Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen

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1 Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung) vom 23. November 2005 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 9. Juni über das Messwesen, verordnet: Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren, welche die kantonalen Fachstellen im Messwesen (Eichämter) und die nach der Eichstellenverordnung vom 25. Juni ermächtigten Eichstellen erheben: a. für die Eichung und die Kontrolle von Messmitteln; b. für Kontrollen, die ergeben, dass bei Fertigpackungen und im Offenverkauf gegen Vorschriften verstossen wird. 2 Wird die Eichung vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (Bundesamt) durchgeführt, so berechnen sich die Gebühren nach der Verordnung vom 6. November über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung. Art. 2 Gebührenpflicht 1 Gebühren werden erhoben: a. für Ersteichungen; b. für Kontrollen im Rahmen der Prüfung der Messbeständigkeit von Messmitteln; c. für die Nachschau oder die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) von Messmitteln bei Verstössen gegen die Vorschriften; d. bei Verstössen nach Artikel 30 der Deklarationsverordnung vom 8. Juni für präventive Kontrollen oder die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) von Fertigpackungen sowie für die Überwachung des Offenverkaufs. SR SR SR SR SR

2 2 Gebühren haben zu entrichten: a. die Verwenderin eines Messmittels in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c; solidarisch mit ihr haftet die Eigentümerin; b. die Herstellerin oder Importeurin von Fertigpackungen oder die für die Verkaufsstelle verantwortliche Person in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe d. Art. 3 Festlegung der Gebühren 1 Die Gebühren werden je Stück oder nach Zeitaufwand erhoben. 2 Die Stückansätze und der Stundenansatz sind im Anhang geregelt. 3 Ist das Messmittel nicht im Anhang aufgeführt, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Art. 4 Gebührenreduktion bei grösseren Stückzahlen 1 Gebührenreduktionen, die der Anhang für grössere Stückzahlen vorsieht, werden für Messmittel der gleichen Ausführung, die im gleichen Auftrag am gleichen Ort geeicht werden, gewährt. 2 Wird der Auftrag aus Gründen unterbrochen, die die gebührenpflichtige Person zu verantworten hat, so wird die Stückzahl für jede Teilmenge gesondert berechnet. Art. 5 Überzeitzuschlag 1 Für Eichungen und Kontrollen, die auf Verlangen der gebührenpflichtigen Person ausserhalb der ortsüblichen Arbeitszeit durchgeführt werden, kann ein Überzeitzuschlag erhoben werden. 2 Der Überzeitzuschlag beträgt: a. 25 Prozent der Gebühr für Arbeiten, die von 6 Uhr bis zum ortsüblichen Arbeitsbeginn und vom ortsüblichen Arbeitsschluss bis 20 Uhr ausgeführt werden; b. 50 Prozent der Gebühr für Arbeiten, die an Werktagen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen ausgeführt werden. 3 Er wird gesondert ausgewiesen. Art. 6 Auslagen 1 Auslagen sind ein zusätzlicher Bestandteil der Gebühr und werden gesondert ausgewiesen. 2 Als Auslagen gelten die Kosten für: a. die nötigen Vorabklärungen, Beratungen und Instruktionen; b. die Reise und die Reisezeit; c. die Wartezeit, soweit diese von der gebührenpflichtigen Person zu verantworten ist; 5656

3 d. den Transport der nötigen Mess- und Hilfsmittel; e. Mess- und Hilfsmittel, die gemietet werden müssen; f. die notwendigen Arbeitshilfen wie Hilfskräfte, besondere Gerätschaften oder Material, sofern sie nicht von der Verwenderin des Messmittels zur Verfügung gestellt werden; g. das notwendige Klein- und Verbrauchsmaterial wie Eichplatten, Skalen, Befestigungsmaterial; h. die Verpackung, den Versand und den Transport der zu kontrollierenden Messmittel; i. die Justierarbeiten der Eichstellen; j. Messungen durch beigezogene Dritte. 3 Die Kantone regeln die Einzelheiten für ihre Eichämter. Sie können insbesondere Pauschalansätze für die Auslagen festlegen. 4 Die Eichstellen verrechnen ihre Auslagen nach dem effektiven Aufwand. Art. 7 Gebühren für eine nicht erfolgreiche Eichung, Kontrolle oder Nachschau Kann eine Eichung, eine Kontrolle oder die Nachschau nicht erfolgreich durchgeführt werden, weil das Messmittel oder die Fertigpackungen nicht den Vorschriften entsprechen oder weil andere von der gebührenpflichtigen Person zu verantwortende Gründe vorliegen, so können eine Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls ein Überzeitzuschlag und Auslagen verrechnet werden. Art. 8 Abgeltungen für Kantone und Bundesamt 1 Die Eichämter liefern von den erhobenen Gebühren folgende Anteile ab: a. 5 Prozent an den Kanton für die Amortisation der vom Bundesamt vorgeschriebenen Ausrüstung und weiterer für die Arbeit benötigter Mittel, insbesondere der EDV-Ausrüstung; b. 5 Prozent an das Bundesamt als Abgeltung für die Leistungen, die dieses zu Gunsten der von den Eichämtern weiterverrechenbaren Tätigkeiten erbringt. 2 Die Eichstellen liefern dem Bundesamt die im Anhang festgelegten Anteile der von ihnen erhobenen Eichgebühren ab zur Abgeltung der Leistungen, die das Bundesamt für ihre ordentliche Betreuung erbringt. Art. 9 Vorschuss Die Vollzugsorgane können von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen angemessenen Vorschuss verlangen. 5657

