Öffentliche Ausschreibung

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1 Öffentliche Ausschreibung Vergabeart: Öffentliche Ausschreibung nach 3 Absatz 1 VOB/A Auftraggeber: Jobcenter Landkreis Harburg Bahnhofstr Winsen (Luhe) Art und Umfang der ausgeschriebenen Leistung: Umbau der Eingangszone in der Liegenschaft Poststr. 5a, Buchholz in der Nordheide (Tischlerarbeiten, Elektroarbeiten, Bodenverlegung, Malerarbeiten) Abgabe/Einreichung der Vergabeunterlagen: Jobcenter Landkreis Harburg Bahnhofstr Winsen (Luhe) Tel: (Bitte versehen Sie die per Post eingereichten Unterlagen mit dem Vermerk Ausschreibungsunterlagen Umbau Eingangszone Buchholz, damit die Unterlagen vorab nicht geöffnet werden) Fristablauf für Einreichung der Angebote: Montag, , 12:00 Uhr Seite 1 von 11

2 Inhalt I. Leistungsbeschreibung... 4 I.0 Gegenstand und Ziel der Ausschreibung... 4 I.1 Erläuterungen zur Ausschreibung... 4 I.1.1 Allgemeine Erläuterungen... 4 I.1.2 Darstellung der Angebote... 4 I.1.3 Abgabetermin... 4 I.1.4 Eröffnungstermin... 5 I.1.5 Entscheidung Zuschlag... 5 I.1.6 Bindefrist... 5 I.1.7 Aufhebung... 5 I.1.8 Regelung Angebotserstellung... 5 I.1.9 Vertrag... 5 I.1.10 Leistungszeitraum... 6 I.1.11 Gliederung der Lose... 6 I.2. Leistungsbeschreibung... 6 I.2.1 Leistungsgegenstand... 6 I.2.2. Nebenangebote... 6 I.2.3 Rechnungen... 6 I.2.5. Zahlung von Mindestentgelten... 6 I.2.6. Verpflichtung von Nachunternehmen... 7 I.2.7. Allgemeines Kontrollrecht des Auftraggebers... 7 I.2.8. Kontrollrechte des Auftraggebers und Vertragspflichten des Bieters im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts... 8 I.2.9 Sanktionen/Vertragsstrafe/Kündigungsrecht... 8 I.2.10 Stundenlohnarbeiten / Wochenendarbeit... 9 I.2.11 Abfassung des Angebots... 9 I.2.12 Anerkennung der Ausschreibungsbedingungen... 9 I.2.13 Geforderte Nachweise... 9 I.2.14 Wettbewerbsbeschränkungen...10 I.2.15 Rechtliche Hinweise und Regelung zur Teilnichtigkeit...10 II. Wertungsbereich / Kriterien...11 Seite 2 von 11

3 III Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Los 1 Leistungsverzeichnis Tischlerarbeiten Los 1 Tischlerarbeiten - Möbelbau Los 2 Leistungsverzeichnis Elektroarbeiten Los 3 Leistungsverzeichnis Bodenverlegung Los 4 Leistungsverzeichnis Malerarbeiten Grundrisse alle Lose Eigenerklärung nach VOB Eigenerklärung Zuverlässigkeit Seite 3 von 11

