre (BBA) des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Hannover vom Seite 2 von 2

14 Nr. 6/2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 14 von 15 Ordnung über die Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik (BIS) der Fakultät Wirtschaft und Informatik der Fachhochschule Hannover Besonderer Teil (ZulO-BA, Tl. B) vom (Verk.-Bl. Nr. 6/2006) in der Fassung der 2. Änderung vom (Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung sind markiert) 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt im Zusammenwirken mit dem Allgemeinen Teil der Zulassungsordnung /ZulO-BA, TI.A) vom für grundständige, örtlich zulassungsbeschränkte Bachelor-Studiengänge der Fachhochschule Hannover. 2 Auswahlverfahren (1) Die nach Vergabe der Studienplätze gemäß Quotierung ( 4 Hochschul-Vergabeverordnung) und Bevorzugte Auswahl ( 6 Hochschul-Vergabeverordnung) noch zu vergebenden Studienplätze werden zu 90 % nach dem besonderen Auswahlverfahren der Hochschule und zu 10 % nach Wartezeit vergeben. Die Studienplätze im Auswahlverfahren werden nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung in Kombination mit einer Gewichtung der in der Hochschulzulassungsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die Eignung für den Studiengang besonderen Aufschluss geben gem. 3 vergeben. Für Studienplatzbewerber/innen, die das Ergebnis eines freiwilligen wirtschaftswissenschaftlichen Studierfähigkeitstest (ITB-Test) eingereicht haben, wird das Ergebnis gem. 3 bei der Vergabe der Studienplätze berücksichtigt. (2) Es wird eine Rangliste gebildet. Die Studienplatz-Bewerberinnen bzw. Bewerber erhalten einen Platz in einer Rangfolge nach aufsteigender Maßzahl. Bei Ranggleichheit gilt jeweils 13 der Hochschul-Vergabeverordnung. 3 Besondere Auswahlverfahren (1) Eine Maßzahl (MZ) für die Eignung wird errechnet gemäß MZ = 0,51 x HZB + 0,15 x D + 0,19 x M + 0,15 x E Liegt das Ergebnis eines wirtschaftswissenschaftlichen Studierfähigkeitstest (ITB-Test) vor (auch ältere oder ursprünglich auf einzelne Bundesländer eingeschränkte Ergebnisse sind zulässig), wird die Maßzahl wie folgt berechnet: MZ = 0,51 x HZB + 0,09 x E + 0,40 x T Dabei bedeuten: HZB: Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung D: Note im Fach Deutsch M: Note im Fach Mathematik E: Note im Fach Englisch T: Note im Studierfähigkeitstest MZ: Maßzahl (2) Für die Noten der Fächer wird die aktuellste, in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Note verwendet. Ist keine Note in dem entsprechenden Fach ausgewiesen, so wird das Fach mit 4,0 (ausreichend) bewertet. Bei den Berechnungen zur Maßzahl wird nach zwei Nachkommastellen abgeschnitten. 1. Änderung der Ordnung für die Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik (BIS) des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Hannover vom Seite 1 von 2

15 Nr. 6/2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 15 von 15 4 Zulassung und Immatrikulation Zulassung und Immatrikulation regelt der Allgemeine Teil der Zulassungsordnung (ZulO-BA, Tl. A). 5 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch das Präsidium und Beschluss durch den Senat am Tag nach der Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover in Kraft. ***** Präsidiumsbeschluss vom Änderung Verkündungsblatt Nr. 6/2006 vom Präsidiumsbeschluss: Senatsbeschluss: Verkündungsblatt Nr. 6/2007 vom Änderung Präsidiumsbeschluss vom: Verkündungsblatt Nr. 2/2007 vom Änderung der Ordnung für die Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik (BIS) des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Hannover vom Seite 2 von 2

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