Hypergrid e.v. Gesellschaft zur Förderung von Wissenschaft und Forschung in virtuellen Umgebungen. Satzung. - vom geändert am
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1 Hypergrid e.v. Gesellschaft zur Förderung von Wissenschaft und Forschung in virtuellen Umgebungen Satzung - vom geändert am
2 -2-1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Hypergrid e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Gäufelden und ist im Vereinsregister Stuttgart eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich virtueller Realität (VR). 2. Dies wird insbesondere verwirklicht durch: a) Grundlagenforschung und angewandte Forschung zur Entwicklung von Konzepten, Methoden und Strukturen in der Vernetzung und Verwendung virtueller Umgebungen mit besonderem Fokus auf den Bildungsbereich b) Durchführung von Pilot-Projekten im Bereich virtueller Realität zur Erprobung der Forschungsergebnisse c) Zeitnahe öffentliche und freie Publikation der Forschungsergebnisse. d) Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des 58 Nr. 1 AO, welche den Vereinszweck nach 2 a) verfolgen bzw. unterstützen. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele gemäß 2 bejaht und unterstützt. Ein Stimmrecht besteht erst nach 6- monatiger Mitgliedschaft. 2. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand, wobei das Kuratorium ein Vetorecht ausüben kann. Die Mitglieder sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ihre Mitgliedschaft aufzugeben. 3. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden. 4. Die Streichung ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Gegen die Streichung und Ablehnung des Antrages auf Mitgliedschaft steht der Person das Recht auf Berufung in der Mitgliederversammlung zu. 5. Bis zu deren Beschluss bleiben die Rechte des Mitglieds unberührt. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Streichungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. 6. Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag kann zu Beginn jeden Jahres in einer Summe, oder in monatlichen Abschlägen gezahlt werden. 7. Über seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. 8. Kommt ein Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung trotz zweimaliger Mahnung nicht nach, wird das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es in der zweiten Mahnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. 9. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen, welche alle Rechte eines Mitgliedes genießen, aber von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages befreit sind.
3 - 3-4 Organe des Vereins 1. Die Organe des Vereins sind a. die Mitgliederversammlung b. das Kuratorium c. der Vorstand 5 Die Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter einzuberufen. 2. Der Vorstand kann jederzeit und muss auf Verlangen der Mehrheit des Kuratoriums oder eines Viertels der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 3. Die Einberufung erfolgt schriftlich (per postalischer Zustellung oder mittels elektronischer Post) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 4. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand bis zu 2 Wochen vor Sitzungsbeginn einzureichen und unverzüglich an die Mitglieder zu versenden. 5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: 7 Das Kuratorium a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes c) Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Berichts zur Geschäftslage des Vereins von Vorstand und Kuratorium d) Entlastung des Vorstands und Kuratoriums e) Entgegennahme der Stellungnahme des Kuratoriums zur Zusammenarbeit der Organe f) Bestellung des Kassen- und Rechnungsprüfers g) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins h) Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages 1. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Es wird auf Vorschlag des Vorstandes oder des Kuratoriums von der Mitgliederversammlung gewählt. 2. Das Kuratorium kann aus natürlichen wie auch juristischen Personen bestehen. 3. Mitarbeiter des Vereins sind nicht wählbar. 4. Der Vorsitzende des Vorstands ist gleichzeitig Vorsitzender des Kuratoriums. 5. Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung auf Einladung des Vorstandes zusammen. 6. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 7. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
4 Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Kuratoriums auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Kuratoriumsmitglieder ohne Widerspruch an der Abstimmung teilnehmen. 9. Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt drei Jahre. 10. Die jeweils amtierenden Kuratoriumsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und diese ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. 11. Kuratoriums-Sitzungen können auch in virtuellen Räumen durchgeführt werden, wenn der Zugang auf ordentliche Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes eingeschränkt werden kann und die Datensicherheit gewährleistet ist. Der Durchführung einer virtuellen Kuratoriums-Sitzung müssen alle Kuratoriums- Mitglieder zustimmen. 12. Das Kuratorium gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung. 8 Aufgaben des Kuratoriums 1. Das Kuratorium begleitet und überwacht die Vorstandsarbeit. 2. Dem Kuratorium obliegen insbesondere die Beschlussfassung a) über die Aufnahme bzw. Förderung satzungskonformer Projekte b) über grundlegende Leitlinien und Konzepte c) zu allen Anfragen von Vorstand und Mitgliederversammlung 3. Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums sind Protokolle anzufertigen und dem Vorstand zur Kenntnis zu geben. 9 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: a) dem Vorsitzenden b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schatzmeister 2. Der Vorstand des Vereins besteht ausschließlich aus natürlichen Personen, welche ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen. 3. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende jeweils einzeln berechtigt. 4. Die Mitgliederversammlung kann die Zahl der Mitglieder des Vorstandes um weitere außerordentliche Mitglieder erhöhen. 5. Die Vorstandsmitglieder sind haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig. 6. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. 7. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuberufung im Amt. 8. Fällt während der dreijährigen Amtszeit ein gewähltes Vorstandsmitglied fort, so wird der Vorstand durch ein vom Kuratorium zu bestimmendes Vereinsmitglied ergänzt. 9. Dieses Mitglied muss in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
5 Aufgaben des Vorstandes 1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. 2. Er berichtet dem Kuratorium regelmäßig - und bei bedeutenden Angelegenheiten unverzüglich - über den Stand der Geschäfte. 3. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. 5. Vorstands-Sitzungen können auch in virtuellen Räumen durchgeführt werden, wenn der Zugang auf Mitglieder des Vorstandes eingeschränkt werden kann und die Datensicherheit gewährleistet ist. Der Durchführung einer virtuellen Vorstands- Sitzung müssen alle Vorstands-Mitglieder zustimmen. 6. Jedes Vorstandsmitglied hat jedem Mitglied des Kuratoriums - auch außerhalb der Sitzungen - jederzeit Auskunft über alle geschäftlichen Angelegenheiten und Einblick in alle Unterlagen zu gewähren. Über Meinungsverschiedenheiten zum Auskunfts- und Einsichtnahmerecht entscheidet das Kuratorium. 7. Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. 8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 9. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen dem Verein gegenüber obliegenden Sorgfaltspflichten. 10. Im Innenverhältnis stellt der Verein seine Vorstandsmitglieder in diesem Umfang von der Haftung gegenüber Dritten frei. 11 Niederschriften 1. Über Mitgliederversammlungen, die Kuratoriums- und Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen sind. Dies gilt auch für virtuell in Chaträumen durchgeführte Sitzungen und Versammlungen. 2. Die Niederschriften sind in der nächsten Gremienversammlung zu genehmigen. 12 Sicherstellung der Steuerbegünstigung 1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2. Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 13 Auflösung des Vereins 1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind, und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. 2. In der Einladung zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.
6 Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. 4. In der Einladung zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. 5. Auch in dieser Sitzung ist für die wirksame Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 6. Im Falle der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbliebene Restvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Wissenschaft und Forschung. 14 Schlussbestimmungen 1. Alle Dienst- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten gleichermaßen in männlicher und weiblicher Form. Gäufelden, den
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