4 Art. 10 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung 1 Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ausführung der Arbeiten. 2 Auf Verlangen oder bei Streitigkeiten über die Rechnung wird eine Gebührenverfügung erlassen. Art. 11 Fälligkeit und Verzugszins 1 Die Gebühr wird mit der Rechnungstellung oder der Rechtskraft der Gebührenverfügung fällig. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab der Fälligkeit. 3 Für verspätet beglichene Rechnungen kann ein Verzugszins erhoben werden. Art. 12 Verjährung 1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird. 3 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts Die Eichgebühren-Verordnung vom 30. Oktober wird aufgehoben. Art. 14 Übergangsbestimmung Für Eichungen und Kontrollen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Gebühren nach bisherigem Recht. Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 5 AS , , ,

5 Eich- und Kontrollgebühren Anhang (Art. 3, 4 und 8) A Stundenansatz 1 Der Stundenansatz für die Gebühren, die nach Zeitaufwand berechnet werden, beträgt 112 Franken. 2 Für die Berechnung des Zeitaufwandes wird die Arbeitszeit auf Viertelstunden aufgerundet. B Gebühren für die einzelnen Messmittel 1 Längenmasse Die Eichgebühren betragen für: 1.1 Massstäbe bis 1 m 7. über 1 m Messkluppen Elektronische Messkluppen mit Rechner Abzüge Gebührenabzüge für mehr als zehn im gleichen Auftrag zur Eichung gestellte Messmittel der Ziffern : für 11 bis 20 Stück 10 Prozent ab 21 Stück 15 Prozent 2 Fässer und Tanks 2.1 Holzfässer nach Zeitaufwand 2.2 Fässer aus anderen Materialien und Tanks Grundgebühr je Auftrag Fr Zusätzliche Eichgebühr: Inhaltskategorie in dm3 bis über 50 bis über 100 bis über 200 bis über 300 bis über 400 bis über 500 bis über 600 bis

6 Inhaltskategorie in dm3 über 700 bis über 800 bis über 900 bis für jeden weiteren angefangenen oder ganzen Kubikmeter Eichungen in Betrieben Für Eichungen in Betrieben (Brauereien, Mostereien usw.) mit zweckdienlichen Einrichtungen und bei Beanspruchung von Hilfskräften aus dem Betrieb werden die Gebühren nach den Ziffern und 2.2.2, dem geringeren Aufwand des Eichmeisters entsprechend, bis zu 50 Prozent reduziert. 3 Messanlagen für Flüssigkeiten Die Eichgebühren betragen für: 3.1 Kolbenmesspumpen Kolbenmesspumpen zur Abgabe von Mengen, die einem ganzen oder einem Teil des Kolbenhubes entsprechen je Pumpe Fr. 26. Zuschlag je Unterteilung Fr Kolbenmesspumpen für Öl-Benzingemische, mit oder ohne Vorauszahlungseinrichtung: Eichung ohne Prüfung des Mischverhältnisses je Kolben Fr. 30. Eichung mit Prüfung des Mischverhältnisses nach Zeitaufwand 3.2 Volumen- und Massezähler Messanlagen für die Befüllung von Tank- oder Kesselwagen, inklusive Zusatzeinrichtungen (ohne Milch) nach Zeitaufwand Zapfsäulen (ausser Flüssiggas und Erdgas) je Zähler Fr Messanlagen auf Tankwagen (ohne Milch) Messanlagen für Erdölprodukte, für jedes geprüfte Produkt: Förderung mit Pumpe oder durch Schwerkraft bis 1000 L/min je Zähler Fr über 1000 L/min je Zähler Fr Messanlagen für die Versorgung von Flugzeugen nach Zeitaufwand Zuschlag für Mengenumwerter mit Temperaturfühler je geprüftes Produkt Fr Messanlagen für andere Flüssigkeiten (ohne Milch) nach Zeitaufwand Milchmessanlagen Messanlagen auf Tankwagen, auf Fahrgestellen oder in Käsereien (Kompaktanlagen): nur für Abgabe oder Annahme je Zähler Fr für Abgabe und Annahme je Zähler Fr Stationäre Messanlagen für die Befüllung oder Entleerung von Transportzisternen nach Zeitaufwand 5660

