KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entscheidung der Kommission. vom 14/09/2000
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1 KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Öffentliche Version Original: DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Entscheidung der Kommission vom 14/09/2000 zur Genehmigung des Erwerbs der alleinigen Kontrolle über Mannesmannröhren- Werke durch die Salzgitter AG (Fall COMP/EGKS.1336 Salzgitter / Mannesmannröhren-Werke) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl 1 insbesondere auf Artikel 66 2, im Hinblick auf die Anmeldung der Parteien vom 1. August 2000, der zufolge die Salzgitter AG (Salzgitter) beabsichtigt, die Mannesmannröhren-Werke AG (MRW) zu erwerben sowie auf die anschließend mitgeteilten Informationen und Auskünfte, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Am 1. August 2000 hat das Unternehmen Salzgitter, gemäß Artikel 66 1 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (im folgenden: EGKS-Vertrag ), ein Vorhaben angemeldet, nach dem Salzgitter die alleinige Kontrolle an dem Unternehmen Mannesmannröhren-Werke (MRW) erwirbt. 1 Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COM Brüssel.
2 2. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß das beabsichtigte Vorhaben in den Anwendungsbereich des Artikels 66 in Verbindung mit Artikel 80 des EGKS-Vertrages fällt. Die vorliegende Entscheidung betrifft daher nur diejenigen Teile des Vorhabens, die in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrages fallen. I. DIE PARTEIEN 3. Salzgitter ist ein diversifizierter deutscher Stahlproduzent, der eine Reihe von Stahlprodukten herstellt. Zusätzlich produziert und verteilt Salzgitter eine Reihe von Stahlprodukten einschließlich geschweißter Rohre, die nicht unter den EGKS- Vertrag fallen. Die Salzgitter AG erwirtschaftete im Geschäftsjahr 1998/99 einen weltweiten Gesamtumsatz von Mio, wovon Mio. innerhalb der Gemeinschaft erzielt wurden. Salzgitter produzierte 1999 rund 4,7 Millionen Tonnen Rohstahl. 4. MRW, die gemeinsam von der Mannesmann AG (99.7%) und Thyssen (0.7%) gehalten wird, ist in der Produktion von Stahlrohren und des Ausgangsmaterials für solche Produkte tätig. MRWs weltweiter Umsatz betrug Mio, davon wurden innerhalb der Gemeinschaft Mio. erzielt. 5. MRW und Dillingerhütte (DH) kontrollieren gemeinsam Europipe. Europipe wurde 1991 gegründet, um den Bereich längsgeschweißte Großrohre von Mannesmann (über MRW) sowie die Geschäftsbereiche längsgeschweißte Großrohre und spiralgeschweißte Rohre von Usinor (durch DH und GTS) zu übernehmen. Am 26. Februar 1998 genehmigte die Kommission in der Entscheidung EGKS.1272 den Erwerb von 33% der Geschäftsanteile sowie der gemeinsamen Kontrolle an Europipe durch British Steel. Dieser Vorgang wurde durch die Parteien nicht weiter betrieben und Europipe wird weiterhin gemeinsam von MRW und DH kontrolliert. 6. MRW hält eine gemeinsame Kontrolle an Vallourec & Mannesmann Tubes. Ebenso hält es gemeinsame Kontrolle am Hüttenwerk Krupp Mannesmann GmbH (HKM) produzierte HKM ungefähr 4,5 Mio. Tonnen Rohstahl. II. DAS VORHABEN 7. Salzgitter beabsichtigt, jene 99,3% der Aktien von MRW, die derzeit von Mannesmann gehalten werden, mit ihrer Tochtergesellschaft Salzgitter Fahrzeugteile GmbH zu kaufen und dadurch alleinige Kontrolle über MRW zu erwerben. 8. Die Übernahme der Kontrolle über ein Unternehmen, das unter Art. 80 EGKS- Vertrag fällt, stellt einen Zusammenschluß im Sinne des Art. 66 EGKS-Vertrag dar. Infolge ihrer Tätigkeit in der Produktion und im Handel mit Stahlerzeugnissen sind Salzgitter und MRW als Unternehmen im Sinne des Artikel 80 EGKS-Vertrages anzusehen (vgl. Anlage I des EGKS-Vertrages). 9. Durch den Erwerb von 99,3% der Geschäftsanteile an MRW erlangt Salzgitter die Möglichkeit, die alleinige Kontrolle über dieses Unternehmen auszuüben. Das angemeldete Vorhaben stellt daher einen Kontrollerwerb im Sinne des Artikels 1 der Entscheidung Nr. 24/54 der Hohen Behörde und folglich einen Zusammenschluß im Sinne des Artikels 66 1 EGKS-Vertrages dar. 2
