Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA, MBA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom (Zl. RAG/05661/2015; RAG/A05661/2015), in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen: A) Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß 28 Abs. 3 2 Satz VwGVG idgf zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX (im Folgenden: belangte Behörde genannt) vom wurde gemäß 7 Abs. 1 Z. 2 ivm 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgf, die Zuerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes untersagt. Begründet wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist keine Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die getroffene Entscheidung im Widerspruch zum Arbeitslosenversicherungsgesetz stehe. Die Begründung der belangten Behörde im Bescheid vom , dass keine Erfüllung der Anwartschaft gem. 14 Abs. 1 oder Abs. 2 AlVG vorliege, berücksichtige nicht die rahmenverlängernden Tatbestände des 15 AlVG. Der Beschwerdeführer sei in der Zeit von 1969 bis 1991 unselbständig beschäftigt gewesen und habe während dieser Zeit 126 Versicherungsmonate erworben. Während dieser Zeit seien für den Beschwerdeführer Arbeitslosenentgeltbeiträge bezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe seit 1992 bis 2011 sodann eine freiberufliche Tätigkeit als XXXX ausgeübt. Seit dem sei der Beschwerdeführer gemäß 17 ASVG freiwillig pensionsversichert. Seite 1 von 7

2 Daher habe die belangte Behörde unrichtig keine Auskünfte bei der Pensionsversicherungsanstalt eingeholt und diese nicht der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Da eine 10-jährige unselbständige Beschäftigung vorliege, behalte der Beschwerdeführer unbefristet seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass im vorliegenden Fall von einer unbefristeten Rahmenfristerstreckung nach 15 Abs. 5 AlVG auszugehen sei. Aufgrund der Zugehörigkeit zur XXXX sei der Beschwerdeführer gemäß 5 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 1992 in der Liste der XXXX eingetragen. Er habe seit dieser Zeit Beiträge zur gesetzlichen Altersvorsorge an die XXXX bezahlt. Von der ab von der XXXX eingeführten "Zusatzpension neu" habe sich der Beschwerdeführer befreien lassen. Anstatt dessen habe er ab aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung gemäß 17 ASVG Beiträge an die PVA bezahlt. Weiters sei der Beschwerdeführer seit seiner selbständigen Tätigkeit bei der XXXX Gebietskrankenkasse freiwillig krankenversichert, da der Abschluss einer Krankenversicherung verpflichtend sei. Aus all dem ergebe sich laut Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (Anwartschaft) erfüllt seien. Die Begründung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist keine Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen habe können, könne daher nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht richtig sein. Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:? Mitteilung über Versicherungs- bzw. neutrale Zeiten, PVA XXXX vom ? Schreiben der XXXX vom Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom als unbegründet ab. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. 4. Am , beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer führt in seinem Vorlageantrag aus, es sei bei der Beschwerdevorentscheidung vom unberücksichtigt geblieben, dass er in der Zeit von 1969 bis 1991 unselbständig beschäftigt gewesen sei und in dieser Zeit 126 Versicherungsmonate erworben und Arbeitslosenentgeltsbeiträge bezahlt hat. Da eine 10-jährige unselbständige Beschäftigung vorliege, behalte der Beschwerdeführer unbefristet seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im vorliegenden Fall sei laut Beschwerdeführer von einer unbefristeten Rahmenfristerstreckung nach 15 Abs. 5 AlVG auszugehen. Die Erstbehörde habe sich mit den geltend gemachten Gründen nicht abschließend auseinandergesetzt. Mit Bescheid der XXXX vom sei dem Beschwerdeführer gemäß 34 Abs. 1 Z 4 RAO die XXXX untersagt worden. Mit Beschluss des Handelsgerichtes XXXX vom sei gegen den Beschwerdeführer das eröffnete Insolvenzverfahren gemäß 123 b IO aufgehoben worden. Dieser Beschluss habe die Wirkung ex tunc, das heißt dieser wirke auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zurück. Mit Antrag vom habe der Beschwerdeführer bei der XXXX die weitere Ausübung der XXXX beantragt. Über diesen Antrag sei bisher nicht entschieden worden. Diese Umstände könnten jedoch laut Beschwerdeführer auf die unbefristete Rahmenfristerstreckung nach 15 Abs. 5 AlVG keinen Einfluss haben. Die gesetzlichen Bestimmungen seien daher auf den vorliegenden Fall unrichtig angewendet worden. Seite 2 von 7