7 Zuschlag für Abdruck- oder Speichereinrichtungen der Messergebnisse nach Zeitaufwand 3.3 Zuschläge für Selbstbedienungsanlagen mit Zapfsäulen Automaten mit kundengetrennten Volumensummierzählwerken je Automat Fr. 28. zusätzlich je Zählwerk Fr Anlagen mit Bedienung und unmittelbarer Zahlung am Schalter nach Zeitaufwand Anlagen für Vorauszahlung Banknotenautomaten je Automat Fr. 28. Zuschlag je angeschlossener Zähler Fr Anlagen für zeitversetzte Zahlung (Kreditkarten) bei Ersteichung je Automat Fr. 70. bei Nacheichung je Automat Fr Mengenumwerter mit Temperaturfühler und eventuell Dichteaufnehmer; Prüfung unter Laborbedingungen nach Zeitaufwand 4 Gewichtstücke Die Eichgebühren betragen für: 4.1 Gewichtstücke der Klasse M 3 bis 500 g kg, 2 kg kg kg kg kg Gewichtstücke der Klassen M 2, M 1 und F 2 bis 500 g 7. 1 kg, 2 kg 8. 5 kg kg kg Gewichtstücke der Klasse F 1 1 mg bis 1 kg kg bis 10 kg kg Gewichtstücke der Klasse E 2 1 mg bis 1 kg kg bis 20 kg Für kleine Justierarbeiten an Gewichtstücken wie die Berichtigung durch die Entnahme oder das Hinzufügen von Justiermaterial darf auf den Gebühren nach den Ziffern ein Zuschlag bis 80 Prozent erhoben werden. 4.6 Grössere Arbeiten wie Reinigen von Gewichtstücken oder Eingiessen von Blei sind in den Gebühren nach den Ziffern nicht inbegriffen und werden nach Zeit- und Materialaufwand als Auslagen getrennt verrechnet. 5661

8 4.7 Bei der Eichung von Gewichtstücken Klasse F 1 und E 2 durch Eichstellen beträgt der Gebührenanteil für das Bundesamt 10 Prozent der verrechneten Eichgebühren, jedoch höchstens 2.50 Franken pro Gewichtstück. 5 Waagen 5.1 Nichtselbsttätige Waagen Die Grundgebühren für die Eichung (Prüfung bis Höchstlast) betragen: Wägebereich je Lastträger Fr. bis 5 kg über 5 kg bis 20 kg über 20 kg bis 50 kg über 50 kg bis 100 kg 43. über 100 kg bis 200 kg 52. über 200 kg bis 500 kg über 500 kg bis kg 81. über kg bis kg 99. über kg bis kg 128. über kg bis kg 140. über kg bis kg 176. über kg bis kg 209. über kg bis kg 260. über kg Waagen mit besonderem Lastträger, der bei der Eichung mit einer speziellen Vorrichtung versehen werden muss (z.b. Hochbahn-, Behälterwaagen) Grundgebühr plus 50 % Waagen mit zwei Anzeigeeinrichtungen Grundgebühr plus 10 % Waagen mit mehreren Lastträgern in Verbundschaltung: für jeden Lastträger Gebühr nach den Ziffern plus 20 % Mehrbereichswaagen Grundgebühr plus 20 % Mehrteilungswaagen Grundgebühr plus 20 % Zuschlag für Abdruck- oder Speichereinrichtungen der Messergebnisse 10 % der Grundgebühr, jedoch höchstens Preisauszeichnungswaagen statisches Wägen Grundgebühr plus Fr. 60. dynamisches Wägen nach Zeitaufwand 5.2 Selbsttätige Waagen nach Zeitaufwand 5662