4 I. Leistungsbeschreibung I.0 Gegenstand und Ziel der Ausschreibung Das Jobcenter Landkreis Harburg ist eine gemeinsame Einrichtung des Landkreises Harburg und der Agentur für Arbeit Lüneburg-Uelzen. Es hat den Auftrag, für die Grundsicherung der Arbeitsuchenden des Landkreises zu sorgen. Eingangszonen in den Liegenschaften sind die erste Anlaufstelle für Kundinnen und Kunden und stellen die am häufigsten frequentierten Bereiche der Gebäude dar. In der Liegenschaft Poststr. 5a, Buchholz i.d.n. soll die Eingangszone (angesiedelt in der 1. Etage des Gebäudes) umgestaltet werden. In diesem Zuge fallen Arbeiten für die Gewerke an. Tischlerarbeiten Malerarbeiten Elektroarbeiten Bodenverlegung Die Arbeiten werden im Leistungszeitraum Oktober bis November 2018 durchgeführt und zwischen den Gewerken durch das Jobcenter Landkreis Harburg in Zusammenarbeit mit einer Innenarchitektin koordiniert. Die Bieter sind gehalten, die Leistungen nach Zuschlagserteilung im genannten Zeitraum zu erbringen. I.1 Erläuterungen zur Ausschreibung I.1.1 Allgemeine Erläuterungen Auftretende Fragen können schriftlich bis spätestens zum :00 Uhr an folgendes Postfach gerichtet werden: Ergänzende oder berichtigende Angaben zur Ausschreibung werden allen bekannten Bietern in einem elektronischen Bieterrundschreiben mitgeteilt. Interessierte können sich auf elektronischem Weg an das o.g. Postfach wenden, um mögliche Bieterrundschreiben zu erhalten. Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen werden kostenfrei zur Verfügung gestellt. Interessierte können sich auf elektronischem Weg an das o.g. Postfach wenden, um ebenfalls auf elektronischem Weg die vollständigen Ausschreibungsunterlagen zu erhalten. Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen können sich Bieter an die Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Auf der Hude 2, Lüneburg wenden. I.1.2 Darstellung der Angebote Die Angebote sollen vergleichbar sein. Aus diesem Grund sind die Angebotsformulare im Leistungsverzeichnis zwingend auszufüllen. I.1.3 Abgabetermin Das Angebot muss schriftlich, in deutscher Sprache verfasst und mit rechtsverbindlicher Unterschrift bis spätestens Montag, 16. Juli 2018, Uhr beim Jobcenter Landkreis Harburg vorliegen. Maßgeblich ist der Eingang im Jobcenter und nicht das Datum des Poststempels. Der Umschlag ist mit dem Vermerk: Seite 4 von 11

5 Ausschreibungsunterlagen Umbau Eingangszone Buchholz - BITTE NICHT ÖFFNEN zu versehen. Die Umschläge sind wie folgt zu adressieren: Jobcenter Landkreis Harburg Bahnhofstr. 13 z.hd. Frau Schauland Winsen (Luhe) Angebote die verspätet eingegangen sind, werden nicht berücksichtigt. I.1.4 Eröffnungstermin Der Eröffnungstermin findet am um 10:00 Uhr im Jobcenter Landkreis Harburg, Bahnhofstr. 13, Winsen (Luhe) in Raum 207 statt. Zugelassen sind neben Vertreterinnen und Vertretern des Jobcenters Landkreis Harburg ausschließlich Bieter bzw. deren nachweislich Bevollmächtigte. Eine entsprechende Vollmacht ist im Bevollmächtigungsfall zum Eröffnungstermin vorzulegen. I.1.5 Entscheidung Zuschlag Die Entscheidung über den Zuschlag erfolgt voraussichtlich bis zum 15. August I.1.6 Bindefrist Die Gültigkeit des Angebots (Bindefrist) hat sich bis mindestens zu erstrecken. Bieter deren Angebote im Rahmen der Auswahl abgelehnt werden, erhalten eine entsprechende Benachrichtigung. I.1.7 Aufhebung Eine Aufhebung der Ausschreibung (ganz oder teilweise) wird den Bietern schriftlich mitgeteilt. I.1.8 Regelung Angebotserstellung Für die Erstellung des Angebots wird keine Vergütung gewährt. Schadenersatzansprüche durch Ablehnung des Angebots sind ausgeschlossen. Der Einwand, dass der Bieter über den Umfang der Leistung oder über die Art und Weise der Ausführung nicht genügend unterrichtet gewesen sei, ist ausgeschlossen. Angebote finden nur dann Berücksichtigung, wenn alle Unterlagen und Anforderungen vollständig ausgefüllt und beantwortet sind. I.1.9 Vertrag Sofern im Zusammenhang mit der Beauftragung keine abweichenden, schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, werden im Falle eines Zuschlags a) die Anforderungen der Verdingungsunterlagen in Verbindung mit b) der Leistungsbeschreibung aus dem Angebot inkl. Preisangaben c) einzureichende Pflichtunterlagen Bestandteil des Vertrags. Seite 5 von 11

