Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Beachte. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Beachte. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof"

Transkript

1 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum Geschäftszahl Ra 2017/16/0119 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/16/0120 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revisionen von Mag. TS und S in S, beide vertreten durch Mag. Ingrid Juliane Gaismayer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5/17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Oktober 2016, W /2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Salzburg), zu Recht erkannt: Spruch Die Revision wird als unbegründet abgewiesen. Begründung 1 Unbestritten ist, dass die Hälfte-Eigentümer der Liegenschaft EZ 794 KG L mit dem GrSt Nr. 1291/50 dieses Grundstück aufgrund einer näher genannten Vermessungsurkunde in dieses, gleich benannte, jedoch nunmehr kleinere Grundstück sowie in das den Gegenstand des Schenkungsvertrages bildende neu gebildete Grundstück Nr. 1291/3 unterteilten und das neugebildete GrSt Nr. 1291/3 an die Revisionswerber schenkten und übergaben. An dem Schenkungsobjekt bestanden zwei Höchstbetragspfandrechte von EUR ,-- und EUR ,--, hinsichtlich derer die Sachhaftung mit dem Schenkungsobjekt auf die Revisionswerber übergingen. 2 Mit Beschluss vom 20. November 2013 bewilligte und vollzog das Bezirksgericht Salzburg die Eröffnung einer neuen Einlagezahl, die genannten Grundstücksveränderungen und die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Revisionswerber. Die Abschreibung des GrSt Nr. 1291/3 erfolgte unter Mitübertragung näher genannter Eintragungen - namentlich der zuvor genannten Pfandrechte - und unter Anmerkung der Simultanhaftung der EZ 794 mit der neu eröffneten EZ Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Vorschreibung von Eintragungsgebühren nach TP 9 lit. b Z. 4 GGG für die auf der neu eröffneten Einlagezahl einverleibten Höchstbetragspfandrechte von EUR ,-- und von EUR ,-- im Betrag von EUR ,-- sowie EUR 3.120,--. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Nach Darlegung des unstrittigen Sachverhaltes sowie des Verfahrensganges erwog das Verwaltungsgericht unter Zitierung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2014, 2013/16/0218, sowie der Beschwerdeargumente: "Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst darauf, dass der Ausdruck de facto Pfandrechtsausdehnung', den die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof zuschreiben, ebenso wie die auf Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG aufbauende Überlegung (die nach Ansicht der Beschwerdeführer Inhalt und Bedeutung dieser Bestimmung völlig verdrehe) sich zwar in der oben erwähnten Entscheidung des Seite 1 von 7

2 Verwaltungsgerichtshofes finden, jedoch nur in der Wiedergabe des damals angefochtenen Bescheides (und zwar, was den zunächst erwähnten Ausdruck betrifft, in sprachlich etwas anderer Form ( De facto liegt in all diesen Fällen eine Ausdehnung eines bestehenden Pfandrechts auf eine neue EZ zu Lasten neuer Eigentümer vor, für die es keine Gebührenbefreiung gibt.')). Dass sich der Verwaltungsgerichtshof diese Argumente zu eigen gemacht hätte, kann daher nicht ohne weiteres gesagt werden. Den Beschwerdeführern ist Recht zu geben, dass dem GGG eine de facto Pfandrechtsausdehnung' fremd ist, ist doch dieses Gesetz vom Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände gekennzeichnet (su.). Folgt man ihrer Argumentation, dann fiele aber auch die Zuschreibung eines Grundstückes zu einer bestimmten Einlagezahl ohne Eigentümerwechsel von vornherein nicht unter TP 9 lit. b Z 1 GGG ( Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes'), weil sich am Eigentumsrecht überhaupt nichts änderte (sozusagen keine de facto Eigentumsausdehnung'). Dann wäre freilich die Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG bedeutungslos, weil sie genau diesen Vorgang von der Gebührenpflicht befreit. Das Wort Eintragungen' (bzw. die Wortfolge Eintragungen... zum Erwerb') in TP 9 lit. b Z 1 GGG umfasst daher offenbar auch bloße Zuschreibungen. (Die Gebührenfreiheit beruht also nicht darauf, dass kein Erwerbsvorgang vorläge, sondern auf der Befreiungsbestimmung der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG.) Dasselbe muss dann für den Ausdruck Eintragungen zum Erwerb' in TP 9 lit. b Z 4 GGG gelten. Bezieht man die Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG daher auch auf Vorgänge wie den vorliegenden, so verdreht man Sinn und Inhalt dieser Bedeutung keineswegs. Vielmehr heißt dies, dass auch die Mitübertragung' von Pfandrechten grundsätzlich von TP 9 lit. b Z 4 GGG erfasst wird, jedoch dann von der Gebührenpflicht befreit ist, wenn sich das Eigentumsrecht nicht ändert. Die Beschwerdeführer meinen allerdings offenbar, die Zuschreibung eines Grundstückes ohne Eigentümerwechsel werde erst auf Grund der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG gebührenpflichtig, weil sie gar keine Einverleibung' isd TP 9 lit. b Z 1 GGG sei. Dazu greifen sie der Sache nach auf 74 GBG 1955 zurück, der die Zuschreibung zu einem Grundstückskörper regelt, sie aber nicht als Einverleibung bezeichnet, wie sie in 9-19 GBG 1955 geregelt sind. Damit übersehen sie aber, dass Anm. 12 zu TP 9 GGG in der wünschenswerten Deutlichkeit als Befreiungsbestimmung konstruiert ist ( Von der Eintragungsgebühr sind befreit:...'). Für die Annahme, eine Zuschreibung unter Eigentümerwechsel werde erst auf Grund dieser Anmerkung (und nicht bereits durch TP 9 lit. b Z 1 GGG) von der Gebührenpflicht erfasst, fehlt daher die Grundlage Die Argumentation der Beschwerdeführer zielt darauf, systemkonform müsste nicht nur die Eintragung des Eigentumsrechtes ohne Änderung des Eigentümers gebührenbefreit sein, sondern auch die Eintragung des Pfandrechtes ohne Änderung des Eigentums am Pfandrecht', dh. ohne Änderung in der Person des Pfandgläubigers. (Möglicherweise ist es das, was die Beschwerdeführer im Auge haben, wenn sie sagen, es dürfe nicht nur die Mitübertragung eines Eigentumsrechts im Zuge einer Abschreibung, sondern es müsse auch die Mitübertragung von Pfandrechten im Zuge einer Abschreibung von der Gebührenbefreiung erfasst sein, und zwar spiegelbildlich' zur Eintragungsgebühr bei Erwerb des Eigentumsrechts und bei Erwerb eines Pfandrechtes. Bei beiden Befreiungstatbeständen sei jeweils keine Änderung des Eigentumsobjektes bzw. des Pfandrechts gegeben.) Eine solche Befreiungsbestimmung enthält das GGG jedoch gerade nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (statt vieler VwGH , 2013/16/0218) knüpft das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes hinwegsieht, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. etwa VwGH , 2007/16/0228; , 2011/16/0004). Deshalb kommt eine ausdehnende Auslegung der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG etwa in die Richtung, dass Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechts im Zuge einer Ab- und Zuschreibung ohne Änderung des Pfandgläubigers von der Gebührenpflicht befreit wären (ebenso wie solche ohne Änderung des Eigentumsrechtes), nicht in Frage, ebensowenig eine analoge Anwendung Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass die solcherart vorgesehene Gebührenpflicht leicht umgangen' werden könnte, indem die Ab- und Zuschreibung des Grundstücks zu einer neuen Einlagezahl (unter Mitübertragung bestehender Pfandrechte) einerseits und der Eigentümerwechsel andererseits in zwei verschiedenen Gesuchen beantragt würden und der Vorgang somit in zwei Vorgänge aufgespalten würde. Das trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass die tatsächlich vorgenommenen Eintragungen auf Grund des tatsächlich eingebrachten Gesuchs gebührenpflichtig sind. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH , 2004/16/0140; , 2012/16/0232; , 2013/16/ danach fällt bei der Umwandlung einer Höchstbetrags- in eine Festbetragshypothek eine Gebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG an -; , Ro 2014/16/0021) ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre. Seite 2 von 7

