Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
|
|
- Matthias Weiss
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid Zehetner als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch ihren Vormund XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom , XXXX, Teilnehmernummer XXXX, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit am bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vormund, die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" das Feld "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" an. Unter der Rubrik "Geben Sie hier alle im [gemeinsamen] Haushalt lebenden Personen bekannt" wurden vier Personen ( XXXX ) angeführt. Dem Antrag waren folgende Unterlagen und Nachweise angeschlossen: * Bezugsabrechung des Amtes der XXXX Landesregierung für den Vormund der Beschwerdeführerin * Steuerberechnung für 2016 für XXXX * Bescheid betreffend den Bezug von Pflegegeld für die Beschwerdeführerin * Bestätigung über eine Registrierung des Vormunds der Beschwerdeführerin im österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis hinsichtlich der Beschwerdeführerin * Lohn-/Gehaltsabrechung von XXXX Seite 1 von 9
2 * Studienbestätigung von XXXX 2. Am richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben: " wir haben Ihren Antrag vom auf * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen * Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt geprüft und dabei festgestellt, dass * Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Einkommenssteuerbescheid von Hrn. XXXX (mit außergewöhnlichen Belastungen) nachreichen. Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich der Betriebskosten (abzüglich Mietzins oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen. Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. " Diesem Schreiben angefügt war eine "Berechnungsgrundlage", die eine Richtsatzüberschreitung des für die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. für eine Zuschussleistung maßgeblichen Haushalts- Nettoeinkommens von 917,74,-- auswies. 3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf "die aktuellste Einkommenssteuererklärung" (aus dem Jahr 2015) und gab an, dass jene von 2016 noch nicht eingetroffen und jene von 2017 noch in der Abschlussphase sei. 4. Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass ihr Haushaltseinkommen die für die "Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt" maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dem Bescheid angefügt war folgende "Berechnungsgrundlage": Tabelle kann nicht abgebildet werden 5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vormund, die gegenständliche, bei der belangten Behörde am eingelangte Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, wieso der Lohn von XXXX zum Einkommen hinzugezählt werde, wieso nur 140,-- für den Wohnungsaufwand berechnet würden und dass die Beschwerdeführerin untertags von einer Assistentin betreut werde. Der Lohn von Seite 2 von 9
3 XXXX komme nicht in die Haushaltskassa, der Wohnungsaufwand betrage etwas mehr als 140,-- (im Quartal werde ca ,-- an die Bank gezahlt), und die Assistentin koste ca. 250,-- bis 300, Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am ein. 7. Mit Schreiben vom forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin unter Anführung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen auf, a. gegebenenfalls einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen vorzulegen und b. gegebenenfalls Nachweise anderer abzugsfähiger Ausgaben gemäß 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung und 2 Abs. 3 FeZG (zb Mietkosten oder Ausgaben einer 24-Stunden-Betreuung bei Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriumservice) zu übermitteln und c. gegebenenfalls eine Stellungnahme zu der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens abzugeben, insbes. falls Leistungen gemäß 48 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung und 2 Abs. 2 FeZG nicht berücksichtigt wurden. Andernfalls werde ihre Beschwerde aufgrund der Übersteigung des Haushalts-Nettoeinkommens der für die Befreiung von der Rundfunkgebühr und für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgeblichen Betragsgrenze abzuweisen sein. 8. Vom der Beschwerdeführerin langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Die Beschwerdeführerin lebt mit vier weiteren Personen in einem gemeinsamen Haushalt. Das monatliche Einkommen dieser Personen beträgt 2.252,84,-- ( XXXX ), 442,35,-- ( XXXX ) und 803,52,-- ( XXXX ), wobei 226,67,-- monatlich als außergewöhnliche Belastungen im Sinne der 34 und 35 des EStG 1988 im Einkommensteuerbescheid von XXXX anerkannt wurden. Für die Wohnung wird kein Hauptmietzins im Sinne des Mietrechtsgesetzes bezahlt. 2. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind und wurden zudem von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen: Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: " 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder Seite 3 von 9
4 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. " Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idf BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise: "Rundfunkgebühren 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort ( 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen...0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen...1,16 Euro monatlich (5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Verfahren 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. " Die 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idf BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise: "Befreiungsbestimmungen 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung zu befreien: - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen ( 3 Abs Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen ( 3 Abs Untersatz RGG) 1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, Seite 4 von 9
5 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Seite 5 von 9
6 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. " Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idf BGBl. I Nr. 81/2016, lautet auszugsweise: "Begriffsbestimmungen 2 (2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist. 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. "Anspruchsberechtigter Personenkreis 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus: 1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden. 2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein; 3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden; 4. der Antragsteller muss volljährig sein. (2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt: 1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand; 2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977; Seite 6 von 9