3 10. Das Zusammenschlußvorhaben unterliegt dem Erfordernis vorheriger Genehmigung, da die von den Parteien gemeinsam produzierte Menge an Rohstahl den in Artikel 5.1(i) der Entscheidung Nr /EGKS der Hohen Behörde vom 22. Juni , genannten Schwellenwert von 6 Mio. Tonnen übersteigt. (Salzgitter 4,7 Mio. Tonnen, MRW über HKM 4,5 Mio. Tonnen.). 11. Die nicht unter den EGKS- Vertrag fallenden Aspekte dieses Zusammenschlusses werden in der Entscheidung M Salzgitter/Mannesmann Röhrenwerke nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates 3 behandelt. III. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG NACH ARTIKEL Das angemeldete Zusammenschlußvorhaben ist gemäß Artikel 66 2 EGKS- Vertrag zu genehmigen, wenn es den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit gibt, - auf einem bedeutenden Teil der von dem Zusammenschluß betroffenen Märkte die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirklichen Wettbewerb zu verhindern, - oder den aus der Anwendung des EGKS-Vertrags sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt. 13. Die Geschäftstätigkeiten der Parteien überschneiden sich bei Quartoblechen, dem Rohmaterial für längsgeschweißte Großrohre 4, sowie bei Halbzeug (Stahl- Halbfertigprodukte). Relevante Produktmärkte Quartobleche 14. Sowohl Salzgitter als auch MRW erzeugen Quartoblech. Walzstahlerzeugnisse lassen sich in Flacherzeugnisse (Warmbreitband, Bandstahl, Breitflachstahl, Bleche, Bänder) und Langerzeugnisse (Schwerere Profile und Stahlträger, Stabstahl, Walzdraht etc.) durch ihre Form, ihre Verwendung und ihre Preise unterscheiden. Innerhalb der Flachstahlprodukte kann weiters zwischen Warmbreitband und Quartoblech unterschieden werden. Warmbreitband wird in Breiten von maximal 2 Metern und einer Dicke von 12,5 mm (in Ausnahmefällen 25mm) hergestellt. 2 Entscheidung Nr. 25/67/EGKS der Hohen Behörde vom 22. Juni 1967 (ABl. 154 vom , S. 11.) betreffend eine Verordnung über die Befreiung vom Erfordernis vorheriger Genehmigung auf Grund des Artikels 66 3 des Vertrages, geändert durch die Entscheidung Nr. 2495/78EGKS (Abl. L 300 vom , S. 2.) sowie durch die Entscheidung Nr. 3654/91/EGKS (Abl. L 348 vom , S. 12.) 3 ABl. L 395 vom , S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom , S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom , S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom , S. 17.) 4 Die Rohrabmessungen bei Großrohren in Längen bis zu 18,3 Metern reichen in längsnahtgeschweißter Ausführung von 20 bis 64 Zoll Durchmesser mit Wanddicken von 6 bis 40 Millimetern und in spiralnahtgeschweißter Ausführung von 16 bis 112 Zoll Durchmesser mit Wanddicken von 4,5 bis 20 Millimetern. Großrohre werden beispielsweise bei Öl- und Gas- Pipelines verwendet. 3
4 Quartoblech ist auf speziellen Grobblechstraßen mit Vierwalzengerüsten (Quartostraßen) hergestelltes Blech, das wegen seiner Dicke nicht mehr aufgehaspelt werden kann. Quartoblech wird in Breiten von bis zu 5 Metern und einer Dicke von bis zu 200 mm erzeugt. Jedoch gibt es einen Grenzbereich. Quartoblech kann dünner als 12,5 mm und schmäler als zwei Meter sein. Im vorliegenden Fall kann letztlich offen bleiben, ob es einen Markt für Blech gibt, der sowohl Quartoblech als auch Blech, das von Warmbreitband geschnitten wird, umfaßt, weil der beabsichtigte Zusammenschluß selbst bei Zugrundelegung der engsten denkbaren Produktmärkte keine wettbewerblichen Bedenken hervorruft. Ebenso ist es nicht notwendig, festzustellen, ob ein eigener Produktmarkt für Quartoblech für die Produktion von längsgeschweißten Großrohren existiert, da auch unter Zugrundelegung dieses Marktes keine wettbewerblichen Bedenken entstehen. Halbzeuge 15. Sowohl Salzgitter als auch MRW verkaufen Halbzeuge (Stahl-Halbfertigprodukte) an Dritte. Jedoch verkauft nur MRW Rundstahl an Rohrhersteller, während Salzgitter Brammen an Produzenten von Blechen und Warmbreitbandproduzenten verkauft. Da diese Produkte nicht substituierbar