3 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass eine solche unterschiedliche Behandlung eines einheitlichen Gesuchs (mit der Folge der Gebührenpflicht) und zweier getrennter Gesuche (mit der Folge der Gebührenbefreiung) sachlich nicht zu rechtfertigen wäre (sie formulieren, es sei völlig rätselhaft, wie dieser Unterschied zu rechtfertigen wäre), und dürften damit auf den Gleichheitssatz zielen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zb VfSlg /2012, /2014) kann der Gesetzgeber im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorsehen, bei der Festsetzung und Bemessung der Gerichtsgebühren kommt ihm ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist auch nicht überschritten, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und an leicht feststellbare äußere Merkmale anknüpft. Dem Gesetzgeber steht es außerdem frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken, dass die Normierung einer Gebührenpflicht für die Eintragung des Pfandrechtes wie im vorliegenden Fall gegen den Gleichheitssatz verstoßen könnte. Dass es an einer Befreiungsbestimmung für die Eintragung von Pfandrechten bei Wechsel nur des Eigentümers, nicht aber des Pfandgläubigers, fehlt, die sich in der Weise auf TP 9 lit. b Z 4 GGG bezöge, wie die Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG sich auf TP 9 lit. b Z 1 GGG bezieht, begegnet auch keinen Bedenken, zumal da es dem Gebührenschuldner frei steht, durch die von den Beschwerdeführern dargestellte Aufspaltung der Gesuche die Gebührenpflicht zu reduzieren Die Beschwerdeführer vertreten auch die Ansicht, dass die von der belangten Behörde gewählte Auslegung die Konsequenz hätte, jeder Erwerb einer mit Pfandrechten belasteten Liegenschaft müsste neuerlich der Pfandrechtseintragungsgebühr unterzogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann dieses Argument nicht nachvollziehen. Wird eine Liegenschaft erworben, die mit einem Pfandrecht belastet ist (ohne dass es zu einer Ab- und Zuschreibung kommt), so wird nur der Erwerb des Eigentums, nicht aber jener des Pfandrechts einverleibt. Die Gebührenpflicht nach TP 9 lit. b Z 4 GGG wird daher nicht ausgelöst (wohl aber - unstrittig - jene nach TP 9 lit. b Z 1 GGG) Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht daher die Ansicht der belangten Behörde, die 'Mitübertragung' der Pfandrechte löse die Gebührenpflicht nach TP 9 lit. b Z 4 GGG aus, nicht als fehlerhaft erkennen." Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Verwaltungsgericht im Kern damit, es habe sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so auf das Erkenntnis vom 28. März 2014, 2013/16/0218) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen können. 4 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit seinem Beschluss vom 8. Juni 2017, E 3073/2016-7, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof u. a. aus: "Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des 32 TP 9 lit b Z. 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. 501/1984, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in 32 TP 9 lit. b Z. 4 GGG die Gebührenpflicht an leicht feststellbare äußere Merkmale knüpft (vgl. z.b. VfSlg /2007)." 5 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachten sich die Revisionswerber in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung einer Gerichtsgebühr von 1,2% für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes nach 32 TP 9 lit. b Z. 4 GGG verletzt. Die Zulässigkeit ihrer Revision legen sie wie folgt dar: "l. Gegenständlich wird die Vorschreibung von weiteren Eintragungsgebühren für zwei bereits früher grundbücherlich einverleibte im Zuge einer Abschreibung eines Teilgrundstückes mitübertragene Pfandrechte als rechtswidrig bekämpft. 2. Gemäß gesetzlicher Bestimmung in 32 TP 9 lit b Z4 GGG löst nur die Eintragung im Grundbuch zum Erwerb des Pfandrechtes durch einen Pfandgläubiger die Gerichtsgebühr für ein zu bestellendes Pfandrecht aus. 3. Das Gesetz sieht keine neuerliche Vergebührung eines Pfandrechts bei Eigentümerwechsel der belasteten Liegenschaft vor. Dies liegt in der Natur des Pfandrechts, welches als Reallast unabhängig vom Eigentümer die Sicherung am Pfandobjekt bewirkt. 4. Die Ab- und Zuschreibung eines Teilgrundstücks des Pfandobjekts in eine neue Einlagezahl für den gleichen Eigentümer löst ebenfalls völlig unstrittig keine Gerichtsgebühr für den Eigentümer aus. Auch das liegt in der Natur des Pfandrechts, welches am auch durch Ab- und Zuschreibung unveränderten Pfandobjekt aufrecht verbleibt. 5. Somit bleiben sowohl der Eigentümerwechsel am Pfandobjekt gebührenfrei, wie auch völlig unstrittig die Ab- und Zuschreibung eines Teilgrundstücks des Pfandobjekts ohne Eigentümerwechsel. Seite 3 von 7