7 3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz; 4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992; 6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit; 7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß 2 Abs. 2 und 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. Verfahren 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. " 3.2. Die für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts- Nettoeinkommens ( 48 Abs. 1 ivm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung und 2 Abs. 2 und 3 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. 293 ASVG, 150 GSVG und 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2018 für fünf Personen 1.998,62, Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung und 4 FeZG normieren die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller, der die Befreiung von den Rundfunkgebühren und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt geltend macht, ist vor der Abweisung seines Antrages zum Nachweis abzugsfähiger Ausgaben, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, kommt eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht (vgl. VwGH vom , 2006/17/0161) Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt deshalb ab, weil das festgestellte Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung und Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze Seite 7 von 9
8 übersteige. Ihrer Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens legte die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen zugrunde und führte als Haushaltseinkommen die von den mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bezogenen Einkünfte an. Als Abzugsposten wurden von der belangten Behörde sodann ein Pauschalbetrag für den Wohnungsaufwand in der Höhe von 140,-- sowie die außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der 34 und 35 des EStG 1988 berücksichtigt Mit der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin verschiedene Fragen aufgeworfen, jedoch keine neuen Unterlagen vorgelegt, auch nicht im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht Die belangte Behörde hat das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß den gesetzlichen Grundlagen ( 48 Fernmeldegebührenordnung und 2 FeZG) als das Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen berechnet; der dahingehende Einwand der Beschwerdeführerin, dass der Lohn von XXXX nicht in die Haushaltskassa komme, ist rechtlich unerheblich, da auch sein Einkommen aufgrund des gemeinsamen Haushalts in die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens einzubeziehen ist. Weiters ist, falls kein Mietverhältnis vorliegt (was von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch nachgewiesen wurde), nicht der tatsächliche Wohnungsaufwand zu berücksichtigen, sondern der gesetzlich vorgesehene Pauschalbetrag von 140,--, den die belangte Behörde korrekt in ihre Berechnungen aufgenommen hat. Der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, dass für die Assistentin 250,-- bis 350,-- monatlich benötigt würden, ist aufgrund der rechtlichen Regelungen ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da gemäß 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung und 2 Abs. 3 Z 2 FeZG lediglich Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24- Stunden-Betreuung bei der Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens geltend gemacht werden können, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. Selbiges wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls weder behauptet noch nachgewiesen, auch nicht im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs. Die anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der 34 und 35 des EStG 1988 wurden von der belangten Behörde aufgrund des vorgelegten Einkommensteuerbescheids korrekt in der Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens berücksichtigt ( 413,62,-- plus 1.536,36,-- plus 770,-- ergibt 2.719,98, dies dividiert durch 12 ergibt einen Betrag von 226,67,-- monatlich) Die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens war daher vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden und kam das Bundesverwaltungsgericht anhand der im Verwaltungsakt und im gerichtlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zu keinem anderen Berechnungsergebnis. Somit liegt eine Richtsatzüberschreitung des für die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. für eine Zuschussleistung maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens von 1.133,42,-- monatlich vor Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Seite 8 von 9
9 Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH , Ro 2014/07/0053). Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2018:W Seite 9 von 9
Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
22.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.12.2016 Geschäftszahl W219 2133748-1 Spruch W219 2133748-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als
"Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wird gemäß 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
06.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.04.2017 Geschäftszahl W247 2148613-1 Spruch W 247 2148613-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter
Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
04.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.08.2017 Geschäftszahl W110 2163651-1 Spruch W110 2163651-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als
Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
27.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.01.2017 Geschäftszahl W147 2124839-1 Spruch W147 2124839-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER
TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/2 W
Sie können die QR Codes nützen um später wieder auf die neuste Version eines Gesetzestexts zu gelangen. TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/2 W120 2112698-1 JUSLINE Entscheidung Veröffentlicht am 02.02.2018 Entscheidungsdatum
Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
27.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.01.2017 Geschäftszahl W147 2113608-1 Spruch W147 2113608-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER
* Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person
13.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.12.2016 Geschäftszahl W147 2124007-1 Spruch W147 2124007-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER
Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 und 2 VwGVG ivm 3 Abs 5 RGG ivm 48 Fernmeldegebührenordnung und 2 und 3 Abs 2 FeZG als unbegründet abgewiesen.
