Satzung der Stadt Goch über die Anstalt des öffentlichen Rechts Umweltbetrieb der Stadt Goch" vom

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1 Anlage neu zu PS Nr. 142/2017 Satzung der Stadt Goch über die Anstalt des öffentlichen Rechts Umweltbetrieb der Stadt Goch" vom Auf Grund von 7 Abs. 1 Satz 1, 114 a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), hat der Rat der Stadt Goch in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen; 1 Name, Sitz, Stammkapital (1) Der Umweltbetrieb der Stadt Goch ist eine selbständige Einrichtung der Stadt Goch in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts ( 114 a GO NRW). Er wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. (2) Die Anstalt führt den Namen Umweltbetrieb der Stadt Goch" mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. (3) Die Anstalt hat ihren Sitz in der Stadt Goch. (4) Das Stammkapital beträgt Euro. 2 Gegenstand der Anstalt (1) Aufgabe der Anstalt ist die Durchführung der Abfallentsorgung in der Stadt Goch auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz-LAbfG) sowie hierauf beruhender Rechtsvorschriften als eigene Aufgabe. (2) Die Anstalt ist darüber hinaus zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Anstaltszweck gefördert wird. Sie kann sich zur Durchführung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, sich an ihnen beteiligen und Mitgliedschaften in Zweckverbänden und Vereinen begründen. (3) Die Anstalt kann die in Abs. 1 bezeichnete Aufgabe unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere der Amtshilfe) auch für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts wahrnehmen.

2 (4) Die Anstalt ist berechtigt, anstelle der Stadt Goch 1. Satzungen für das gemäß 2 Abs. 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen, 2. unter den Voraussetzungen des 9 GO NRW durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen. Die Stadt Goch überträgt insoweit das ihr gemäß 1,2, 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben und zu vollstrecken. (5) Die Anstalt kann Beamte und Beamtinnen ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit sie hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für die Beschäftigten. Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes gelten entsprechend. (6) Leistungsbeziehungen zwischen der Stadt Goch und der Anstalt werden in Vereinbarungen geregelt, die der Schriftform bedürfen. (1) Organe der Anstalt sind - der Vorstand ( 4) - der Verwaltungsrat ( 5). 3 Organe (2) Die Mitglieder aller Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt Goch. (3) Die Befangenheitsvorschriften des 31 GO NRW gelten entsprechend. 4 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. (2) Die Abgrenzung der Geschäftsbereiche und Befugnisse innerhalb des Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung festgelegt, die der Verwaltungsrat erlässt. (3) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. (4) Der Vorstand leitet die Anstalt eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. (5) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2

3 (6) Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. (7) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung den Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben. (8) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Goch haben können, sind die Stadt Goch und der Verwaltungsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten. (9) Der Vorstand ist auch zuständig für sämtliche beamtenrechtliche Entscheidungen (z. B. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Änderungskündigung, Entlassung) bis zur Besoldungsgruppe A 13 sowie sämtlichen arbeitsrechtlichen Entscheidungen bis zur Entgeltgruppe 12 des TVöD gegenüber den Beschäftigten einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und dem diesen beigefügten Stellenplan. 5 Der Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und 13 übrigen Mitgliedern. Für die Mitglieder werden persönliche Vertreter bestellt. (2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. (3) Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Rat für die Dauer von fünf Jahren gewählt; für die Wahl gilt 50 Abs. 4 GO NRW sinngemäß. (4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Rat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. (5) Der Verwaltungsrat hat der Stadt Goch auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten der Anstalt zu geben. (6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen in Höhe von 125 je Sitzung, der Vorsitzende in Höhe von 250 je Sitzung. Der Gesamtbetrag der Sitzungsgelder pro Mitglied und Kalenderjahr ist durch die Regelungen der Entschädigungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung begrenzt. (7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