4 6. Warum die Kombination dieser beiden Gebührentatbestände - Eigentümerwechsel durch Ab- und Zuschreibung eines Teilgrundstücks - dennoch eine neue Einverleibungsgebühr in voller Höhe für das bestehende unveränderte Pfandrecht auslösen soll, ist als Gebührentatbestand dem Gerichtsgebührengesetz gerade nicht zu entnehmen. 7. Hinzukommt, dass der Pfandrechtsgläubiger, der völlig ohne Einfluss auf eine Ab- und Zuschreibung vom Pfandobjekt ist, für die neuerliche Vorschreibung der vollen Pfandrechtsgebühr ebenfalls mithaften würde! 8. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt jedenfalls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher, gewichtiger Bedeutung gebührenrechtlicher Natur vor. Keinesfalls handelt es sich bei dieser Rechtsfrage um eine Einzelfallentscheidung. Die neuerliche Gebührenvorschreibung für bereits eingetragene Pfandrechte bei Teilung von Grundstücken führt weder zu einem neuen Pfandrechtserwerb für den Pfandgläubiger auf dem Teilgrundstück noch zu einer Ausweitung des Pfandrechts, da insgesamt das Pfandrecht nach Teilung des Grundstückes weder größer noch kleiner geworden ist. Die Änderung des Eigentümers eines Pfandobjekts ist pfandrechtlich unbeachtlich, sodass die Eigentumsänderung des geteilten und abgeschriebenen Grundstücksteiles, an welchem das Pfandrecht weiter hängt, keinen Gebührentatbestand auslösen kann, da kein Pfandrechtserwerb vorliegt. 9 Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits in der Rechtsfrage ab. Zum grundsätzlich fehlenden Gebührentatbestand im Gesetz liegt - soweit überblickbar - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, somit auch keine uneinheitliche Die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Entscheidung des hohen Verwaltungsgerichtshofs vom zur GZ 2013/16/0218 bezog sich ausschließlich auf den Befreiungstatbestand der Anmerkungen 7 und 8 in 32 TP 9 lit b und somit um Befreiungstatbestände im Zusammenhang mit der Vormerkung einer Simultanhypothek im Zuge von Ab- und Zuschreibungen Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des hohen Verwaltungsgerichtshofs vom zur GZ 2006/16/0022 bezog sich gar nicht auf eine Vergebührung von Pfandrechten sondern auf die Vergebührung von Eigentumseintragungen im Wege mehrerer außerbücherlicher Übertragungen durch Ab- und Zuschreibung Die einzige Regelung im TP 9 für Ab- und Zuschreibungen findet sich in den Anmerkungen unter den Ausnahmetatbeständen 12. Ab- und Zuschreibungen von Grundstücken bzw. Teilgrundstücken unterliegen nicht der Vergebührung, wenn kein Eigentümerwechsel damit einhergeht. Dieser Ausnahmetatbestand wurde im Gesetz nur für den Eigentumserwerb notwendig, da der neue Eigentümer formal nicht einverleibt' wird, sondern die neue Einlagezahl für den neuen Eigentümer eröffnet wird, und das abgeschriebene - vom neuen Eigentümer erworbene Grundstück - lediglich zugeschrieben wird. Der Gebührenbefreiungstatbestand in Anmerkung 12 c) wollte nur die grundsätzliche Gebührenpflicht bei Eigentümerwechsel auch in der Form der Ab- und Zuschreibungen festlegen, dies also auch bei Ab- und Zuschreibung ohne formale Einverleibung' klarstellen. Für den Pfandrechtsgläubiger bleibt die Ab- und Zuschreibung - ob mit Eigentümerwechsel oder ohne Eigentümerwechsel - völlig neutral. Dieser Vorgang im Grundbuch erfolgt grundsätzlich bei Pfandrechtsmitnahme aus der ursprünglichen Einlagezahl, da das Pfandrecht auch am Teilgrundstück bzw. abgeschriebenen Grundstück zur Gänze lastet. Es erfolgt somit kein neuer oder zusätzlicher Pfandrechtserwerb und damit liegt kein gebührenpflichtiger Tatbestand vor. In der Bestimmung der Anmerkung 12 liegt jedenfalls kein Gebührentatbestand für die Mitübertragung von Pfandrechten bei Eigentümerwechsel vor Der fehlende Gebührentatbestand im Gesetz führt auch dazu, dass nur wenige Grundbuchgerichte Gebühren für übernommene Pfandrechte im Zuge der Ab- und Zuschreibungen von Teilgrundstücken in eine neue Einlagezahlt mit Eigentümerwechsel vorschreiben Das vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis des hohen Verwaltungsgerichtshofs aus 2014 beurteilte nur den offensichtlich in Beschwerde gezogenen Ausnahmetatbestand für Simultanhypotheken im Zusammenhang mit Ab- und Zuschreibungen von Grundstücken mit Pfandrechten, sohin unter einem völlig anderen Gesichtspunkt Diese Entscheidung aus 2014 führte zu Verwunderung und Kritik in Fachkreisen und in der Lehre. Es wird als Fehlurteil erachtet, welches mit Formalen Anknüpfungspunkten der Gebührentatbestände' seitens des erkennenden hohen Verwaltungsgerichtshofs begründet wurde. Die juristische Fachwelt konnte das Vorliegen dieser formalen Anknüpfungspunkte' im Gesetzestext nicht nachvollziehen. Da der Tatbestand gerade keinen Rechtserwerb eines Pfandrechts auslöst, ist er gebührenrechtlich gar nicht erfasst, so dass auch der Ausnahmetatbestand für Simultanpfandrechte keinen Platz hätte. Bei Prüfung der Voraussetzungen eines Gebührentatbestandes ist gemäß Rechtsprechung des hohen Verwaltungsgerichtshofs von rein formalen Anknüpfungspunkten auszugeben, somit auch vom formalen Anknüpfungspunkt für das Entstehen der Gebühr nach TP 9 litbz 4 - dem Pfandrechtserwerb. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder Seite 4 von 7