23.08.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.08.2016 Geschäftszahl W120 21071271 Spruch W120 21071271/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als
Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W / 2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
30.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.03.2018 Geschäftszahl W179 2131203-1 Spruch W179 2131203-1/ 2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig
ANTRAG. Leistungen nach dem aktuellen Arbeitlosenversicherungsgesetz. Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktförderungsgesetz
ANTRAG auf Befreiung von Rundfunkgebühren und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten und/oder auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten. Hinweis: Mit diesem Formular können Sie
ANTRAG. auf Befreiung von Rundfunkgebühren und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten und/oder auf Zuerkennung einer Zuschussleistung
ANTRAG auf Befreiung von Rundfunkgebühren und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten und/oder auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten. GEBÜHREN INFO SERVICE Hinweis: Mit diesem
Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 19.04.2016. BVwG 19.04.2016 W157 2009836-1 W157 2009836-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
19.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.04.2016 Geschäftszahl W157 2009836-1 Spruch W157 2009836-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als
"Der Beschwerdeführer wird von bis von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit.
08.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.09.2016 Geschäftszahl W110 2008445-1 Spruch W110 2008445-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA
* eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice über den Bezug von Notstandshilfe ab mit voraussichtlichem Leistungsende am
09.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.02.2017 Geschäftszahl W249 2140443-1 Spruch W249 2140443-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER
IM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7103692/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde
ANTRAG. Informationen zur Anspruchsberechtigung Sie können einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr
ANTRAG auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten und/oder auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten. GEBÜHREN INFO SERVICE Hinweis: Mit diesem
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
06.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 06.03.2014 Geschäftszahl VGW-141/058/22146/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar
IM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38630 Telefax: (43 01) 4000 99 38630 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/058/8446/2015-1 Wien,
Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.
16.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.07.2015 Geschäftszahl W145 2109608-1 Spruch W145 2109608-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER
ANTRAG. Informationen zur Anspruchsberechtigung Sie können einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr
ANTRAG auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten und/oder auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten. GEBÜHREN INFO SERVICE Hinweis: Mit diesem
IM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38710 Telefax: (43 01) 4000 99 38710 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-241/041/RP07/11526/2017-6 Wien, 27.09.2017
Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014
2. In der Folge holte die belangte Behörde eine Lohnbescheinigung vom Dienstgeber des Ehemanns der Beschwerdeführerin ein.
14.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.11.2017 Geschäftszahl I404 2173228-1 Spruch I404 2173228-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:
26.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.02.2016 Geschäftszahl W215 2118138-3 Spruch W215 2118138-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: A) Der
IM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-GF-14-0005 24. Februar 2014
Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS
07.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2016 Geschäftszahl W224 2127966-1 Spruch W224 2127966-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin
BESCHLUSS GZ. VH/ /2016
GZ. VH/7500070/2016 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den Antrag des Bf., Adresse, auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckungsverfügungen
Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
25.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2016 Geschäftszahl W209 2118251-1 Spruch W209 2118251-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ
IM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/038/6211/2017/VOR-2 Wien, 23. Juni 2017
IM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0198 30. März 2015 Datum:
B E S C H L U S S W /9E
Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W193 2126228-1/9E (bitte
IM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7104421/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 07. März 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/053/30167/2014 Wien, 07.06.2017 M. P.