9 6 Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren Die Eichgebühren betragen ohne Kosten für Kalibrier- und Referenzgase und zugemietete Spezialmessgeräte für: 6.1 Messgeräte für Gasgemischanteile je Gerät Fr Messgeräte für Dieselrauch je Gerät Fr Kombinierte Geräte je Gerät Fr Gasmengenmessgeräte Die Eichgebühren betragen für: 7.1 Zähler Gaszähler mit verformbaren Trennwänden: Nenndurchfluss in m 3 /h Davon Anteil für das Bundesamt Fr. bis über 6 bis über 10 bis über 16 bis über 25 bis über 40 bis über 65 bis über 100 bis über 160 bis über 250 bis Übrige Gaszähler: Nenndurchfluss in m 3 /h Davon Anteil für das Bundesamt Fr. bis über 100 bis über 250 bis über 400 bis über 1000 bis über 2500 bis über 4000 bis Die Gebühren für die Eichung unter Hochdruck werden nach Zeitaufwand erhoben. Die Gebührenanteile für das Bundesamt sind, in Abhängigkeit des Nenndurchflusses, dieselben wie in der oben stehenden Tabelle. 7.2 Mengenumwerter, einschliesslich Messteil Davon Anteil für für den Zustand des Gases das Bundesamt Fr. Ersteichung mit vorangehender Messung Nacheichung am Einsatzort Nachprüfung von p-, t- und k-faktor an elektronischen Mengenumwertern Hochdruck-Erdgaszapfsäulen nach Zeitaufwand 5663

10 8 Messgeräte für elektrische Energie und Leistung Die Höhe der durch die Eichstellen erhobenen Gebühr für die Erst- oder Nacheichung hängt von der Anzahl der zu prüfenden Funktionen ab und setzt sich aus Grundgebühr, Zuschlägen und Abzügen zusammen. 8.1 Zähler Grundgebühr für alle Zählerarten Zuschläge für alle Zählerarten Folgende Zuschläge in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen: Zuschlag in % bei n Messsystemen n = 1 n = 2 n = Für Wirkenergiezähler A± Doppel- und Mehrfachtarife (ohne Vorwertregister), je zusätzlicher Tarif Für Blindenergiezähler R± Doppel- und Mehrfachtarife, (ohne Vorwertregister), je zusätzlicher Tarif Für Mehrfunktionale Energiezähler (A±, R±, Q n ) je weitere Energieart (Wirk- oder Blindenergie) bzw. Energierichtung Doppel- und Mehrfachtarife, (ohne Vorwertregister), je zusätzlicher Tarif Für alle Zählerarten Maximumzählwerk bis 15 Min. Registrierperiode je zusätzliche 15 Minuten Registrierperiode Messwandlerzähler Präzisionszähler (1 % oder besser) Maximalstrom über 80 A Abzug für elektronische Zähler und Zähler, bei denen die Justierung aus konstruktiven Gründen entfällt: 30 % der Grundgebühr nach Ziffer Berechnung der totalen Gebühr für einen Auftrag Die totale Gebühr für alle Zähler gleicher Bauart und gleicher Nenndaten des gleichen Auftrags setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr plus dem Produkt aus Stückzahl mal Stückgebühr. Bei der Prüfung von total Sockelgebühr in % der kumulierten Gebühr nach den Ziffern Stückgebühr in % der kumulierten Gebühr nach den Ziffern bis 2 Stück 60 % 140 % 3 bis 10 Stück 200 % 80 % 11 bis 20 Stück 300 % 70 % 21 bis 40 Stück 500 % 60 % über 40 Stück 700 % 55 % 5664