5 einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen folrmalen Tatbestands hinwegsieht, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hiervon geknüpft ist, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen' (Zitat aus dem Erkenntnis des BVwG - Hervorhebung durch die Schriftsatzverfasserin). 10. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts basiert die Auslegung der gesetzlichen Bestimmung im Gebührengesetz im Zeitpunkt der Anwendung durch das Bundesverwaltungsgericht auch keiner klaren Rechtslage. Die vom Bundesverfassungsgericht zitierte Rechtsprechung aus 2014 führte in weiten Kreisen der Lehre zu divergierenden veröffentlichten Kommentaren und Erkenntnis-Besprechungen, welche den Gesetzgeber zu einer Klarstellung im Zuge der Novelle 2015 zum 32 TP 9 lit. b Z 4 GGG veranlasste. 11. Die Befassung des hohen Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Rechtsangelegenheit ist zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erforderlich und von grundsätzlicher Bedeutung für die rechtschutzsuchende Bevölkerung. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind somit erfüllt." 6 Die Revisionsgründe wiederholen sodann im Wesentlichen diesen für ihre Zulässigkeit eingenommenen Standpunkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 7 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B- VG zulässig ist, hat die Revision nach 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Nach 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe ( 28 Abs. 3) zu prüfen. 8 Die Revision erweist sich angesichts der zur Beantwortung des Revisionsvorbringens notwendigen folgenden Ausführungen als zulässig, jedoch nicht als berechtigt. 9 Nach Tarifpost 9 lit. b Z. 4 GGG, BGBl. Nr. 501/1984, unterliegen Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes - mit Ausnahme der im Revisionsfall nicht in Betracht kommenden Z. 6 - der Gerichtsgebühr in Höhe von 1,2 v.h. vom Wert des Rechtes. Nach Anm. 12 zu TP 9 GGG in seiner Stammfassung sind von der Eintragungsgebühr befreit: "a) Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten; b) Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955; c) Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;..." 10 Mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 156/ GGN 2015, kundgemacht am 28. Dezember 2015, wurde zufolge Art. 1 Z. 50 in TP 9 Anm. 12 lit. c GGG nach dem Wort "Zuschreibungen" die Wortfolge "von Grundstücken oder Anteilen" eingefügt. Weiters wurde nach Art. 1 Z. 51 der genannten Novelle in TP 9 Anm. 12 nach der lit. c folgende lit. d eingefügt: "d) die Ab- und Zuschreibung von geringfügigen Grundstücksteilen oder Anteilen, wenn sich dadurch der Wert der jeweils von der Ab- und Zuschreibung betroffenen Grundstücke oder Anteile nicht ändert." Die ErläutRV zur GGN 2015, 901 BlgNR XXV. GP 1, nennen im Vorblatt als Inhalt des Vorhabens u.a. die "Klarstellung der Gebühren bei Ab- und Zuschreibungen im Grundbuch". Weiters führen die zitierten ErläutRV in ihrem Allgemeinen Teil, aao 1 f, als Hauptgesichtspunkte des Entwurfs aus: "In der Praxis hat die Auslegung der Gebührenbefreiung in Anmerkung 12 lit. c zur Tarifpost 9 zu Divergenzen geführt, die zugunsten eines weiteren Verständnisses ihres Anwendungsbereichs gelöst werden sollen. Die Befreiung von der Eintragungsgebühr bei Ab- und Zuschreibungen im Eigenbesitz (Anmerkung 12 lit. c zur Tarifpost 9) soll sich - entsprechend ihrem uneingeschränkten Wortlaut - nicht nur auf Eintragungen des Eigentumsrechts, sondern auch auf die Eintragung von allenfalls mit zu übertragenden Pfandrechten beziehen; ferner soll sie nicht nur die auf die jeweilige Einlagezahl (EZ) bezogene Ab- und Zuschreibung von Seite 5 von 7