4 Zuständigkeit des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. (2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt Berichterstattung verlangen. (3) Der Verwaltungsrat entscheidet über: 1. Erlass von Satzungen im Rahmen des durch diese Anstaltssatzung übertragenen Aufgabenbereichs ( 2 Abs. 4) 2. Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung 3. Bestellungen und Abberufungen des Vorstands sowie Regelungen des Dienstverhältnisses des Vorstandes 4. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans 5. Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer der Anstalt 6. Bestellung des Abschlussprüfers 7. Feststellung des Jahresabschlusses 8. die Ergebnisverwendung 9. die Entlastung des Vorstandes 10. Rechtsgeschäfte der Anstalt im Sinne des 111 GO NRW Im Fall der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Stadt Goch und berät und beschließt in öffentlicher Sitzung. In den Fällen der Nummer 2 und 10 bedarf es der vorherigen Entscheidung des Rates der Stadt Goch. (4) Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am 14. Tag vor der Sitzung zugehen. Der Zugang am 3. Tag vor der Versammlung genügt, wenn ein Fall der Dringlichkeit vorliegt; die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. (2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. (3) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates in Abstimmung mit dem Vorstand aufgestellt. Der Verwaltungsrat kann die Tagesordnung auf Antrag eines Mitglieds des Verwaltungsrates oder des Vorstands durch Beschluss, der der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen bedarf, erweitern. (4) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Im Einzelfall kann der Verwaltungsrat die Öffent- 4

5 lichkeit der Sitzung zulassen. Die Beratung und der Beschluss über den Erlass von Satzungen findet in öffentlicher Sitzung statt ( 114a Abs. 7 Satz 4 GO NRW). (5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn 1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt oder 2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats (bzw. deren Stellvertreter) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. (6) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden. (7) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind zulässig. 50 Abs. 5 GO NRW gilt entsprechend. (8) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird vom Vorsitzenden unterzeichnet und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. 8 Rat der Stadt Goch Bei Entscheidungen der Organe der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung ist die Zustimmung des Rates erforderlich. Dazu gehören der Erlass oder die Änderung von Satzungen im Rahmen des durch diese Anstaltssatzung übertragenen Aufgabenbereichs. 9 Verpflichtungserklärung (1) Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen Umweltbetrieb der Stadt Goch AöR durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte. (2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, seine Stellvertreter mit dem Zusatz In Vertretung", andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz Im Auftrag".

6 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Die Anstalt ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des 75 GO NRW entsprechend. (2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt werden nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und geprüft. Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Stadt Goch zuzuleiten. Im Übrigen ist 27 Abs. 2 der Kommunalunternehmensverordnung NRW (KUV NRW) zu beachten. Die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstands sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates sind im Anhang des Jahresabschlusses für jede Personengruppe anzugeben. Zusätzlich sind unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches anzugeben, soweit es sich um Leistungen der AöR handelt. (3) Der Auftrag des Abschlussprüfers ist auch auf die Aufgaben nach 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) zu erstrecken. Der Stadt Goch werden die Rechte nach 54 HGrG eingeräumt. (4) Die Vorschriften zur öffentlichen Bekanntmachung der Anstalt richten sich, wenn gesetzliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges regeln, nach den entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Goch in der jeweils geltenden Fassung. (5) Die Anstalt richtet eine eigene Innenrevision ein. Dieser obliegt der Aufgabe der Rechnungsprüfung. Die Innenrevision berichtet direkt an den Vorstand. Die Prüfungsergebnisse sind in einem jährlichen Bericht zusammenzufassen, der dem Vorstand und dem Verwaltungsrat übergeben wird. Genaueres regelt der Vorstand. (Regelung wie Abwasserbetrieb) (6) Die Vorschriften des 84 GO NRW zur mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung finden entsprechende Anwendung. 11 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. 12 Inkrafttreten Die Anstalt entsteht am Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft. 6