6 I.1.10 Leistungszeitraum Der Leistungszeitraum wird auf den bis festgelegt. Innerhalb dieses Zeitraums soll das Bauvorhaben abgeschlossen werden. Die Tätigkeiten der einzelnen Gewerke werden durch das Jobcenter Landkreis Harburg in Zusammenarbeit mit einer Innenarchitektin koordiniert. Es können Arbeiten am Wochenende notwendig werden. I.1.11 Gliederung der Lose Das Bauvorhaben gliedert sich in vier Lose: Los 1 Tischlerarbeiten Los 2 Elektroarbeiten Los 3 Bodenverlegung Los 4 Malerarbeiten Angebote sind für nur ein oder auch mehrere Lose möglich. I.2. Leistungsbeschreibung I.2.1 Leistungsgegenstand Art und Umfang der auszuführen Arbeiten können den Anhängen entnommen werden. Anlage 01 Leistungsverzeichnis Tischlerarbeiten (Los 1) Anlage 02 Tischlerarbeiten Möbelbau (Los 1) Anlage 03 Leistungsverzeichnis Elektroarbeiten (Los 2) Anlage 04 Leistungsverzeichnis Bodenverlegung (Los 3) Anlage 05 Leistungsverzeichnis Malerarbeiten (Los 4) Anlage 07 Grundrisse für alle Lose Sofern in den Leistungsverzeichnissen festgelegte Produkte zur Angebotsabgabe aufgeführt sind, sind grundsätzlich auch Angebote für Produkte gleichwertiger Art (gleiche Norm, gleiches Design, gleiche Farbe, gleiche Funktion, gleiches Material, gleiche Abmessungen, gleiche Eigenschaften etc.) zulässig. In diesem Fall hat der Bieter das angebotene Produkt so zu benennen und zu beschreiben, dass die Gleichwertigkeit zweifelsfrei angenommen werden kann. I.2.2. Nebenangebote Nebenangebote werden zugelassen. Ausgenommen sind Nebenangebote, die ausschließlich Nachlässe mit Bedingungen beinhalten. I.2.3 Rechnungen Alle Rechnungen und Stundennachweise sind beim Aufraggeber einzureichen. Die Rechnungslegung soll im Regelfall bis zum erfolgen, spätestens jedoch bis zum Pro Los kann eine einmalige Abschlagszahlung für bereits erfolgte Lieferungen und Leistungen bis zum erfolgen. I.2.5. Zahlung von Mindestentgelten Der Bieter verpflichtet sich, im Fall der Auftragserteilung den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) in seinem Unternehmen bei der Ausführung der beauftragten Leistung, die innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird, ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu zahlen und den Arbeitnehmerinnen Seite 6 von 11