11 8.2 Wandler Grundgebühr für alle Wandlerarten Zuschläge für Wandler Für Wandler mit einer Nennfrequenz von 50 Hz und genormten Sekundärspannungen und Sekundärströmen gelten die nachstehenden Zuschläge in Prozent der Grundgebühr. Die Zuschläge sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen Isolationsprüfung (alle Wandler) Maximale Betriebsspannung mit Prüfeinrichtungen der Eichstelle mit Prüfeinrichtungen des Kunden bis 1,2 kv 35 % 20 % über 1,2 kv bis 36 kv 100 % 35 % über 36 kv bis 72,5 kv 200 % 90 % über 72,5 kv bis 170 kv 350 % 210 % über 170 kv bis 300 kv 700 % 450 % über 300 kv bis 420 kv 900 % 700 % über 420 kv nach Zeitaufwand Übersetzungsmessung Maximale Betriebsspannung Strom und Spannungswandler, nur Spannungswandler, für die erste Messwicklung für jede weitere Messwicklung zusätzlich bis 1,2 kv 0 % 20 % über 1,2 kv bis 36 kv 60 % 30 % über 36 kv bis 72,5 kv 180 % 55 % über 72,5 kv bis 170 kv 320 % 85 % über 170 kv bis 300 kv 500 % 120 % über 300 kv bis 420 kv 670 % 155 % über 420 kv nach Zeitaufwand Zusätzlich für Stromwandler Nennstrom für den ersten Kern für jeden weiteren Kern zusätzlich bis 800 A 0 % 20 % über 800 A bis 2000 A 70 % 35 % über 2000 A bis 5000 A 250 % 70 % über 5000 A nach Zeitaufwand Berechnung der totalen Gebühr für einen Auftrag Die totale Gebühr für alle Wandler gleicher Bauart und gleicher Nenndaten des gleichen Auftrags setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr plus dem Produkt aus Stückzahl mal Stückgebühr. Bei der Prüfung von total Sockelgebühr in % der kumulierten Stückgebühr in % der kumulierten Gebühr nach den Ziffern Gebühr nach den Ziffern bis 3 Stück 0 % 100 % 4 bis 9 Stück 50 % 85 % 10 bis 18 Stück 200 % 70 % über 18 Stück 550 % 50 % 5665

12 8.3 Statistisches Prüfverfahren für Zähler Grundsatz Für die administrative Betreuung und für die Messung der Stichproben hat der Auftraggeber der Eichstelle eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr wird jedes Mal fällig, wenn das entsprechende Los einer Stichprobenprüfung unterzogen wird und ist unabhängig vom Resultat der Prüfung. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anzahl Zähler eines Auftraggebers in einem Los. Sie setzt sich zusammen aus der entsprechenden Sockelgebühr plus dem Produkt aus Stückzahl mal Stückgebühr nach untenstehender Tabelle Gebühr pro Auftraggeber und Los Anzahl Zähler pro Auftraggeber im Los Sockelgebühr in % der Grundgebühr nach Ziffer Gebühr pro Stück in % der Grundgebühr nach Ziffer bis % 25 % 21 bis % 20 % 101 bis % 14 % über % 8 % 8.4 Gebührenanteile für das Bundesamt Gebührenanteile für Zähler anlässlich jeder Eichung Gebührenanteile für Wandler anlässlich jeder Eichung pro Stück 12 % der Grundgebühr nach Ziffer pro Stück 17 % der Grundgebühr nach Ziffer Gebührenanteile für Zähler im statistischen Prüfverfahren Bei jeder Stichprobenprüfung eines Loses ist für jeden im Los enthaltenen Zähler, unabhängig vom Resultat der Prüfung, ein Anteil von 4 Prozent der Grundgebühr nach Ziffer zu entrichten. Solange Zähler dem statistischen Prüfverfahren unterstellt bleiben, sind für die Nacheichung dieser Zähler keine weiteren Anteile an das Bundesamt abzuliefern. 9 Messgeräte für thermische Energie Die Gebühren der Eichstellen betragen für: 9.1 Durchflusssensoren mit Nenndurchfluss Davon Anteil für das Bundesamt Fr. bis 6 m 3 /h über 6 m 3 /h bis 15 m 3 /h über 15 m 3 /h bis 100 m 3 /h über 100 m 3 /h nach Zeitaufwand 30. Mengenrabatt für Messgeräte mit gleichem Nenndurchfluss bis 6 m 3 /h aus demselben Auftrag, gleichem Anschluss und gleicher Einbaulage 6 bis 10 Stück 8 % 11 bis 19 Stück 17 % ab 20 Stück 26 % 5666

