"Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wird gemäß 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
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- Babette Busch
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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter Hofer als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom , GZ , Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wird gemäß 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen." B) Die Revision ist gemäß 25a Abs. 1 VwGG ivm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit am bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsangehörige, die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz" an und in der Rubrik "Geben Sie hier alle im umseitig angegebenen Haushalt lebenden Personen bekannt" das Feld "Es leben keine weiteren Personen in meinem Haushalt" an. Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen: * Ein Bescheid der Landeshauptstadt München, Amt für Ausbildungsförderung, vom über die Gewährung von Ausbildungsförderung auf Grund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) betreffend die Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 504,-- von September 2016 bis August * Eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin. Seite 1 von 8
2 2. Am richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben: "[ ] wir haben Ihren Antrag vom auf * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen geprüft und dabei festgestellt, dass * Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen ( 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung) Anspruch (Österreichische Studienbeihilfenbescheid usw) Bafög ist in Österreich kein Anspruch Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen. Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. [ ]" 3. Mit vom gab die Beschwerdeführerin folgende Stellungnahme ab: "Ich bin seit September 2015 am Vienna Konservatorium in Wien Studentin. Ich habe keinerlei eigenes Einkommen! Da ich deutsche Staatsbürgerin bin, beziehe ich Bafög in Höhe von EUR 504,-- (Bescheid liegt Ihnen vor). Ich bitte um erneute Prüfung meines Antrages. Ferner besteht in meinem Mietvertrag eine Klausel, dass meine pauschal vereinbarte Miete die Gebühren für Fernsehen und Radio beinhaltet. Gerne übersende ich Ihnen eine Kopie meines Mietvertrages." 4. Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen ( 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung). Die Anspruchsgrundlage fehlt. Eine Studienbeihilfe aus Deutschland stellt keine Anspruchsgrundlage dar." Die Beschwerdeführerin sei über den Stand des Verfahrens informiert und schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen sowie darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden würden. 5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit vom fristgerecht Beschwerde, in der sie ihre Stellungnahme vom (siehe unter I.3.) wiederholte. Im Anhang der war ein Ausschnitt des Mietvertrages mit der erwähnten "Klausel" angeschlossen. 6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am ein. 7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf einen Nachweis des Bezugs einer der in 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen vorzulegen (binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung). 8. Das hg Schreiben wurde am hinterlegt und am von der Beschwerdeführerin übernommen. Binnen offener Frist übermittelte die Beschwerdeführerin, am beim BVwG Seite 2 von 8
3 einlangend, folgende Stellungnahme: "[ ]in der Anlage übersende ich Ihnen meinen Mietvertrag aus dem ersichtlich ist, dass die Fernmeldegebühr bereits in der Miete inkludiert ist. (Mietzins inklusive TV). Ich bin Studentin in Wien und habe kein eigenes Einkommen. Nach dem deutschen Studienförderungsgesetz erhalte ich Bafög. (Kopie vom Bescheid anbei). [ ]". Der Stellungnahme der Beschwerdeführerin angeschlossen waren eine Kopie des Hauptmietvertrages und eine Kopie des bereits der belangten Behörde übermittelten Bafög-Bescheides vom (siehe I.1.). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen. 2. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen: Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: " 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [ ]" Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idf BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise: "Rundfunkempfangseinrichtungen 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. Seite 3 von 8
4 (2) Die Gebührenpflicht nach 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung ( 3 Abs. 5) erteilt wurde [ ] Rundfunkgebühren 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort ( 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen...0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen...1,16 Euro monatlich [ ] (5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. [ ] Einbringung der Gebühren 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge ( 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft). Verfahren 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. [ ]" Die 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idf BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise: "Befreiungsbestimmungen 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen ( 3 Abs Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen ( 3 Abs Untersatz RGG) zu befreien: 1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; Seite 4 von 8
5 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. (2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b )Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Seite 5 von 8
6 Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [ ]" 3.2. Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung Seite 6 von 8
7 genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin den Nachweis eines Bezuges einer sozialen Transferleistung, wie etwa einer Beihilfe nach dem österreichischen Studienförderungsgesetz (im Folgenden: StudFG) nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat lediglich den Bezug einer Leistung nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz (im Folgenden: BAföG) nachgewiesen. Eine Gleichstellung von Leistungen nach dem BAföG mit Beihilfen nach dem StudFG scheitert allerdings schon daran, dass diese in ihrem Wesen und in ihrer Ausrichtung nicht miteinander vergleichbar sind (siehe etwa 10 und 17 BAföG). Durch die Anknüpfung an den Bezug einer Beihilfe nach dem (österreichischen) StudFG liegt auch keine unionsrechtliche Diskriminierung vor, sondern stellt vielmehr die gegenständliche Befreiung ivm einer Beihilfe nach dem StudFG eine studienfördernde Leistung bzw. ein Stipendium isd Art 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom dar (vgl. ids EuGH vom , C-233/14, Kommission/Niederlande). Wie jedem österreichischen Staatsbürger steht es auch der Beschwerdeführerin als deutscher Staatsangehöriger frei, Beihilfen nach dem StudfG zu beantragen. Gemäß 4 Abs. 1 StudFG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt. Nach 4 Abs. 1a StudFG idf BGBl. I 47/2015 erfüllen EWR-Bürger u.a. die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie Wanderarbeitnehmer isd Art. 45 AEUV sind oder das Recht auf Daueraufenthalt isd der Richtlinie 2004/38/EG haben oder in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind. Mit dem Nachweis des Bezuges einer Beihilfe nach dem BAföG allein ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, einen Befreiungsgrund nachzuweisen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme bzw. Beschwerde vorbringt, dass ihr monatlicher Mietzins bereits die Gebühren für "TV" beinhalte, ist sie darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Mietvertrag eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vermieter darstellt. Streitigkeiten aus einem Vertrag sind nicht vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen, sondern fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte Gemäß 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH , 2008/05/0206) Obwohl die Beschwerdeführerin dem verfahrenseinleitenden Antrag keinen tauglichen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines Befreiungsgrundes angeschlossen hat, wurde von der belangten Behörde kein expliziter Mängelbehebungsauftrag erteilt. Aus diesem Grund erging ein Mängelbehebungsauftrag durch das Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdeführerin auch diesen nicht erfüllte und somit Prozessvoraussetzungen fehlten, war die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf "Zurückweisung" abgeändert wurde, abzuweisen (vgl. zu dieser Vorgehensweise das Erkenntnis des VfGH vom , G 5/2014) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes gemäß 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht. Zu Spruchpunkt B) Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt Seite 7 von 8
8 oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art 25a Abs. 1 VwGG ivm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da der gegenständliche Fall teilweise auch von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die hier zu beurteilende Rechtsfrage, und zwar ob Leistungen nach dem deutschen BAföG den in 47 Abs. 1 Z 6 Fernmeldegebührenordnung genannten Beihilfen des StudFG gleichzusetzen sind und somit eine Anspruchsgrundlage für die Befreiung von der Entrichtung von Rundfunkgebühren bilden, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus (vgl. die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts W /6E und W /9E). Auch liegt diesbezüglich keine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 8 von 8
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