Verordnung über die Gebühren für den Vertrieb von Publikationen. des Bundes; (Gebührenverordnung Publikationen) vom 23.
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1 Verordnung über die Gebühren für den Vertrieb von Publikationen des Bundes (Gebührenverordnung Publikationen) vom 23. November 2005 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März und auf Artikel 19 Absatz 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni , verordnet: Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Bundesverwaltung für: a. die Abgabe der zum Vertrieb bestimmten Publikationen des Bundes; b. die Übertragung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Publikationen des Bundes; c. besondere Vertriebsdienstleistungen wie das Erstellen zusätzlicher Formate von Publikationen des Bundes. 2 Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten. Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September Art. 3 Elektronische Publikationen Elektronische Publikationen, die im Internet allgemein zugänglich sind, dürfen gebührenfrei konsultiert werden. Art. 4 Gebührenpflicht und -bemessung 1 Eine Gebühr hat zu bezahlen, wer: a. Publikationen in Papierform oder auf Datenträger bezieht; SR SR SR SR
2 b. Abonnementsdienstleistungen für Publikationen in Papierform, auf Datenträger oder via Internet beansprucht; c. urheberrechtlich geschützte Werke des Bundes verwertet; d. besondere Vertriebsdienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c beansprucht. 2 Die mit dem Vertrieb beauftragte Verwaltungseinheit bemisst die Gebühren nach dem Tarif im Anhang, zuzüglich allfälliger Auslagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September Art. 5 Gebührenbefreiung und -ermässigung bei staatspolitischem Interesse 1 Besteht ein staatspolitisches Interesse, so können die Departemente oder die Bundeskanzlei bzw. die von ihnen bezeichneten Stellen für die von ihnen herausgegebenen Publikationen entscheiden, dass diese gebührenfrei oder ermässigt abgegeben werden. 2 Ein staatspolitisches Interesse besteht namentlich, wenn die Publikation: a. zur Meinungsbildung im Vorfeld von eidgenössischen Volksabstimmungen und Wahlen bestimmt ist; b. Informationen für besondere und ausserordentliche Lagen enthält; c. in kurzer Form Informationen für eine breite Öffentlichkeit, über Änderungen der Verwaltungsorganisation oder über Rechtsänderungen enthält; d. zur landesweiten Verbreitung bestimmt ist. Art. 6 Freiexemplare 1 Zur Bekanntmachung einer Publikation kann die herausgebende Verwaltungseinheit eine angemessene Anzahl von Freiexemplaren zum gebührenfreien Vertrieb bewilligen. 2 Wer eine Publikation benötigt, um bei einer amtlichen Tätigkeit mitzuwirken, erhält eine angemessene Anzahl Freiexemplare. Art. 7 Rabatte 1 Auf die ordentliche Gebühr erhalten 20 Prozent Rabatt: a. interkantonale Organe, Kantone und Gemeinden; b. Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben des Bundes betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören; c. Forschungs- und Lehranstalten sowie Schulen für die Verwendung im Rahmen des Lehrbetriebs. 4 SR
3 2 Beim Vertrieb über Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer sowie über den Buchhandel werden folgende Rabatte gewährt: a. Einzelhandel: 30 Prozent; b. Grosshandel mit vertraglichen Vereinbarungen: bis 50 Prozent. 3 Bei gleichzeitigem Bezug von mindestens 20 Einheiten einer Publikation wird ein Mengenrabatt von 20 Prozent gewährt. 4 Für den Liquidationsverkauf von nicht mehr aktuellen Publikationen können spezielle Rabatte gewährt werden. 5 Rabatte werden nicht kumulativ gewährt. Art. 8 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember ; b. Verordnung der Bundeskanzlei vom 24. Juni über die Gebühren für die Abgabe von Rechtsdaten. 2 Die Publikationsverordnung vom 17. November wird wie folgt geändert: Art. 36 Abs. 1 zweiter Satz 1 Die Gebührenerhebung richtet sich nach der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. November Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 5 AS AS SR SR ; AS
4 Gebührentarif Publikationen In diesem Gebührentarif ist die Mehrwertsteuer inbegriffen. Anhang (Art. 4 Abs. 2) 1 Publikationen in Papierform und auf Datenträgern 11 Papierform Der Minimaltarif gilt für Publikationen im Grundversorgungsstandard (einfache Seitengestaltung und Weiterverarbeitung, wenige Tabellen und Grafiken, geringer Bildanteil), der Maximaltarif für Publikationen mit hohem Aufbereitungsgrad (professionelle grafische Aufbereitung und Gestaltung, zahlreiche Tabellen und Grafiken, hoher Bildanteil, aufwendige Weiterverarbeitung). Gebühr je Exemplar in Franken Umfang in Seiten Gesamtauflage Minimaltarif Maximaltarif Format A5 Format A4 Format A5 Format A4 1 und 2 bis über und 4 bis über bis über bis über bis über
5 Umfang in Seiten Gesamtauflage Minimaltarif Maximaltarif Format A5 Format A4 Format A5 Format A bis über bis über bis über bis über bis über bis über bis über bis über bis über
6 Umfang in Seiten Gesamtauflage Minimaltarif Maximaltarif Format A5 Format A4 Format A5 Format A4 über 392 bis über Bei periodisch erscheinenden Sammelwerken, Schriftenreihen, Zeitschriften und Zeitungen werden Auflage und Umfang je Ausgabe nach dem Jahresdurchschnitt bestimmt. 12 Elektronische und optische Datenträger Gebühr je Exemplar in Franken Datenträger Minimaltarif (Publikationen von geringem Umfang im Grundversorgungsstandard) Maximaltarif (aufbereitete Publikationen von grossem Umfang) CD-ROM DVD Andere Datenträger wie Disketten, Videokasetten, Mikrofilme (je nach Datenträger und Publikationsinhalt), zusätzlich zu einer Grundgebühr von 10 Franken: je Seite je Megabyte Speicher je Min. Laufzeit Abonnemente Auf die einzelne Ausgabe bezogen, reduziert sich die Gebühr wie folgt: 2 5 Ausgaben jährlich: Ermässigung von 10 Prozent; ab 5 Ausgaben jährlich: Ermässigung von 20 Prozent. 5438
7 2 Elektronische Abonnementsdienstleistungen Gebühr für die automatisierte Suche von Publikationsinhalten mit abonnierter elektronischer Benachrichtigung je Lieferadresse in Franken je nach Gestaltung der Dienstleistung Minimaltarif für einfache Verweise und Zitierung einzelner Publikationsinhalte Maximaltarif für mehrstufige Verweise und Zitierung mehrerer Publikationsinhalte Jahrespauschale je Benachrichtigung je Treffer bei Suchabfragen Übertragung von Nutzungsrechten Werden Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Publikationen zwecks Verwertung übertragen, so darf die Gebühr die Eigen- und Fremdkosten für die Erarbeitung des geschützten Werks nicht übersteigen. Für die Bemessung der Eigenkosten gelten Stundenansätze von höchstens 130 Franken. 4 Besondere Vertriebsdienstleistungen Die Stundenansätze für besondere Vertriebsdienstleistungen betragen zwischen 65 Franken (für einfache Dienstleistungen durch Verwaltungspersonal) und 130 Franken (für anspruchsvolle Dienstleistungen durch Fachleute). Diese Ansätze gelten insbesondere auch für die Umwandlung und die Abgabe von Publikationen in anderen Formaten. 5439
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