7 Gegenüberstellung der Änderungen des Entwurfs der Satzung der Stadt Goch über die Anstalt des öffentlichen Rechts Umweltbetrieb der Stadt Goch" - Anlage 1 zu Drucksache Nr. 142/2017 Bisherige Version 2 Neue Version 2 Gegenstand der Anstalt (1) Aufgabe der Anstalt ist die Durchführung der Abfallentsorgung in der Stadt Goch auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz-LAbfG) sowie hierauf beruhender Rechtsvorschriften als eigene Aufgabe. Gegenstand der Anstalt (1) Aufgabe der Anstalt ist die Durchführung der Abfallentsorgung in der Stadt Goch auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz-LAbfG) sowie hierauf beruhender Rechtsvorschriften als eigene Aufgabe. Die Anstalt kann weitere Aufgaben und Dienstleistungen für die Stadt Goch übernehmen, die im weitesten Sinne mit der Abfallentsorgung, insbesondere mit dem Umweltschutz, im Zusammenhang stehen. 5 Der Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und 13 übrigen Mitgliedern. Für die übrigen Mitglieder werden persönliche Vertreter bestellt. (6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen. Die Höhe wird durch Beschluss des Verwaltungsrates festgelegt. 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrats (3) Der Verwaltungsrat entscheidet über: 1. Erlass von Satzungen im Rahmen des durch diese Anstaltssatzung übertragenen Aufgabenbereichs ( 2 5 Der Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und 13 übrigen Mitgliedern. Für die Mitglieder werden persönliche Vertreter bestellt. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen in Höhe von 125 je Sitzung, der Vorsitzende in Höhe von 250 je Sitzung. Der Gesamtbetrag der Sitzungsgelder pro Mitglied und Kalenderjahr ist durch die Regelungen der Entschädigungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung begrenzt. 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrats (3) Der Verwaltungsrat entscheidet über: 1. Erlass von Satzungen im Rahmen des durch diese Anstaltssatzung übertragenen Aufgabenbereichs ( 2

8 Abs. 4) 2. Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung 3. Bestellungen und Abberufungen des Vorstands sowie Regelungen des Dienstverhältnisses des Vorstandes 4. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans 5. Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer der Anstalt 6. Bestellung des Abschlussprüfers 7. Feststellung des Jahresabschlusses 8. die Ergebnisverwendung 9. die Entlastung des Vorstandes 10. Rechtsgeschäfte der Anstalt im Sinne des 111 GONRW Im Fall der Nummer 1 und Nummer 2 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Stadt Goch. In den Fällen der Nummer 10 bedarf es der vorherigen Entscheidung des Rates der Stadt Goch. 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt werden nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und geprüft. Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Stadt Goch zuzuleiten. Im Übrigen ist 27 Abs. 2 der Kommunalunternehmensverordnung NRW (KUV NRW) zu beachten. Abs. 4) 2. Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung 3. Bestellungen und Abberufungen des Vorstands sowie Regelungen des Dienstverhältnisses des Vorstandes 4. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans 5. Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer der Anstalt 6. Bestellung des Abschlussprüfers 7. Feststellung des Jahresabschlusses 8. die Ergebnisverwendung 9. die Entlastung des Vorstandes 10. Rechtsgeschäfte der Anstalt im Sinne des 111 GONRW Im Fall der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Stadt Goch und berät und beschließt in öffentlicher Sitzung. In den Fällen der Nummer 2 und 10 bedarf es der vorherigen Entscheidung des Rates der Stadt Goch. 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt werden nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und geprüft. Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Stadt Goch zuzuleiten. Im Übrigen ist 27 Abs. 2 der Kommunalunternehmensverordnung NRW (KUV NRW) zu beachten. Die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstands sowie die für die Tätigkeit

9 im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates sind im Anhang des Jahresabschlusses für jede Personengruppe anzugeben. Zusätzlich sind unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches anzugeben, soweit es sich um Leistungen der AöR handelt. Neu: (6) Die Vorschriften des 84 GO NRW zur mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung finden entsprechende Anwendung.

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