7 und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich ergeben aus: den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), der auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie aus einem auf der Grundlage von 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie 5 und 6 Absatz 2 des AEntG. Die Pflicht des Bieters zur Zahlung des Mindestentgelts erstreckt sich auch auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung entliehen sind und bei der Ausführung der Leistung eingesetzt werden. In diesem Fall ist der Bieter verpflichtet, die Zahlung von Mindestentgelten auch den Verleihunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechenden Verpflichtungserklärungen mit diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und dem Auftraggeber vorzulegen. Das Mindestentgelt erfasst nur solche Entgeltzahlungen, die zur Abgeltung der im Rahmen der Auftragsausführung erbrachten Arbeitsleistung regelmäßig zu zahlen sind. Nicht von dem Mindestentgelt erfasst sind vermögenswirksame Leistungen oder Sonderleistungen, die nicht mit der Arbeitsleistung in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes wird verwiesen, vgl. BAG, Urteil vom AZR 139/10; BAG E 109, 244 und Urteil vom AZR 135/16. I.2.6. Verpflichtung von Nachunternehmen Der Bieter ist weiter verpflichtet, die in Ziffer I.2.5 genannten Verpflichtungen zur Zahlung von Mindestentgelten auch den von ihm eingesetzten oder von Nachunternehmen eingesetzten Nachunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechenden Verpflichtungserklärungen mit diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und dem Auftraggeber vorzulegen. Die Verpflichtung von Nachunternehmen zur Zahlung des Mindestentgeltes nach Ziffer I.2.5 besteht nur für Leistungen, die das beauftragte Nachunternehmen innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbringen wird. Die Verpflichtungserklärungen können nach Maßgabe des 13 Abs. 1 Satz 4, 5 i.v.m. 8 Abs. 1 NTVergG auch im Wege der Präqualifikation erbracht werden. Vorstehende Verpflichtungen beziehen sich auf die Verpflichtungserklärungen über die Zahlung von Mindestentgelten nach 4 Abs. 1 NTVergG sowie auf den Nachweis der vollständigen Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für den Fall, dass keine Eintragung des Unternehmens im Präqualifikations-Verzeichnis besteht. Die Erklärungen und Nachweise sind vor Einsatz des jeweiligen Nachunternehmens einzufordern und dem Auftraggeber vorzulegen. Die Mindestentgeltverpflichtung bezieht sich jeweils auf das beauftragte Nachunternehmen. Soweit keine Mindestentgeltregelung nach 4 Abs. 1 Nr. 2 NTVergG existiert, ist das Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes gemäß 4 Abs. 1 Nr. 1 NTVergG zu zahlen. Nachunternehmen im Sinne dieser Regelungen sind in der Regel rechtlich selbständige Unternehmen, die von dem beauftragten Bieter zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung herangezogen werden, die in sich abgeschlossene Teilleistungen erbringen und deren Tätigkeiten nicht nur untergeordnete Hilfsdienste oder bloße Zulieferungen darstellen. Der Bieter hat diese rechtliche Einordnung der von ihm zur Ausführung eingesetzten Dritten in eigener Verantwortung zu prüfen. Die Regelung des 4 Abs. 8 VOB/B bleibt unberührt. Die Bieter werden verpflichtet, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen. I.2.7. Allgemeines Kontrollrecht des Auftraggebers Die Vertragsparteien vereinbaren vor dem Hintergrund der Regelung in 14 Abs. 1 NTVergG ein allgemeines Recht des Auftraggebers zur jederzeitigen Kontrolle, ob der Bieter und die zur Auftragsausführung eingeschalteten Nachunternehmen und Verleihunternehmen die von ihnen im Hinblick auf das NTVergG übernommenen Pflichten erfüllen. Seite 7 von 11