6 Grundstücken (Teilung im Eigenbesitz) erfassen, sondern auch die auf die jeweilige B-LNr. einer EZ bezogene Ab- und Zuschreibung von Miteigentumsanteilen (zb bei Teilung und Zusammenziehung von Anteilen sowie Umwandlung von Miteigentum in Wohnungseigentum im Eigenbesitz). Darüber hinaus soll es auch eine explizite Gebührenbefreiung für jene Fälle geben, wo die Geringfügigkeit der Änderung beim Eigentum in der Regel schon bislang kaum zur Vorschreibung einer Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 geführt hat. In einer neuen lit. d der Anmerkung 12 zur Tarifpost 9 sollen deshalb auch jene Ab- und Zuschreibungen im Sinne der lit. c von der Gebührenbefreiung erfasst werden, in denen zwar eine Änderung im Eigentum stattfindet, diese aber derart geringfügig ist, dass sie bei den betroffenen Grundstücken jeweils zu keiner Änderung der Verkehrswerte führt und die übertragenen Teilstücke bzw. Minimalanteile für sich allein auch keinen Verkehrswert haben (etwa bei minimalen Grenzberichtigungen aus Anlass der Aufnahme in den Grenzkataster oder bei minimalen Anteilsverschiebungen im Wohnungseigentum zb aufgrund des Nutzwertgutachtens im Verhältnis zur vorläufigen Parifizierung oder nach Aufzugseinbau, etc.). Schließlich soll in der neuen Anmerkung 10 eine Klarstellung bei der Zuschreibung von Trennstücken zu einem belasteten Grundbuchskörper erfolgen. Überdies wird vorgeschlagen, die Beantragung von Treuhänder- Rangordnungen zu begünstigen." Schließlich führen die zitierten ErläutRV im Besonderen zu Art. 1 Z. 50 und 51 der GGN 2015, aao 10 f, aus: "Die Anmerkung 12 lit. c zur Tarifpost 9 sieht vor, dass Abschreibungen und Zuschreibungen ohne Änderungen des Eigentumsrechts von der Eintragungsgebühr befreit sind. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass sich bei einer realen Teilung oder Zusammenführung ohne Eigentümerwechsel an der sachenrechtlichen Realität nichts ändert. Derselbe Gedanke trifft jedoch auch bei der Begründung von vorläufigen Wohnungseigentum durch den Alleineigentümer ( 45 WEG 2002) und bei der realen Teilung eines Mindestanteils (der nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS ) möglich ist, 12 WEG 2002 bezieht sich nur auf ideelle Teilung eines Mindestanteils) zu. Eine Differenzierung, ob der Alleineigentümer einer Reihenhaussiedlung den Grundbuchskörper durch Abschreibungen teilt oder ob er vorläufiges Wohnungseigentum an den einzelnen Reihenhäusern begründet, ist sachlich nicht rechtfertigbar. Die Eintragungsgebühr fällt erst beim Abverkauf der einzelnen Objekte an. Daher wird eine Klarstellung vorgeschlagen, nach der sich die Befreiung auch auf die Teilung von Anteilen im Eigenbesitz erstreckt. Dazu bleibt anzumerken, dass bei der Teilung ohne Eigentumswechsel auch für die zu übertragenden Pfandrechte nicht neuerlich eine Gebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 4 anfällt, da die Anmerkung 12 bei Teilungen ohne Eigentumswechsel generell von der Eintragungsgebühr befreit, ohne zwischen jener für das Eigentumsrecht und jener für das Pfandrecht zu unterscheiden. Dem steht auch nicht entgegen, dass bei einer Abschreibung nach 3 Abs. 1 LiegTeilG auf der abgeschriebenen Liegenschaft die Pfandrechte als Simultanhypotheken einzutragen sind und deren Eintragung die Erfordernisse nach der Anmerkung 7 nicht erfüllt, da die Befreiung nach der Anmerkung 12 - allerdings nur bei Teilung ohne Eigentumswechsel (siehe VwGH , 2013/16/0218) - dann ohne Anwendung der Anmerkung 7 zu einer Befreiung von der Gebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 4 führt. Zu lit. d: Darüber hinaus wird eine explizite Gebührenbefreiung für diejenigen Fälle vorgeschlagen, in denen die Geringfügigkeit der Änderung beim Eigentum in der Regel schon bislang kaum zur Vorschreibung einer Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 geführt hat. In einer neuen lit. d der Anmerkung 12 zur Tarifpost 9 sollen deshalb auch jene Ab- und Zuschreibungen im Sinne der lit. c von der Gebührenbefreiung erfasst werden, wo zwar eine Änderung im Eigentum stattfindet, diese aber derart geringfügig ist, dass sie bei den betroffenen Grundstücken jeweils zu keiner Änderung der Verkehrswerte führt und die übertragenen Teilstücke bzw. Minimalanteile für sich allein auch keinen Verkehrswert haben (etwa bei minimalen Grenzberichtigungen aus Anlass der Aufnahme in den Grenzkataster oder bei minimalen Anteilsverschiebungen im Wohnungseigentum zb aufgrund des Nutzwertgutachtens im Verhältnis zur vorläufigen Parifizierung oder nach Aufzugseinbau, etc.)." 11 Im zitierten Erkenntnis vom 28. März 2014, 2013/16/0218, führte der Verwaltungsgerichtshof zum Fall einer Teilung eines Grundstückes unter jeweiliger Mitübertragung eines bereits eingetragenen Höchstbetragspfandrechtes in neu eröffnete Einlagezahlen im Jahr sohin vor dem In-Kraft-Treten der GGN zum damaligen Beschwerdevorbringen, das auf die Inanspruchnahme einer Gebührenbefreiung nach Anm. 7 zu TP 9 GGG abzielte, fallbezogen aus: "Im vorliegenden Fall ist daher zu beurteilen, ob die durch die Neufassung der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG enger gezogene zeitliche Schranke mit der Folge erfüllt ist, dass die Einverleibung des Simultanpfandrechts sowie die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung in den neu eröffneten EZ Y, Z und W des Grundbuchs N eine weitere Eintragungsgebühr nicht auslöst. Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, MGA GGG10, unter E 12 und 13 zu 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Seite 6 von 7