sind, gibt es keine Überschneidung. Hüttenwerke Krupp Mannesmann liefert kein Halbzeuge an dritte Parteien. Relevante geographische Märkte 16. Der Markt für Quartoblech und Halbzeuge umfaßt zumindest das Gebiet der Gemeinschaft. Innergemeinschaftlicher Handel ist wirtschaftlich bedeutend, und Importe aus Drittstaaten erreichten 1999 einen Anteil von 22%. Innerhalb der Gemeinschaft gibt es für ähnliche Produkte ein weitgehend einheitliches Preisniveau, und es bestehen weder Zoll- noch andere nichttarifäre Handelshemmnisse innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. IV. AUSWIRKUNGEN DES ZUSAMMENSCHLUSSES 17. Im Jahr 1999 wurden innerhalb der Gemeinschaft insgesamt rund 8,8 Mio Tonnen Quartoblech geliefert. Davon wurden rund 1,50 Mio Tonnen in der Produktion von längsgeschweißten Großrohren verwendet. Der Anteil der Parteien in der Produktion von Quartoblech betrug Tonnen oder 10% des Gesamtmarktes. Auf dem engeren Markt für Stahl für längsgeschweißte Großrohre betrug der gemeinsame Anteil der Parteien rund 28%. 18. Innerhalb der Gemeinschaft werden die Parteien auf dem Markt für Quartoblech Wettbewerb von ressourcenstarken Herstellern wie Riva, Usinor/DH, Corus und Arbed neben zahlreichen kleineren Herstellern ausgesetzt sein. 19. Der Markt für die Produktion von Quartoblech für längsgeschweißte Großrohre ist höher konzentriert. Jedoch haben sowohl Usinor/DH (33%) und Riva (35%) größerer Marktanteile als die Parteien. Als kleinere Wettbewerber treten unter anderem Corus, Thyssen und Voest Alpine auf. 20. Es wurde vorgebracht, daß, da sowohl Salzgitter als auch DH nach dem Zusammenschluß Partner im Gemeinschaftsunternehmen Europipe werden, sie einen Anreiz hätten, die Lieferungen von Quartoblech an konkurrierende Produzenten von Großrohren einzuschränken. Jedoch betrugen die Lieferungen Salzgitters von Quartoblech lediglich Tonnen im Jahr Konkurrenten in 4
5 der Herstellung von Rohren bezogen Quartobleche unter anderem von Thyssen, Corus, Riva, Fabrique de Fer und Voest Alpine. Das gänzliche Ausscheiden von Salzgitter auf dem Markt für Quartoblech hätte keine spürbaren Effekte und sogar auf dem engeren Markt für Quartoblech für längsgeschweißte Großrohre wären die Auswirkungen nicht wesentlich. 21. Obwohl DH eine gemeinsame Kontrolle in Europipe hält, hat DH weiterhin konkurrierende Hersteller von Rohren mit Blech beliefert. Würde DH die Lieferung an konkurrierende Rohrhersteller reduzieren, hätte dies wesentliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit seiner Blechwalzwerke, würde die Stückkosten erhöhen und dadurch Europipe weniger wettbewerbsfähig auf dem Markt für längsgeschweißte Großrohre machen. Es gibt daher keinen Grund zur Annahme, daß DH die Belieferung anderer Produzenten längsgeschweißter Großrohre einschränken würde. Sollte DH die Liefermengen einschränken oder Preise erhöhen, so stünden zahlreiche weitere Lieferquellen zur Verfügung. 22. Die Kapazitätsauslastung von Blechwalzwerken innerhalb Europas ist sehr gering, so daß andere Hersteller von Quartoblech für längsgeschweißte Großrohre jene Hersteller der Endprodukte, die derzeit von Salzgitter beliefert werden, selbst beliefern könnten. Darüber hinaus gibt es keine wesentlichen Marktzutrittsschranken, die Hersteller von Blechen beim Einstieg in die Produktion von Quartoblechen behindern würden. Stellungnahmen von Dritten 23. Wie bereits oben in Punkt 17 angegeben, haben mehrere Dritte Bedenken hinsichtlich des angemeldeten Zusammenschlußvorhabens geäußert. Diese Dritten sind unabhängige Produzenten von längsgeschweißten und spiralartig geschweißten Großrohren in Deutschland. Diese Unternehmen beziehen einen erheblichen Anteil ihrer Rohstoffe, Quartoblech oder warmgewalzte große Bänder von Salzgitter. Sie haben Bedenken, daß, sobald das Vorhaben ausgeführt worden ist, Salzgitter nicht mehr an deren Weiterbelieferung mit Blechen oder Stahlbändern zu wettbewerbsfähigen Bedingungen Interesse haben könnte. Salzgitter liefert gegenwärtig Band an ein Unternehmen, das direkt