8 I.2.8. Kontrollrechte des Auftraggebers und Vertragspflichten des Bieters im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts Der Bieter ist verpflichtet, bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers die Grundlage für seine Zahlungspflicht des Mindestentgelts i.s. 4 Abs. 1 NTVergG offenzulegen und Kontrollen über die Einhaltung und Umsetzung dieser Zahlungspflicht zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat der Bieter die zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen, Arbeitsnachweise der Beschäftigten und Nachweise über Entgeltzahlungen an die Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistung eingesetzt sind, bereit zu halten und dem Auftraggeber jederzeit auf dessen Anforderung auszuhändigen. Um die Einhaltung der in Ziffer I.2.5 und Ziffer I.2.6 genannten Vertragspflichten zu überprüfen, ist der Auftraggeber berechtigt, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Baustellen, Leistungsorte und/oder Geschäftsräume zu betreten, Beschäftigte zu befragen, Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die Unterlagen sind nach Auftragserteilung vollständig und prüffähig bereit zu halten. Die vorstehenden Pflichten sind mit Zuschlag Vertragsbestandteil. Sie gelten auch nach vollständiger Erfüllung der Hauptleistungspflichten durch den Bieter in entsprechender Anwendung des 147 Abgabenordnung für zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Hauptleistung des Bieters vollständig und vertragsgerecht erbracht wurde. Nach vollständiger Leistungserbringung wird der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Bereitstellung und Vorlage der o.g. Unterlagen setzen. Der Bieter ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Kontroll- und Nachweispflichten gegenüber dem Auftraggeber hinzuweisen. Ihm ist bekannt, dass die Umsetzung und Ausübung der Kontrollrechte durch den Auftraggeber nicht von der Einwilligung der Beschäftigten abhängt. Die Verpflichtung des Bieters zur Erfassung, Bereithaltung und Offenlegung der personenbezogenen Daten ist zur Prüfung der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mindestentgelts erforderlich und gilt daher unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstigen zur Auftragsausführung Beschäftigten ihre Einwilligung zur Erfassung und Offenlegung der personenbezogenen Daten erteilen. Vorstehende Pflichten bestehen in gleicher Weise für eingesetzte Nachunternehmen und Verleihunternehmen. Der Bieter ist verpflichtet, die von ihm eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen sowie etwaige dritte Nach- und Verleihunternehmen, die für die Ausführung des Auftrags eingesetzt sind, seinerseits auf die Einhaltung der Vertragspflichten gem. Ziffer I.2.5 und Ziffer I.2.6 zu kontrollieren und dem Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtungen auf dessen Verlangen je-derzeit nachzuweisen. Die in Ziffer 2 genannte Pflicht zur Vorlage von Erklärungen von Nachunternehmen gilt nicht, sofern und soweit der Auftraggeber gemäß 13 Abs. 3 NTVergG auf die Vorlage von Erklärungen verzichtet. Auch in diesem Fall ist der Bieter verpflichtet, für die Zahlung des entsprechenden Mindestentgelts Sorge zu tragen und dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. I.2.9 Sanktionen/Vertragsstrafe/Kündigungsrecht Die Vertragspartner vereinbaren für jeden schuldhaften Verstoß des Bieters und der von ihm oder durch seine Nach- oder Verleihunternehmen beauftragten Nach- oder Verleihunternehmen gegen die vorstehend erfassten Vertragspflichten gem. Ziffer I.2.5, I.2.6 und Ziffer I.2.8 die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Auftragswertes netto - basierend auf dem Auftragswert im Zeitpunkt der Beauftragung; bei mehreren Verstößen gegen die Vertragspflichten auf Grundlage des 4 Abs. 1 NTVergG darf die Summe der Vertragsstrafen 10 vom Hundert des Auftragswertes nicht überschreiten. Diese Vertragsstrafenregelung bezieht sich explizit ausschließlich auf schuldhafte Vertragspflichtverstöße im Zusammenhang mit den vorgenannten Vertragsregelungen der Ziffern I.2.5, I.2.6 und Ziffer I.2.8, die auf den gesetzlichen Regelungen des NTVergG basieren. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen für andere Verstöße gegen Vertragspflichten, etwa über die Vereinbarung von Terminen und Fristen, bleibt hiervon unberührt. Schuldhaft ist auch ein Verstoß gegen Vertragspflichten, der durch Nach- oder Verleihunternehmen begangen wird, wenn und soweit dieser Verstoß als schuldhafter Verstoß des Bieters gegen eigene Nebenpflichten einzuordnen ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Bieter schlüssig nachweist, Seite 8 von 11

