Hausordnung. für das. Bürgerhaus Tawern
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- Anton Schulze
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1 1 Hausordnung für das Bürgerhaus Tawern Inhalt Einleitung...2 Nutzung durch die Ortsgemeinde...2 Nutzung durch Vereine in der Ortsgemeinde Tawern...2 Nutzung durch Privatpersonen und Gruppen...3 Vermietung und Hausregeln...3 Verwaltung des Bürgerhauses Hausmeister...4 Nutzungsentgelte...4 Haftung...5 Bestuhlungs Plan mit Rettungswegen...6 Schlussbestimmungen...7 Nutzungsentgelte...8 Nachreinigung, Schäden, Kaution...9 Nutzungsvertrag Nutzungsvertrag (Vereine)... 11
2 2 Einleitung Das Bürgerhaus Tawern steht im Eigentum und in Trägerschaft der Ortsgemeinde Tawern. Es dient als öffentliche Einrichtung gemeinnützigen Zwecken, insbesondere der Durchführung von gemeindlichen, kulturellen und geselligen Veranstaltungen sowie Jugendveranstaltungen und damit dem Wohle der Bevölkerung. Das Bürgerhaus Tawern einschließlich seiner Einrichtungen wird dem Schutz eines jeden Benutzers empfohlen. Wahrung von Anstand, guter Sitte und Ordnung sollte selbstverständlich sein und sind Vorbedingung für die Benutzung des Hauses. Nutzung durch die Ortsgemeinde Die Ortsgemeinde behält sich eine vorrangige Nutzung der Räumlichkeiten des Bürgerhauses vor. Dies gilt insbesondere für die Durchführung von Wahlen, Bürger- und Informationsversammlungen, Gemeinderats- und Ausschusssitzungen sowie sonstige offizielle Veranstaltungen der Ortsgemeinde. Regelmäßig im Bürgerhaus stattfindende sonstige Veranstaltungen, v.a. Proben oder Vereinsveranstaltungen, müssen bei Terminüberschneidungen hinter gemeindlichen Veranstaltungen zurückstehen. Die Ortsgemeinde hat in einem solchen Fall den betroffenen Nutzer frühzeitig zu informieren. Gemeindliche Veranstaltungen sind grundsätzlich unentgeltlich. Nutzung durch Vereine in der Ortsgemeinde Tawern Soweit die Ortsgemeinde Tawern die Räumlichkeiten nicht für eigene Zwecke benötigt, stehen diese nach Maßgabe dieser Hausordnung und im Rahmen des Benutzungsplanes den Ortsvereinen, der Pfarrgemeinde, der Volkshochschule, Jugendgruppen und sonstigen organisierten Gruppierungen entsprechend dem Veranstaltungskalender der Ortsgemeinde Tawern zur Verfügung. Eine dauerhafte Lagerung von Einrichtungsgegenständen, Getränken u.a. Gerätschaften in Räumen des Bürgerhauses durch diese Gruppen ist nicht gestattet. Veranstaltungen der genannten Vereine und Gruppen sind grundsätzlich entgeltlich. Es gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung (Anlage 1). Für jede Veranstaltung ist eine verantwortliche, volljährige Person zu benennen. Ist keine verantwortliche Person benannt worden, gilt die/der Vereinsvorsitzende als verantwortlich. Vor jeder Nutzung ist ein Nutzungsvertrag abzuschließen, das Nutzungsentgelt zu entrichten und die Kaution zu hinterlegen. Erst dann erfolgt die Übergabe des Schlüssels. Eine ausschließliche, dauerhafte Nutzung von Räumlichkeiten durch einen Verein oder Gruppierung ist nicht zulässig.