mit seiner eigenen Produktion von spiralartig geschweißten Großrohren in Wettbewerb steht, und Blech an mehrere Wettbewerber, die längsgeschweißte Großrohre herstellen. Wenn Salzgitter konkurrierende Unternehmen zukünftig diskriminieren sollte, sind gemäß Artikel 65 und 66.7 des EGKS-Vertrages jederzeit Abhilfemaßnahmen anwendbar. Dies gilt unabhängig von den gegenwärtigen Verfahren nach der Fusionskontrollverordnung und nach Artikel 66 EGKS. Dennoch nimmt die Kommission folgende von Salzgitter gemachte Erklärung zur Kenntnis: Die Salzgitter-Gruppe erklärt hiermit im Rahmen der Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß der Fusionskontrollverordnung und Artikel 66 3 des EGKS-Vertrages, daß sie für den Fall der Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Europäische Kommission im Bereich der Quartobleche bzw. des Warmbreitbandes nach dem Zusammenschluß ihren Kunden, insbesondere Produzenten von geschweißten Großrohren, weiterhin marktgerechte Angebote unterbreiten wird, solange die Salzgitter-Gruppe derartige Produkte herstellt. Sie wird keine diskriminierenden Maßnahmen, 5
6 insbesondere in Bezug auf Preis, Qualität und Lieferbedingungen gegenüber ihren Kunden vornehmen. Maßstab für die Nicht-Diskriminierung sind für Quartobleche die Konditionen, die Europipe eingeräumt werden, und für Warmbreitband die Konditionen, die Salzgitter AG zur Zeit Röhrenproduzenten einräumt. Diese Zusage räumt einige der von Dritten während des Verfahrens vorgebrachten Bedenken aus. V. ERGEBNIS 24. Aus den obengenannten Gründen ist festzustellen, daß das angemeldete Vorhaben den beteiligten Unternehmen nicht ermöglichen wird, die Preise zu bestimmen, die Produktion oder Verteilung zu beschränken oder zu kontrollieren oder einen effektiven Wettbewerb zu verhindern. Ebensowenig werden die Parteien in der Lage sein, den Wettbewerbsregeln des EGKS-Vertrags zu entgehen, vor allem weil sie keine künstliche Vorzugsstellung mit nennenswerten Vorteilen hinsichtlich der Versorgungsquellen oder der Märkte erhalten werden 25. Da somit die Bedingungen gemäß Artikel 66 2 des EGKS-Vertrages erfüllt werden, kann das angemeldete Vorhaben genehmigt werden. - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Erwerb von 99,3% der Aktienanteile und damit die Kontrolle über die Mannesmannröhren-Werke AG durch Salzgitter wird gemäß Artikel 66 2 des EGKS- Vertrages genehmigt. Die Entscheidung ist gerichtet an: Die anmeldende Partei Artikel 2 Brüssel, den Für die Kommission 6
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MehrFall Nr. COMP/M BAWAG / PSK. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 07/11/2000
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MehrFall Nr. IV/M DBV / GOTHAER / GPM. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 17/02/1997
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DE Fall Nr. COMP/M.5433 - SANACORP / V.D. LINDE Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 04/03/2009
MehrFall Nr. IV/M CONTINENTAL / ITT. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 18/09/1998
DE Fall Nr. IV/M.1292 - CONTINENTAL / ITT Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 18/09/1998
MehrFall Nr. IV/M GEHE AG / OCP SA. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum:
DE Fall Nr. IV/M.328 - GEHE AG / OCP SA Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 05.04.1993 Auch
MehrFall Nr. COMP/JV.35 - BEISELEN / BAY WA / MG CHEMAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN
DE Fall Nr. COMP/JV.35 - BEISELEN / BAY WA / MG CHEMAG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum:
MehrFall Nr. COMP/M BOSCH THERMOTECHNIK/ LOOS. VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN
DE Fall Nr. COMP/M.5489 - BOSCH THERMOTECHNIK/ LOOS Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum:
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DE Fall Nr. IV/M.972 - BERTELSMANN / BURDA / SPRINGER - HOS MM Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE
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