9 dass er die Einhaltung der Mindestentlohnungspflichten durch die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen regelmäßig kontrolliert und sichergestellt hat. Die Zahlung einer Vertragsstrafe wird daher auch für den Fall vereinbart, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen begangen wird und das beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass das Gebot der Verhältnismäßigkeit bei der Verwirkung der Vertragsstrafe zu beachten ist und die Vertragsstrafe vom Auftraggeber auf Antrag des Bieters auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann. Neben der Vertragsstrafenregelung vereinbaren die Parteien für den Fall der schuldhaften und nicht nur unerheblichen Nichterfüllung der in Ziffer I.2.5, I.2.6 und Ziffer I.2.8 geregelten Vertragspflichten durch den Bieter oder durch einen von diesem oder einem Nach- oder Verleihunternehmen eingesetzten Nach- oder Verleihunternehmen das Recht des Auftraggebers zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. 8 VOB/B und etwaige andere vertragliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Der Bieter informiert die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen über die drohenden Sanktionen im Fall schuldhafter Verstöße gegen die in Ziffer I.2.5, I.2.6 und/oder Ziffer I.2.8 vereinbarten Verpflichtungen. Dem Bieter ist bekannt, dass der Auftraggeber die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 21 MiLoG, nach 23 AEntG und nach 16 AÜG zuständigen Stellen über Verstöße des Bieters bzw. der Nach- oder Verleihunternehmen gegen die auf Grundlage des 4 Abs. 1 NTVergG vereinbarten Mindestentgeltregelungen informieren. I.2.10 Stundenlohnarbeiten / Wochenendarbeit Im Falle von nachzuweisenden Stundenlohnarbeiten bzw. Arbeiten, die unter Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit fallen, weist der Bieter diese durch Vorlage von Stundenzetteln nach. Diese müssen mindestens das Datum, die Art der Leistung, Namen der Arbeitskräfte, geleistete Arbeitsstunden nach Zeitzuschlägen sowie die Berufs-/Lohn- oder Gehaltsgruppe beinhalten. I.2.11 Abfassung des Angebots Folgende Punkte sind zu beachten: - Gliederung der Angebote nach den Leistungsverzeichnissen. - Alle Blätter des Angebots sind mit einer Unterschrift zu versehen. - Es sind zwingend die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen zu verwenden. Diese können auf der Internetseite abgerufen werden. Sofern während des Verfahrens Aktualisierungen von Unterlagen erfolgen, werden diese auf dieser Vergabeplattform veröffentlicht. I.2.12 Anerkennung der Ausschreibungsbedingungen Mit Abgabe des Angebotes werden die vorliegenden Bedingungen der Ausschreibung ausdrücklich anerkannt. I.2.13 Geforderte Nachweise - Anlage 1 sofern Gebot Los Tischlerarbeiten - Anlage 3 sofern Gebot Los Elektroarbeiten - Anlage 4 sofern Gebot Los Bodenverlegung - Anlage 5 sofern Gebot Los Malerarbeiten - Anlage 7 Eigenerklärung VOB - Anlage 5 Eigenerklärung Zuverlässigkeit - Eintragung in die Handwerksrolle oder Handelsregisterauszug - Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft/ Krankenkassen - Bescheinigung, dass über das Vermögen des Bieters kein Insolvenzverfahren besteht Seite 9 von 11

10 - Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung - Nachweis über die Zahlung von Steuern und Abgaben (Lohn- und Umsatzsteuer) sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung - Nachweis der Gewerbeanmeldung - Nachweis der Eignung und Fachkunde für Arbeiten, auf deren zugehörige Lose geboten wird - Eigenerklärung zum Gewerbezentralregister - Frei formulierte Erklärung des Bieters über die Ausführbarkeit der Arbeiten im unter I.1.10 genannten Leistungszeitraum I.2.14 Wettbewerbsbeschränkungen Wenn der Bieter aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadenersatz in Höhe von 15 v.h. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden anderer Höhe wird nachgewiesen. Das gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. I.2.15 Rechtliche Hinweise und Regelung zur Teilnichtigkeit Bei den vorstehenden Regelungen handelt es sich um ergänzende Regelungen zur VOB/A, d. h. um solche Regelungen, die die VOB/A-Regelungen nicht abändern, sondern diese ergänzen, soweit die VOB/A Regelungsspielräume belässt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, bezieht sich die Unwirksamkeit ausschließlich auf die jeweilige Teilregelung und nicht auf die Vertragsregelungen insgesamt. 139 BGB wird ausdrücklich abbedungen. Seite 10 von 11

11 II. Wertungsbereich / Kriterien 100% Preis Erläuterungen zur Wertung der Angebote Es gelangen nur diejenigen Angebote in die Prüfung und Wertung, die sämtliche Anforderungen erfüllen. Auszuwählen ist das Angebot, das unter Berücksichtigung aller Umstände am wirtschaftlichsten ist. Seite 11 von 11

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