3 Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid vom seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Dazu wird im Einzelnen folgendes ausgeführt: 1. Es liege Nichtigkeit gemäß 57 AlVG vor. Die getroffene Entscheidung stehe im Widerspruch zum Arbeitslosenversicherungsgesetz und/oder zu einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung und/oder mit denen ein dem Sinne dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ermessensakt gesetzt wurde. Daher liege ein mit Nichtigkeit bedrohter Fehler vor ( 68 Abs. 4 Z 4 AVG). Die belangte Behörde begründe die abweisende Entscheidung damit, dass keine Erfüllung der Anwartschaft gemäß 14 Abs. 1 oder 2 AlVG vorliegen würde. Die Erstbehörde habe nicht geprüft, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung der rahmenfristverlängernden Tatbestände nach 15 AlVG erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei in der Zeit von 1969 bis 1991 unselbständig beschäftigt gewesen und habe während dieser Zeit 126 Versicherungsmonate erworben. Während dieser Zeit seien für den Beschwerdeführer Arbeitslosenentgeltsbeiträge bezahlt worden. Da eine 10-jährige unselbständige Beschäftigung vorliege, behalte der Beschwerdeführer unbefristet seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer habe seit 1992 bis 2011 sodann eine freiberufliche Tätigkeit als XXXX ausgeübt. Seit dem sei der Beschwerdeführer gemäß 17 ASVG freiwillig pensionsversichert. Unrichtig habe die belangte Behörde keine Auskünfte bei der Pensionsversicherungsanstalt eingeholt und diese nicht der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 2. Weiters sei von einer unbefristeten Rahmenfristerstreckung nach 15 Abs. 5 AlVG auszugehen. Hierbei zitiert der Beschwerdeführer die entsprechende gesetzliche Bestimmung. Aufgrund der Zugehörigkeit zur XXXX sei der Beschwerdeführer gemäß 5 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 1992 in der Liste der XXXX eingetragen. Er habe seit dieser Zeit Beiträge zur gesetzlichen Altersvorsorge an die XXXX bezahlt. Von der ab von der XXXX eingeführten "Zusatzpension neu" habe sich der Beschwerdeführer befreien lassen. Anstatt dessen habe er ab aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung gemäß 17 ASVG Beiträge an die PVA bezahlt. Weiters sei der Beschwerdeführer seit seiner selbständigen Tätigkeit bei der XXXX Gebietskrankenkasse freiwillig krankenversichert. Der Abschluss einer Krankenversicherung sei verpflichtend. Aus all dem ergebe sich nach Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (Anwartschaft) erfüllt seien. Die Begründung des AMS, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist keine Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen habe könne, könne daher laut Beschwerdeführer nicht richtig sein. Bereits vorgelegte Unterlagen (Mitteilung über Versicherungs- bzw. neutrale Zeiten, PVA XXXX vom und ein Schreiben der XXXX vom ) werden als Beweismittel angeführt. Am langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. 2. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Die belangte Behörde hat vor Erlassung des Bescheides keinerlei Ermittlungstätigkeit gesetzt, vor allem hat sie nicht geprüft, ob die Voraussetzung für eine Anwartschaft unter Mitberücksichtigung der rahmenfristverlängernden Tatbestände nach 15 AlVG gegeben ist. Seite 3 von 7