IM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38670 Telefax: (43 01) 4000 99 38670 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-042/007/10542/2016-3 Wien, 9. Jänner 2017
Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 10.08.2016. BVwG 10.08.2016 W147 2130663-1 W147 2130663-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
10.08.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.08.2016 Geschäftszahl W147 2130663-1 Spruch W147 2130663-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER
Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 ivm 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
02.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.06.2017 Geschäftszahl W162 2148271-1 Spruch W162 2148271-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend
Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 VwGVG ivm 31 HGG als unbegründet abgewiesen.
27.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.07.2017 Geschäftszahl W208 2165266-1 Spruch W208 2165266-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER
IM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-214/001-2016 St. Pölten, am
IM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7103652/2010 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Christine Gruber-Nadlinger in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch X, über die Beschwerde vom 13. Juli
2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom gewährte ihm diese eine Prämie in Höhe von EUR ,48.
28.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.08.2017 Geschäftszahl W113 2167440-1 Spruch W113 2167440-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina
IM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-162/006/5607/2017-4 Wien, 10.07.2017 Dr.
IM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38710 Telefax: (43 01) 4000 99 38710 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-241/041/RP07/14679/2016-6 Wien, 21.12.2016
Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
28.08.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.08.2014 Geschäftszahl I404 2009149-1 Spruch I404 2009149-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER
IM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-241/076/RP04/15036/2015-1 Wien, 04.01.2016
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 7 GZ. RV/0805-L/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 19. Mai 2011 betreffend
B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:
Der hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A L in W, vertreten durch
IM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7104359/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., R- Straße, Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wienxy vom 29.07.2013 betreffend
Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
25.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.11.2015 Geschäftszahl W228 2116420-1 Spruch W228 2116420-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER
IM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/016/2534/2016-2 Wien,
LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-700227/4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht
Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu
Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Auswirkungen im MinroG-Verfahren Arthur Maurer Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Sektion IV - Energie und Bergbau Inhalte Ausgangssituation Die
ANTRAG. Information zur Anspruchsberechtigung
ANTRAG auf Befreiung von Rundfunkgebühren und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten und/oder auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten (gebührenfrei nach 14 TP 6 Absatz 5 Ziffer
Die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes vom bis wird als unbegründet abgewiesen.
14.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.02.2017 Geschäftszahl W145 2134186-1 Spruch W145 2134186-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER
Geschäftszahl: LVwG-AV-549/ St. Pölten, am 03. Juni 2016 BESCHLUSS
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-549/001-2016 St. Pölten, am
B E S C H L U S S. 1. Gemäß 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/37/1752-5 Ort, Datum:
IM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-517/001-2017 St. Pölten, am
GZ: VGW-141/053/21866/ Wien, K. R. I. IM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/053/21866/2014-3 Wien,
B E S C H L U S S. 1. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at Datenschutzinformationen: www.lvwg-tirol.gv.at/datenschutz
Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
14.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.04.2016 Geschäftszahl W224 2118927-1 Spruch W224 2118927-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL
IM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7105435/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RI in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes XY, betreffend Einkommensteuer 2015
IM NAMEN DER REPUBLIK
5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 06.02.2017 Zahl: 405-4/980/1/2-2017 Betreff: AA
Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
18.06.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.06.2018 Geschäftszahl W198 2177933-1 Spruch W198 2177933-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer, Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter,
Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
27.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.04.2015 Geschäftszahl W224 2101566-1 Spruch W224 2101566-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0426-G/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer 2001
I M N A M E N D E R R E P U B L I K!
