Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Stadt Münnerstadt vom Satzung

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1 Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Stadt Münnerstadt vom Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 89 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Münnerstadt folgende Satzung 1 Name, Sitz, Stammkapital (1) Das Kommunalunternehmen der Stadt Münnerstadt (KU) ist ein selbstständiges Unternehmen der Stadt Münnerstadt in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Das KU führt den Namen KulTourisMus im Schloss - Das Kommunalunternehmen der Stadt Münnerstadt mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen Rechts. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. (3) Das KU hat seinen Sitz in Münnerstadt. (4) Das Stammkapital beträgt Gegenstand des Kommunalunternehmens (1) Die Stadt Münnerstadt überträgt dem KU die Aufgaben 1. der Volkshochschule der Stadt Münnerstadt 2. des Fremdenverkehrs 3. des Hennebergmuseums 4. des Kulturwesen. (2) Dem KU wird das Recht eingeräumt, anstelle der Stadt Münnerstadt Satzungen und soweit Landesrecht zu deren Erlass ermächtigt auch Verordnungen für die gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen. (3) Der Stadtrat der Stadt Münnerstadt kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats weitere Aufgaben der Stadt Münnerstadt auf das KU übertragen. Auf vertraglicher Grundlage kann das KU weitere Tätigkeiten für die Stadt Münnerstadt übernehmen. (4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das KU im Rahmen der Gesetze Neben- und Hilfsbetriebe einrichten und unterhalten, die die Aufgaben des KU fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung seiner Aufgaben kann sich das KU an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient. Dabei ist

2 sicherzustellen, dass die Haftung des KU auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. (5) Das KU kann im Rahmen der Gesetze Aufgaben auch für andere öffentlichrechtliche Körperschaften und sonstige Dritte wahrnehmen, soweit die Aufgaben mit den dem KU übertragenen Tätigkeiten und Aufgaben in Zusammenhang stehen. 3 Organe (1) Organe des KU sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. (2) Für die Organe werden Geschäftsordnungen erlassen. 4 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus einem Vorstandsmitglied. Weitere Vorstandsmitglieder können durch den Verwaltungsrat bestellt werden. Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, eine erneute Bestellung ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied wird vertraglich verpflichtet, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinne von 285 HGB der Stadt Münnerstadt jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen. (2) Ist nur ein Vortandsmitglied bestellt, so wird für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter des Vorstands bestellt. Der Vorstand vertritt das KU nach außen. (3) Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird ein Vorstandsmitglied zum Vorstandssprecher bestellt. Der Vorstandssprecher ist alleinvertretungsberechtigt; die weiteren Vorstandsmitglieder vertreten das KU gemeinschaftlich. (4) Der Vorstand leitet das KU eigenverantwortlich, sofern nicht gesetzlich oder durch diese Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des KU Auskunft zu geben. (5) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat halbjährlich Zwischenberichte über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich vorzulegen. Des weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplans den Erfolg gefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Münnerstadt haben können, ist diese zu unterrichten; dem Verwaltungsrat ist hierüber unverzüglich zu berichten.

3 5 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Ersten Bürgermeister der Stadt Münnerstadt als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern. Für jedes weitere Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen. (2) Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Stellvertreter werden vom Stadtrat für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Ihre Amtszeit endet spätestens mit dem Ende der jeweiligen Wahlperiode des Stadtrat der Stadt Münnerstadt. Sofern es sich bei den weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates oder deren Vertreter um Stadtratsmitglieder handelt, endet die Amtszeit spätestens mit dem Ende ihrer Wahlperiode oder dem Zeitpunkt ihres vorzeitigen Ausscheidens aus dem Stadtrat der Stadt Münnerstadt. Bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder üben sie ihr Amt weiter aus. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die die Entschädigung von Stadtratsmitgliedern für die Teilnahme an Ausschusssitzungen regeln. (4) Der Verwaltungsrat hat der Stadt Münnerstadt auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben. 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. (2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen. (3) Der Verwaltungsrat ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Erlass von Satzungen und Verordnungen im Rahmen des Aufgabenbereichs des KU 2. Berufung und Abberufung des Vorstands 3. Regelung der Dienstverhältnisse des Vorstands 4. Errichtung anderer Unternehmen und Beteiligung an anderen Unternehmen 5. Festsetzung allgemeiner Benutzungsbedingungen sowie allgemeiner Tarife und Entgelte 6. Feststellung des Wirtschaftsplans 7. Bestellung des Abschlussprüfers

4 8. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts, Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung sowie Entlastung des Vorstands 9. Aufnahme von langfristigen Darlehen 10. Erlass der Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Verwaltungsrat. (3) Vor Entscheidungen im Sinne von Absatz 2 Nrn. 1, 2, 4, 9 und 10 ist der Stadtrat rechtzeitig mit der Angelegenheit zu befassen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind insoweit an Weisungen des Stadtrats gebunden. (4) Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats das KU gerichtlich und außergerichtlich. Er vertritt das KU auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist. 7 Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und ort sowie die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. Der Tag der Sitzung und der Tag der Absendung des Ladungsschreibens werden in die Frist nicht eingerechnet. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist oder eine andere Form gewählt werden. (2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. (3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Verwaltungsrat tagt in nichtöffentlicher Sitzung. (4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn 1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder 2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. (5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf

5 die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Folge hingewiesen werden. (6) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters den Ausschlag. (7) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist befugt, anstelle des Verwaltungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (8) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist dem Verwaltungsrat bis zur nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. (9) Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. Die Teilnahmepflicht entfällt, wenn der Verwaltungsrat dies beschließt. (10) Erklärungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden abgegeben, und zwar unter der Bezeichnung Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens der Stadt Münnerstadt. 8 Verpflichtungserklärungen (1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform, die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen Das Kommunalunternehmen der Stadt Münnerstadt, Anstalt des öffentlichen Rechts, durch den Vorstand. (2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes; andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz im Auftrag. 9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Das KU ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Im übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV-E) über Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung sowie Art. 91 GO. (2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu

6 unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Geschäftsbericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Stadt Münnerstadt zuzuleiten. (3) Das Wirtschaftsjahr des KU ist das Kalenderjahr. (4) Das Kommunalunternehmen unterliegt der Rechnungsprüfung nach Art. 103 und Art. 105 GO. Die Prüfungsberichte sind auch der Stadt Münnerstadt zuzuleiten. 10 Gleichstellung (1) Die Zuständigkeit der oder des Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Münnerstadt erstreckt sich auch auf das KU und die Unternehmen, an denen ausschließlich das KU beteiligt ist. Dies gilt entsprechend für das Gleichstellungskonzept der Stadt Münnerstadt. (2) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte ist im Rahmen ihrer/seiner Zuständigkeit berechtigt, dem Verwaltungsrat und den Aufsichtsorganen der Unternehmen, an denen ausschließlich das KU beteiligt ist, Bericht zu erstatten. 11 Inkrafttreten Das Kommunalunternehmen entsteht am Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft. Münnerstadt, STADT MÜNNERSTADT Blank Erster Bürgermeister aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom

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