4 Nach Angaben des Beschwerdeführers war er in der Zeit von 1969 bis 1991 unselbständig beschäftigt, hat während dieser Zeit 126 Versicherungsmonate erworben und es wurden für ihn Arbeitslosenentgeltsbeiträge bezahlt. Im konkreten Fall hat die belangte Behörde es unterlassen zu prüfen, ob vor der selbstständigen Tätigkeit eine mindestens fünfjährige unselbständige Beschäftigung vorlag, auf Grund derer der Beschwerdeführer unbefristet seine Anwartschaft auf seinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld behalten hätte. Es wurden keine Auskünfte bei den zuständigen Behörden eingeholt, ob die Voraussetzungen einer unbefristeten Rahmenfristerstreckung nach 15 Abs. 5 AlVG vorliegen oder nicht. Es liegt daher nahe, dass die belangte Behörde sämtliche Ermittlungstätigkeiten auf das Bundesverwaltungsgericht übertragen wollte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Gemäß 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idf BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte Beschwerdegegenstand: Gemäß 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend Seite 4 von 7

5 dazu normiert 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen. Gemäß 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ( 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren ( 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3) Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen." 3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgf lauten: Gemäß 7 Abs. 1 Z 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes die Erfüllung der Anwartschaft. Gemäß 14 Abs. 1 erster Satz AlVG ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes innerhalb der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Gemäß 14 Abs. 2 ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Fall einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft nach 14 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt. " 15 (5) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit." 15 Abs. 5 AlVG sieht für bestimmte Zeiten selbstständiger Tätigkeit im Inland eine unbegrenzte Rahmenfristerstreckung vor. Satz 1 dieser Bestimmung legt fest, dass die selbstständige Tätigkeit zu einer unbegrenzten Rahmenfristerstreckung führt, wenn davor zumindest fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. Nach Satz 2 ist in allen anderen Fällen selbstständiger Tätigkeit die Rahmenfristerstreckung für derartige Zeiten auf höchstens fünf Jahre begrenzt. (Vgl. Pfeil, Arbeitslosenversicherungsgesetz (2014) 15, Erl ) Seite 5 von 7

6 Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, ob zumindest fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden können; nur dann wird die Rahmenfrist aufgrund einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne zeitliche Begrenzung erstreckt. (Vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (2015) 15, Rz 378) 3.6. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet 28 VwGVG. Die relevante Bestimmung lautet wie folgt: " 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." 28 Abs Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte als Rechtsschutzeinrichtung eingerichtet worden. Die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch 28 VwGVG, sieht grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichts liegt. Die Verwaltungsgerichte sollen primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörden vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des 28 Abs Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH , 2008/07/0168; VwGH , 84/08/0085). Dies ist auch im vorliegenden Fall zutreffend, da das heranzuziehende Einkommen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht feststand. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer Delegierung' der Entscheidung...)". Seite 6 von 7

7 Im vorliegenden Fall liegen einerseits - wie oben bereits ausgeführt - derartige Ermittlungslücken vor, dass der Sachverhalt im Sinne des 28 Abs. 2 VwGVG nicht feststeht. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst ist auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da die belangte Behörde wesentlich kostengünstiger und vor allem wesentlich rascher die Ermittlungen vor Ort durchführen kann, da sie wesentlich mehr technische Möglichkeiten hat, die geforderte Abfrage im Bezug der Rahmenfrist bereits auf Knopfdruck durchführen zu können sowie hat sie auch den Zugang zu den Unterlagen der die Anwartschaftszeiten für den relevanten Zeitraum betreffen. Andererseits liegen im vorliegenden Fall auch Anhaltspunkte dafür vor, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer Delegierung' der Entscheidung...)". Nicht nachvollziehbar ist, warum die belangte Behörde in keinster Weise die bereits vom Beschwerdeführer angeführten Zeiten geprüft habe, im Gegenteil die belangte Behörde ist hier wieder nach dem Schema vorgegangen, dass Sie nur die aktuellen Anwartschaften prüfte und nicht die Zeiten, welche eventuell eine Rahmenfristerstreckung bewirken könnten. All diese noch offenen Punkte sind von der belangten Behörde noch durchzuführen. Gemäß 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aufgrund der oben angestellten Erwägungen ist daher der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und hat das Bundesverwaltungsgericht folglich den angefochtenen Bescheid mit Beschluss zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W Seite 7 von 7

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