13 Davon Anteil für das Bundesamt Fr. 9.2 Wärme- und Kälterechner Temperaturfühler, je Paar Die Gebühr für ein vollständiges Messgerät für thermische Energie entspricht der Summe der entsprechenden Gebühren nach den Ziffern Warmwasserzähler mit Nenndurchfluss Davon Anteil für das Bundesamt Fr. bis 2 m 3 /h über 2 m 3 /h bis 6 m 3 /h über 6 m 3 /h bis 15 m 3 /h über 15 m 3 /h bis 100 m 3 /h über 100 m 3 /h nach Zeitaufwand 24. Der Mengenrabatt richtet sich nach Ziffer Wärmezähler für überhitzten Dampf nach Zeitaufwand Davon Anteil an das Bundesamt Fr Strahlenschutzmessgeräte Die Eichgebühren betragen für: 10.1 Messgeräte zur Überprüfung Davon Anteil für röntgendiagnostischer Einrichtungen das Bundesamt Fr. Diagnostikdosimeter mit einem Detektor zusätzlicher Detektor Dosimeter für Dentalröntgen Dosimeter zur Messung des Dosisflächenprodukts Dosimeter zur Messung des Dosislängenprodukts kv-meter (nicht-invasiv) mas-meter (invasiv) Expositionszeitmesser Sensitometer Densitometer Photometer, Luxmeter Strahlenschutzmessgeräte für externe Strahlung Geräte mit bis zu 10 Messpunkten Prüfungen komplexer Einrichtungen wie Geräten für die Umgebungsüberwachung, Standardionisationskammern, Geräten mit mehreren Detektoren oder für mehrere Strahlenqualitäten, mit elektronische Einrichtungen oder mit Warnfunktionen Oberflächenkontaminationsmessgeräte Tragbare Geräte, Bodenmonitore, Hand- und Fussmonitore für bis zu 4 Nuklide

14 5668 je Stück Fr Davon Anteil für das Bundesamt Fr Geräte mit höheren Anforderungen (Hand- und Fussmonitore für mehr als 4 Nuklide, Wäschemonitore, Ganzkörpermonitore) Elektronische Radongasmessgeräte nur ein Messpunkt während der jährlichen Vergleichsmessung der Eichstelle Eichung in allen anderen Fällen nach Zeitaufwand Aktivitätsmessgeräte (Prinzip Schachtionisationskammer).. Eichung für Gamma-Strahler, Kontrollmessungen in bis zu fünf Nuklideinstellungen Eichung für Gamma- und Beta-Strahler, Kontrollmessungen in bis zu fünf Nuklideinstellungen Kontrollmessung pro weitere Nuklideinstellung 20.. Vergleichsmessung Typ A mit Tc-99m Vergleichsmessung Typ A mit I Vergleichsmessung Typ B Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie 11.1 Die Gebühren der Eichstellen werden nach Zeitaufwand erhoben. Die Benützung der Bestrahlungsräume und deren Instrumentierung werden zusätzlich verrechnet Gebührenanteil für das Bundesamt je geeichtes Gerät Fr Akustische Messgeräte Die Eichgebühren je Gerät betragen für: Ersteichung Fr. Nacheichung Fr Schallpegelmesser ohne Leq. Mittelung Schallpegelmesser mit Leq. Mittelung Schallmessgeräte mit erweitertem Funktionsbereich einkanalig zweikanalig Kalibratoren Multifunktionskalibratoren Terz- oder Oktavfilter Terz- und Oktavfilter kombiniert Pegelschreiber Audiometrische Anlagen Gebührenanteile für das Bundesamt Anteil für die jährliche Kontrolle pro Eichstelle und Jahr Fr Anteil für jedes geeichte Gerät 7,5 % der Eichgebühr

15 13 Strassenverkehrsmessgeräte Die Eichgebühren betragen für: je Gerät Fr Radar-Geschwindigkeitsmessgeräte Laser-Geschwindigkeitsmessgeräte Laserscanner Nachfahr-Tachografen Messsysteme für induktive Schleifen oder Piezo-Sensoren Detektoren für induktive Schleifen oder Piezodetektor-Verstärker, je Fahrstreifen Induktive Schleifen oder Piezo-Sensoren, für ersten Fahrstreifen 600. für jeden weiteren Fahrstreifen am gleichen Standort Prüfmittel für die Kalibrierung von Erfassungsgeräten für die Ermittlung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) Standardprüfsysteme 195. erweiterte Prüfsysteme Gebührenanteile für das Bundesamt Messgeräte nach den Ziffern : Anteil für die jährliche Kontrolle pro Eichstelle und Jahr Fr Anteil für jedes geeichte Gerät 7,5 % der Eichgebühr Prüfmittel nach Ziffer 13.8: Anteil für jedes geeichte Gerät 10 % der Eichgebühr 14 Abgasmessgeräte für Feuerungsanlagen Die Eichgebühren betragen für: je Prüfung Fr Grundprüfung 45. Dichtheitstest 10. Abgasthermometer 30. Thermometer für Verbrennungsluft 25. Probenvolumen zur Bestimmung der Russzahl 25. O CO 25. NO 25. CO/H 2 O 20. NO Gebührenanteile für das Bundesamt 10 % der Eichgebühr 5669

16 5670

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