7 Der Befreiungstatbestand der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG erfordert nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass die Eintragung der Einverleibung oder Vormerkung einer Simultanhypothek entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon knüpfen nach dem Gesagten an den formalen äußeren Tatbestand - vorliegend nach Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG - an. Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Im vorliegenden Beschwerdefall hatte die Drittbeschwerdeführerin bereits im Jahr 2004 auf der damals in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft EZ X des Grundbuches N das Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR ,-- eintragen und im Jahr 2007 die Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung im Höchstbetrag von EUR ,-- anmerken lassen. Die Simultanhaftung der Liegenschaften EZ Y, Z und W mit der Liegenschaft EZ X wurde allerdings erst in einem zweiten Schritt, nämlich durch die Abschreibung von Teilflächen und Zuschreibung der Teilflächen in die neu eröffneten Einlagezahlen und die Einverleibung des Pfandrechtes sowie die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung in den neu eröffneten Einlagezahlen hergestellt, womit der die Simultanhaftung herstellende Grundbuchstand weder in einem einzigen Gesuch noch für alle Hypothekarobjekte, nämlich Liegenschaften, gleichzeitig begehrt worden war. Damit war keine der alternativen Tatbestandsvoraussetzungen der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lag damit aber sehr wohl die Eintragung einer Simultanhypothek sowie eine Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung insofern vor, als diese in den neu eröffneten Einlagezahlen Y, Z und W (mit der Anmerkung der Simultanhaftung mit der EZ X als Haupteinlage und den neu eröffneten Liegenschaften EZ Y, Z und W jeweils als Nebeneinlagen) erfolgten, womit die Simultanhaftung der neu eröffneten Einlagezahlen mit der ursprünglichen hergestellt wurde, denen jeweils - im Unterschied zu bloßen Grundstücken einer Einlagezahl - Sonderrechtsfähigkeit zukommt. Damit ist im Beschwerdefall keine der Voraussetzungen der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG erfüllt." 12 Die Revision verweist zur Begründung ihrer Zulässigkeit zutreffend darauf, dass sich das zitierte Erkenntnis vom 28. März 2014 beschwerdefallbezogen mit der Erfüllung des Befreiungstatbestandes der Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG befasste. Allerdings sah das Verwaltungsgericht zu Recht eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation mit dem vorliegenden Revisionsfall, weil da wie dort Ab- und Zuschreibungen von pfandrechtlich belasteten Grundstücken unter Eigentümerwechsel vorlagen, ohne dass sich der Verwaltungsgerichtshof allerdings im zitierten Erkenntnis vom 28. März 2014 zur Frage der Erfüllung des Befreiungstatbestandes der Anm. 12 lit. c GGG (in der Fassung vor der GGN 2015) äußern musste. 13 So wie in dem in Rede stehenden Erkenntnis vom 28. März 2014 vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, GGG12, unter E 12 und 13 zu 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). 14 Soweit die Revision die Erfüllung des Grundtatbestandes der Tarifpost 9 lit. b Z. 4 GGG im Revisionsfall verneint, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der nach 2 Z. 4 GGG maßgeblichen Eintragung ein Pfandrecht an einem neu geschaffenen, von der ursprünglichen Liegenschaft selbständig rechtsfähigen Pfandobjekt mit neuen Eigentümern als Realschuldnern erworben wurde. 15 Die Revision sieht Bedeutung und Reichweite des Ausnahmetatbestandes der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG auf den Grundtatbestand der TP 9 lit. b Z. 1 GGG (Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts) beschränkt. Einem solchen Verständnis steht allerdings die vom Gesetzgeber im Rahmen der GGN 2015 vorgenommene "Klarstellung der Gebühren bei Ab- und Zuschreibungen im Grundbuch" entgegen, wonach sich die Befreiung von der Eintragungsgebühr bei Ab- und Zuschreibungen im Eigenbesitz nicht nur auf Eintragungen des Eigentumsrechts (TP 9 lit. b Z. 1 GGG), sondern auch auf die Eintragung von allenfalls mit zu übertragenden Pfandrechten (TP 9 lit. b Z. 4 GGG) beziehen soll (ErläutRV zur GGN 2015, aao, 1 f sowie 10). Wie die zitierten ErläutRV zur GGN 2015 verdeutlichen, sollte durch die Einfügung in Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG sowie durch die Anfügung der Anm. 12 lit. d zu TP 9 GGG keine Änderung des Verhältnisses des Ausnahmetatbestandes zum Grundtatbestand der TP 9 lit. b. Z. 4 GGG erfolgen. 16 Gegen die an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen anknüpfende Regelung des GGG hegte der Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 8. Juni 2017, der die verfahrensgegenständliche Vorschreibung zum Gegenstand hat, keine Bedenken. 17 Daraus folgt, dass für die revisionsgegenständliche Eintragung der Pfandrechte in der neu eröffneten Einlagezahl die - der Höhe nach nicht strittige - Gerichtsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 4 GGG entstand. 18 Die vorliegende Revision ist daher gemäß 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 12. September Seite 7 von 7

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g : Verwaltungsgerichtshof Zl. Ra 2015/08/0111 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher

Mehr

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung: Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda,

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 25 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (5. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Grundverkehrsgesetz 2001 geändert

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter

Mehr

5 Ob 232/15a. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

5 Ob 232/15a. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 5 Ob 232/15a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als

Mehr

ungarische, möglicherweise auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen.

ungarische, möglicherweise auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching und Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart Mutzl als Richter,

Mehr

B e s c h l u s s. B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s. B e g r ü n d u n g : Verwaltungsgerichtshof Zl. Ra 2014/18/0062 4 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätinnen Dr. Maurer Kober und Mag. Hainz

Mehr

5 Ob 83/16s. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

5 Ob 83/16s. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 5 Ob 83/16s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. K o r i n e k, Dr. B i e r l e i n

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. K o r i n e k, Dr. B i e r l e i n Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien B 844/05-4 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. K o r i n e k, in Anwesenheit der Vizepräsidentin

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/01/0105 7 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38630 Telefax: (43 01) 4000 99 38630 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/058/8446/2015-1 Wien,

Mehr

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 126 Abs 2 GBG ivm 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 126 Abs 3 GBG).

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 126 Abs 2 GBG ivm 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 126 Abs 3 GBG). 5 Ob 15/10g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere

Mehr

B E S C H L U S S W /9E

B E S C H L U S S W /9E Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W193 2126228-1/9E (bitte

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. K o r i n e k, Dr. B i e r l e i n

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. K o r i n e k, Dr. B i e r l e i n Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien B 777/03-5 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. K o r i n e k, in Anwesenheit der Vizepräsidentin

Mehr

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016 GZ. VH/7500070/2016 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den Antrag des Bf., Adresse, auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckungsverfügungen

Mehr

TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/ /16/0352

TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/ /16/0352 Sie können die QR Codes nützen um später wieder auf die neuste Version eines Gesetzestexts zu gelangen. TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/21 2000/16/0352 JUSLINE Entscheidung Veröffentlicht am 21.12.2000 Betreff

Mehr

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung: Der hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A L in W, vertreten durch

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 06.02.2017 Zahl: 405-4/980/1/2-2017 Betreff: AA

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zlen. Ra 2014/22/0154 und 0158 6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl, Hofrätin

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7103692/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde

Mehr

3 Ob 175/10x. gefasst:

3 Ob 175/10x. gefasst: 3 Ob 175/10x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Mag.

Mehr

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer, Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter,

Mehr

Die Revision wird, soweit sie Einkommensteuer 2012 betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Die Revision wird, soweit sie Einkommensteuer 2012 betrifft, als unbegründet abgewiesen. I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter,

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, und Mag. Brandl sowie die Hofätin Mag. Liebhart Mutzl als Richter,

Mehr

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-700227/4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien B 579/08-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit der

Mehr

GZ: VGW-141/053/21866/ Wien, K. R. I. IM NAMEN DER REPUBLIK

GZ: VGW-141/053/21866/ Wien, K. R. I. IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/053/21866/2014-3 Wien,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-213/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: Ü A2V/07/2014.001/002 Eisenstadt, am 24.04.2014 (früher AmtdBgldLReg ***) SI, *** Verwaltungsvollstreckung IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag.

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 7 Ob 87/16v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-251/038/13456/2016/E-2 Wien, 15.11.2016 G.

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2016 Geschäftszahl W209 2118251-1 Spruch W209 2118251-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/022/8604/2015-4 Wien, 10. Dezember 2015

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E 025/01/2014.031/004 Eisenstadt, am 21.10.2014 HH, XXX Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/2850-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,K-Gasse, vom 29. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4.,

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 9 ObA 49/15v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr.

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 5 Ob 273/05s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch,

Mehr

Geschäftszahl: LVwG-AV-549/ St. Pölten, am 03. Juni 2016 BESCHLUSS

Geschäftszahl: LVwG-AV-549/ St. Pölten, am 03. Juni 2016 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-549/001-2016 St. Pölten, am

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38670 Telefax: (43 01) 4000 99 38670 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-042/007/10542/2016-3 Wien, 9. Jänner 2017

Mehr

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Das Kostenbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht wird abgewiesen.

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Das Kostenbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht wird abgewiesen. Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision

Mehr

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650912/2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Verwaltungsgerichtshof /11/0220

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Verwaltungsgerichtshof /11/0220 Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Verwaltungsgerichtshof 30.04.2014 2013/11/0220 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr.

Mehr

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. 2 Ob 154/11b Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in

Mehr

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. 3 Ob 136/14t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/053/30167/2014 Wien, 07.06.2017 M. P.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! G 132/2017 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes, die 308, 311, 311a, 312 sowie 696 Abs. 1 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Mehr

3. Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Krems an der Donau die Grundstücksveränderungen.

3. Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Krems an der Donau die Grundstücksveränderungen. 13.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.05.2014 Geschäftszahl W183 2006080-1 Spruch W183 2006080-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF E 532/2014-11 12. März 2015 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr.

Mehr

B E S C H L U S S. F o l g e g e g e b e n,

B E S C H L U S S. F o l g e g e g e b e n, Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Lackner über die Beschwerde der xxx vertreten durch xxx gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Steindorf am Ossiacher

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 9 Ob 24/05b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling,

Mehr

I. Zivilrechtliche Grundlagen

I. Zivilrechtliche Grundlagen 13 I. Zivilrechtliche Grundlagen A. Allgemeines Zivilrecht Das sog Sachenrecht regelt, wem eine Sache zugeordnet wird und wer daher über sie verfügen darf. Die Arten der Sachenrechte sind im Gesetz geregelt.

Mehr

1 Ob 49/17p. gefasst:

1 Ob 49/17p. gefasst: 1 Ob 49/17p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

3 Ob 160/17a. gefasst:

3 Ob 160/17a. gefasst: 3 Ob 160/17a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/6100636/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, über die Beschwerde vom 15.03.2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes für

Mehr

Monate des Streitjahres mit Bescheiden vom 23. September 2011 und vom 22. Juni 2012, wogegen die mitbeteiligte Partei Berufungen erhob.

Monate des Streitjahres mit Bescheiden vom 23. September 2011 und vom 22. Juni 2012, wogegen die mitbeteiligte Partei Berufungen erhob. I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter,

Mehr

GZ: VGW-111/005/6548/ Wien, Dr. H. S. IM NAMEN DER REPUBLIK

GZ: VGW-111/005/6548/ Wien, Dr. H. S. IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38700 Telefax: (43 01) 4000 99 38700 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-111/005/6548/2018-1 Wien,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0198 30. März 2015 Datum:

Mehr

Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu

Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Auswirkungen im MinroG-Verfahren Arthur Maurer Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Sektion IV - Energie und Bergbau Inhalte Ausgangssituation Die

Mehr

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/038/6211/2017/VOR-2 Wien, 23. Juni 2017

Mehr

GZ: VGW-221/008/16989/2017/VOR-3 Wien, XY. Wien,...-straße Gebrauchserlaubnis B E S C H L U S S

GZ: VGW-221/008/16989/2017/VOR-3 Wien, XY. Wien,...-straße Gebrauchserlaubnis B E S C H L U S S V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-221/008/16989/2017/VOR-3

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten. Dr. K o r i n e k

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten. Dr. K o r i n e k Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien B 527/03-15 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. K o r i n e k und in Anwesenheit der

Mehr

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung: Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kratschmayr,

Mehr

Geschäftszahl: LVwG-AV-843/ St. Pölten, am 10. August 2015

Geschäftszahl: LVwG-AV-843/ St. Pölten, am 10. August 2015 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-843/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/13/2593-1 Ort, Datum:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7104421/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 07. März 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Abschöpfungsverfahren über den Schuldner eingeleitet. Er erreichte in den sieben Jahren des

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Abschöpfungsverfahren über den Schuldner eingeleitet. Er erreichte in den sieben Jahren des 8 Ob 64/11m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2011/13/0090 6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte

Mehr

LVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017

LVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-411953/2/ER Linz, 20. Juni 2017 Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 4 Ob 31/13g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere

Mehr

Muster für Grundbuchsan träge

Muster für Grundbuchsan träge Muster für Grundbuchsan träge Von Hon.-Prof. DDr. Robert Dittrich Sektionschef im BMJ, ir und Hofrat Georg Pfeiffer Amtsdirektor im ADV-Schulungszentrum, OLG Wien, ir 2., neubearbeitete Auflage Wien 1992

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/016/2534/2016-2 Wien,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 15 GZ. RV/0644-S/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, in S, vertreten durch RA, vom 21. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/0141-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S-GmbH, Adr., vertreten durch Beck Christ Bubits Rechtsanwälte-Partnerschaft, 2340

Mehr

10 ObS 142/11x. gefasst:

10 ObS 142/11x. gefasst: 10 ObS 142/11x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie

Mehr

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung: Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin

Mehr

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, VERFASSUNGSGERICHTSHOF V 110/2015-4 18. September 2015 BESCHLUSS Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/053/26149/2014-9 Wien,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS 07.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2016 Geschäftszahl W224 2127966-1 Spruch W224 2127966-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin

Mehr

Beschluss. Begründung:

Beschluss. Begründung: 15.05.2001 Gericht OGH Entscheidungsdatum 15.05.2001 Geschäftszahl 5Ob232/00d Kopf Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahlen: E 172/01/2016.003/011 Eisenstadt, am 29.11.2016 E 172/01/2016.004/011 HW, G Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer

Mehr

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren 12.12.2012 Gericht Verfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum 12.12.2012 Geschäftszahl B450/11 Sammlungsnummer ****** Leitsatz Verletzung in den Rechten auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!-

IM NAMEN DER REPUBLIK!- G 53/2017 IM NAMEN DER REPUBLIK!- -- Es gilt das gesprochene Wort --- Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag, das Bundesgesetz über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF V 27/2016-17 27. Juni 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2011/13/0099 7 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte

Mehr

Übung Verwaltungsrecht. Erstellen eines Verwaltungsgerichts-Erkenntnisses SS 2014 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia

Übung Verwaltungsrecht. Erstellen eines Verwaltungsgerichts-Erkenntnisses SS 2014 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia Übung Verwaltungsrecht Erstellen eines Verwaltungsgerichts-Erkenntnisses SS 2014 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia 1 Vorüberlegungen (1) 1) Ist die Beschwerde zulässig? Bescheid? Rechtzeitig? Beschwerdelegitimation?

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten. Dr. H o l z i n g e r, Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten. Dr. H o l z i n g e r, Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien B 2075/08-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2004/14/0078-24 (früher 99/14/0164) I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E B05/09/2014.004/002 Eisenstadt, am 23.04.2014 Dipl.-HTL-Ing. HS, und AS, *** Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. Ro 2015/15/0001 3 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Meixner über die Beschwerde des Herrn A K, D, G gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 13.11.2014,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte -

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte - 5 TaBV 11/05 4 BV 14/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. A, Betriebsratsmitglied - Antragsteller und Beschwerdegegner - g e g e n 2. Betriebsrat der B AG,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/V/065/7393/2017-1 Wien, 23.06. 2017 F.

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-001/016/4024/2017-4 Wien, am 10. April 2017

Mehr

B E S C H L U S S. 1. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B E S C H L U S S. 1. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 Abs 1 VwGVG eingestellt. 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at Datenschutzinformationen: www.lvwg-tirol.gv.at/datenschutz

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Senat Graz 3 GZ. RV/0531-G/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der A, vertreten durch PKF Österreicher-Staribacher Wirtschaftsprüfungs GmbH & Co KG, Hegelgasse

Mehr