3 3 Nutzung durch Privatpersonen und Gruppen Neben einer Nutzung durch die Ortsgemeinde und den Vereinen kann die Benutzung nach besonderer Vereinbarung mit der Ortsgemeinde auch für private Feiern von Bürgerinnen und Bürgern gestattet werden. Solche privaten Veranstaltungen sind grundsätzlich entgeltlich. Es gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung (Anlage 1). Für jede Veranstaltung ist eine verantwortliche, volljährige Person zu benennen. Vor jeder Nutzung ist ein Nutzungsvertrag abzuschließen, das Nutzungsentgelt zu entrichten und die Kaution zu hinterlegen. Erst dann erfolgt die Übergabe des Schlüssels. Für Veranstaltungen außerhalb des Hauses werden keine Einrichtungsgegenstände ausgeliehen. Vermietung und Hausregeln Vor jeder Nutzung ist ein Nutzungsvertrag (Anlage 2) abzuschließen, in dem Dauer, Art und Umfang der Nutzung beschrieben und eine verantwortliche, volljährige Person benannt werden. Die Benutzer haben sich schriftlich zu verpflichten, die Bestimmungen der Hausordnung zu befolgen. Auf Wunsch kann die Hausordnung in Kopie ausgehändigt werden. Für die Benutzung des Bürgerhauses werden Entgelte festgesetzt, die der Anlage 1 zu entnehmen sind. Die Anlage 1 in ihrer aktuellen Fassung ist fester Bestandteil dieser Hausordnung. Finden in mehreren Räumen zur gleichen Zeit Veranstaltungen statt, sind die Benutzer zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Im gesamten Bürgerhaus gilt ein striktes Rauchverbot. Bei allen Veranstaltungen sind die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes strikt einzuhalten. Das Kochen außerhalb der Küche ist untersagt, ebenso das Abbrennen von Wunderkerzen oder ähnliche Gegenständen die zur Beschädigung des Bodenbelags führen können. Jeder Benutzer ist verpflichtet, die Räumlichkeiten sauber zu halten, sie gereinigt zu verlassen und alle Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Beschädigungen am Gebäude, den Anlagen und an der Einrichtung sind dem Ortsbürgermeister, seinem Vertreter bzw. seinem Beauftragten (Hausmeister) unverzüglich zu melden und schriftlich festzuhalten. Soweit bekannt, sind die Verursacher zu benennen. Das Anbringen von Plakaten oder Hinweiszettel mit Kleber, Nägeln, Stiften o.ä. an Wände und Türen des Bürgerhauses (innen und außen) ist untersagt. Grundsätzlich sind nach Beendigung der Nutzung die Fenster zu verschließen, grobe Verschmutzungen zu beseitigen und die Beleuchtungen auszuschalten. Änderungen der technischen Einstellungen (Lüftung, Heizung) sind strikt untersagt. Schäden bei Nichtbeachtung gehen zu Lasten des Nutzers. Fest zur Benutzung überlassene Räume, z.b. für Proben, sind regelmäßig zu reinigen und besenrein zu hinterlassen. Übernachtungen im Bürgerhaus sind nicht erlaubt. Eine Untervermietung bzw. Überlassung an Dritte ist untersagt. Der Veranstalter trägt die Verantwortung, dass sie festgelegten Besucherhöchstzahlen nicht überschritten werden. Bei öffentlichen Veranstaltungen sind vor Beginn der Veranstaltung alle notwendigen Gestattungen (Ausschankgenehmigung etc.) vom Nutzer zu beantragen. Der Veranstalter ist verpflichtet alle Notausgänge, Feuerwehrzu- und ausfahrten ordnungsgemäß freizuhalten. Halteverbotsschilder hierzu befinden sich im Bürgerhaus. Grundsätzlich einen Tag nach Beendigung von Veranstaltung ist das Bürgerhaus in ordnungsgemäßen und vollständig gereinigten Zustand durch die verantwortlichen Personen zu übergeben. Die Übergabezeiten sind mit dem Hausmeister zu vereinbaren. Die Entsorgung des Mülls obliegt dem Veranstalter.
4 4 Verwaltung des Bürgerhauses Hausmeister Über die Belegung und Vermietung des Bürgerhauses entscheidet die Ortsgemeinde Tawern. Ein Belegungsplan wird von einer durch die Ortsgemeinde bestimmten Person geführt. Zur Verwaltung des Bürgerhauses bestimmt der Ortsgemeinderat eine verantwortliche Person (Hausmeister). Ihm obliegenden: der Abschluss und der Nachweis der Nutzungsvereinbarung, die Entgegennahme des Nutzungsentgelts sowie der Kaution nach Maßgabe der Gebührenordnung, die Übergabe der Schlüssel, die Einweisung in die Funktionsweise des Bürgerhauses, die Abnahme nach Ende der Nutzung, die Rücknahme der Schlüssel und der Kaution, sofern diese nicht zur Regelung von Schäden, Nachreinigungen oder sonstigen Ansprüchen ganz oder teilweise einbehalten wird, sowie die Aufsicht über das Haus sowie die Durchführung kleinerer Reparaturen. Für jeden Benutzer ist eine Person zu benennen, die volljährig ist. Diese Person hat sicher zu stellen, dass die Hausordnung eingehalten wird und die zur Benutzung überlassen Räume und Einrichtungen sich stets in einwandfreiem Zustand befinden. Vor Beginn jeder Nutzung (Schlüsselübergabe) ist mit dieser verantwortlichen Person eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen, das Nutzungsentgelt zu entrichten und die Kaution zu hinterlegen. Der Benutzer hat sicher zu stellen, dass die Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz), die der Landesverordnung zur Bekämpfung des Lärms (Lärmschutzverordnung) oder die Brandschutzordnung zu beachten sind. Alle Sicherheitsbestimmungen sind einzuhalten. Der Ortsbürgermeister, sein Vertreter und der Hausmeister üben das Hausrecht aus und gelten als anweisungsberechtigt im Sinne des 123 Strafgesetzbuch. Ihren Anordnungen in Bezug auf die Einhaltung der Hausordnung ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Einzelnen Personen und Benutzergruppen kann von den das Hausrecht ausübenden Personen Hausverbot erteilt werden, wenn gegen die Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen wird oder sonstige zwingende Gründe vorliegen. Ausgegebene Schlüssel dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben oder unberechtigter Weise vervielfältigt werden. Nutzungsentgelte Die Nutzungsentgelte sind in einer eigenen Gebührenordnung (Anlage 1) durch den Ortsgemeinderat festgesetzt. Diese ist Bestandteil dieser Hausordnung.
5 5 Haftung Der Benutzer stellt die Gemeinde Tawern von etwaigen Haftpflichtansprüchen für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen, Anlagen und Zugänge stehen. Er verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde Tawern und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde Tawern und deren Bedienstete oder Beauftragte. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die an Räumen, Einrichtungen, Geräten, Anlagen, Zugangswegen etc. durch oder im Rahmen der Nutzung entstehen. Eventuelle Mängel bzw. fehlende Einrichtungsgegenstände werden nach vorheriger Bestandsaufnahme (bei der Hausübergabe) auf Kosten des Benutzers von einer Fachfirma beseitigt bzw. ergänzt. Die Gemeinde Tawern haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge, abgelegte Kleidungsstücke und andere von Benutzern mitgebrachte oder abgestellte Sachen. Die Haftung der Gemeinde Tawern als Grundeigentümerin für den sicheren Bauzustand des Gebäudes gem. 836 BGB bleibt unberührt.
6 6 Bestuhlungs Plan mit Rettungswegen Bei der Bestuhlung ist darauf zu arten, das die Rettungswege frei zu halten sind. Der Veranstalter ist selbst verantwortlich für die Einhaltung der Sicherheit.
7 7 Schlussbestimmungen Der Veranstalter kann wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Hausordnung von einer Benutzung des Bürgerhauses ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit einer geplanten Veranstaltung mit Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu rechnen ist. Diese Hausordnung tritt am in Kraft. Für die Ortsgemeinde: (Josef Weirich) Ortsbürgermeister
8 8 Anlage 1 zur Hausordnung des Bürgerhauses Tawern Gebührenordnung Nutzungsentgelte Folgende Benutzungsentgelte werden je Veranstaltung festgesetzt: 1. Veranstaltungen der Ortsgemeinde sind grundsätzlich unentgeltlich. 2. Für die laufende, regelmäßige Nutzung des Hauses (z.b. Vereinsproben, Jugendarbeit, VHS) werden, sofern diese unentgeltlich bzw. nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, keine Entgelte erhoben. Für vereinsinterne Veranstaltungen (z.b. Mitgliederversammlungen) ist die Benutzung des Bürgerhauses pro Verein einmal pro Jahr frei. Die Bestimmungen der Hausordnung gelten fort. 3. Öffentliche Veranstaltungen, die in der Absicht der Gewinnerzielung durchgeführt werden (Eintrittsgeld und/oder Verkauf von Waren, Speisen und Getränken), hat der Veranstalter einen Kostenbeitrag zu leisten von pro Veranstaltungstag: für das gesamte Bürgerhaus für jeden weiteren Veranstaltungstag für den großen Saal, inkl. Nebenräume, Toiletten und Küchennutzung für jeden weiteren Veranstaltungstag für den kleinen Saal inkl. Nebenräume, Toiletten und Küchennutzung für jeden weiteren Veranstaltungstag 280,00 Euro 200,00 Euro 220,00 Euro 180,00 Euro 130,00 Euro 80,00 Euro 4. Gebühren in dieser Höhe sind auch bei privaten Veranstaltungen fällig. Bei gewerblicher Nutzung erfolgt ein Aufschlag von 50 Prozent. Die Benutzungsentgelte sind spätestens drei Tage vor Veranstaltungsbeginn zu entrichten. Die Zahlung hat spätestens bei Schlüsselübergabe zu erfolgen bzw. ist hierbei nachzuweisen. Tritt ein Nutzer nach Erhalt einer Buchungsbestätigung von der Miete des Bürgerhauses zurück, wird die Hälfte der Nutzungsgebühr fällig, es sei denn, es findet sich ein Nachmieter.
9 9 Nachreinigung, Schäden, Kaution Sollte sich die Notwendigkeit ergeben, dass Aufräumarbeiten von Hausmeister vorgenommen werden müssen, sind pro angefangene Stunde 20,00 Euro zu entrichten. Für eine notwendige Reinigung wird pro angefangene Stunde der tariflich festgelegte Stundenlohn für jede eingesetzte Reinigungskraft berechnet, mindestens jedoch 15,00 Euro pro Stunde. Durch den Nutzer verursachte Schäden bzw. im Rahmen der Nutzung ausgetretene Schäden werden in der Regel durch eine Fachfirma im Auftrag der Ortsgemeinde beseitigt. Die Kosten sind vom Nutzer zu tragen. Zur Absicherung evtl. Ansprüche dieser Art wird eine Kaution in Höhe von 200,00 Euro erhoben, die nach beanstandungsloser Abnahme des Hauses nach Beendigung der Veranstaltung an den Veranstalter zurückgezahlt wird. Die Kaution wird bei Schlüsselübergabe fällig. Sind Schäden festgestellt worden, wird die Kaution bis zum Abschluss der Reparatur einbehalten. Übersteigt die Höhe der Kaution die Reparaturkosten, wird der Differenzbetrag an den Nutzer wieder ausgezahlt. Diese Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) tritt am in Kraft. Für die Ortsgemeinde: (Josef Weirich) Ortsbürgermeister
10 10 Anlage 2 zur Hausordnung des Bürgerhauses Tawern Nutzungsvertrag Zwischen der Ortsgemeinde Tawern und Name : Vorname : Straße : Ort: wird folgender Nutzungsvertrag geschlossen. 1. Die Ortsgemeinde Tawern überlasst dem Nutzer das Bürgerhaus Tawern für die Dauer vom Datum: Uhrzeit: zur Nutzung nach Maßgabe der geltenden Hausordnung. 2. Das Nutzungsrecht umfasst nachfolgende Räume des Bürgerhauses (Zutreffendes ankreuzen): o Großer Saal o Kleiner Saal o Küche o Nebenräume und Toiletten 3. Der Nutzer verpflichtet sich zur Einhaltung der in der Hausordnung festgelegten Nutzungsbestimmungen sowie aller gesetzlichen Vorschriften. 4. Das Nutzungsentgelt beträgt entsprechend der Gebührenordnung Euro. und Bitte den Betrag laut Nutzungsvereinbarung anlässlich der Mietung des Bürgerhauses auf folgendes Konto der Verbandsgemeindeverwaltung überweisen. VG Verwaltung Konz Sparkasse Trier: BLZ: , KNr.: , unter Angabe: BH Tawern; Datum Veranstaltung 5. Die Kaution beträgt Euro. Die Einweisung in das Gebäude und seine Anlagen, die Entrichtung des Nutzungsentgeltes, die Hinterlegung der Kaution sowie die Aushändigung der benötigen Schlüssel werden hiermit bestätigt. Für die Ortsgemeinde Tawern Für den Nutzer Übergabevermerk: Bei der Schlüsselrückgabe sowie bei der Kontrolle des Gebäudes wurden festgestellt (Zutreffendes ankreuzen): o o o o Keine Beanstandungen Keine Schäden Nachfolgend aufgeführte Beanstandungen und/oder Schäden Die Kaution wurde Für die Ortsgemeinde Tawern Für den Nutzer
11 11 Anlage 3 zur Hausordnung des Bürgerhauses Tawern Nutzungsvertrag (Vereine) Zwischen der Ortsgemeinde Tawern und _ wird folgender Nutzungsvertrag geschlossen. 1. Die Ortsgemeinde Tawern überlasst dem Nutzer das Bürgerhaus Tawern für zur regelmäßigen / einmaligen Nutzung am zur Nutzung nach Maßgabe der geltenden Hausordnung. 2. Das Nutzungsrecht umfasst folgende Räume des Bürgerhauses (Zutreffendes ankreuzen): o Großer Saal o Kleiner Saal o Küche o Nebenräume und Toiletten 3. Der Nutzer verpflichtet sich zur Einhaltung der in der Hausordnung festgelegten Nutzungsbestimmungen sowie aller gesetzlichen Vorschriften. 4. Der Nutzer bestätigt den Erhalt eines Schlüssels für die o.g. Räumlichkeiten sowie für den o.g. Zeitraum. Er verpflichtet sich, diesen Schlüssel nicht an Dritte weiterzugeben und den Verlust desselben sowie sonstige Schäden sofort der Ortsgemeinde anzuzeigen. 5. Hingewiesen wird besonders auf die gegenseitige Rücksichtnahme im Falle der zeitgleichen Nutzung weiterer Räume des Bürgerhauses durch Dritte sowie das Nutzungsvorrecht der Ortsgemeinde. Die Einweisung in das Gebäude und seine Anlagen, die Entrichtung des Nutzungsentgeltes, die Hinterlegung der Kaution sowie die Aushändigung der benötigen Schlüssel werden hiermit bestätigt. Für die Ortsgemeinde Tawern Für den Nutzer
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