I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen
LVwG-BN Jänner 2015
2700 Wr. Neustadt / Ungargasse 33 Telefon: +43 2622 90590 / Fax: +43 2622 90590 10700 E-Mail: post-wn@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE WIENER NEUSTADT Geschäftszeichen: LVwG-BN-14-1047
A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.
16.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.10.2017 Geschäftszahl W198 2133953-1 Spruch W198 2133953-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/1006-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 3. Mai 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten
IM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7101958/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Stb, vom 20. Februar 2015, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
Bescheid. I. Spruch. II. Begründung
KOA 12.019/15-002 Bescheid Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat durch Senat I, bestehend aus dem Vorsitzenden Mag. Michael Ogris als Senatsvorsitzenden und den weiteren Mitgliedern Dr. Susanne
IM NAMEN DER REPUBLIK
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2016/41/2863-4 Ort, Datum:
Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
19.06.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.06.2018 Geschäftszahl W224 2193476-1 Spruch W224 2193476-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL
IM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/043/RP28/3471/2017-10 Wien, 26.06.2017
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-001/016/4024/2017-4 Wien, am 10. April 2017
IM NAMEN DER REPUBLIK
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/41/0667-3 Ort, Datum:
IM NAMEN DER REPUBLIK
5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-4/1068/1/4-2017 Ort, Datum: Betreff: ABAA, AD AE; Verfahren
IM NAMEN DER REPUBLIK!
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-152/071/1619/2018-9 Wien,
IM NAMEN DER REPUBLIK
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/15/1110-4 Ort, Datum:
IM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-863/001-2014 St. Pölten, am
Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl
02.12.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 02.12.2014 Geschäftszahl VGW-141/053/5803/2014 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien
IM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38650 Telefax: (43 01) 4000 99 38650 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at GZ: VGW-131/054/1526/2018-6 Wien, 15.06.2018
IM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38710 Telefax: (43 01) 4000 99 38710 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-241/041/RP07/12956/2017-3 Wien, 16.10.2017
Gemeinwohl Zahlungsdienstleistungen Aktiengesellschaft in Gründung Rechte Wienzeile Wien
Österreichische Finanzmarktaufsicht Otto Wagner Platz 5 1090 Wien per Boten per email voraus: fma@fma.gv.at Beschwerdeführerin: Gemeinwohl Zahlungsdienstleistungen Aktiengesellschaft in Gründung Rechte
B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g :
Verwaltungsgerichtshof Zl. Ra 2015/08/0111 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher
IM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/V/065/7393/2017-1 Wien, 23.06. 2017 F.
LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650912/2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/2847-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien und
A N S U C H E N. zur Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß Gemeinderatsbeschluss vom
An die Stadtgemeinde Klosterneuburg GA I/3 Sozialamt Eingangsstempel: Heißlergasse 5 3400 Klosterneuburg Tel.: 02243/444/224 A N S U C H E N zur Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß Gemeinderatsbeschluss
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht
Univ.-Prof. Dr. David Leeb Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht Beitrag zum Symposium Verwaltungsreform Verwaltungsgerichtsbarkeit Wien, 6. November 2013 1 Verfassungsrechtliche
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/0239-W/08 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 über die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages
3. Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Krems an der Donau die Grundstücksveränderungen.
13.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.05.2014 Geschäftszahl W183 2006080-1 Spruch W183 2006080-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38556 Telefax: (43 01) 4000 99 38710 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 1. GZ: VGW-211/026/RP26/6943/2017-1 Wien, 27.6.2017
LVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-411953/2/ER Linz, 20. Juni 2017 Das Landesverwaltungsgericht
B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:
Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda,
IM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38700 Telefax: (43 01) 4000 99 38700 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/035/RP02/7686/2017-3 Wien, 16. Juni 2017
GZ: VGW-221/008/16989/2017/VOR-3 Wien, XY. Wien,...-straße Gebrauchserlaubnis B E S C H L U S S
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-221/008/16989/2017/VOR-3
Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /5E BESCHLUSS
05.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.10.2017 Geschäftszahl G308 2170913-1 Spruch G308 2170913-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende